05
Die Generali hat vielen Handelsvertretern, die nicht mit zur DVAG gewechselt sind, inzwischen die Kündigung ausgesprochen. Gleichzeitig wurden diese von der Arbeit freigestellt.
Wenn die Möglichkeit der Freistellung im Handelsvertretervertrag geregelt ist, ist eine Freistellung erlaubt. So sagt es der Bundesgerichtshof in seinen regelmäßigen Rechtsprechungen, zuletzt in einem Urteil vom 13.08.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZR 90/14.
Die Entscheidung wurde hier im Blog ausführlich besprochen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich einmal mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Freistellung eines Arbeitnehmers, auch wenn es vertraglich grundsätzlich erlaubt ist, dennoch unzulässig sein könnte. In dem Verfahren ging es um einen bei der Fluggesellschaft Turkish Airlines beschäftigten Kläger, der seine Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen wollte.
Das LAG Hamm entschied mit Urteil vom 03.02.2004 unter dem Aktenzeichen 19 Sa 120/04, dass eine Freistellung dann unzulässig ist, wenn die Ausübung des Freistellungsrechtes des Arbeitgebers nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entspreche. Das Gericht hat dabei das Ermessen für den Arbeitgeber großzügig angesetzt.
Nur dann, wenn entweder die Kündigung gerichtlich für unwirksam erklärt worden ist oder sie offensichtlich unwirksam ist oder die Freistellung billigem Ermessen gem §315 BGB widerspricht, wäre nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm die Freistellung unzulässig. Da das LAG dafür keine Anhaltspunkte sehen konnte, wies es die einstweilige Verfügung ab. Der dortige Kläger musste am Boden bleiben.
Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Freistellung sogar vor dem Hintergrund für zulässig, wenn man berücksichtigt, dass ein Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf Beschäftigung hat.
Für einen Handelsvertreter gilt das nicht. Bei ihm gibt es im Gegensatz zu dem Arbeitnehmer keine grundsätzliche Beschäftigungspflicht.
Auch wenn der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 29.03.1995 unter dem Aktenzeichen VIII 102/94 die Freistellung als „letztlich nichts anderes“ als ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot ansieht, dürfte die Freistellung wirksam sein.
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OLG München weist Provisionsrückzahlungsklage ab
Am 07.06.2017 fällte das Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 7 U 1889/16 eine bemerkenswerte Grundsatzentscheidung.
Eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Das Landgericht München I hatte den Handelsvertreter noch zur Rückzahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht München begründete die Zurückweisung der Provisionsrückforderungsansprüche damit, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen falsch erkannt hat.
Dazu das Oberlandesgericht:
Die Klägerin macht nämlich einen Rückforderungsanspruch geltend und muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches vorliegen. Allgemeine Meinung, statt aller zuletzt Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)
Die Klägerin hatte zunächst nur die stornierten und beitragsfrei gestellten Verträge beschrieben. Es ist jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichtes auch Angaben der Klägerin zu den Stornierungsgründen und – Zeitpunkt, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits an die Beklagten ausgezahlten Provisionen, zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zudem von der Klägerin unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen erforderlich.
Die Klägerin muss nämlich bei der geltend gemachten Saldoforderung so vortragen, dass das Gericht diese rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.1991, Aktenzeichen IX ZR 214/90).
Erst nach einem Hinweis des Oberlandesgerichtes München hatte die Klägerin dann eine Berechnungsformel übermittelt. Dies genügte dem Gericht jedoch insofern, weil die Klägerin dann anschließend auch den Grund für die Nichtzahlung der Versicherungsprämie angab durch Kürzel wie Rückkauf, Beitragsfreistellung, Storno oder technische Änderung.
Die Klägerin tat jedoch nicht genügend, um die Verträge zu retten. Gemäß §§ 87 a Abs. 3 Satz 2, 92 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Fall der Nichtausführung des Geschäftes nur, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Notleidende Verträge müssen also nachgearbeitet werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VIII ZR 130/11). Die Nachbearbeitung kann erfolgen durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Handelsvertreter oder auch durch eigene Nachbearbeitung.
Mit einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt der Prinzipal seiner Bearbeitungspflicht jedoch nur, soweit der Vertreter noch in der Lage ist, Maßnahmen zum Erhalt des notleidenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er darf also seine Handelsvertretertätigkeit noch nicht eingestellt haben und nicht zu einer anderen Versicherungsgesellschaft gewechselt sein (dies sind insofern neue Grundsätze durch das Oberlandesgericht München, weil viele Vertriebe auch noch ausgeschiedenen Handelsvertretern Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen, obgleich diese bereits teilweise für eine andere Versicherungsgesellschaft tätig sind, z.B. bei der OVB ; die DVAG übersendet dagegen beispielsweise die Besuchsaufträge an den Bestandsnachfolger).
