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News AT schreibt am 6.11. 2013 über den Kauf einer Eigentumswohnung in Österreich, die zur Kostenfalle geworden sein soll.
Eine österreichische Familie beabsichtigte den Kauf einer Wohnung in Wien. Dazu wandte man sich an einen Vermögensberater der Deutsche Vermögensberatung Bank AG, einer Tochter der Deutschen Vermögensberatung DVAG.
Nach Angaben von News AT besitzt die deutsche Vermögensberatung Bank eine Bankenkonzession. Die österreichische Familie soll jedoch auf Anraten des Vermögensberaters das Darlehen nicht bei der deutschen Vermögensberatung Bank, sondern bei einer anderen Bank aufgenommen haben.
Nun soll der Vermögensberater die Empfehlung ausgesprochen haben, diesen Kredit nicht in Euro anzulegen, sondern in Schweizer Franken. Daraus soll ein Schaden entstanden sein.
Die deutsche Vermögensberatung Bank streitet die Vorwürfe ab und weist darauf hin, dass man solche Empfehlungen nicht mehr ausgesprochen hatte, nachdem die Finanzmarktaufsicht am 10.10.2008 den Banken empfohlen hatte, keine Fremdwährungskredite mehr an private Haushalte zu vergeben.
Übrigens ist eine solche Art der Finanzierung in der Branche gar nicht unüblich, wenn auch äußerst riskant. Die Finanzierung einer Immobilie gerade mit der Schweizer Währung hätte auch von Vorteil sein können.
„Darüber hinaus bieten Darlehen in Alpenwährung noch einen weiteren Vorteil: Wertet der Euro gegenüber dem Franken auf, sinkt auch die effektiv in der europäischen Gemeinschaftswährung zu tilgende Schuldsumme“, schreibt das Manager Magazin sogar noch im Mai 2012.
Das Problem ist nur, dass solche Arten der Finanzierung spekulativ sind und von der Werthaftigkeit der jeweiligen Währung abhängig ist. Im Fall der österreichischen Familie soll dies nach etwas mehr als zwei Jahren bereits zu einer mehr als 20-prozentigen Verschuldung geführt haben.
Oftmals wurde auch zu einer Finanzierung geraten, in der parallel zum Darlehen Beiträge in eine Lebensversicherung gezahlt und aus dem Topf der Lebensversicherung das jeweilige Darlehen getilgt werden sollte. Auch dies führte oftmals zu großen Verlusten, da die aus der Lebensversicherung erhofften Zinsvorteile sich nicht verwirklichen ließen.
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Das Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt hob am 07.11.2013 ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg auf. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte zunächst eine Klage der Deutschen Vermögensberatung auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hielt die Klage nicht einmal für zulässig.
Die Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht viele Abrechnungen vorgelegt, aus denen sich die Historie der Provisionsbewegungen ergeben soll.
Der Beklagte räumte ein, er bekomme noch bis heute Abrechnungen. Diese würde er sich jedoch nicht ansehen.
Nunmehr wurde der Vermögensberater verurteilt, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Eine Begründung lag dem Urteil noch nicht bei.
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Am 01.11.2013 musste das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob einem Vermögensberater ein sogenannter Büro-und Organisationszuschuss (BOZ) zusteht.
Der Vermögensberater erhielt diesen BOZ seit vielen Jahren. Der BOZ wurde plötzlich um 50 % gekürzt.
Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, der BOZ werde ausschließlich als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Im Übrigen erfülle der Vermögensberater seit längerem nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des BOZ, weil er keinerlei Bemühungen mehr unternehme, neue Mitarbeiter für das Unternehmen der Beklagten anzuwerben. Schließlich seien die Leistungen nach dem BOZ ja auch nicht komplett fortgefallen, sondern lediglich addiert worden.
Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich habe die Beklagte die Leistungen seit Jahren gewährt. Die Beklagte habe damit konkludent ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Angebot an den Kläger gemacht, welches dieser angenommen hat.
Zwar ist in den Regelungen über den BOZ festgeschrieben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich. In dem Fall, in welchem eine langjährige Bindung über den Vermögensberatervertrag besteht, führt dies zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung.
Danach ist bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers für die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers maßgebend, ob dieser gemäß § 242 BGB und den Begleitumständen auf einen objektiven Bindungswillen schließen durfte.
