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LG Frankfurt: Sowohl Vermögensberater als auch DVAG zur Auskunft verpflichtet
In einem nicht rechtskräftigem Teilurteil hat das Landgericht Frankfurt im Juli 2017 sowohl DVAG als auch einen Vermögensberater zur Auskunft verurteilt.
In dem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter, dessen Vermögensberatervertrag noch immer besteht, ging es um folgenden Sachverhalt:
Der Handelsvertreter war an einen Kunden der DVAG herangetreten und hatte diesen überzeugt, einen über die DVAG bei der AachenMünchener abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu kündigen und einen neuen bei der Allianz Versicherung abzuschließen.
Bezüglich dieser Handlung begehrte die DVAG Schadensersatz von dem Handelsvertreter.
Der Handelsvertreter seinerseits warf der DVAG vor, die Provisionen falsch abgerechnet zu haben und Verträge, die er vermittelt hatte, auf andere Berater übertragen zu haben, sodass er keinen Zugriff mehr auf die Vertragsdaten über das firmeninterne Netz hatte.
Daher begehrte er zunächst einen Buchauszug, um dann fehlerhafte Provisionen berechnen zu können.
Das Landgericht entschied:
Die DVAG muss einen Buchauszug mit folgenden Daten erteilen:
– Name des Versicherungsnehmers
– Versicherungsscheinnummer
– Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
– Jahresprämie
– Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
und Laufzeit des Vertrages
– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der
Versicherungsprämie, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Der Kläger hingegen muss Auskunft darüber erteilen:
– welche Versicherungsprodukte, Kapitalanlagen und Finanzierungen, die nicht über die DVAG vermittelt wurden, er selbst oder durch Dritte seit November 2013 vermittelt oder zu vermitteln versucht hat, und dabei Auskunft zu geben über das jeweils vermittelte Produkt, die für die Provisionsberechnung relevanten Daten, wie Versicherungssumme, Jahresbeitrag, Versicherungsart und Name des Versicherungsunternehmens bzw. Kapitalanlageunternehmens;
– welche Kunden der Beklagten er seit dem November 2013 dazu bewegt hat, Versicherungsverträge, die über die DVAG abgeschlossen worden waren, zu kündigen oder dies versucht hat.
Zu den Gründen:
1.
Bezüglich des begehrten Buchauszugs des Handelsvertreters stellt das Landgericht einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB fest.
Dieser Anspruch sei auch nicht schon deshalb erfüllt, weil der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses durch das Online-System der DVAG Zugriff auf Vertragsdaten hatte.
Das Landgericht beruft sich hier auf den Bundesgerichtshof, der schon entschieden hatte, dass diese Art von Datenzugriff lediglich einen aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick darstellt.
Auch der Verweis der DVAG, der Handelsvertreter hätte die Daten selbst fixieren können, genügt nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.
Zudem sei das Erstellen des Buchauszuges Sache des Prinzipals, nicht des Handelsvertreters selbst. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung eines von dem Unternehmer zusammengestellten Buchauszugs. Die jederzeit einschränkbare Abrufbarkeit steht dem nicht entgegen.
Es wäre Sache der DVAG die Daten abzuspeichern oder auszudrucken.
Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu versagen, weil der Handelsvertreter durch die Einreichung des ihm bekannten Versicherungsantrages schon alle begehrten Informationen kannte.
Anders als beispielsweise bei einem Tankstellenbetreiber, komme es auf die weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters an. Dementsprechend habe er ein berechtigtes Interesse an den Informationen des Buchauszugs.
Auch das Argument der DVAG, der Handelsvertreter habe schon alle relevanten Daten in den Abrechnungen erhalten, wurde vom Landgericht entkräftet.
Der Buchauszug diene gerade der Überprüfung der Abrechnungen, sodass diese allein gar nicht ausreichen könnten.
Die Abrechnungen und der Buchauszug sind nicht identisch. Der Buchauszug enthält weitreichendere Informationen und ist deshalb nicht schon durch die Provisionsabrechnungen erfüllt.
In den Regelungen unter IV des Vermögensberatervertrages zwischen der DVAG und dem Handelsvertreter heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen unverzüglich zu prüfen hat und, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Abrechnungen alle der Gesellschaft vorliegenden Informationen enthalten und dadurch einen permanenten Buchauszug darstellen.
Nach § 87c Abs. 5 HGB kann der Anspruch des Handelsvertreters auf den Buchauszug nämlich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen unter IV sind daher unwirksam.
