DVAG

LG Bielefeld : Arbeitsgericht zuständig

Am 15.04.2011 entschied das Landgericht Bielefeld in einem nicht rechtskräftigen Beschluss, dass nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.

Vorliegend ging es um einen Streit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen Vermögensberater.

Das Landgericht erkannte, dass ein Vermögensberater trotz des neuen Vermögensberatervertrages aus dem Jahre 2007 ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Es begründete die Entscheidung mit der erschwerten Anzeigepflicht im Vermögensberatervertrag.

„Jedoch ist die Anzeigepflicht im vorliegenden Fall so ausgestaltet, dass der Beklagte die vertraglichen Vereinbarungen und maßgeblichen Unterlagen vorzulegen hat und die beabsichtigte Tätigkeit für höchstens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und den notwendigen Unterlagen bei der Klägerin aufnehmen darf. Für den Zeitraum bis zum Ablauf dieser Frist unterliegt der Beklagte somit noch einem Tätigkeitsverbot. Die Kammer schließt sich der vom Beklagten vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05.10.2010 (2 W 72/10) an.“

Nunmehr wird das Oberlandesgericht Hamm über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden haben.

LG Tübingen : Bei Rechtsstreit DVAG gegen einen Vermögensberater ist das Arbeitsgericht zuständig

Am 28.04.2011 entschied das Landgericht Tübingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen Vermögensberater die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind, stattdessen das Arbeitsgericht. Zu den Regelungen im Vermögensberatervertrag sagt das Landgericht Tübingen:

„Aufgrund der unter I Absatz 4 des Vermögensberatervertrages getroffenen Regelung ist er vertraglich gehindert, für weitere Untennehmer tätig zu werden.

Allerdings enthält diese Bestimmung kein ausdrückliches Verbot bzw. kein Verbot mit Zustimmungsvorbehalt, für andere Unternehmer tätig zu werden…

Das Landgericht folgt jedoch in der Bewertung des gegenständlichen Vertragswerks der abweichenden Auffassung, wie sie in den Beschlüssen des Oberlandesgericht Braunschweig vom 05.10.2010 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.12.2010 zum Ausdruck kommt. Danach steht die vorliegende Vertragsgestaltungen einem vertraglichen Verbot gleich. Das Landgericht hält diese Auffassung für richtig.

Zunächst ergibt sich aus der in I Abs. 4 getroffenen Vereinbarung ein vollständiges Arbeitsverbot für 21 Tage. Innerhalb dieser Frist sind der Klägerin sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend auf Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Damit ist eine Tätigkeit für Unternehmen ausgeschlossen, die verlangen, dass die mit ihr geschlossenen Verträge anderen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Ferner ist eine Tätigkeit für Unternehmen unmöglich, welche kurzfristig die vom Vermögensberater angebotene Leistung benötigen.

Es kommt aber noch ein weitere Umstand erschwerend hinzu: Die Regelung in I. Abs. 4 der Vereinbarung enthält eine Vielzahl unbestimmter und die Offenlegungs- bzw. Vorlagepflicht ausweitender Formulierungen, die eine sichere Beurteilung, wann der Handelsvertreter seine Offenlegungs- und Vorlagepflicht erfüllt hat, erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. So bezieht sich diese Pflicht nicht schlicht auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem anderen Unternehmer, sondern erweitert diese auf sämtliche, also auch nicht schriftlich formulierte für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände. Sie erfasst ferner sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, ohne dies näher zu präzisieren. Diese Formulierungen lassen keine zuverlässige Grenzziehung zu. Was ist maßgebend, was ist bestimmend? Letztlich unterliegt diese Beurteilung dem Ermessen der Klägerin. Der Handelsvertreter ist praktisch darauf angewiesen, von der Klägerin bestätigt zu bekommen, dass ihr Informationsbedürfnis erfüllt ist. Dies entspricht im Ergebnis einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt“.

Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Sie ist also nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen 3 O 235/10

In diesem Verfahren hatte die DVAG anders lautende Entscheidungen vorgelegt, unter anderem vom
Landgericht Ellwangen vom 13.07.2009,
Landgericht Heidelberg vom 07.07.2010,
Landgericht Bielefeld vom 27.05.2010,
Oberlandesgericht München vom 11.11.2009,
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 10.02.2011.

Lediglich die letztere Entscheidung des OLG Frankfurt setzte sich (wenn auch nur knapp) mit dem hier problematisierten Punkt auseinander, nämlich der Frage, ob die Wartepflicht von 21 Tagen einer Genehmigungspflicht gleich zu setzen ist und deshalb der Vermögensberater als Einfirmenvertreter anzusehen ist.