Wenn der Prinzipal selbst nachbearbeitet, sind die erforderlichen Maßnahmen eine Frage des Einzelfalles (Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 310/09). Ein bloßes Mahnschreiben des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer genügt grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung, selbst wenn das Mahnschreiben einen Hinweis auf die Vorteile der Versicherung enthält. Stattdessen ist ein aktives Tätigwerden des Prinzipals erforderlich und ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht (Bundesgerichtshof wie oben).
Es ist nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer zu suchen und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Aktenzeichen 12 U 96/09,
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Aktenzeichen 14 U 86/10,
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)
Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 offen gelassen.
Allerdings dann, wenn der Versicherer darlegen und beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung von vorn herein aussichtlos ist, ist er auch nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet (allgemeine Meinung, so auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Aktenzeichen 16 U 32/16)
Davon wollte das Gericht jedoch keinen Gebrauch machen, weil es in diesem Rechtsstreit vorliegend um stornierte betriebliche Altersversorgungen handelte und das Gericht hier eine Nachbearbeitungspflicht deshalb sah, weil der Arbeitgeber unter Umständen zur Erhaltung seines Personalstandes bereit war, während der Fehlzeit der versicherten Person die Beiträge aus eigener Tasche zu bezahlen. Im Weiteren hatte sich das Gericht dann mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt und differenziert entschieden. In Ausnahmefällen hatte das Oberlandesgericht einen Rückforderungsanspruch zuerkannt.
Jedenfalls hat das Oberlandesgericht schriftliche Mahnungen nicht genügen lassen.
Jedenfalls hat das Oberlandesgericht abschließend bewertet, dass auch kein Rückforderungsanspruch aus einem behaupteten Saldo aus der Provisionsabrechnung bestehe. Schließlich könne sich das Unternehmen nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Es fehlen nämlich an einer Vereinbarung über die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung. Eine Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit genüge nicht. Man muss sich auf konkrete Kontokorrentperioden, das heißt, regelmäßige Zeitabstände zur Saldierung der aufgenommenen Posten, geeinigt haben (Vergleiche Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016 RdNr. 5) Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor.
Stattdessen gibt es einen Anspruch des Handelsvertreters gegen das Unternehmen, weil sich aus einer älteren Abrechnung eine Habenposition aus der Provisionsabrechnung ergibt. Mit dieser Habenposition wurde die Aufrechnung erklärt. Die Forderung der Klägerin war damit erloschen. Eine Provisionsabrechnung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar.
01
OLG Karlsruhe: DVAG muss Guthaben aus Rückstellungskonto auszahlen
Am 13.09.2017 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17, dass eine Provisionsabrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstelle und dass den Unternehmer besondere Darlegungspflichten treffen, wenn er die Stornoreserve verrechnet. Die DVAG hatte nach Ende des Vermögensberatervertrages Provisionsansprüche gegeneine Vermögensberaterin geltend gemacht. Diese hatte mit der Klage die Auszahlung der Stornoreserve verlangt.
Gegenstand war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahr 2007. Die Provisionsabrechnung aus dem Jahr 2011 wies ein Guthaben von fast 12.000,00 € auf dem Provisionsrückstellungskonto auf. Der Vermögensberatervertrag ging zum 31.12.2012 zu Ende.
Vorverfahren
Am 18.05.2012 hatte das Provisionsrückstellungkonto ein Saldo von knapp 5.000,00 € und ein leichtes Guthaben auf dem Diskontkonto. Der Differenzbetrag wurde schon früher von der DVAG eingeklagt. Es gab also bereits ein abgeschlossenes Vorverfahren. Dieses endete in einem Berufungsurteil. Das Landgericht Mosbach hatte bereits mit Urteil vom 04.11.2015 unter dem Aktenzeichen 5 S 9/15 in der Berufung den Anspruch der DVAG rechtskräftig abgewiesen.
Das Verfahren ging weiter.
Klage der DVAG
Am 18.05.2016 betrug das Sollsaldo der Provisionsabrechnung 11.420,20 €. Nachdem der vor dem Landgericht Mosbach abgewiesene Betrag in Abzug gebracht wurde, wurde der Differenzbetrag abermals eingeklagt. Die ehemalige Vermögensberaterin verlangte im Rahmen der Widerklage den Guthabenbetrag gem. Abrechnung vom 20.09.2011 in Höhe von knapp 12.000,00 €.