Nr. IV des Vermögensberatervertrages enthält zudem eine Beanstandungsfrist. Doch auch diese kann gemäß § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Folge haben, dass eine Beanstandung bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen wäre.
Sofern die DVAG mitteilte, auch ihr lägen die begehrten Daten nicht vor, konnte die Gesellschaft dies nicht beweisen. Daher konnte dieser Einwand vor dem Gericht nicht durchdringen.
Laut dem Landgericht würde ein Anspruch auf den Buchauszug nur dann ausscheiden, wenn sicher festgestellt werden könne, dass keine Provisionsansprüche mehr bestehen.
Da es für den Beginn der Verjährungsfrist gem. §195 BGB nach § 199 Abs. 5 BGB jedoch auf die positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten ankommt, kann hier nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren herangezogen werden, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB.
Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt jedoch nach der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung nach Ansicht des Gerichts darauf an, wann der Handelsvertreter die Abrechnungen bekommen hat. Mit Ablauf des Jahres, indem die Abrechnungen erhalten wurden, beginnt die Verjährungsfrist.
Insofern entschied das Landgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Jahre 2015, der Buchauszugsanspruch für die Daten bis einschließlich November 2011 verjährt waren.
Es sei mangels entgegenstehender Beweise davon auszugehen, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen immer jeweils im Folgemonat erhalten habe. Demnach hätte er bis zum Ende des Jahres 2011 die Abrechnungen bis einschließlich November 2011 erhalten haben müssen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begänne dann mit Beginn des Jahres 2012 zu laufen und wäre mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.
Abschließend stellte das Gericht jedoch klar, dass es bei der Berechnung nur auf endgültige Abrechnungen ankommen könne.
Sollte der Kläger Abrechnungen über Vorschussprovisionen erhalten haben und diese wären später nochmals endgültig abgerechnet worden, so käme es auf den Zeitpunkt der abschließenden Abrechnung an. Nur die abschließende Abrechnung gem. § 87c Abs. 2 HGB könne den Beginn der Verjährungsfrist begründen.
Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Handelsvertreter zugrunde gelegten Abrechnungen um Vorschussabrechnungen oder abschließende Abrechnungen handelte, wollte das Landgericht sich im Teilurteil noch nicht festlegen und verwies auf die Kammer.
2.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der DVAG stellte das Landgericht fest, dass sich der Handelsvertreter einer Verletzung des Konkurrenzverbots des Vermögensberatervertrages schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gemacht habe.
Aus § 242 BGB lasse sich demnach hier ein Auskunftsanspruch der DVAG herleiten, damit sie den Schaden gem. § 287 ZPO einschätzen könne.
Lediglich der Antrag der DVAG auch Auskunft darüber zu erlangen, an wen, ohne vorherige Abwerbung von der DVAG, Konkurrenzverträge vermittelt wurden, lehnte das Landgericht ab.
Diese Tatsache sei für die Schadensberechnung nicht relevant.
Außerdem würde die Mitteilung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden verletzen.
Der Name könne nur dann relevant sein, wenn der Kunde zuvor von der DVAG abgeworben wurde.
Auch Versuche in diese Richtung seien für die DVAG von Bedeutung und müssten mitgeteilt werden, da es auch durch Zweifel, die durch einen Abwerbungsversuch entstanden sind, zu späteren Kündigungen und damit zu Schäden bei der DVAG kommen könnte.
10
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob Provisionsvorschüsse im Fall einer Stornierung zurückzuzahlen sind. Dabei hat das Gericht neue Grundsätze geregelt.
Die ERGO hat von einer slowakischen Handelsvertreterin etwa 11.000,00 € an Provisionen zurückgefordert und eingeklagt. Die Vertreterin meinte, sie sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Schließlich sei der Versicherer selbst für die Einstellung der Beitragszahlungen verantwortlich gewesen. Mit Urteil vom 17.05.2017 unter dem Aktenzeichen Rs. C 48/16, Abruf-Nr.: 194994, entschied der EuGH, dass ein Versicherer jegliches Verhalten zu vertreten habe, welches zur Vertragskündigung (Stornierung) führen kann. In diesem Fall soll die Versicherung den Kunden durch diverse Nachfragen „genervt“ und damit faktisch zur Einstellung der Beitragszahlung veranlasst haben. So jedenfalls behauptet es die Klägerin.