OLG Naumburg : Vermögensberater ist Einfirmenvertreter, Arbeitsgericht zuständig

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 06.12.2010, dass ein Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung ein Arbeitnehmer im Sinne des §§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, 92 a HGB sei.

Es ging um die Frage, ob der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Vertraglich war geregelt, dass der Vermögensberater eine anderweitige Tätigkeit anzeigen müsse und 21 Tage nach dieser Anzeige eine anderweitige Tätigkeit annehmen dürfe. Er müsse jedoch „alle notwendigen Unterlagen“ einreichen.

In dieser Klausel sah das Oberlandesgericht Naumburg ein Verbot für weitere Unternehmen tätig zu werden. Mithin war darin die Eigenschaft eines Ein-Firmen-Vertreters zu sehen.

Das Gericht im Einzelnen:

„Die enthaltende Regelung… erschöpft sich nicht in der schlichten Anzeige einer anderen Tätigkeit, sondern beinhaltet zunächst ein vollständiges anderweitiges Arbeitsverbot für 21 Tage auch bei Unternehmen, die nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Hinzu kommt, dass dem Kläger von vornherein die Möglichkeit genommen wird, für Unternehmen tätig zu werden, die verlangen, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge nicht anderen Unternehmen offen gelegt werden dürfen. Gleiches gilt für Unternehmen, welche die vom Beklagten angebotene Leistung kurzfristig benötigen und nicht drei Wochen warten können. Zudem ist der Fristablauf von 21 Tagen unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt werden. Die Regelung ist demnach dahingehend konzipiert, dass sie im Gegensatz zu der ursprünglich verwendeten Klausel zwar keinen ausdrücklichen Einwilligungsvorbehalt mehr enthält, die Modalitäten der stattdessen nunmehr aufgenommenen Anzeigepflicht aber so ausgestaltet sind, dass diese selbst nach Ablauf der 21 Tage faktisch in ein Verbot anderweitiger Beschäftigung mündet“.

Wir hatten schon mehrfach über dieses Thema berichtet. Es hat schon mehrere anderslautende Entscheidungen gegeben.

Und wieder : Arbeitsgericht oder Landgericht für Vermögensberater zuständig ?

Am 28.04.2011 entschied das Landgericht Tübingen, in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater, dass nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei, und ihm vertraglich verboten sei, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Das Landgericht Tübingen schloss sich den Auffassungen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05.10.2010 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.12.2010 an.

Schließlich sei in dem Vermögensberatervertrag ein vollständiges Arbeitsverbot für 21 Tage verankert. Erst danach dürfe der Vermögensberater, nach Offenlegung der maßgebenden Umstände, eine andere Tätigkeit annehmen.

Mithin ist eine Tätigkeit für Unternehmen unmöglich, welche kurzfristig die vom Vermögensberater angebotene Leistung benötigen.

Das Gericht sah jedoch noch einen weiteren Umstand erschwerend an: Die Regelung in dem Vermögensberatervertrag enthalte eine Vielzahl unbestimmter und die Offenlegungs- bzw. Vorlagepflicht ausweitender Formulierungen, die eine sichere Beurteilung, wann der Handelsvertreter seine Offenlegungs- und Vorlagepflicht erfüllt hat, erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. So bezieht sich diese Pflicht nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem anderen Unternehmer, sondern erweitert diese auf sämtliche, also auch nicht schriftlich formulierte „für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände“. Sie erfasst ferner „sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken“, ohne dies näher zu präzisieren. Diese Formulierungen lassen keine zuverlässige Grenzziehung zu. Was ist „maßgebend“? Was ist „bestimmend“? Letztlich unterliegt diese Beurteilung dem Ermessen der Klägerin. Der Handelsvertreter ist praktisch darauf angewiesen, von der Klägerin bestätigt zu bekommen, dass ihr Informationsbedürfnis erfüllt ist. Dies entspricht im Ergebnis einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt.

Anderenfalls läuft der Handelsvertreter Gefahr, dem Vorwurf eines schwerwiegenden Vertrauensbruchs ausgesetzt zu sein und fristlos gekündigt  zu werden. Vermeidet er dieses Risiko, muss er mit einer unter Umständen langwierigen Korrespondenz über die Erfüllung seiner Offenlegungs- und Vorlagepflicht rechnen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es gibt bereits eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Oberlandesgericht, die diese Frage jeweils völlig unterschiedlich betrachten.

