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Etwa ein Fünftel der Parteispenden aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen
Die Tageszeitung Neues Deutschland hat sich mit den Parteispenden der letzten Jahre beschäftigt.
Das Ergebnis: Etwa ein Fünftel der Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen.
„Von 1990 bis 2012 haben die im Bundestag vertretenen Parteien rund 250 Millionen Euro von Großspendern erhalten. Als Großspender gelten natürliche oder juristische Personen, die in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Euro an eine Partei überweisen und daher in deren jährlichen Rechenschaftsberichten namentlich ausgewiesen werden müssen. Die Summe wurde von insgesamt rund 2500 Privatpersonen und 1000 Firmen und Verbänden aufgebracht. Etwa ein Fünftel dieser Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen jedoch aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen: aus dem Quandt-Ensemble (Quandt-Familie und die Firmen BMW, Altana, Carbon, Delton und Altira), dem Daimler-Konzern (mit EADS und Vorläuferfirmen), der Deutschen Bank, den Firmen und Beteiligungen des Finanzmagnaten Reinfried Pohl (DVAG, Allfinanz u.a.), der Allianz-Gruppe, den Firmen und Beteiligungen der Familie Finck (Mercator, Substantia, Clair Immobilien u.a.), dem Banken-Duo Commerzbank / Dresdner Bank (mit früheren Tochtergesellschaften) und dem Energie-Duopol E.ON und RWE (mit mehreren Vorläuferfirmen und Managern). Verteilt wurden die von den acht Wirtschaftsimperien gespendeten 50 Millionen Euro wie folgt: 61 Prozent an die CDU/CSU, 19,4 Prozent an die FDP, 16,3 Prozent an die SPD und 3,3 Prozent an die Grünen. Die Linke (bzw. vormals PDS und WASG) wurde aus diesem Kreis nicht mit Spenden bedacht.“
Quelle Finanznachrichten.de
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Am 20.02.2013 fasste das Oberlandesgericht München einen interessanten Beschluss, in dem es einige grundsätzliche Dinge klärten sollte.
Streitig war, ob eine Vermögensberaterin, die in einem Rechtsstreit mit der DVAG über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen steht, Prozesskostenhilfe erhalten sollte.
Dazu das Oberlandesgericht München:
„Die Klägerin macht einen Saldoforderung aus einem behaupteten Kontokorrent geltend. Die Klägerin hat jedoch schon nicht schlüssig vorgetragen, dass ein Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB vereinbart wurde. Hierzu gehört neben dem Vortrag, dass die Parteien eine Kontokorrentabrede getroffen haben, auch die Darlegung, dass ein periodischer Saldenabschluss mit der Wirkung eines Schuldanerkenntnisses vereinbart war (Baumbach/Hopt, HGB § 355 RdNr. 5).
Die Klägerin hat hier nicht dargelegt, dass ein Saldoanerkenntnis hinsichtlich der geltend gemachten Saldoforderung vereinbart war. Die widerspruchlose Entgegennahme von Provisionsabrechnungen stellt kein wirksames Schuldanerkenntnis dar (Bundesgerichtshof NJW 1996, 588). Der Aufhebungsvertrag ist allenfalls ein Anerkenntnis eines Saldos auf dem Rückstellungskonto zu entnehmen, wobei offen bleiben kann, ob es sich hierbei um ein abstraktes oder kausales Schuldanerkenntnis oder ein bloßes Zeugnis gegen sich selbst handelt.
Die Klägerin musste daher zumindest die in das Kontokorrent ab diesem Zeitpunkt eingestellten Forderungen im Einzelnen dartun (Bundesgerichtshof-Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90). Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Klage kann derzeit dennoch die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da die Beklagte bestritten hat, dass die von der Klägerin im Einzelnen angeführten Stornierungen tatsächlich stattgefunden haben. Ein solch pauschales Bestreiten war hier zulässig, da die Beklagte außerhalb des Geschehens steht und daher auch keine eingehenderen Einwände gegen die Behauptung der Klägerin vorbringen kann, zumal die Beklagte auch unstreitig keine Stornogefahrmitteilungen mehr erhalten hat.“
Im Ergebnis wurde der Vermögensberaterin Prozesskostenhilfe gewährt. Auf den Ausgang des Verfahrens hat dies jedoch keinen Einfluss.
Beschluss vom Oberlandesgericht München vom 25.02.2013 Aktenzeichen 23 W 78/13
07
Fraglich ist, ob einem Vermögensberater, der bei der DVAG beschäftigt ist, Anspruch auf einen Büroorganisationszuschuss (BOZ) hat.
Während ich kürzlich darüber berichtet hatte, dass ein Büroorganisationszuschuss gewährt werden müsse, weil der Ausschluss dieser Leistung nicht bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten geltend gemacht wurde, soll es nunmehr eine anderslautende Entscheidung geben.