„Angesichts der langjährigen Praxis entsprechenden Zahlungen durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die Beklagte diese Zahlungen nicht von heute auf morgen einstellen würde“. Ferner verwies das Gericht auf Seite 3 der allgemeinen Regelungen zum BOZ, wonach Änderungen beim BOZ mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorzunehmen sind. Im Zweifel zählen dazu auch Kürzungen aufgrund des hier von Beklagtenseite gegenüber dem Kläger erhobenen Einwand, dieser erfülle nicht mehr die Erwartungen, die dem Zweck der Leistung zu Grunde liege.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Viele hatte die Meldung überrascht, dass Reinfried Pohl Junior, 54, die Geschäftsführung der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) verlässt. Jahrelang hatte sein Vater auf ihn als Nachfolger gebaut.
Vieles ist dazu in der Presse nicht zu erfahren.
Die Süddeutsche Zeitung schrieb am 6.11.13: „Doch habe Reinfried Junior sich entschieden, seinem Leben künftig einen anderen Schwerpunkt zu geben – von verstärkter Hinwendung zur Religion ist die Rede.“
Cash Online schreibt, dass der Junior Reinfried Pohl weiterhin Geschäftsführer und Anteilseigner der DVAG-Holding bleiben wird. „Die Geschäftsanteile an der Holding werden demnach wie bisher von Professor Dr. Reinfried Pohl, Reinfried Pohl junior und Andreas Pohl gehalten.“
Zur Erläuterung: Von zwei Gesellschaften ist die Rede:
– Die DVAG in Frankfurt mit 37.000 Vertrieblern. Das ist die operative Gesellschaft.
– Die DVAG Holding, in der die Familie Pohl ihre Anteile an der DVAG hält.
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Selten hat man so viel über Ermittlungsverfahren gehört wie jetzt.
Dass gegen Uli Hoeneß Anklage wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe (3,2) erhoben wurde, pfeift inzwischen jeder Spatz von den Dächern.
Auch gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Wulff wurde Anklage erhoben. Hier wird der Vorwurf der Vorteilsnahme von 700 € erhoben. Es soll einen Verhandlungsmarathon geben. Wolfgang Kubicki spricht von einem medialen Exzess.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat dann auch gleich in einer Presseveröffentlichung die Anklagevertreter mit Lichtbildern gezeigt.
Von Show-Prozessen ist die Rede.
Am 5.11.2013 berichtete die Bild über eine Großrazzia beim „Finanzriesen“ Infinus AG. Ermittelt wird, ob es Unregelmäßigkeiten beim Handel mit Finanzprodukten gegeben hat.
Auch gegen den früheren Staatsminister Eckart von Klaeden wird ermittelt. Er arbeitet jetzt für Daimler-Benz. Schon während seiner Zeit soll es mehrfach Kontakte zwischen ihm und Daimler-Benz gegeben haben. Ermittelt wird, ob es eine Vorteilsnahme gegeben hat. Im Januar und Mai 2013 bekam Erkenntnis von drei EU Vorlagen zur Regulierung des Schadstoffausstoßes bei Neuwagen.
Erstmalig soll nun gegen einen ehemaligen Minister ermittelt werden „wegen eines Wechsels aus der Politik in die freie Wirtschaft“. So beschreibt es Edda Müller von Transparency International. Richtig muss es aber heißen, dass nicht der Wechsel Gegenstand eines Vorwurfs ist, sondern allenfalls eine Vorteilsnahme.
Zu enge Kontakte zur Wirtschaft und auch zur Finanzdienstleistung werden auch anderen Politikern vorgehalten.
Wulff war (oder ist) mit Maschmeyer befreundet, dem Gründer des AWD (heute SwissLife Select), und Helmut Kohl ist mit Pohl befreundet, dem Gründer der DVAG.
Im Beirat und Aufsichtsrat der DVAG geben sich Helmut Kohl, Ex-Bundesminister Friedrich Bohl, Ex-Bundesminister Theo Waigel, Ex-Ministerpräsident Bernhard Vogel, Ex-Staatsminister Karl Starzacher, Ex-Bundeskanzler von Österreich Wolfgang Schüssel und Ex-Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main Petra Roth die Hand.