Die DVAG wies darauf hin, sie habe in allen Fällen Stornogefahrenabwehrmaßnahmen ergriffen, durch Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsverfahren. Auch seien eigene Nachbearbeitungsverfahren durchgeführt worden. Die DVAG stellte sich auf den Standpunkt, die Ex-Vermögensberaterin sei nicht berechtigt, isoliert aus der Provisionsabrechnung einen Guthabenbetrag zu verlangen, da dieser in der Folgezeit durch Verrechnungen abgeschmolzen sei.
Vor dem Landgericht Mosbach hatte in dem jüngsten Verfahren sowohl die Klage als auch die Widerklage keinen Erfolg. Beide Seiten legten Berufung ein.
Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass zu Recht die Klage auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse abgewiesen wurde. Fordert der Unternehmer die Rückzahlung vermeintlich unberechtigter geleisteter Provisionen oder Vorschüsse, trägt dieser die Beweislast, muss also für jeden einzelnen Rückforderungsanspruch dessen konkrete Gründe darlegen und ggf. beweisen (BAG, Urteil vom 21.01.2015, X AZR 84/14 und Urteil des Bundesgerichtshof vom 28.06.2012, Aktenzeichen VII ZR 130/11).
Dazu könne das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit dazu geben.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Unternehmer für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, Zeitpunkt und Art der Mahnung sowie der Unterrichtung des Versicherungsvertreters über die Stornogefahr darzulegen habe und die Höhe der rückzuzahlenden Abschlussprovisionen zu errechnen habe. Die Beweislastverteilung zu Ungunsten der DVAG ergäbe sich daraus, dass bei wirtschaftlicher Sicht der Unternehmer der Fordernde ist.
Obgleich die DVAG darauf hinwies, dass sie sämtliche Abrechnungen vorgelegt habe, wurde ihr Anspruch zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht meint, dass die DVAG ihrer Darlegungslast damit nicht genüge. Regelmäßig gehöre dazu auch die „konkrete Darlegung und Beweisführung, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden ist, jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012)“.
Die DVAG habe nur allgemein ihre Vorgehensweise dargestellt, jedoch nichts dazu vorgetragen, was in jedem Fall der Rückforderung von ihr an Nachbearbeitungsmaßnahmen durchgeführt wurde bzw. aus welchen Gründen solche unterblieben sind.
Der allgemeine Hinweis auf eine Stornogefahrmitteilung reiche nicht aus. Auch die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters für die Darlegung einer ausreichenden Maßnahme reiche ebenfalls nicht aus (Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.2012, Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen 4 U 15/13).
Schließlich habe der Bestandsnachfolger ein eigenes Provisionsinteresse, nicht gerichtet auf die Erhaltung der Verträge seines Vorgängers.
Da die DVAG dieser Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde ihre Klage abgewiesen.
Widerklage der Vermögensberaterin
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die DVAG zur Zahlung der knapp 12.000,00 €.
Es hatte darauf hingewiesen, dass es unstreitig sei, dass der maximale Haftungszeitraum von 60 Monaten gelte und abgelaufen sei.
Zwar handelt es sich bei der Klage auf Auszahlung des Stornoreserveguthabens ebenfalls um eine Provisionsklage, für die dieselben Darlegungs- und Beweislastgrundsätze gelten. Auch hier müsste für jeden vermittelten Vertrag vorgetragen und bewiesen werden, dass der Anspruch besteht. Es stehe jedoch auf Grund der Provisionsabrechnung vom 20.09.2011 fest, dass das Provisionsrückstellungskonto ein Guthaben ausweise. Insofern hat die Provisionsabrechnung den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, bezogen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Bundesgerichtshof Urteil vom 07.02.1990, Aktenzeichen IV ZR 314/88).
Die Ex-Vermögensberaterin muss sich nicht darauf vertrösten lassen, dass dieses Guthaben in einem Kontokorrent wieder verrechnet wurde.
Die DVAG könne sich nämlich nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne des § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Ein handelsrechtliches Kontokorrent setzt nämlich eine Vereinbarung der Parteien über die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung voraus, wobei eine tatsächliche Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit nicht genüge. Außerdem müssten sich die Parteien auf Kontokorrentperioden, d.h. regelmäßige Zeitabschnitte zur Saldierung der aufgenommenen Posten, geeinigt haben. Beides liegt nicht vor.
In dem Vermögensberatervertrag der Parteien fehlt es an derartigen Vereinbarungen zur Saldofeststellung und zu Kontokorrentperioden (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 07.06.2017, Aktenzeichen 7 U 1889/16).
