DVAG

Vermögensberater kann freigestellt werden

Neu im Vermögensberatervertrag ist folgende Regelung:

„Im Falle einer Kündigung kann die Gesellschaft den Vermögensberater von der Erbringung seiner vertraglichen Pflichten widerruflich freistellen. Bis zur Beendigung des Vertrages erhält der Vermögensberater im Falle einer Freistellung die ihm zustehende Differenzprovision aus dem von seinen bisherigen Partnern tatsächlich vermittelten Neugeschäft, etwaig anfallende Folgeprovision aus seinem Gruppen- und seinem Eigengeschäft sowie monatlich die durchschnittliche monatliche Provision der letzten 12 Monate aus dem in diesem Zeitraum von ihm selbst vermittelten Neugeschäft.“

Die Möglichleit der Freistellung war vertraglich bis dahin nicht gegeben. Problematisch ist die Provisionshöhe, die der Vermögensberater für die Zeit seiner Freistellung bekommen wird.

Die durchschnitlliche Provision der letzten 12 Monate steht zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht fest. Schließlich erhält der Vermögensberater ja Vorschüsse. Ob das Geschäft bestandskräftig bleibt, weiß man erst viele Jahre später. Da keine Vorschüsse als Maßstab für die Zahlung herangezogen werden, ist die Höhe der zu zahlenden Provision fraglich.

Ein freigestellter Handelsvertreter darf grundsätzlich nicht für das Unternehmen tätig sein, mit dem er vertraglich gebunden ist. Dies könnte dazu führen, dass er von dem Intranet und dem Online-System sowie anderer Datenquellen abgeschaltet wird. Dies zumindest wird von anderen Unternehmen teilweise so parktiziert. der Handelsvertreter braucht die Daten ja während der Phase der Freistellung nicht mehr.

Neuer Vermögensberatervertrag

Die neuen Vermögenseraterverträge sollen jetzt bis Januar 2017 kommen, hieß es kürzlich auf einem Meeting.

Sie sollen je nach Strukturstufe von oben beginnend nach unten versandt werden. Geschäftsstelle bis Agenturleiter würden die dann etwas später bekommen.

Daraus kann man schließen, dass wohl doch jeder unterschreiben soll. Damit sollen die neuen Verträge wohl doch nicht nur für neue Vermögensberater gelten.

Vor der Unterschrift sollte man den vertraglichen Inhalt genau prüfen. Im alten Vertrag hat es ein paar wesentliche Regelungen gegeben, die die Rechtsprechung zugunsten der Vermögenberater für unwirksam erklärt hat (Vertragsstrafen, nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Ferner gab vermögensberaterfreundliche Rechtsprechungen, wonach der Ausgleichsanspruch vereinfacht errechnet werden kann und der Einbehalt von Provisionen und das Abstellen des Intranets eine fristlose Kündigung gerechtfertigt haben.

Vor der Unterzeichnung sollte man den neuen Vertrag prüfen, ob dieser in Anbetracht der vermögensberaterfreundlichen Rechtsprechnung eine Schlechterstellung bedeutet.

Raus aus der Ausschließlichkeit?

Viele Ausschließlichkeitsvertreter, Versicherungsvertreter, gebundene Vermittler und so weiter stellen sich jetzt die Frage: Wie soll es weiter gehen? Soll ich ausscheiden? Gibt es einen Weg aus der Ausschließlichkeit? Was wird dann mit den Kunden? Wie lang sind die Kündigungsfristen?

Soll ich den Ausstieg aus der Ausschließlichkeit wagen?

Spielt man mit dem Gedanken des Ausstiegs, ist folgende Vorgehensweise empfehlenswert:

1. Welche Kündigungsfristen habe ich?

Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen Handelsvertreterverträgen sehr unterschiedlich geregelt. In vielen Verträgen gehen sie weit über das gesetzliche Maß hinaus. Dies sollte man zunächst berücksichtigen. Das HGB, an dem sich viele Verträge orientieren, sieht eine Frist von längstens 6 Monaten vor.

2. Wie verhalte ich mich während der Kündigungsfrist?

Wenn man sich für die Kündigung entschieden hat, sollte man den Ausstieg gut vorbereiten. Man sollte Unterlagen gut sortieren und Informationen sammeln.

