Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Die Tücken des Aufhebungsvertrages

Am 04.07.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater die Erstattung einer Softwarepauschale nicht zustehe.

Das Gericht begründete dies damit, dass er einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, wonach das Vertreterkonto noch geöffnet bleibt und alle darüber hinausgehenden Ansprüche ausgeschlossen sind.

Dies nahm das Gericht zum Anlass, die Klage komplett abzuweisen.

Dass der Vertrieb nach dem Aufhebungsvertrag die Zusicherung abgegeben hatte, die Softwarepauschale auszugleichen, findet in dem Urteil keine Berücksichtigung.

LG Frankfurt: Kündigung bei Erhöhen der Stornorückstellung zulässig

Am 27.05.2014 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Klage eines Vertriebes auf Schadensersatz abgewiesen wird.

Die Parteien streiten über Auskunfts- bzw. Unterlassungsansprüche aus einem gekündigten Handelsvertreterverhältnis. Der Beklagte war bei der Klägerin als Regionaldirektionsleiter tätig. Zunächst kündigte er seinen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Noch im selben Tag erhöhte der Vertrieb die Stornorückstellung des Beklagten auf 100 %, sperrte seine Intranetplattform und E-Mail Konto. Der Beklagte rügte dieses Vorgehen und setzte dem Vertrieb eine Frist von 24 Stunden zur Behebung dieser Umstände. Die Sperrungen, bis auf den Intranetzugang, wurden von der Klägerin beseitigt. Anschließend wurde das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, um deren Wirksamkeit nunmehr gestritten wird.

Der Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, so das Gericht. Mit Zugang der fristlosen Kündigung wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet.

Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen tätigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, also abwarten unzumutbar ist. Bei der Abwägung muss auch die lange Frist für die im Vertrag ordentlich lange Kündigungsfrist von 24 Monaten zum 31.03. einfließen.

Die Kündigung wurde auch zugelassen, weil eine online Pauschale erhoben wurde. Die von der Klägerin erhobene online Pauschale verstoße nämlich gegen § 86 a Abs. 1 und 3 HGB. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB vom Prinzipal unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören auch die vom Handelsvertreter für seine Tätigkeit benötigte Software. Die Unzulässigkeit einer Entgeltvereinbarung erstreckt sich bei Pauschalen auch auf denjenigen Teil, der auf nicht für die Tätigkeit erforderliche Softwarekomponenten entfällt (Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII. ZR 11/10). Dies umfasst auch die Softwarenutzung durch einen Zugriff über Onlinesysteme. Für die Einordnung als Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB komme es lediglich auf den von der Unterlage erfüllten Nutzen an. Hervorzuheben ist, dass die Berechnung der Pauschale erfolgsabhängig erfolgt. Sie knüpft damit unmittelbar an die vom Beklagten als Handelsvertreter generierten Umsätze an. Es besteht da einen engen Zusammenhang zwischen vermitteltem Geschäft und dem Einsatz des Onlinesystems. Entsprechend ist die Nutzung des Onlinesystems als wesentlich zu charakterisieren.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 27.05.2014, nicht rechtskräftig.

OLG Hamm zur Gleichstellung von Maklern und Handelsvertretern

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 25.10.2012, dass einem Makler ein Anspruch auf einen Buchauszug zusteht.

Das Landgericht zuvor hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Makler schon deshalb kein Buchauszug zustehen könnte, weil er keinen Provisionsanspruch  mehr habe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Makler überhaupt Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB ist.

Das Oberlandesgericht sah dies anders. Auch ein Makler und Mehrfachagent habe einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich auf Erteilung eines Buchauszuges.

Aufgrund des Maklerbetreuer Vertrages sei er Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB. Schließlich sei er damit vertraut gewesen, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln.

Dabei kann Gegenstand des Handelsvertretervertrages auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein.

Das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften erfülle zwar nicht die Voraussetzungen von § 84 Abs. 1. Solche Tätigkeiten würden nur dem Dienstvertragsrecht unterfallen.

Dazu das Gericht: Der Kläger leitet seine Provisionsansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung mittelbar aus den Vertragsabschlüssen her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben, sollen unmittelbar aus der vertraglichen Beziehung der Beklagten zu den Maklern und Mehrfachagenten, die er angeworben hat. Deren Geschäftsabschlüsse sind nicht für das Entstehen des Provisionsanspruchs von Belang, sondern nach den Provisionsbestimmungen der Beklagten lediglich für die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen maßgeblich. Der Kläger sei damit nur Mittelelement der Akquise und Betreuung bifunktional ausgestattet gewesen. Allein der Aspekt der Zuführung neuer Vermittler unterfällt jedenfalls dem Regime der §§ 84 5 f. HGB, ohne dass es darauf ankommt, worauf nach der vertraglichen Konzeption der gelebten Vertragspraxis der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat.

Demnach kann der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges für sämtliche Geschäfte verlangen, die die von ihm während der Vertragslaufzeit angeworbenen Makler und Mehrfachagenten vermittelt haben.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.10.2012 Aktenzeichen I -18 U 193/11.