Selbst wenn jedoch das Provisionsrückstellungskonto als Kontokorrentkonto geführt worden wäre, wäre im Zweifel mit der Kündigung des Vermögensberatervertrages auch das Kontokorrentverhältnis gekündigt worden. Davon ist das Gericht ausgegangen, weil unstreitig die DVAG die damalige Vermögensberaterin sofort nach der Kündigung von ihrem Onlinesystem getrennt und Auszahlungen unterbunden hat.
Schlussbetrachtung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Recht nicht neu erfunden, sondern bekannte Rechtsgrundsätze konsequent angewandt. Dies sind in erster Linie die Rechtsprechung zur Darlegung- und Beweislast des BGH, wenn Provisionsvorschüsse zurückverlangt werden.
Nicht neu, aber bemerkenswert, ist die Entscheidung, dass eine Provsionsabrechnung ein Anerkenntnis darstelle. Dies hatte das Landgericht Frankfurt u.a. am 13.06.2006 entschieden.
Dass eine Abrechnungen durch neue Abrechnungen ersetzt werden kann und damit die ursprüngliche Abrechnung seine Anerkenntnisfunktion verlieren kann, ist jedoch ebenso zu bedenken.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt war genau dies der Grund für die Abweisung einer Klage einer Vermögensberaterin, die ebenso ein altes Saldo geltend machte.
Das OLG Karlsruhe hatte jedoch einen Rechtsgedanken, der dieser Entscheidung seine pikante Note verliehen hat. Es hat entschieden, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Abrede über das Kontokorrent zu Ende wäre und man eine Provisionsabrechnung eben nicht mehr so leicht durch neue ersetzen könne.
Insofern könnte diese Entscheidung Auswirkung auf viele Handelsvertreterverhältnisse haben, sodass auch andere Vertriebe wie OVB, Swiss Life Select, MLP u.s.s davon betroffen sein dürften.
13
Ausgleichsanspruch auch für vermittelnde Arbeitnehmer?
Angestellte Vermittler, die Provisionen beziehen, haben einen Anspruch auf einen Buchauszug. Dieser ist also nicht allein für Handelsvertreter vorbehalten.
Handelsvertreter haben, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 89 b HGB vorliegen, einen Ausgleichsanspruch.
Gem. § 89 b HGB analog haben auch Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied der BGH bereits am 13.1.2010 und hat diese Rechtsprechung mehrfach wiederholt. Auch hier kann der Ausgleichsanspruch kann im Vorhinein gem BGH vom 25.2.2016 nicht ausgeschlossen werden.
Die analoge Anwendung könnte auch bei Markenlizenzverträgen anwendbar sein.
Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH).
Könnte aber dann nicht auch ein Arbeitnehmer, dessen Hauptaufgabe die Vermittlung von Finanzdiesntleistungen ist, auch analog einen Ausgleichsanspruch haben?
Einige Versicherer beschäftigen ihre Vermittler mit einem kleinen Grundgehalt und den überwiegenden Teil als Provision. Ist nicht auch ein solcher Vermittler in die Absatzorganisation eingebunden, und hat er nicht auch Aufgaben wie ein Handelsvertreter zu bewältigen und muss nicht auch er den Kundenstamm am Ende dem Unternehmen übertragen?
Vielleicht steht diese Frage in Kürze zur Klärung an.
09
Auch Angestellte haben einen evtl. Anspruch auf einen Buchauszug
Handelsvertreter haben einen Anspruch auf einen Buchauszug, und Angestellte, die Provisionen beziehen, auch.
Dies ergibt sich nicht nur aus § 87c Abs. 2, 65 HGB, sondern auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 14.3.2017 unter dem Az. 14 Sa 1397/16.
Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis tätig sind. Voraussetzung ist die sogenannte Provisionsrelevanz, also die Möglichkeit, dass dem Vertreter aus dem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Provision, über welche der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bereits abzurechnen hat, oder auf Schadensersatz wegen entgangener Provision zustehen kann.
In dem Fall des LAG Hamm hatte der Arbeitnehmer dennoch einen Buchauszug nicht enthalten. Er wollte diesen nämlich für den Ausgleichsanspruch, nicht für die Provisionen.
Zunächst machte sich das Gericht unnötigerweise viele Gedanken dazu, ob denn der Buchauszug überhaupt gewährt werden müsse, um einen Ausgleichsanspruch zu berechnen. Dies ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten.