Selbsterkenntnis

In einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater machte ein Richter folgende ungewöhnliche Mitteilung:

„Gemäß § 48 ZPO zeigt der Unterzeichner (in diesem Fall der Richter) an, dass seine Ehefrau seit vielen Jahren Vertragspartner der Klägerin ist. Aufgrund dessen ist der Unterzeichner eine Vielzahl der Problematiken, die hier streitgegenständlich sind, aus eigener Anschauung bekannt. Er sieht sich daher nicht in der Lage, unvoreingenommen in dieser Sache zu entscheiden“.

Auf Deutsch: Da die Ehefrau des Richters ebenso mit der DVAG Vertragspartnerin ist, und dem Richter eine Vielzahl von „streitgegenständlichen Problematiken“ bekannt sind, befürchtet er, befangen zu sein.“

Nun soll wohl ein anderer Richter entscheiden.

BGH-Urteil und was nun ? Wie reagieren AWD und DVAG ?

Der BGH entschied, dass die Softwarepauschale zurück zu zahlen sei. Der AWD reagierte darauf „zurückhaltend“, wie sich aus einem Bericht von DasInvestment.Com ergibt.

Das Investment.com stellte eine erste Stellungnahme des AWD nach dem BGH-Urteil dar. Danach sah das Urteil für den AWD und die gesamte Branche sehr positiv aus.

Investment.com rechnete hoch, dass bei 5.300 Beratern und monatlich 80,00 € mehr als 400.000,00 € monatlich zurückgezahlt werden müssten.

Laut weiterer Veröffentlichung heißt es, der AWD-Sprecher habe gesagt, er wolle von diesen Summen allerdings „nichts wissen“. Man müsse die Urteilsbegründung abwarten. Außerdem handele es sich um eine Einzelfallbetrachtung und keine generelle Entscheidung zur Kostenfreiheit. Außerdem seien die Software-Verträge mittlerweile mehrfach überarbeitet worden, so dass mit einer Rückforderung betroffener Berater für die Vergangenheit der AWD nicht rechne.

So zu lesen in Das Inventment.com.

Sollten die Software-Kosten über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zurückgezahlt werden müssen, so würden Kosten in Höhe von 12.000.000,00 € anfallen.

Software-Kosten wurden übrigens auch von der Deutschen Vermögensberatung erhoben. Es sind Software- Nutzungspauschalen von 100,00 € monatlich bekannt. Erhoben wurden diese ab November 2007.

Hinzu kommt, dass einige Vermögensberater Computer, die so genannte Hardware, gemietet haben.

Die Hardware-Miete, über die die Entscheidung des BGH keine Ausführung machte, belief sich beispielhaft für ein Notebook auf 125,00 € monatlich netto. Hinzu kamen mögliche Kosten für Drucker und Umlagen.

Die DVAG hat mehr als 35.000 Mitarbeiter.

Die Höhe der Kostenpauschalen bei OVB und MLP, soweit es sie gibt, sind hier nicht bekannt.

OLG Bamberg : Handelsvertreter der DVAG kein Einfirmenvertreter

Am 07.03.2011 entschied das Oberlandesgericht Bamberg, dass in einem Rechtsstreit der Deutsche Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater das Landgericht zuständig sei.

Man stritt über die Zuständigkeit der Gerichte. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der „neue“ Vertrag von 2007 hinsichtlich der Rechtsfolgen umstritten ist, ob hier der Vermögensberater als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sei. Dann nämlich ist das Arbeitsgericht zuständig.

Während das Oberlandesgericht Naumburg und Oberlandesgericht Braunschweig dies so sahen, hatte nun das Oberlandesgericht Bamberg eine andere Auffassung vertreten.

Gemäß Vertrag muss man der Gesellschaft die neue Tätigkeit mit allen erforderlichen Unterlagen anzeigen und nach 21 Tagen dürfe man dann tätig werden.

Das Oberlandesgericht sah es als gerechtfertigt an, wenn die DVAG eine gewisse Prüfungsdauer hat (21 Tage), um zu prüfen, ob die beabsichtigte anderweitige Tätigkeit gegen das Konkurrenzverbot verstoße.

Anmerkung des Verfassers: Dass die 21 Tage einer solchen Prüfung dienen, ist nicht ersichtlich. Schließlich steht der DVAG ein solches Prüfungsrecht doch nicht einmal zu. Die DVAG soll ja gerade nicht zustimmen dürfen.

Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen 3 W 47/11 vom 12.04.2011

OLG Braunschweig : Bei den 2007er- Verträgen Arbeitsgericht zuständig

Am 05.10.2010 entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG gegen einen Vermögensberater, dass das Arbeitsgericht zuständig ist – und nicht das Landgericht. Das Oberlandesgericht begründet den Beschluss damit, dass der Vermögensberater als so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB tätig war. Aufgrund der vertraglichen Regelung war ihm die Ausübung einer anderweitigen Beratungs- , Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht möglich.