 

Die falsche Behauptung, jemand sei insolvent, rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens behauptete eine Versicherungsgesellschaft, über das Vermögen seines Versicherungsnehmers, mit dem gerade über die Zahlung von Krankengeld gestritten wird, sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Daraufhin war der Versicherungsnehmer der Ansicht, diese Behauptung sei falsch und im Übrigen geeignet, ihn herabzuwerten. Er forderte den Versicherer auf, es in Zukunft zu unterlassen, zu behaupten, dass über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Halle eröffnet wurde.

Der Versicherer entschuldigte sich für die unzutreffende Behauptung.

Beide Parteien waren sich darüber einig, dass der erwähnte Insolvenzeröffnungsbeschluss nicht den Kläger betreffe, sondern eine andere Person.

Der Versicherungsnehmer wies darauf hin, dass sich dies ja bereits schon aus den Geburtsdaten ergebe.

Der Versicherer meinte, er habe sich einfach nur geirrt und er werde die Behauptung nicht aufrecht erhalten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe meinte, ein Unterlassungsbegehren des Versicherungsnehmers in diesem Fall bestehe nicht, weil von einer Wiederholungsgefahr im konkreten Fall nicht ausgegangen werden könne.

Die Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung setze voraus, dass eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen, ist ein Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassensanspruches und damit materielle Anspruchsvoraussetzung.

Nachdem der Versicherungsnehmer auf die Unrichtigkeit der Behauptung hingewiesen hatte, hat der Versicherer sich sogleich für seine Behauptung entschuldigt und erklärt, dass er diese nicht aufrecht erhalte. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der entsprechende Vortrag unter Vorlage des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichtes Halle irrtümlich erfolgt sei und insoweit ein Versehen vorliege. Zwar ist dem Versicherungsnehmer zuzugeben, dass bereits anhand des im Insolvenzeröffnungsbeschluss angegebenen Geburtsjahres des betroffenen Insolvenzschuldners leicht zu erkennen war, dass es sich nicht um den Versicherungsnehmer handelte, und dass er auch in Anbetracht der abweichenden Anschrift eine eingehende Prüfung nahegelegen hätte und veranlasst gewesen wäre. Konkrete tatsächliche Anlasspunkte dafür, dass die unzutreffende Behauptung vorsätzlich aufgestellt worden wäre, bestehen hingegen dennoch nicht.

Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 10.06.2014

Aktenzeichen 12 W 30/14

Neues aus dem Gerichtssaal

Was gibt es Neues für Handelsvertreter aus dem Gerichtssaal?

Nachdem der Bundesgerichtshof die Grundsätze als Maßstab für die Berechnung des Ausgleichsanspruches bestätig hat, jedoch Abzüge für etwaig eingezahlte Altersvorsorge zugelassen hat, gibt es in diesem Verfahren mehr Rechtssicherheit. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte einen Vertrieb zwischenzeitig zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Währenddessen gab es in der letzten Zeit einige Anerkenntnisurteile. Vermögens- und finanzberatende Handelsvertreter hatten ihre Ansprüche auf Rückzahlung von einbehaltenen Softwaregebühren geltend gemacht. Hier gab es einige Erstattungen.

Währenddessen sind die Abrechnungssysteme  großer Vertrieben auf dem Prüfstand. Hier tun sich einige Vertriebe damit schwer, dem Gericht verständlich zu machen, dass ordnungsgemäß über das Rückstellungskonto abgerechnet wurde.

Leider tun sich auch einige Richter damit schwer, die Systematik der Abrechnungen zu verstehen.

Zu guter Letzt bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Handelsvertreter dann fristlos kündigen dürfe, wenn der Zugang zum Intranet eingeschränkt wurde und er zuvor den Vertrieb abgemahnt hatte, und dieser der Abmahnung nicht nachkam. Damit bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main  die Rechtsprechung einiger anderer Land- und Oberlandesgerichte. Das Landgericht München scheint aktuell in einem laufenden Verfahren nicht abgeneigt, sich dem ebenfalls anzuschließen, will darüber aber erst im September entscheiden.

BGH bestätigt Ankündigung: Alterversorgung mindert Ausgleichsanspruch gem. § 89 HGB

Macht ein Versicherungs-und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, dem Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der Betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und „Grundsätze Bauspar“ zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der „Grundsätze Sach“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Leben“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Kranken“ und gemäß Nr. VI. der „Grundsätze Bauspar“ ausgleichsmildernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sine des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alter Fassung kein Raum (Anschluss an Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011 – VIII. ZR 203/10, NJW-Rückruf  2012, 674).

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014 – VII. ZR 282/12 – Oberlandesgericht Frankfurt

Landgericht Frankfurt

OLG Schleswig: Lange Kündigungsfristen sind rechtmäßig

Am 13.06.1997 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht über die Kündigungsfristen eines Vertriebes zu entscheiden. Ein Vermögensberater der DVAG kündigte frühzeitig vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von neun Monaten.