Nach der einen Auffassung können die Rechte des § 87c HGB auch zur Kontrolle anderer als Provisionsansprüche geltend gemacht werden, etwa des Ausgleichs nach § 89b HGB. Nach anderer Meinung besteht kein Anspruch auf Buchauszug zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs. Zwar könne ein erhaltener Buchauszug für den Ausgleichsanspruch tatsächlich nutzbar gemacht werden. „Eine rechtliche Verknüpfung dahin, dass ein Buchauszug zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs geschuldet wäre und verlangt werden könne, bestehe jedoch grundsätzlich nicht, weil die dafür darzulegenden Umstände regelmäßig nicht mit den Angaben einer solchen Auskunft notwendig verknüpft sind (vgl. OLG Celle 20. April 2004 – 11 U 61/04)“, meinte das Gericht.
Der Bundesgerichtshof hatte im Übrigen offengelassen, ob der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB im Hinblick auf einen primär geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB eine Nebenforderung darstellt (vgl. BGH 23. November 2011 – VIII ZR 203/10 – Rn. 54).
Aber darauf kam es hier vorliegend gar nicht an. Denn der klagende Arbeitnehmer brauchte gar keinen Buchauszug, um seinen Ausgleichsanspruch berechnen zu können.
§ 13 Abs. 2 des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages sah nämlich vor, dass der Ausgleich aus der durchschnittlichen Provision der letzten drei Jahre ermittelt wird. Der Kläger kann den ihm zustehenden Ausgleich auf der Grundlage der erhaltenen Provisionsabrechnungen aus dem Arbeitsverhältnis berechnen, meinte das Gericht.
Dass auch Arbeitnehmern grundsätzlich ein Buchauszug zusteht, dürfte viele freuen. Mit der entsprechenden Begründung hätte der Kläger hier den ja auch erhalten.
Insbesondere Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber verlassen, sollten sich überlegen, ob sie nicht den Buchauszug als Sicherungs des „status quo“ anfordern.
Ein Arbeitnehmer, der für die Ergo tätig war, erhielt deshalb von dieser eine Abweisung, weil er mit dem Buchauszug zu spät käme. Dafür gibt es eine tarifvertragliche Frist von einem halben Jahr. Wer zu spät kommt, bekommt den Buchauszug nicht mehr.
Auch bei einem Wechsel sollte man darüber nachdenken, einen Buchauszug anzufordern. In diesem Zeitraum wechseln viele Arbeitnehmer, die zuvor für die Generali tätig waren, zur DVAG. Vielleicht wäre es hier wichtig, den status quo zum Zeitpunkt des Übergangs festzuhalten.
02
Und wieder der Ausgleichsanspruch
Wenn ein Handelsvertreter selbst kündigt, könnte er dennoch einen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch haben. Dann nämlich, wenn das Unternehmen Anlass zur Kündigung gab.
Dass die Erwartungen von Handelsvertretern, was den Begriff Anlass angeht, nicht zu hoch gesteckt werden dürfen, hat jüngst das OLG München entschieden.
01
Das Amtsgericht Münster entschied kürzlich, dass ein Handelsvertreter seinem Vertrieb die Ausbildungskosten nicht erstatten muss, wenn er vorzeitig die Zusammenarbeit beendet. Man stritt um folgende Klausel im Handelsvertretervertrag:
„Eine Kostenerstattungspflicht für interne Akademiekosten bestehen nicht, es sei denn, der Berater scheidet innerhalb von drei Jahren ab Ausbildungsbeginn aus dem Unternehmen aus und tritt danach innerhalb von sechs Monaten in den direkten Wettbewerb mit XXX ein. Nur dann ist er zur Erstattung eines Teilbetrages der tatsächlich auf ihn entfallenen und oben genannten Ausbildungs- und Übernachtungskosten in Höhe von bis zu pauschal 5.000,00 € verpflichtet“.
Der Handelsvertreter zahlte nicht und wurde verklagt. Das Amtsgericht Münster hatte entschieden, dass er auch nicht zu zahlen hatte. In seiner Entscheidung berief sich das Amtsgericht Münster auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.04.2006 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 610/05. Dort hatte das Gericht entschieden:
„Eine vom Arbeitgeber in einem Formular-Arbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam“.
Für die Wirksamkeit einer solchen Klausel müsste diese beinhalten, warum und von wem der Vertrag gekündigt wird. Ansonsten werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Das Bundesarbeitsgericht führte seinerzeit aus: „Die Klausel unterscheidet nicht danach, ob der Grund der Beendigung des wäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Das BAG erkannte zwar auch, dass Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten nicht generell unangemessen sind. Wenn diese jedoch die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigen, können sie unwirksam sein.
Insgesamt muss die Rückzahlungspflicht im Rahmen einer Interessensabwägung geprüft werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen.“
Brisant wird es bald in einem Rechtsstreit, in dem ein Vertrieb die gesamten noch nicht verdienten Vorschüsse bei Vertragsende – ohne Rücksicht auf den Grund – zurückverlangt. Dies wurde so in dem Vertrag formularmäßig geregelt. Ich werde berichten.