Der EuGH beschäftigte sich mit dem Begriff des „Vertretenmüssens“. Insgesamt ging es beim EuGH um die Frage, ob ein Unternehmen nur rechtlich relevantes Verhalten zur vertrete hat, wie z.B. das Unterlassen einer rechtzeitigen Stornogefahrmitteilung, oder wenn z.B. die Versicherung selbst kündigt. Es ging jedoch auch und vor allem um die Frage, ob darüber hinaus ein sonstiges Verhalten dazu führen kann, dass der Provisionsanspruch bestehen bleibt.
In der europäischen Handelsvertreterrichtlinie heißt es, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe, soweit das Geschäft nicht ausgeführt werde.
Die europäische Handelsvertreterrichtlinie gilt eigentlich nur für Warenvertreter, kam jedoch in diesem Fall zur Anwendung. In Art. 11 der Richtlinie 86/653 heißt es:
Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit
– fest steht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und
– die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
Vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen sind zurückzuzahlen, falls der Anspruch darauf erloschen ist.
Zunächst stellte der EuGH klar, dass die Regelung grundsätzlich auch gelte im Fall der teilweisen Nichtausführung. Die Regelung gelte eben nicht nur dann, wenn ein Vertrag komplett storniert wird.
Allerdings sagt das Gericht auch, dass im Falle einer Teilstornierung nicht die gesamte Provision zurückgeführt werden müsse. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Provision muss strikt im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrages stehen. Eine über das Ausmaß dieser Nichtausführung hinausgehende Verpflichtung zur anteiligen Rückzahlung der Provision wäre in der Tat eine durch Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 86/653 untersagte Abweichung zum Nachteil des Vertreters.
Im Übrigen will der EuGH den Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ weit auslegen. Hier müssen alle Umstände des Falls berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die Nichtausführung der Versicherungsverträge nicht von dieser Gesellschaft zu vertreten ist.
Das erstinstanzliche Gericht hat also deshalb alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu würdigen, um festzustellen, ob die Stornierung eines Vertrages nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
Die ERGO-Mitarbeiterin, Frau Barlikova, rügte erstinstanzlich, einige Kunden haben deshalb nicht mehr gezahlt, weil sie das ursprünglich in diese Gesellschaft gesetzte Vertrauen verloren hätten, nachdem sie von ihr unangemessen behandelt worden seien.
Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es jetzt darauf an, ob die Vorwürfe zutreffend sind.
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Ein denkwürdiges Verfahren hat jetzt sein Ende gefunden. Ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG, nach seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler aktiv, hat nunmehr seine Berufsunfähigkeit durchsetzen können und gegen die Generali Lebensversicherung AG Hamburg erfolgreich beenden können.
Der Makler erkrankte bereits im Jahre 2010 und bezog zunächst Krankentagegeld von der Central Krankenversicherung AG. Diese holte zur Frage der Klärung einer etwaigen Berufsunfähigkeit im Jahre 2012 einen Untersuchungsbericht ein. Der Sachverständige gab an, der Makler sei nicht mehr erkrankt, er sei sogar berufsunfähig. Danach beantragte der Makler Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Generali, die ebenfalls ein Gutachten einholte. In diesem Gutachten wurde bestätigt, der Makler sei nicht berufsunfähig und sogar so gesund, dass er weiter arbeiten könne.
Auch dem erfahrenen Anwalt vergisst ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Generali aus dieser Zeit kaum, in dem der Sachbearbeiter mit der Widersprüchlichkeit der Gutachten konfrontiert wurde und dieser sinngemäß antwortete: Man habe ja gar nicht von dem Gutachten der Central Krankenversicherung AG gewusst. Die Frage, ob denn der Gutachter der Generali anders entschieden hätte, wenn er es denn gewusst hat, wurde nicht beantwortet.
Dabei sind doch alle von der Unvoreingenommenheit ausßergerichtlicher Gutachter überzeugt. Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt.
Am 23.12.2016 bekam der ehemalige Vermögensberater vom Landgericht Hamburg Recht. Der über das Gericht eingeholte Sachverständige hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass der Kläger berufsunfähig sei. Aufgrund dieser Störungen sei er deshalb zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande, seinen Beruf als Versicherungsmakler auszuüben.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
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Kürzlich geisterte ein Urteil durch die Medien, wonach die AachenMünchner für den Beratungsfehler eines Vermögensberaters der DVAG haften sollte. Eine Abschrift des Urteils liegt jetzt vor. Bereits in der Kommentierung hier im Blog wurde darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht überrascht, wenn eine Versicherung für den Beratungsfehler seines Versicherungsvertreters haftet.