Dies wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Der dort zuständige Richter kannte diese Entscheidung jedoch auch nicht. Dieser Senat hatte diese Entscheidung offensichtlich nicht getroffen.
Die Entscheidung, einen Anspruch auf den BOZ gebe es nicht, soll jedoch auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main stammen. Sollte ich mehr erfahren, werde ich darüber in Kürze berichten. In den Richtlinien über den BOZ ist geregelt, dass dieser auf freiwilliger Grundlage gezahlt wird.
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Das Handelsblatt berichtet am 21.03.2014 über die Umsatzzahlen der Deutschen Vermögungsberatung von 2013. Es gab 2013 Einbußen.
Trotz eines Rekordbestandes an Lebensversicherungen, Investmentfondanlagen, Baufinanzierungen und Bausparverträgen hat die DVAG weniger verdient. Der Überschuss sank von 184,9 Mio. Euro im Vorjahr auf 176,1 Mio. Euro.
Der Umsatz ging von 1,19 auf 1,13 Mrd. Euro zurück.
Den Rekord von 2008 von 1,22 Mrd. Euro konnte die DVAG seitdem nicht mehr erreichen.
Im Jahre 2012 wurden übrigens noch 1,18 Milliarden Euro umgesetzt, im Jahre 2011 waren es 1,1 Milliarden €, 2010 waren es 1,07 und 2009 waren es auch 1,1 Milliarden Euro.
02
Nicht nur auf der politischen Ebene versuchen Konzerne und Unternehmen, Ihren Einfluss auszuüben.
Auch Richter haben teilweise heikle Nebenjobs.
BGH-Richter sollen dann schon mal das ein oder andere Seminar eines Energieriesen besucht haben. Das hinterlässt Bauschmerzen.
Wie groß der Einfluss bei den Land- oder Oberlandesgerichten ist, ist völlig unklar. Unklar ist auch, inwiefern Richter Nebentätigkeiten bei „Handelsvertreter-Branchenriesen“, wie DVAG, SwissLife, OVB und MLP, angenommen haben.
Wiwo berichtet:
„An den 24 Oberlandesgerichten haben nach Recherchen der WirtschaftsWoche weit weniger Richter Nebentätigkeiten und diese zumeist in der Ausbildung von Rechtsreferendaren. Allerdings gibt es auch hier einzelne Ausnahmen. Ein Richter des OLG Hamm verdiente etwa 2012 mit einem einzigen privaten Schiedsgerichtsverfahren zwischen zwei Vertragsparteien 51.000 Euro nebenbei. Am OLG Frankfurt betrug der höchste Nebentätigkeitserlös eines Richters 34.400 Euro, am OLG Köln 27.500 Euro.“
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Während kürzlich ein bayerisches Amtsgericht die Provisionsabrechnungen der DVAG für nicht verständlich hielt, hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Halle eine ganz andere Auffassung. Aus den Abrechnungen würden sich die wichtigsten Daten ergeben, zu den Kontensalden sei im Einzelnen nachvollziehbar vorgetragen. Die weiteren Einzelheiten des Urteils werden in Kürze hier zusammengefasst.
03
Kürzlich erlebte ich eine – so kann man es nennen – unangenehme Überraschung vor dem Gericht.
Die Deutsche Vermögensberatung hatte vor dem Landgericht Karlsruhe auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen geklagt. Streitig war, ob in einigen Fällen eine entsprechende Nachbearbeitung erfolgt ist.
Im Laufe des mehr als dreijährigen Verfahren gab es einen Richterwechsel. Der erste Richter kündigte – unter Umständen – eine umfangreiche Beweisaufnahme an. Er ging dann nach drei Jahren in die Elternzeit, ohne dass das Verfahren zu Ende war. Zwischendurch gab es eine Reihe von Vergleichsvorschlägen, die jedoch das Verfahren nicht beenden können.
Der neue Richter drohte – zu meinem Entsetzen – mit kurzem Prozess. Er meinte, die Stornoabwehrmaßnahmen seien ja in meinen Schriftsätzen nicht substantiiert genug bekämpft worden. Gegenansprüche wollte er auch nicht gelten lassen. Alles in allem gewann ich den Eindruck, dass ihm die Aufarbeitung einer außerordentlich umfangreichen Akte nicht allzu viel Freude bereitete. Zumindest schien er nicht über alle Akteninhalte informiert sein.
So hielt er – entgegen dem in Elternzeit gegangenen Vorrichter – ein Urteil in voller Höhe zu Gunsten der Deutschen Vermögensberatung für möglich. Die Parteien einigten sich letztlich dann doch in einem Vergleich.