31
Am 27.11.2017 urteilte das AG Frankfurt, dass die DVAG einem ehemaligen Vermögensberater auf dessen Diskontkonto einen Betrag in Höhe von 2.337,31 € gutzuschreiben hat.
Der Berater verlangte in Form der Klage die Rückerstattung von einbehaltenen Softwarekosten. Das Provisionskonto wurde mit Softwarenutzungskosten in der Klagehöhe belastet. Diese Softwarepauschalen wurden seit 2007 von den Außendienstmitarbeitern erhoben.
Das Urteil wurde damit begründet, dass ein Anspruch auf Rückbuchung gem. § 812 BGB aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung zustehe. Die DVAG habe nämlich keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Softwarepauschale. Eine Zustimmung hat der Berater auch nicht durch Anklicken eines sog. Pop-Up-Fensters abgegeben. Eine solche Zustimmung würde nämlich auf Grund des Verstoßes gegen das vertraglich vereinbarte doppelte Schriftformerfordernis verstoßen. In dem Vertrag verpflichtet sich die Beklagte u.a., dem Berater ihr EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte auch nach § 86 a) HGB verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger ihr Onlinesystem anzubieten.
Während des Prozesses hatte dann die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.645,04 € dem Provisionskonto gutgeschrieben und gleichzeitig wieder abgezogen. Dort tauchte der Buchungsvermerk „Nutzungsgebühr I-Pad“ auf. Das Gericht meinte jedoch, dass der Beklagten unstreitig kein Anspruch auf eine solche Nutzungsgebühr zustehe. Deshalb hatte diese Gutschrift und gleichzeitige Belastung auf das Endergebnis keinen Einfluss.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
09
BGH: Buchauszug verjährt mit letzter Abrechnung
In einer Entscheidung vom 03.08.2017 hat der Bundesgerichtshof unter dem Az VII ZR 32/17 bezüglich des Anspruchs des Handelsvertreters auf einen Buchauszug einige Streitfragen gelöst.
Vor den Gerichten ist es immer wieder streitig, wann der Anspruch auf einen Buchauszug verjährt.
Und schon wird nach dieser Entscheidung auf einer anderen Ebene gestritten.
Es wurde in der Entscheidung klargestellt, dass der Unternehmer verpflichtet ist die Provisionen des Handelsvertreters laufend abzurechnen (§87c Abs. 1 Satz 1 HGB). Da der Handelsvertreter jedoch nicht immer sicher sein kann, ob die Abrechnungen (welche mindestens alle drei Monate, regelmäßig monatlich erstellt werden müssen) alle relevanten Geschäfte enthalten, hat er zu jedem Zeitpunkt auch ohne besonderen Grund das Recht vom Unternehmer einen Buchauszug zu verlangen.
Dieser muss Auskunft über alle relevanten Informationen geben, welche für die Berechnung der Provisionen von Bedeutung sein können.
Für den Unternehmer bedeutet dies einen erheblichen personellen und zeitlichen Zusatzaufwand, was dazu führt, dass der Anspruch von Seiten des Handelsvertreters als Druckmittel verwendet werden könnte.
In der Entscheidung beschäftigte sich der Bundesgerichtshof vor allem mit den Fragen der Verjährung des Anspruchs auf den Buchauszug.
Dazu wurde klargestellt, dass der Anspruch auf den Buchauszug ein selbstständiger Anspruch gem. §87c Abs. 2 HGB sei, welcher als solcher grundsätzlich auch selbstständig verjähren kann. Diese Verjährung tritt nach §§195, 199 Abs. 1 BGB regelmäßig nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Handelsvertreter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, ein.
Dennoch wird der Anspruch als „Hilfsanspruch“ eingeordnet, welcher dazu dienen soll, Provisionsansprüche durchzusetzen. Aufgrund dessen hängt die Verjährung von der Verjährung der Provisionsansprüche ab. Der Anspruch wird gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch untergeht.
Im Einzelnen:
- Der Anspruch entsteht, sobald er erstmals geltend gemacht werden kann, was der Fall ist, wenn der Anspruch fällig wird. Fällig wird der Anspruch, wenn der Provisionsanspruch fällig wird.
- Der Anspruch auf einen Buchauszug entsteht nicht erst mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Handelsvertreter kann jederzeit den Buchauszug geltend machen. Insbesondere stellt das Verlangen nach dem Buchauszug keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, auch wenn durch diese Forderung das Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter belastet werden könnte.