Maßgeblich ist der Vertrag von 2007!

Nach diesem Vertrag muss der Vermögensberater, wenn er woanders arbeiten will, dies der DVAG anzeigen. Drei Wochen später dürfe er dann gemäß Vertrag die andere Tätigkeit beginnen.

Das Gericht sah darin ein anderweitiges Arbeitsverbot für 21 Tage!

Schließlich darf der Vermögensberater innerhalb dieser Frist keine anderweitige Erwerbstätigkeit auch nicht für ein Unternehmen, das nicht in Konkurrenz zu ihrem Unternehmen steht, aufnehmen. Hinzu kommt, dass die DVAG mit dieser vertraglichen Regelung zugleich dem Vermögensberater die Möglichkeit genommen hat, für andere Unternehmen unabhängig von einer Konkurrenzsituation tätig zu werden, die verlangen, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge nicht anderen Unternehmen offen gelegt werden dürfen.

Schließlich ist der Fristablauf von 21 Tagen unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt werden, wozu auch solche Verträge gehören. Darüber hinaus kann der Vermögensberater aufgrund dieser Vereinbarung auch nicht für Unternehmen tätig werden, die darauf angewiesen sind, kurzfristig die von der DVAG angebotene Leistung zu erhalten und nicht drei Wochen warten können.

Es gibt Entscheidungen, die von dem des OLG Braunschweig abweichen.

AWD Top Arbeitgeber im Jahr 2011, Deutsche Vermögensberatung im Jahr 2010

Der AWD wurde im Jahre 2011 zum Top-Arbeitgeber ausgezeichnet. Die Auszeichnung stammt vom CRF Institute.

Fünfzig namhafte Unternehmen wurden in die Liste 2011 aufgenommen.

Die DVAG wurde im Jahre 2010 zur Liste der Toparbeitgeber gekürt, fiel aber im Jahre 2011 aus der Liste wieder heraus.

Seinerzeit wies die DVAG in ihrem Blog noch darauf hin. In dem Artikel „Klassenbester“ bot die DVAG einen Link zu einem weiteren Bericht „Deutschland Toparbeitgeber 2010“ an. Dieser wurde aber abgestellt.

Die Assekurata hatte der DVAG im Jahre 2010 ebenso exzellente Dinge bescheinigt,  wies aber gleichzeitig auf vertragliche Kritikpunkte hin. Ob dies zu einer Abwertung geführt hat, ist nicht bekannt.

Die DVAG gewann jüngst von der Servicerating in Zusammenarbeit mit der Uni St. Gallen und dem Handelsblatt eine Auszeichnung für Platz 19 des kundenorientiertesten Dienstleisters, Platz 2 des kundenorientiertesten Finanzdienstleisters Deutschlands (Quelle Versicherungsjournal 11.3.2010).

Wird die DVAG die FDP weitersponsern?

Wir hatten hier im Blog schon häufig die finanzielle Großzügigkeit der DVAG gegenüber der FDP und ihren dem Gelde nicht abgeneigten Protagonisten gesprochen. Den Entscheidungsträgern der DVAG sei der Genuss dieses obigen Vodcasts anempfohlen. Auch, wenn der freundliche Mann dort überwiegend unfreiwillig komisch ist, er hat nicht mit allem unrecht …

Glück auf! 🙂

Via netzpolitik.org

Deutsche Vermögensberatung DVAG 2010 mit neuen Zahlen

Ich habe gerade habe ich die aktuellen Geschäftsberichte der DVAG gelesen. Es heißt dort in der Pressemitteilung zusammengefasst:

Umsatzerlöse 1.07 Mio Euro

( 2009 Umsatzerlöse von 1.097 Millionen Euro, 2008 von 1.224 Millionen Euro, aus Wikipedia )

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit : 232,5 Millionen Euro ( Anstieg um 7 Prozent)

Eigenkapital 553 Millionen Euro (plus 8 %)

Jahresüberschuss : 150,1 Millionen Euro ( Steigerung um 8,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr )

P.S.: Ich hielt zunächst die Pressemitteilung für einen Fehler, weil dort bei den Umsätzen von Milliarden die Rede war (1,07 Mia), während im Geschäftsbericht von 1.07 Mio die Rede ist. Dank der schlechten Auflösung meines PC konnte ich das Komma vom Punkt nicht unterscheiden ! Richtig sind deshalb beide Mitteilungen  – wenn man Punkt und Komma richtig liest.