Schließlich muss man berücksichtigen, dass nach Vertragsende der Zugang zu den jeweiligen Intranet-Systemen der Vertriebe geschlossen wird. Die Informationsquellen sind dann zu. Es ist nicht statthaft, wenn ein Betrieb während der Kündigungsphase die Provisionen nicht mehr auszahlt, diese nur noch auf das Stornoreservekonto verbucht oder nur noch Bestandsprovisionen auszahlt.

Es ist auch nicht statthaft, das Intranet abzustellen. Sollte dies passieren, reicht oftmals ein Mahnschreiben, dass dies wieder hergestellt wird.

Von dem Recht, den Handelsvertreter freizustellen, darf ein Vertrieb nur dann Gebrauch machen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ansonsten besteht die Möglichkeit – nach Abmahnung – der fristlosen Kündigung, wenn man freigestellt wird.

Vor einer fristlosen Kündigung sollte aber anwaltlicher Rat eingeholt werden.

3. Wie soll ich mich gegenüber den Kunden verhalten?

Natürlich kann man Kunden über das Vertragsende informieren. Dabei sollte man jedoch darauf achten, bei den Äußerungen über den Vertrieb die Regeln des Wettbewerbes einzuhalten. Noch ist man bis zum Vertragsende als Handelsvertreter dem Vertrieb gegenüber verpflichtet.

4. Darf ich meine Kunden schon vor Ende des Vertrages auf eine neue Tätigkeit im Wettbewerb, z.B. für eine neue Tätigkeit als Makler, hinweisen?

Grundsätzlich ja und nein. Abwerben darf man nicht, solange man noch in dem alten Vertragsverhältnis steht. Über die berufliche Zukunft zu sprechen, kann jedoch mormalerweise nicht verboten werden.

Solange man Handelsvertreter ist, ist man noch an den Vertrieb gebunden. In dieser Zeit ist eine Abwerbung nicht erlaubt.

5. Was ist mit den Kunden nach Vertragsende?

Es besteht ein freier Markt. Es ist ohne weiteres zulässig, Kunden abzuwerben. Auch wenn der Kundenstamm einen erheblichen Wert für den Versicherer oder den Vertrieb darstellt, so besteht nach herrschender Rechtsprechung für den Vertrieb kein Bestandschutz. Auch das zielgerichtete und planmäßige Abwerben von Kunden gehört zum freien Wettbewerb.

Bedenkenlos kann man den Kunden auch ein vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorlegen oder ein Kündigungsschreiben vordiktieren. Dieses fällt unter das Stichwort der Kündigungshilfe. Der Bundesgerichtshof hat dies z.B. mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 für zulässig erklärt.

Während der Vertragslaufzeit des „alten Vertrages“ darf man aber nicht abwerben (BGH I ZR 303/01).

6. Darf ich die Kunden systematisch anschreiben und dabei Übersichten über die Kundenadressen verwerten?

Zunächst muss man berücksichtigen, wer die Übersichten angefertigt hat. Wurden diese vom Vertrieb angefertigt, hat möglicherweise der Vertrieb einen Anspruch darauf, diese Daten als „Vertriebseigentum“ anzusehen. Eventuell hat er dann sogar einen Anspruch darauf, dass die Verwendung seiner Daten unterlassen wird.

Mit Urteil vom 28.01.1993 unter dem Aktenzeichen I ZR 294/90 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jeder Vermittler die Kundenadressen verwerten darf, die in seinem Gedächtnis geblieben sind.

Dazu der Bundesgerichtshof:

Es entspricht vielmehr den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu dem früher von ihm vertretenen Unternehmen auch bezüglich dessen Kunden tritt. Es steh einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmer für den er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in dem er ihn vertreten hat ….

Ein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.“

 

 Wie groß ein Gedächtnis sein darf, verriet der Bundesgerichtshof nicht.

Neue Verträge

Mit Spannung warten Vermögensberater auf die angekündigten neuen Vermögensberaterverträge. Diese sollten schon seit Donnerstag überreicht worden sein, schrieb fondsprofessionell.de am 12.12., also vor drei Tagen.