Für Schäden des Versicherungsnehmers infolge einer trotz erkennbarem Beratungsbedarf unterlassenen, falschen oder unvollständigen Beratung seiner Mitarbeiter oder Versicherungsvertreter haftet grundsätzlich der Versicherer nach § 6 Abs. 5 VVG und § 63 VVG.
Seit dem 22.05.2007 können Untervermittler für eigene Fehler übrigens auch persönlich haften, entschied der Bundesgerichtshof für Versicherungsvertreter (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az.: III ZR 544/13).
Deshalb hatte es das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 31.3.2017 unter dem Az. 12 U 112/16 auch nicht besonders schwer, eine Haftung herzustellen. Unter c) wird das deutlich. Das Gericht begründete u.a.:
„….cc) Soweit die Beklagte hingegen meint, sie habe die Rücknahmeaussetzung des — Fonds verschweigen dürfen, da sie nur den spezielle Aufklärungspflichten eines Versicherers unterliege, kann sie sich somit nicht auf die Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt berufen, da deren Entscheidungen zu anderen Konstellationen ergingen. Dort stellte sich die Frage, inwieweit beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung kapitalanlagerechtlich zu beraten ist. Die Argumentation der Beklagten, wonach das von ihr als Rentenversicherer getragene Langlebigkeitsrisiko im Vordergrund stehe und ausschlaggebend für den Umfang der Aufklärungspflichten sei, vermag auch in sich nicht zu überzeugen. Um das Langlebigkeitsrisiko bzw. die potentielle Dauer der Rente ging es im Jahr 2011 nicht, sondern die Klägerin stand allein vor der Frage, wie die – vom Verlauf der Fonds abhängige – Höhe der Rente optimiert werden konnte. Sie stand damit vor einer Kapitalanlageentscheidung, die von der Beklagten vermittelnd begleitet wurde. Ob damit im Jahr 2011 ein stillschweigender Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist oder der Beklagten lediglich im Rahmen der bereits bestehenden versicherungsvertraglichen Beziehung eine Aufklärungspflicht vergleichbar derjenigen eines Anlagevermittlers zugewachsen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls bestand eine solche Aufklärungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)
c) Das pflichtwidrige Vorgehen des Zeugen — ist der Beklagten gem. § 278 BGB zurechnebar, da sie ihre Produkte seit 2008 ausschließlich über die DVAG, für die der Zeuge auftrat, vertreibt, so dass die DVAG mit Wissen und Wollen der Beklagten in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Strukturvertrieb“ von Lebensversicherungen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 = BGHZ 194, 39-60; Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 271/10 – juris) und wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); ein Gegenbeweis ist nicht angetreten.
d) Die Pflichtverletzung war auch ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin ( = Fondswechsel), den auf ihr beruhenden negativen Verlauf der Versicherungsverträge, sowie die darauf beruhende Kündigung der Klägerin im Jahr 2012.
aa) Dass die Klägerin, wäre sie auf die Rücknahmeaussetzung hingewiesen worden, von der Umschichtung ihrer Investitionen abgesehen hätte, folgt aus der Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Wer seine Aufklärungspflicht verletzt hat, trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt hätte (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92 -, BGHZ 124, 151-163; Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, §252 BGB, Rn. 6 m.w.N.). Richtigerweise hätte der Zeuge — die Klägerin auf die Rücknahmeaussetzung bzgl. des — Fonds hinweisen müssen sowie darauf, dass angesichts der bisherigen positiven Entwicklung der drei — Fonds keinerlei Anlass für einen Fondswechsel bestand. Hätte er dies getan, so wäre der Fondswechsel aufgrund vorgenannter Vermutung unterblieben. Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angeboten.
bb) Soweit die Beklagte stattdessen meint, die Klägerin hätte, um den Schaden bzw. die Kausalität schlüssig darzulegen, vortragen müssen, wie der Anlagebetrag anstelle des Wechsels in den — Fonds investiert worden wäre, trifft dies nicht zu.
