OVB

OVB bekam jetzt auch von Assekurata gutes Ergebnis

Ratings sind offenbar in. Jetzt hat sich auch die OVB ein Ranking geben lassen und darin gut abgeschlossen. Verantwortlich für das Ranking war die Assekurata Solutions GmbH. Die Assekurata schreibt am Ende ihres Ratingsberichts, dass es dem Unternehmen frei gestellt ist, die Ergebnisse zu veröffentlichen und beschränkt diese Befugnis auf ein Jahr mit der Option, danach ein neues Rating in Auftrag zu geben.

Im Mittelstandscafe wurde darauf hingewiesen, dass die OVB erstmals ein Ranking bei der Assekurata Solutions GmbH in Auftrag gegeben hat.

Es fragt sich jedoch: Wie auch ? Die Assekurata Solutions GmbH gibt es laut Mittelstandscafe wohl erst seit 2010.

Die Vertragsstrafenregelungen in Strukturvertrieben Teil II, hier OVB

Im Finanzdienstleistungsvermittlervertrag der OVB ist – verkürzt – unter Punkt 21 die Konventionalstrafe geregelt. Dem Finanzdienstleister ist es untersagt, selbst und/oder über Dritte Finanzdienstleister abzuwerben, die in einem Vertragsverhältnis zu der OVB stehen. Der Finanzdienstleister verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung folgende Vertragsstrafen an die OVB zu zahlen:

6.250,00 € für jeden abgeworfenen FT
12.500,00 € für jeden abgeworbenen Geschäftsstellenleiter oder Generalagenten
25.000,00 € für jeden abgeworbenen Bezirksleiter
50.000,00 € für jeden abgeworbenen Direktor

Der Vertragsstrafenbetrag darf die Bruttoprovision des Abgeworbenen in den letzten 12 Monaten nicht überschreiten.

Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

Für jeden schuldhaften Versuch ist die Hälfte der oben genannten Vertragsstrafe zu zahlen.

Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes (Ziffer 17.1 des Vertrages) konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet sich der Finanzdienstleister für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € an die OVB. Für jeden Versuch, einem Wettbewerbsunternehmen einen Vertrag zu vermitteln, verpflichtet sich der Finanzdienstleister zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,0 € an die OVB.

Vorteil:

1.000,00 € bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sind überschaubar

Es wird differenziert zwischen Versuch und Vollendung

Es gibt kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot!

Nachteil:

Die Abwerbung von Mitarbeitern ist mit hoher Vertragsstrafe sanktioniert.

Da Mitarbeiter Vorschüsse erhalten und der Vertragsstrafenbetrag die Provisionen der letzten 12 Monate nicht überschreiten darf, ist völlig unklar, wo hier die Höchstgrenze ist.

Dagegen geht`s bei der OVB bergauf

Wie Fonds Professionell berichtet, verbucht die OVB im ersten Halbjahr höhere Provisionen.

Mehr dazu hier.

Berufsbild Finanzberater

Kürzlich berichtete ich von den Bestrebungen, das Berufsbild „Finanzberater“ zu verankern. Und damit einher ging die Frage, ob die Berufsbezeichnungen Finazberater (AWD,OVB) und Vermögensberater verdrängt werden könnten.

Dazu ein Leserbrief im Versicherungsjournal, in dem eine klare Trennung gefordert wird.

Verdrängt das Berufsbild Finanzberater den des Vermögensberaters ?

Die Branche steht vor Veränderungen.

Neue gesetzliche Regelungen kündigen sich an. Man will die Honoraberatung gesetzlich regeln. Honorarberater dürfen sich dann nur noch Versicherungs-, Anlage-, Darlehens- oder allgemein Finanzberater nennen.

Die, die herkömmlich Provisionen erhalten, heißen dann zur Unterscheidung Versicherungsvermittler.

Der Beruf „Berater“ soll geschützt werden, so dass andere, die keine Berater im Sinne des Gesetzes sind, sich auch folglich nicht mehr so nennen dürften. Finanzberater heißen Vermittler derzeit beim AWD und OVB, Vermögensberater bei der DVAG.

Das Versicherungsjournal stellte am 15.07.2011 die Zukunft des Berufsbildes Vermögensberater in Frage und diskutierte, ob die Berufsbezeichnung aufrecht erhalten bleiben kann.

In einem Artikel wies das Versicherungsjournal darauf hin, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung veröffentlich habe. Danach gebe es noch den Oberbegriff des Finanzberaters, der sich aus dem Versicherungsberater, dem Anlageberater und dem Darlehensberater zusammensetzt.

Sehr interessant ist auch hier die Zusammenfassung direkt von der Seite des Bundesministeriums.

Die Neuerungen des BMELV kurz gefasst:

1.
Für Versicherungen existiert bereits der Versicherungsberater.

2.
Für Geldanlagen soll ein Berufsbild des Anlageberaters geschaffen werden.

3.
Für Darlehen soll neben dem bereits geregelten Darlehensvermittler der Darlehensberater gestellt werden.

Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten können.

Wer eine umfassende (Honorar-)Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, soll Finanzberater genannt werden.

Diese Berufsbezeichnungen dienen  der Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung.