Wem sie überreicht wurden, konnte man aber nicht lesen. Gestern sollen sich im Onlinesytem der DVAG noch keine Hinweise auf neue Verträge befunden haben. Auch soll es in den Frankfurter Schnellbriefen noch keine Hinweise geben.

Gut zu wissen ist, dass die neuen Verträge wohl grundsätzlich nur für neue Vermögensberater gedacht sind. Vielleicht klärt sich die Frage der Bedeutung der neuen Verträge damit von selbst.

Neuer Vermögensberatervertrag

30.000 Vermögensberater der DVAG erhalten einen neuen Vermögensberatervertrag? Wohl nicht alle. Der „neue“ soll in erster Linie für die neuen Vermittler gelten.

Die neuen Verträge sollen „verständlicher, transparenter und übersichtlicher gestaltet worden sein“, schreibt fondsprofessionell.de.

Am 12.12.16 sollen sie herausgekommen sein. „Die überarbeiteten Verträge gelten für alle neuen Vermittler. Altgediente Mitarbeiter können ihre Kontrakte aber auch gegen den neuen eintauschen“, heißt es weiter.

Wie das „können“ zu verstehen ist, ist noch unklar. Als im Jahre 2007 die letzte Version des Vermögensberatervertrags erschien, hieß es für viele Altgediente nicht: “ Sie können“. Viele berichteten davon, dass sie unter Druck unterschreiben sollten.

Abweisung statt Aussetzung?

Abweisung statt Aussetzung – Das Landgericht Schweinfurt kündigte eine neue Variante an. Im Blog wurde bereits darüber berichtet, dass bei besonderen Fallkonstellationen einige Gerichte dazu neigen, Verfahren auszusetzen.

Dies betrifft auch einige Verfahren zwischen ehemaligen Vermögensberatern und der DVAG.

Einige Vermögensberater wurden mit Stornierungen belastet. Da diese Stornierungen für sie nicht nachvollziehbar waren und sie zudem teilweise Rechenfehler in den Abrechnungen bemängelten, wandten sie sich gegen die DVAG in Form einer Klage. In dieser Klage wurde dann ein sog. Buchauszug geltend gemacht, sowie die sich aus dem Buchauszug etwaige ergebenden Provisionszahlungen.

Anschließend klagte dann die DVAG die Provisionszahlungen ein. Während die Klage der Vermögensberater in Frankfurt rechtshängig war, wurde die andere Klage am Wohnsitz des Beraters eingereicht.

Weil es sich im Kern evtl. um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, neigten einige Gerichte dazu, die Verfahren am Wohnsitz des Beraters auf Rückzahlung der Provisionen auszusetzen. Das Landgericht Nürnberg begründete die Aussetzung z.B. mit dem Argument, dass sich im Ergebnis in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ergeben könnte, dass dem Berater noch Provisionszahlungen zustehen, und dies dann bedeuten würde, dass der DVAG kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehen würde.

Mit diesem Argument setzte das Landgericht Nürnberg am 29.08.2016 ein Verfahren aus.

Das Landgericht Schweinfurt bringt nun in die Angelegenheit eine Nuance. In einem Beschluss vom 08.11.2016 machte es darauf aufmerksam, dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt. Das Landgericht werde nun die Parallelakte anfordern, es werde dann prüfen, ob in beiden Verfahren über dieselben Ansprüche zu entscheiden ist. In dem Umfang, so das Landgericht, wäre dann die Klage unzulässig.

Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass keinerlei Bindungswirkung der im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen besteht, so lange lediglich im Parallelverfahren nur Tatsachen – oder Rechtsfragen – zu beantworten sind, die auch für das Verfahren in Schweinfurt eine Bedeutung hätten (etwa ob ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen oder gekündigt worden ist).

Neuer Vermögensberatervertrag

Viele warten morgen auf den Nikolaus. 30.000 Vermögensberater warten auf den neuen Vermögensberatervertrag.

Dieser soll noch im Dezember erscheinen.

Fallen die langen Kündigungsfristen weg (bis zu 4 Jahren)? Gibt es neue nachvertragliche Wettbewerbsverbote (nachdem die alten vom BGH für unwirksam erklärt wurden)? Werden Vertragsstrafen neu angepasst (nachdem auch diese von vielen Teilen der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden)? Wird der Anspruch auf den Ausgleich neu geregelt (nachdem dieser bisher nur wenig im Vertrag erwähnt wurde)? Wird in Zukunft geregelt, ob der Vermögensberater hauptberuflich tätig ist (das OLG Frankfurt wollte eine entsprechende Regelung vor Kurzem nicht finden) ?