Die offensichtliche Unlust, eine aufgewärmte umfangreiche Akte vorzuführen, hatte den Prozess dann schnell verkürzt. Wenn man sich vorstellt, dass auch Richter einem Ranking unterliegen und ihre Aufstiegschancen von der Quote der geschlossenen Vergleiche abhängt, ist hier ein rascher Aufstieg des „Zweitrichters“ zu erwarten, auch wenn dies in diesem Fall zumindest auf unserer Seite die richterliche Glaubwürdigkeit etwas in Frage stellte.
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Am 26.02.2014 kam es zu der besagten Vereinsgründung.
Der Verein versteht sich als Anlaufstelle für alle Handelsvertreter, die in einem Vertrieb tätig sind und die Beratung zu ihrer beruflichen Zukunft wünschen.
Die meisten Gründungsmitglieder haben einschlägige Erfahrungen gesammelt. Gerade das Ausscheiden aus dem Vertrieb war mit Schwierigkeiten verbunden. Gleichzeitig hatte auch die berufliche Neuorientierung Schwierigkeiten mit sich gebracht.
Aus diesem Gedanken heraus möchte man nunmehr eine Plattform geben, um anderen mit den gewonnenen Erfahrungen helfen zu können.
Der Verein richtet sich an alle Handelsvertreter, die in Vertrieben oder in Strukturvertrieben arbeiten. Dies können sowohl Handelsvertreter der deutschen Vermögensberatung sein, als auch Handelsvertreter anderer Unternehmen, wie Swiss Life Select, OVB, MLP usw.. Der Verein möchte sich also allen Vertriebsmitarbeitern öffnen.
Da der Verein sich mit Fragen für Handelsvertreter und Vermögensberater hinsichtlich der beruflichen Neuorientierung und des Ausstiegs befassen möchte, haben sich die Gründungsmitglieder zu einem entsprechend einschlägigen Namen entschlossen.
Nunmehr erfolgt die Eintragung im Vereinsregister. Einen Internetauftritt gibt es noch nicht.
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In dieser Woche soll sich ein Verein gründen, der sich für die Rechte und Unterstützung beruflicher Fragen von Vermögensberatern einsetzt.
Er soll sich als unabhängige Anlauf- und Auskunftsstelle verstehen. Es sollen dabei Fragen der persönlichen und beruflichen Veränderung, aber auch juristische Unterstützung angeboten werden. Der Verein steht sowohl aktiven als auch ExVermögensberatern offen. Ob diese der DVAG zugehörig sein müssen oder sollen, ist nicht bekannt.
Die Gründung ist für Mittwoch geplant.
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Die Generali Deutschland will „Aktivitäten zentralisieren, um die Kosten zu senken“. So könnten beispielsweise in der Vermögensverwaltung oder IT International die jeweiligen Töchter zusammengelegt werden.
Die Generali droht also mit Verschlankung bzw. Kapazitätsabbau.
Auch beim Vertrieb will man einsparen.
Im Jahre 2011/12 wechselten bereits mehr als 320 hauptberufliche Vertriebspartner der Central Krankenversicherung, die zur Generali gehört, als Vermögensberater zur Deutschen Vermögensberatung.
Welche Auswirkungen der Verschlankungsprozess auf die DVAG hat, ist noch unklar. Die DVAG-Pressesprecherin Maria Lehmann sagte auf Anfrage der Oberhessischen Presse vom 04.02.2014, dass sie davon ausgehe, dass dies keine Auswirkungen auf die DVAG habe.
Die Oberhessische Presse schreibt weiter, dass ein möglicher Vertriebswechsel daher nur Spekulation sei und derzeit nicht geplant sei.
Unterdessen soll die FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland mbH komplett in die Deutsche Vermögensberatung übergehen. Die FVD wurde vor Jahren von der DVAG übernommen. Inzwischen arbeiten dort alle Außendienstmitarbeiter als Vermögensberater in Form der bei der DVAG bekannten Vermögensberaterverträge.
Zum Ende des Jahres 2014 sollen nunmehr alle Strukturenmitarbeiter der FVD in die Deutsche Vermögensberatung integriert werden. Die FVD ist auch in der Münchener Straße 1 in Frankfurt ansässig. Die FVD wurde im Jahre 2007 in das Unternehmen integriert.
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9 Kartons Buchauszüge bekam ich heute um 11 Uhr – direkt per Kurierdienst aus Frankfurt aus der Zentrale der DVAG.
Der Kurier wird sich gefreut haben, dass sich die Kanzlei in der ersten Etage befindet und nicht weiter oben. Er wird sich auch gefreut haben, dass es sich nur um zwei Jahre gehandelt haben, die hier mit dem Buchauszug übersandt wurden. Man mag sich anderes gar nicht vorstellen wollen.
Und er hat sich darüber gefreut, dass er nun Feierabend haben werde – wenn er wieder zurück ist. Das sei ihm auch gegönnt.
Ob ich mit dem Inhalt des Buchauszuges zufrieden bin, konnte ich ihm nicht versprechen. Reingeguckt habe ich noch nicht.