(1) Ob (und ggfs. wie) die Klägerin, wäre sie 2011 pflichtgemäß aufgeklärt worden, die Anlagesummen umgeschichtet hätte, muss sie schon deshalb nicht vortragen, weil sie sich vom Zeugen — beraten ließ und diesem vertraute, es somit in die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten fällt, ob der Zeuge — eine Alternative (und ggfs. welche) empfohlen hätte. Im Übrigen ist, da sich die drei ursprünglich gewählten Fonds gut entwickelt hätten, kein Grund für einen Fondswechsel und keinerlei Entscheidungskonflikt der Klägerin ersichtlich und auch deshalb davon auszugehen, dass der Fondswechsel bei pflichtgemäßer Aufklärung unterblieben wäre.
(2) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof ohnehin seine frühere Rechtsprechung, wonach die Kausalitätsvermutung nur eingreife, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt und sich in keinem Entscheidungskonflikt befunden habe, im Jahr 2012 aufgegeben hat; nach seitheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Beweislastumkehr bereits dann, wenn Aufklärungspflichtverletzung feststeht (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn. 33; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 – Rn. 19 – jeweils nach juris).
cc) Festzuhalten ist daher, dass die Klägerin aufgrund mangelhafter Aufklärung durch die Beklagte bzw. den Zeugen — einen Fondswechsel vorgenommen hat.“…….
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Am 29.07.2015 entschied der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren, dass gewisse Versicherungsklauseln der AachenMünchener in einer fondsgebundenen Lebensversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung unwirksam sind.
Die AachenMünchener wehrte sich gegen diese Entscheidungen im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Am 23.05.2016 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Die Kläger hatten sich für den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen (Versicherungsbeginn 01.08.1999 bzw. 01.11.2003) sowie einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Versicherungsbeginn: 01.11.2003) entschlossen. In dem Begleitschreiben war eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese wurde von den Fachgerichten für unvollständig und fehlerhaft erachtet.
Die Kläger widersprachen im Februar 2010 und September 2013 dem Vertragsschluss gem. § 5 a) VVG a.F. und nahmen die AachenMünchener auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Anspruch, nachdem der Rückkaufswert bereits erstattet wurde.
Gestritten wurde darüber, ob die Widerrufsbelehrung die Widerspruchsfrist wirksam in Lauf gesetzt hat. Während das Landgericht die Klagen abwies, hatte das Oberlandesgericht die AachenMünchener zur Zahlung verurteilt. Der Bundesgerichtshof änderte beide Urteile dahingehend ab, dass in beiden Verfahren Abzüge vorgenommen wurden.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch auch, dass die Kläger nicht über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden.
Es fehle der Hinweis auf das Schriftformerfordernis des Widerspruchs und die Belehrung, dass der Beginn der Widerspruchsfrist nicht nur den Erhalt des Versicherungsscheins, sondern auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen voraussetze. Für einen solchen Fall habe § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar vorgesehen, dass das Widerspruchsrecht spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst später erklärten Widersprüche seien jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtzeitig erfolgt. Dies ergäbe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (C – 209/12), wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 07.05.2014 unter dem Aktenzeichen IV ZR 76/11 entschieden hatte.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerden deshalb abgelehnt, weil den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Eine Durchsetzung scheitere auch deshalb, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hätte.
05
Die AachenMünchner Lebensversicherung AG soll zahlen, weil ein Vermögensberater falsch beraten hat. So soll das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden haben ( Urteil vom 31.3.2017, Az.: 12 U 112/16). Damit soll der Versicherer für eine Fehlberatung haften, die ein Vermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) begangen hatte. Von diesem Urteil berichtet Fondsprofessionell online.
Diese Entscheidung ist einzigartig, eigenartig und eigentlich dennoch nicht überraschend.
Fondsprofessionell online schreibt: Die Klägerin wünschte 2008 bei der DVAG eine Geldanlage für ihre Altersvorsorge . Ein Vermögensberater empfahl ihr die fondsgebundene „Wunschpolice“ der Aachen Münchener. Danach wurden zwei Verträge abgeschlossen. 2011 empfahl der Berater zu einem Fondswechsel, unter anderem in den SEB Immoinvest. Zu diesem Zeitpunkt soll für den Fonds allerdings bereits eine Rücknahmeaussetzung für Anteile vorgelegen haben. Die Kundin wurde darüber nicht informiert. Im Mai 2012 wurde der offene Immobilienfonds dann endgültig geschlossen.
Nach Kündigung des SEB Immoinvest wurde angeblich ein Verlust von knapp 19.000 Euro erzielt. 96.000 Euro wurden eingezahlt, rausgekommen waren 77.000 Euro.