Wir sind gespannt.

Vermögensberater im Hauptberuf?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH bereits mit der Frage beschäftigt, ob Vermögensberater Einfirmenvertreter sind und ob sie als hauptberuflich tätige Handelsvertreter wie Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Dabei stieß das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 05.09.2016 ganz überraschende Gedanken an. Es meinte zwar, in Anlehnung an die neue Rechtsprechung des BGH: „Die ständige Betreuung eines Handelsvertreters, ausschließlich im Hauptberuf für den Prinzipal tätig zu sein, entspricht einem vertraglichen Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a) Abs. 1, Satz 1 HGB…, wie der BGH in der Entscheidung vom 21.10.2015 festgestellt hat“.

Dann stellte das Oberlandesgericht Überlegungen dazu an, ob der Vermögensberatervertrag denn überhaupt eine hauptberufliche Tätigkeit verlange und verneinte dies: „Eine solche Regelung wurde aber zwischen den Parteien nicht vereinbart und folgt auch nicht durch Auslegung aus den Vertragsumständen. Das für den Vermögensberaterassistenten in Ziffer 9 des Formularvertrages eine Tätigkeit grundsätzlich im Nebenberuf vorgesehen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass alle anderen Handelsvertreter für die Beklagte nur im Hauptberuf tätig sind… Wie die Verträge anderer Handelsvertreter ausgestattet sind oder sein sollten, ergibt sich daraus nicht – weder durch einen Umkehrschluss, noch durch ein Argument vom Geringeren auf das Höherwertige.“

Hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt alle Vermögensberatern zu Nebenberuflern erklärt?

 

Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.

Reformen bei der DVAG

Die DVAG steht vor Reformen. Alte Vertragsbedingungen waren angreifbar. Dies will man ändern. Ein neuer Vermögensberatervertrag wird in Kürze erwartet.

Heute schon hat die DVAG neue Nutzungsbedingungen für IT-Dienste eingeführt. Diese gelten für die Deutsche Vermögensberatung AG, Allfinanz, Deutsche Vermögensberatung AG und Deutsche Vermögensberatung Bankaktiengesellschaft aus Wien.

Über sieben Seiten wurden jetzt die Bedingungen für die IT neu geregelt. Die neuen IT-Bedingungen sind wohl der Vorläufer für den neuen Vermögensberatervertrag, der im Dezember 2016 erscheinen soll.

Neu in den Bedingungen sind genaue Regelungen über den Umgang mit dem System, der Software und den Daten. Im Falle eines Verstoßes hat die DVAG geregelt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen ist.

In den Bedingungen ist auch vorgesehen, dass man diesen widersprechen darf. Dort heißt es: „Wenn der Vermögensberater den Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Hinweis auf die Änderungen schriftlich gegenüber der Gesellschaft widerspricht, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen.“

Damit z.B. die Vertragsstrafe nicht gilt,  könnte man diesen also binnen 6 Wochen widersprechen.

Ferner werden Bedingungen zur Nutzung einer DVAG-Cloud geregelt.

Auf eine eigene E-Mail-Adresse für Vermögensberater wird noch einmal hingewiesen. Im „alten“ Vermögensberatervertrag war geregelt, dass die E-Mail-Adresse genutzt werden muss. Jetzt ist nur geregelt, dass die Nutzung der E-Mail-Adresse zu privaten oder sonstigen dem Vermögensberatervertrag fremden Zwecken untersagt ist.

Insgesamt enthalten die neuen Bedingungen Anpassungen, die aufgrund des technischen Fortschrittes teilweise erforderlich scheinen. So darf zum Beispiel die DVAG Login-App nur auf solchen Mobilgeräten installiert werden, die der Vermögensberater für geschäftliche Zwecke nutzt.

Die neue Rechtsprechung des BGH zu der Frage, wann ein Handelsvertreter ein Einfirmenvertreter ist

Die Frage, ob Streitigkeiten aus einem Handelsvertretervertrag vor dem ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgerichten) oder dem Arbeitsgericht ausgetragen werden, ist immer wieder Gegenstand der Rechtstreite. Auch der BGH hatte sich in den letzten Jahren damit beschäftigen müssen.