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Der treue Leser nimmt sich kritisch einen Bericht des Versicherungsjournals vom 10.10.2013 unter die Lupe und schreibt:
„Nicht nur die … sondern auch die Central als DVAG Krankenversicherer mit
den meisten Abflüssen. Die Vermittlungsgesellschaften versuchen -auch wenn
der Ruf stark angekratzt ist- mit Ihren Werbeträgern das Image
aufzupolieren. Doch die Realität spricht eine andere Sprache. So sieht es in
Zahlen aus, wenn die Wirklichkeit die Vergangenheit eines Unternehmens
einholt, die ausschließlich mit einem seit Jahrzehnten umstrittenen
Strukturvertrieb zusammenarbeiten.
Weder die Werbeträger noch die verantwortlichen Politiker scheinen diese
Tatsachen auszublenden. Klar, die Kunden zahlen es mit ihren überhöht
gestiegenen Beiträgen, insbesondere in den letzten Jahren. Aber wen
interessiert es eigentlich wirklich?“
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Am 22.10.2013 ging es vor dem Amtsgericht Tübingen um zwei Verfahren um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen. Provisionen waren zuvor von der DVAG als Vorschüsse gezahlt worden. Da einige Verträge nicht bestandskräftig waren, forderte man Provisionen teilweise zurück.
Streitig war, ob es darauf ankommt, ob der Vertrieb die richtige Provisionshöhe bei den Provisionsabrechnungen zugrunde gelegt hatte. Denn die Provisionshöhe, mit der abgerechnet wurde, war teilweise streitig.
Der Richter kam auf die Idee, und meinte, dass – wenn man zu wenig Provisionen bekomme hat – man ja auch weniger zurückgeben müsste. Wer weniger bekommt, müsse auch weniger zurückzahlen.
Der Richter sagte dann: Dies ist doch kostenneutral.
Daraufhin erklärte ich ihm die Provisionsabrechnungen:
Wenn bei einer Verprovisionierung von 24 ‰ beispielsweise 1.200,00 Euro an Provisionen verdient werden könnten, würde man sofort vorab 1.020,00 Euro als Vorschuss enthalten. 180,00 Euro würden in das Rückstellungskonto gezahlt werden. Diese 180 € würde man in voller Höhe nur dann bekommen, wenn der Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.
Geht der Vertrag nach der hälftigen Laufzeit kaputt, muss der Handelsvertreter von den 1.020,00 Euro die Hälfte zurückzahlen, also 510,00 Euro. Von den 180,00 Euro bekommt er noch 90,00 Euro, so dass dann die Rückzahlungsverpflichtung 420,00 Euro beträgt.
Unterm Strich hätte der Handelsvertreter insgesamt 600,00 Euro verdient.
Würde der Handelsvertreter nur 1.000,00 Euro verdienen (wenn der Vertrieb z.B. nur 22 ‰ abrechnet hätte), bekommt er 850,00 Euro sofort und 150,00 Euro werden in das Rückstellungskonto eingezahlt.
Überlebt der Vertrag nur die Hälfte der Haftungszeit, müssen von den 850,00 Euro 425,00 Euro zurückgezahlt werden, während man noch 75,00 Euro aus der Rückstellung erhält.
Dies ist dann ein Zahlbetrag von 350,00 Euro.
Während oben – unterm Strich – 650,00 Euro verdient wurden, hat man unten nur 500,00 Euro verdient.
Dies Verstand dann auch der Richter.
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Schon vor einiger Zeit bat mich ein Freund darum, ein Mandat eines ehemaligen Restaurantbesitzers zu übernehmen. Dieser Konnte seine Pacht nicht mehr zahlen. Es gab Streit mit dem Verpächter.
Treu meinem Schicksal berichtete er dann, dass er früher einmal der DVAG sehr nahe stand. In diesem Moment dachte ich, dass es wohl so sein musste, dass ausgerechnet ich dieses Mandat übernehmen sollte. Eine Fügung sozusagen.
Der zahlungsunfähige Restaurantbesitzer erzählte mir nämlich, dass er seine Restaurantausbildung in der Villa Vita in Portugal gemacht habe. Dort habe er sich sehr wohl gefühlt. Ohne, dass ich ihn dazu fragte, erzählte er mir, dass er einen besonders guten und patenten Eindruck von der Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden Reinfried Pohl bekommen hatte.
Neben dieser Mandatanfrage erhielt ich kürzlich eine weitere Anfrage aus dem Bereich des Baurechts. Dieses Mandat konnte ich nicht annehmen. Gegner dieses Rechtsstreits war nämlich ein ehemaliger Vermögensberater, der mich zuvor für eine Beratung aufgesucht hatte.