Für die fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die AachenMünchener Lebensversicherung AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen.
Das Urteil ist deshalb nicht überraschend, zumal ein Versicherer für die Fehler seines Versicherungsvertreters grundsätzlich haften muss.
Der BGH will die Haftung übrigens sogar auf Makler ausweiten. Der BGH leitet die Maklerhaftung aus den obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten ab, „da der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein Anlagegeschäft ist“ (BGH mit Urteil v. 11.07.2012 – IV ZR 164/11).
Grundsätzlich gilt: Wenn der Versicherer diese Pflichten dem Vermittler, also auch dem Makler, überlässt, ist dieser eindeutig nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als dessen Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB anzusehen.
Das Urteil ist wohl einzigartig, denn meist wird der Berater, sein Vertrieb oder beide in Anspruch genommen.
Das Urteil ist auf en ersten Blick eigenartig, denn man fragt sich, warum die Klägerin hier diesen („Um“)weg gewählt hat. Warum wurden die Ansprüche nicht bei dem Berater oder bei dem Vertrieb selbst geltend gemacht?
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Auch alte Lebensversicherungen können teilweise noch rückabgewickelt werden. Dies betrifft z.T. Policen aus den Jahren 1994 bis 2007.
Insgesamt dürften 40 % aller Lebensversicherungsverträge aus diesem Zeitraum falsch sein, wird geschätzt. Der Bundesgerichtshof entschied mehrfach, dass auch nachträglich noch Widerspruch eingelegt werden kann.
Ein Kunde z.B., über den der BGH entschied, hatte etwa 10.800,00 € Prämien bei der AachenMünchener Lebensversicherung eingezahlt. Dafür hatte er nur 8.600,00 € zurückerhalten.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber unter dem Aktenzeichen IV ZR 384/14 zu entscheiden. Der Kunde hatte im Nachhinein widerrufen.
Der Bundesgerichtshof hat zwar gesagt, dass sich der Versicherte während der Zeit den Versicherungsschutz anrechnen lassen muss, jedoch nicht die Abschluss- und Versicherungskosten. Insofern gab diese Entscheidung Aufschluss über Rückabwicklungsansprüche, die mitunter noch heute noch geltend gemacht werden können.
Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes soll für alle Lebensversicherungen gelten, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policen-Modell zustende gekommen sind.
Der Verlust in dem vom BGH ausgeurteilten Fall entstand bei den Einzahlungen dadurch, dass der Versicherer die kassierte Abschlussprovision, die angefallenen Verwaltungskosten und Zinsgewinne von den eingezahlten Prämien abgezogen hatte. Dies ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Das Geld müsse in großen Teilen dem Kunden zufließen.
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Ausgleichsanspruch auch, wenn Handelsvertreter kündigt?
Wenn der Handelsvertreter kündigt, bekommt er regelmäßig keinen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Unternehmer zur Kündigung Anlass gibt.
Dieser „Anlass“ bedeutet nicht, dass sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen muss. Es genügt evtl. schon ein „kleinerer“ Anlass.
Der BGH entschied am 30.6.1969 unter dem Az. VII ZR 70/67:
„Kündigt der Handelsvertreter, so genügt es nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB zur Erhaltung seines Ausgleichsanspruchs, wenn ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat. Ein begründeter Anlaß in diesem Sinne ist nicht dasselbe wie ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Schon der sprachliche Sinn der beiden Begriffe ergibt, daß an einen begründeten Anlaß regelmässig weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund. Auch ein rechtmässiges Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter unter Umständen einen begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl. das Urteil des Senats vom 24. April 1969 VII ZR 34/67 und die dort angeführten weiteren Urteile). Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einzelfall einen begründeten Anlaß zur – ordentlichen – Kündigung haben und deshalb den Ausgleichsanspruch behalten, aber nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wenigstens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist.“
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Das Landgericht Leipzig hat am 16.12 2016 insgesamt 12 Klauseln in einer Maklervollmacht für unwirksam erklärt. Um das Urteil zu verstehen, ist zunächst ein Blick in §§ 307 ff BGB nötig, wo die Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich geregelt sind, aber auch spezielles Wissen über die Arbeitsweisen eines Maklers erforderlich. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende Klauseln, die vom Gericht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff BGB für unwirksam erklärt wurden.