Für die DVAG entschied der BGH am 18.07.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZB 27/12, dass Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zu den ordentlichen Gerichten gehören. Ein Vermögensberater, der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des §92a Abs. 1 S. 1 HGB. Damit hob der BGH einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Braunschweig auf.

Inwieweit der neue Vermögensberatervertrag, der im Dezember 2016 erscheinen soll, darauf Einfluss hat, ist noch unklar.

Ungeachtet dessen hat der BGH zwei weitere Grundsatzentscheidungen gefällt. Am 16.10.2014 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen VII ZB 16/14, dass die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Bestimmung „der Consultant darf während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – tätig sein und die M.-Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln“ ein vertragliches Tätigkeitsverbot darstelle. Ein solcher Rechtsstreit könnte dann vor dem Arbeitsgericht geführt werden müssen, wenn der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende weniger als 1.000,00 € durchschnittlich bezogen hat. Dabei stellte der BGH darauf ab, ob einem Handelsvertreter auferlegt wird, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu sein. Ein solcher sei zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, weil ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist, er sei jedoch aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden.

Diesem Gedanken schloss sich der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 an. Ein Handelsvertreter, „der im Hauptberuf ständig damit betraut ist, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln“, unterliegt einem vertraglichen Tätigkeitsverbot und ist ein Ein-Firmen-Vertreter.

Auch hier stellt der BGH wieder auf die „gebotene typisierende Betrachtung“ eines hauptberuflich tätigen Handelsvertreters ab. Damit müsse auch er die Möglichkeit haben, bei entsprechend niedrigen Provisionen, das Arbeitsgericht anzurufen.

In der Entscheidung aus dem Jahre 2013 über die Ein-Firmen-Eigenschaft von Vermögensberatern wurde nicht darauf abgestellt, ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt. Insofern könnte es hier einer Nachbesserung bedürfen, es sei denn, der neue Vermögensberatervertrag würde eine eindeutige Regelung treffen.

Warum klagen Sie eigentlich?

Und dann sagte der Richter noch, er verstehe gar nicht, warum denn überhaupt noch geklagt wird. Die Betonung lag wohl auf dem „noch“.

Was war geschehen?

Ein Vermögensberater klagte die Rückbuchung der Softwarepauschale ein.  Außergerichtlich hatten seine Bemühungen darum keinen Erfolg.

Der Vermögensberatervertrag mit der DVAG war bis dahin von keiner Seite gekündigt. Dass Vermögensberater die Rückzahlung der Softwarepauschale einklagen, trotz bestehenden und ungekündigten Vermögensberatervertrages, ist kein Einzelfall. Letzten Freitag wurde das Amtsgericht Frankfurt gleich in zwei Fällen damit beschäftigt.

Die Frankfurter Rechtsprechung zeigt in Hinblick auf die Softwarepauschale ziemlich einheitlich und tendiert dazu, das Recht des Vermögensberaters auf Rückbuchung anzuerkennen. Nicht einheitlich ist dagegen die Rechtsprechung, wenn es um die Frage geht, ob statt der Rückbuchung auch eine Auszahlung verlangt werden kann.

Während dies vom Landgericht Frankfurt in einem Fall so gesehen wurde (diese Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig), und auch vom Amts- und Landgericht Dresden, hatte sich kürzlich das Amtsgericht Frankfurt dagegen entschieden. Es gibt nur einen Rückbuchungsanspruch auf das Provisionskonto, meinte das Amtsgericht Frankfurt.

Um die Frage der Auszahlung ging es in der letzten Woche nicht. Es ging nur um die Frage, ob der Betrag rückgebucht werden soll.  Es fragt sich vor diesem Hintergrund, was der Richter mit seiner Äußerung „Warum klagen Sie eigentlich“ gemeint haben will. Vielleicht ist mit der Frage die Verwunderung des Richters darüber verbunden, warum denn in Anbetracht des eindeutigen Anspruchs auf Rückbuchung das Vertragsverhältnis fortbesteht. Vielleicht meinte er auch etwas anderes.