Dieser ehemaliger Vermögensberater war nun – als Geschäftsführer der Baufirma – verantwortlich für den Gegner dieses Verfahrens. Nach Beendigung seiner Karriere als Vermögensberater gründete er offensichtlich nun ein Bauunternehmen.
Wie ich jedoch hörte, soll das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht von besonderem Erfolg gekrönt gewesen sein. Aus meiner Erinnerung heraus war dies seine Zeit als Vermögensberater auch nicht, was ihn schließlich zur Aufgabe bewogen hatte.
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Kürzlich hatte ich vor dem Amtsgericht Kassel einen nicht alltäglichen Fall.
Einem Vermögensberater drohte der Führerscheinentzug, weil er zu schnell gefahren sein soll.
Normalerweise nehme ich solche Mandate nicht an. Weil es sich jedoch um einen schon lange von mir betreuten Vermögensberater geht, machte ich eine Ausnahme.
Auf dem Bild war jedoch nur ein „unscharfer“ Vermögensberater zu erkennen. Dies ließ der Fantasie freien Raum und der Bemerkung vor dem Gericht, es könnte ja sein Bruder mit dem Auto gefahren sein.
Diese Idee war bedenklich, zumal die Brüder in dem Tatzeitraum nicht allzu viel Kontakt hatten. Der Bruder war übrigens auch Vermögensberater. So musste das Gericht nur noch die Frage beantworten, welcher von den beiden Vermögensberatern denn nun den Verstoß begangen hatte.
Ein Gutachter brachte die – für uns alle – überraschende Aufklärung: Nicht der Vermögensberater, der beschuldigt wurde, soll gefahren sein. Gefahren sein könnte nur der andere, so der Gutachter.
Somit wurde der beschuldigte Vermögensberater frei gesprochen.
Gegen den anderen Vermögensberater war die Verfolgung bereits verjährt.
Wohl dem, der einen Bruder hat, der auch Vermögensberater ist.
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Der Verbraucher bleibt auf der Strecke, fürchtet Professor Dr. Reinfried Pohl in einem Bericht in Cash online vom 8.10.13.
Pohl sen. Ist 85 Jahre alt und noch immer Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Vermögensberatung. Seine beiden Söhne sind bisher „nur“ Generalbevollmächtigte der DVAG. Der deutschen Vermögensberatung Holding, in der die Anteile der Familie Pohl gebündelt sind, gehören 60 % der DVAG (plus 10 Aktien).
Der Jurist Pohl sen. hat nach seinem Abitur studiert, promoviert und eine Ehrenprofessur erhalten. Er ist der charismatische Kopf der DVAG.
Pohl sen. soll jedoch gesundheitlich angeschlagen sein. Wie soll es weitergehen mit der DVAG? Wer wird die DVAG in Zukunft führen?
Die beiden Söhne sind noch nicht in den Fußstapfen des Vaters getreten. Sie können auch keine vergleichbare Ausbildung oder Biografie vorweisen.
Reinfried Junior hat BWL studiert, Andreas eine Lehre gemacht. Während sich Andreas Pohl mehr den Aufgaben des Vertriebes zuwandte, galt Reinfried als der Außenminister.
Eine solche Aufteilung soll sogar auf dem internen Vermögensberatertag Anfang diesen Jahres verkündet worden sein. An diesem Tag war Reinfried Pohl jun. nicht anwesend.
Auch er soll erkrankt sein.
Einem internen Rundschreiben zufolge sollen nunmehr viele Aufgaben auf Andreas Pohl übertragen worden sein. Wird Andreas Pohl der Nachfolger seines Vaters? Wird auch er in Kürze den Vorsitz des Vorstandes übernehmen?
Vieles spricht dafür. Einiges spricht dagegen. Wohin die Reise der deutschen Vermögensberatung geht, weiß niemand. Nach dem Geschäftsbericht der deutschen Vermögensberatung ist die Zahl der Mitarbeiter im Jahre 2012 leicht rückgängig gewesen. Immerhin soll es dann noch 36.986 Vermögensberater gegeben haben. Nunmehr wird gemunkelt, dass die tatsächliche Zahl der Vermögensberater nur noch bei 30.000 liegen soll.
Gemunkelt wird auch, dass die Generali Deutschland Holding AG, die die restlichen Anteile der Deutschen Vermögensberatung hält, einen Plan B in der Schublade hat: Die mögliche Übernahme gesamten DVAG.