- „Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS bzw. auch per Email Informationen jedweder Art zukommen lässt.“
- „Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktüblichen Vergütungen zahlen. „
- „Sofern der Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrages zahlt oder die Zahlung einer solchen z.B. durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrages für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden.“
- „Sofern die Schadensbearbeitung durch den Makler pro Versicherungsfall vier Zeitstunden überschreitet, erhält der Makler für eine jedwede weitere Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von € 85,00 netto vergütet.“
- „Unabhängig davon erhält der Makler pro Jahr eine Betreuungsvergütung von in Höhe € 19,90 netto einmalig für alle zu betreuenden Verträge.“
- „Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“
- „Dem Kunden ist bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet.“
- „Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschuldendes Maklers – kein Haftpflichtversicherungsschutz z. B. wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.“
- „Eine Kündigung hat keine befreiende Wirkung für bestehende oder angebahnte Versicherungen in Bezug auf Kosten für Stornierung, Kündigung, Beitragsfreistellung, Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung. Diese sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“
- „Hierbei findet die gesetzlich festgelegte Zillmerung Anwendung. Das 60stel Verfahren. Hierbei werden Endgelder des Vertrages auf die ersten 60 Monate ab Beginn verteilt. Bei Kündigung innerhalb dieser Zeit schuldet der Kunde die verbleibenden Monate.“
- „In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.“
- „Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.“
Ob das Urteil unter dem Az. 08 0 321/16 rechtskräftig ist, ist hier nicht bekannt.
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LG Frankfurt dazu, wann ein Buchauszug verjährt
Am 11.04.2017 urteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Buchauszug wie folgt aus:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf sämtliche ab dem 01.12.2011 als entstandene in Betracht kommende Provisionen des Klägers hinsichtlich der von ihm ab dem 01.01.2008 eingereichten Geschäfte erstreckt und folgende Angaben enthält:
a)
Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum
b)
Police- und/oder Versicherungsscheinnnummer
c)
Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
d)
Jahresprämien
e)
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
f)
bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
g)
Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
h)
Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Der Kläger war ein ehemaliger Vermögensberater der noch weitere Provisionsansprüche geltend macht. Das Gericht hatte sich vornehmlich mit zwei Fragen zu beschäftigen, und zwar einerseits mit der Frage der Verjährung eines Buchauszuges und andererseits damit, ob möglicherweise die Pfändung des Provisionskontos den Buchauszug vereiteln würde. Das Gericht hatte sich lange Zeit mit der Frage beschäftigt, ob der Anspruch auf den Buchauszug erst mit der Geltendmachung entstehen würde. Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren vertreten. Die Rechtsprechung spricht in dem Zusammenhang von einem so genannten „verhaltenen Anspruch“.
Das Gericht wollte sich dem nicht anschließen und meinte, die Verjährung eines Buchauszuges beginne mit der Abrechnung. Die Besonderheit in der Versicherungsbranche besteht darin, dass zweimal abgerechnet wird. Insofern gibt das Urteil Bedenken auf.
Ferner musste sich das Gericht damit befassen, ob einem Handelsvertreter überhaupt noch ein Buchauszug und mögliche Provisionen zustehen, wenn das Konto gepfändet ist. Das Gericht meinte dazu, dass trotz Kontopfändung der Anspruch besteht und der Buchauszug zu erteilen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin die gleichzeitige Anmeldung zweier GmbHs sowohl als Versicherungsmakler als auch als Versicherungsberater ablehnte, fragt sich, ob ein anderes Ergebnis in anderer Unternehmenskonstellation hätte erreicht werden können.
Die Antwort: Wohl nicht.
Meldet man beispielsweise eine GmbH & Co. KG an, so wird auch hier bei der Anmeldung auf die GmbH abgestellt. So dürften zumindest die meisten IHKs verfahren. Die GmbH wird angemeldet, obgleich das Tagesgeschäft über die GmbH und Co KG abgewickelt wird. Für die GmbH muss auch der Prüfungsbericht abgegeben werden.
Insofern kommt es auch hier, ebenso wie bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, auf die GmbH an. Eine Anmeldung als GmbH & Co. KG bringt dann auch kein anderes Ergebnis, schon deshalb nicht, weil das Gericht ja die Entscheidung damit begründet hat, dass bei der Inhaberschaft der GmbHs Personenidentität vorliege. Einer Person gehörten beide GmbHs.
Solange man dies nicht „umgeht“, ist das gleiche Ergebnis zu erwarten wie in dem Urteil.