- Die Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist die „vollständige und abschließende Abrechnung über die provisionspflichtigen Geschäfte in einem bestimmten Zeitraum“ (Oberlandesgericht München, 14.07.16, Aktenzeichen: 23 U 3764/15). Das Merkmal „abschließend“ setzt voraus, dass die Abrechnung ohne Einschränkungen und Vorbehalte erteilt wird. Sie umfasst die konkludente Erklärung des Unternehmers, dass keine weiteren Provisionen abrechenbar sind.
- Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Anspruch auf den Buchauszug nicht damit entsteht, dass der Unternehmer die Abrechnungserteilung verweigert. Die Abrechnungsforderung und der Anspruch auf den Buchauszug sind unabhängig voneinander und können getrennt, gemeinsam oder im Wege einer Stufenklage geltend gemacht werden.
- Es ist nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter Zweifel an den Abrechnungen oder die Unvollständigkeit dieser geltend macht. Der Buchauszug kann immer verlangt werden und ist gerade dafür da, die Abrechnungen zu prüfen.
- Der Anspruch hängt nach BGH auch nicht davon ab, dass der Handelsvertreter diesen einfordert. Der Unternehmer selbst kann ohne Aufforderung einen Buchauszug erteilen.
- Ausschlussfristen, welche die Verjährungszeit betreffen gelten (sofern sie wirksam sind, was gesondert geprüft werden muss) auch für den Buchauszug.
- Wird der Buchauszug unvollständig oder unbrauchbar erteilt, so hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Nachbesserung oder Neuerteilung.
Wenn der Handelsvertreter sichergehen will, dass keine Provisionen verschenkt werden, sollte er mindestens alle drei Jahre einen Buchauszug einfordern. Dies wiederum könnte jedoch zu einem angespannten Vertragsverhältnis führen.
08
„Ich stelle aktives Tagesgeschäft ein“ ist keine Kündigungserklärung
In einem Berufungsverfahren zwischen einem Handelsvertreter und dem Unternehmen, für das er tätig ist, hatte das Oberlandesgericht München am 26.10.2017 über eine vermeintliche Kündigung zu entscheiden.
Der Handelsvertreter hatte dem Geschäftsführer des Unternehmens in einer E-Mail mitgeteilt, „dass er sich entschieden habe, das aktive Tagesgeschäft einzustellen, aber seine Kunden und die akquirierten Kontakte weiter bearbeiten wolle“. Außerdem führte er aus, dass man in Kürze klären wolle, wie seine Tätigkeit im Einzelnen weiter ausgestaltet werden sollte. Im Betreff der E-Mail hieß es unter anderem „Vorab-Info, alles weitere in Kürze“.
Diese Mail wollte das Unternehmen als Kündigung werten. Dies sah das Oberlandesgericht jedoch anders.
Eine Kündigung sei eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und müsse so ausgelegt werden, wie sie ein objektiver Empfänger verstehen darf. Hier dürfe nicht, wie vom Unternehmen, auf den für den Empfänger günstigsten Sinn abgestellt werden, sondern es sei eine rein normative, objektive Auslegung geboten.
Danach lasse sich nicht darauf schließen, dass der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis mit der E-Mail beenden wollte. Hier hatte der Handelsvertreter jedoch vorerst nur mitgeteilt, dass er keine Neuakquise mehr durchführen wolle. Da er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er seine Bestandskunden weiter betreuen wird, kann – so das Oberlandesgericht – nicht von einer Kündigung ausgegangen werden.
Es handele sich lediglich um eine „Formulierung seiner Vorstellungen zu der weiteren vertraglichen Beziehung“. Dies könnte als Vertragsänderungsvorschlag oder ggf. als Ankündigung einer Vertragsverletzung gewertet werden, nicht jedoch als Kündigung.
Auch die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung ein Handelsvertreterverhältnis formlos und konkludent beendet werden kann ließe hier nicht die Annahme einer Kündigung zu. Denn auch dann müsse sich jedenfalls konkludent der Erklärungswert einer Kündigung entnehmen lassen. Hier jedoch ging es nur um die Ankündigung eines Untätigwerdens.
Ob der Handelsvertreter nach der Mail tatsächlich untätig blieb, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht relevant. Die reine Untätigkeit könne keine konkludente Kündigung sein.
Von dem Unternehmen wurde zusätzlich noch vorgebracht, dass der Handelsvertreter bei einem Kundenbesuch nicht die Visitenkarte des Unternehmens, sondern eine andere abgegeben hatte. Doch auch dies ließ das Oberlandesgericht nicht darauf schließen, dass eine Kündigung vorlag. Aus seinem Verhalten lasse sich lediglich eine „innere Einstellung“ zum Unternehmen erkennen, eine Kündigung könne man jedoch nicht hinein interpretieren.