OVB bekommt nicht alle Provisionen zurück

Am 04.03.2011 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den OVB mit einer Klage auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse überwiegend scheitern lassen.

Der OVB hatte zu 81% verloren. In Höhe von 3.409,00 € stand der Anspruch zu, in Höhe der Restbetrag von 18.040,00 € wurde abgewiesen.

Weitgehend schloss sich das Oberlandesgericht dem Urteil des Landgerichts Kiel an. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass nur einige Provisionsansprüche substantiiert dargelegt wurden. Die Klägerin zog einen Großteil ihrer Klage zurück und konnte nur in Höhe von 3.409,00 € die Ansprüche durchsetzen. Über die restlichen Ansprüche hatte das Oberlandesgericht dann nicht mehr zu entscheiden.

Erstinstanzlich war das Landgericht Kiel zuständig. Dies erkannte, dass OVB ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen würde. Hinsichtlich der Provisionszahlung bleibt nach wie vor offen, durch welche Kontobewegungen dem Beklagten die angegeben Einzelprovisionen zugeflossen sind.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 04.03.2011

BGH-Urteil und was nun ? Wie reagieren AWD und DVAG ?

Der BGH entschied, dass die Softwarepauschale zurück zu zahlen sei. Der AWD reagierte darauf „zurückhaltend“, wie sich aus einem Bericht von DasInvestment.Com ergibt.

Das Investment.com stellte eine erste Stellungnahme des AWD nach dem BGH-Urteil dar. Danach sah das Urteil für den AWD und die gesamte Branche sehr positiv aus.

Investment.com rechnete hoch, dass bei 5.300 Beratern und monatlich 80,00 € mehr als 400.000,00 € monatlich zurückgezahlt werden müssten.

Laut weiterer Veröffentlichung heißt es, der AWD-Sprecher habe gesagt, er wolle von diesen Summen allerdings „nichts wissen“. Man müsse die Urteilsbegründung abwarten. Außerdem handele es sich um eine Einzelfallbetrachtung und keine generelle Entscheidung zur Kostenfreiheit. Außerdem seien die Software-Verträge mittlerweile mehrfach überarbeitet worden, so dass mit einer Rückforderung betroffener Berater für die Vergangenheit der AWD nicht rechne.

So zu lesen in Das Inventment.com.

Sollten die Software-Kosten über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zurückgezahlt werden müssen, so würden Kosten in Höhe von 12.000.000,00 € anfallen.

Software-Kosten wurden übrigens auch von der Deutschen Vermögensberatung erhoben. Es sind Software- Nutzungspauschalen von 100,00 € monatlich bekannt. Erhoben wurden diese ab November 2007.

Hinzu kommt, dass einige Vermögensberater Computer, die so genannte Hardware, gemietet haben.

Die Hardware-Miete, über die die Entscheidung des BGH keine Ausführung machte, belief sich beispielhaft für ein Notebook auf 125,00 € monatlich netto. Hinzu kamen mögliche Kosten für Drucker und Umlagen.

Die DVAG hat mehr als 35.000 Mitarbeiter.

Die Höhe der Kostenpauschalen bei OVB und MLP, soweit es sie gibt, sind hier nicht bekannt.

OLG Schleswig-Holstein : Bei Streit OVB mit Handelsvertreter Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 26.04.2011 beschloss das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht, dass bei Streitigkeiten der OVB gegen einen Handelsvertreter die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

Zur Erläuterung: Dies sind in erster Instanz die Amts- und Landgerichte.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die vertragliche Klausel lediglich die Tätigkeit für konkurrierende Unternehmen verbiete. Eine Tätigkeit für ein Unternehmen, das mit der OVB nicht im Wettbewerb steht, ist danach erlaubt.

Beschluss Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Aktenzeichen 16 W 45/11

Vermögensberater : Arbeiten wie ein Pony, verdienen wie ein Pferd

Eine sehr ungewöhnliche Berufsannonce fand ein Leser bei der Bundesagentur für Arbeit.

Die Ovb sucht – nanu – eine (n) Automobilkaufmann /frau mit einer denkbaren Ankündigung : Arbeiten wie ein Pony und verdienen wie ein Pferd.

Klingt wie ein ein Geschenk… aber sollte man nicht lieber dem geschenkten Gaul…..

Ex-OVB

Ich habe gerade mal die Seite http://www.exovb.com/index.html angesehen und festgestellt, dass diese offensichtlich gepflegt und aktualisiert wird.

Sogar das Gästebuch und die Forumseinträge scheinen aktuell zu sein. Nur das Impressum ist etwas knapp gehalten….

Von 38.000 Besuchern im Gästbebuch ist die Rede.

Fusionsgerüchte um OVB

Während die DVAG kürzlich Umsatzrückgänge, dagegen jedoch Konzerngewinne vermeldete, waren bei der OVB beide Positionen rückläufig. Im Gesamtvertrieb gab es laut DasInvestment 2,1 % Umsatzrückgang, der Gewinn soll sich sogar halbiert haben.

Jetzt munkelt man nach Cash.Online, ob nicht sogar eine Fusion mit Formaxx bevorstehe. Anfang letzter Woche wurden bei Formaxx Vorstandsänderungen bekannt. Steinmeier und Jacob sollen den Vorstand verlassen.