Demnach stellte das Oberlandesgericht fest, dass das Handelsvertreterverhältnis weiterhin fortbesteht.
Dem Handelsvertreter wurde ein Anspruch auf einen Buchauszug zugesprochen, für dessen Inhalt die Tatsache, ob das Vertragsverhältnis fortbesteht von Bedeutung war.
03
OLG Celle: Leichterer und mehr Ausgleichsanspruch bei Bestandsübernahme
In einem Urteil vom 16.02.2017 schuf das Oberlandesgericht Celle unter dem Aktenzeichen 11 U 88/16 neue Grundlagen für die Gewährung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b) HGB.
Dies betrifft alle Handelsvertreter, die einen Bestand übernommen haben.
Einen Ausgleich für einen übernommenen Bestand erhält der Handelsvertreter gem. § 89 b) Abs. 1, Satz 2 HGB nur dann, wenn der Werbung eines neuen Kunden es gleich steht, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass sie wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
Die höchstinstanzlichen Gerichte hatten bisher entschieden, dass dazu eine 100%ige Umsatzsteigerung erforderlich ist. Nur dann also, wenn ein Kunde, der durch den Handelsvertreter betreut wird, den Umsatz verdoppelt, steht dem Handelsvertreter für diesen Kunden ein Ausgleichsanspruch zu. In der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hatte das Gericht ausgeurteilt, dass ein solcher Ausgleichsanspruch für einen Kunden bereits dann gegeben ist, wenn „nur“ eine 50%ige Umsatzsteigerung festzustellen ist.
Ein Handelsvertreter, der bestimmte Markenprodukte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieb, hatte einen Ausgleich auch für drei Kunden geltend gemacht, bei denen eine Umsatzsteigerung zwischen rund 58 % und 76 % lag. Das OLG Celle entschied, dass dem Handelsvertreter im Rahmen der Rohausgleichsberechnung auch für diese drei Kunden ein Ausgleich zustehe. das gericht begründete dies mit dem europäischen Recht. Eine nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung erforderlich sei, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG), auf der das deutsche Handelsvertreterrecht beruht. Dort nämlich werde nur eine wesentliche Erweiterung der Kundenbeziehung verlangt. Als wesentliche Erweiterung seien nach Ansicht des Gerichts aber auch diejenigen Umsatzsteigerungen anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erzielten.
Das OLG Celle schließt sich damit einer Auffassung an, die schon länger darauf hingewiesen hat, dass der Wortlaut des Paragrafen 89b Abs. 1 Satz 2 HGB nicht mit dem der europ. Richtlinie konform gehe und es auf eine Umsatzverdoppelung nicht ankommen dürfe. Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig.
Über diese Entscheidung dürfen sich viele freuen, die als Handelsvertreter einen Bestand übernommen und „ausgebaut“ haben. Die Bestandsübernahme ist in vielen Branchen, in denen Warenvertreter und Bezirksvertreter tätig sind, ja noch üblich.
Ebenso freuen dürfen sich die Versicherungsvertreter, die einen Bestand übernehmen oder ihren Bestand zu einem neuen Vertrieb mitbringen. Die DVAG hat beispielsweise in einer Nachfolgeregelung Vermögensberatern in Aussicht gestellt „nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres“ unter bestimmten Bedingungen „die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater“ zu übertragen. Würde das OLG Celle entscheiden, dürfte sich der Übernehmende freuen.
Eine Übertragung von Kunden findet auch statt, wenn ein Vertrieb ausgegliedert wird, z.B. als der Vertrieb der Central Krankenversicherung und der AachenMünchner auf die DVAG überging. Ein ähnliches Prozedere findet jetzt zwischen DVAG und Generali statt, wenn die DVAG den Generali-Vertrieb übernehmen wird. Viele Generalis fragen sich, was bei der vorstehenden Übernahme mit dem Ausgleichsanspruch wird. Da die Kunden ja bereits bei der Generali aufgebaut wurden, und der wechselnde Berater seinen alten Bestand „übertragen bekäme“, könnte ein frischer Wind in der Rechtsprechung, mit dem OLG Celle als Vorbild, nötig sein.
Viele Handelsvertreter erleben bei der Bestandsübertragung sonst ihr blaues Wunder, wenn wie bisher verlangt würde, dass sich der Umsatz tatsächlich verdoppeln müsste, um am Ende einen finanziellen Ausgleich zu bekommen.