Der ordentlichen Kündigung des Beraters folgte, dass dieser die Mitarbeiterpost nicht mehr an seinen Wohnort übermittelt bekam, ein Ferienaufenthalt nicht gewährt wurde, die Computeranlage entzogen wurde und der Provisionsvorschuss auf 50 % gekürzt wurde. Daraufhin erklärte er die fristlose Kündigung des Vermittlungsverhältnisses aus wichtigem Grund.

Der Vertrieb beantragte, festzustellen, dass das Agenturverhältnis eben nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde und der Berater verpflichtet sei, weiterhin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Klägerin tätig zu sein.

Im Übrigen sei die Kündigungsfrist unwirksam, da die Fristen gegen das Gesetzt verstoßen würden.

Schon erstinstanzlich hatte der Vertrieb Erfolg.

Der Handelsvertretervertrag ist unter Einhaltung der neunmonatigen Kündigungsfrist zu Ende gegangen. Die Kündigungsregelung ist auch wirksam. Die Verstoße weder gegen § 89 HGB noch gegen §§ 9,11 Nr. 12 AGBG, so das Gericht.

Schließlich sehe § 89 HGB nur Mindestfristen vor. Ein Verstoß gegen die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wollte das Gericht ebenfalls nicht sehen. Schließlich sei der Beklagte als Handelsvertreter nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB Kaufmann.

Auch Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB wollte das Gericht nicht annehmen.

Auch die fristlose Kündigung war unwirksam. Schließlich hätte der Beklagte zuvor abmahnen müssen. Diese sei erforderlich, weil es sich bei dem beanstandeten Verhalten um den Leistungsbereich und nicht um den Vertrauensbereich handeln würde.

Hinsichtlich des Ferienaufenthaltes in Österreich war die Klägerin zur Stornierung berechtigt. Zwischen den Parteien war schließlich geregelt, dass mit Kündigung des Vermögensberatervertrages der Anspruch entfalle.

Außerdem war das Gericht der Auffassung, dass der Einzug des Notebooks, des Druckers und der Software zu Recht erfolgt ist. Es bestand schließlich die Gefahr, dass die Daten an die Konkurrenz gelangte.

Auch die Kürzung der Provisionsvorschusszahlungen war nach diesem Urteil berechtigt. Dieses soll sich nach der Auffassung des Gerichtes aus einer Zusatzvereinbarung ergeben haben.

 

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes Aktenzeichen 14 U 18/96 vom 13.06.1997

 

OLG Dresden: Ohne Abmahnung ist fristlose Kündigung unwirksam

Das Oberlandesgericht Dresden hatte am 13.02.2007 über  eine Reihe von streitigen Dingen zu entscheiden. Ein Vermögensberater hatte fristlos gekündigt.

Die fristlose Kündigung wurde zurückgewiesen, weil dieser eine Abmahnung nicht vorausging.

Das Gericht hatte auch über eine weitere außerordentlichen Kündigung zu entscheiden. Diese wies das Gericht jedoch zurück, weil diese verspätet kam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung war verwirkt, weil zwischen dem geltend gemachten Umstand und der Kündigung fast zwölf Monate vergangen waren. Diese Frist ist nicht mehr angemessen, sodass das Verhalten der Klägerin zwischen den beiden Kündigungen die zweite außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag, so das Gericht.

Da die Kündigungen unwirksam sind, hat die Klägerin einen Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen pflichtwidrig unterlassener Vermittlung. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, dass der Beklagte bis zum Vertragsende nicht mehr für sie vermittelt hat. Grundlage für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist der Umsatz, den die Klägerin im Falle vertragsgemäßen Verhaltens des Beklagten aufgrund von dessen Vermittlungsfähigkeit in den fraglichen Zeitraum erzielt hätte (BGH NJW 1996, 2007).

 

Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen 14 U 1163/06

 

BGH: Kunden müssen unaufgefordert über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds informiert werden

Der BGH löste mit einem Urteil weitreichende Konsequenzen aus. Berater, Vertreter und Vertriebe müssen jetzt noch mehr befürchten, in Anspruch genommen zu werden. Es geht um die offenen Immobilienfonds, die – plötzlich – doch geschlossen wurden. Und dabei war ja gerade der Umstand, dass es sich nicht um geschlossene Fonds handelt, für viele Anleger für ihre Entscheidung maßgeblich.

Und gerade dieser Aspekt, dass „ja eigentlich“ der offene Fond nicht geschlossen werden kann, wird den Beratern und Vertrieben jetzt zum Verhängnis.

Der Bundesgerichtshof hatte am 29.04.2014 ein Urteil darüber gefällt, ob Bankberater oder andere Berater die Anleger vor der Investition in einen offenen Immobilienfonds darüber informieren müssen, dass ein solcher Fonds schließen kann und die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Urteilen (Aktenzeichen XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert werden müssen. Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH, das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.

Es ging um Fälle, in denen Anleger im Jahre 2008 Anteile an offenen Immobilienfonds erwarben. Ende 2008 kam es jedoch zu zahlreichen Schließungen. Betroffen waren u. a. die Fonds

AXA Immoselect, CS Euroreal, DEGI International, Focus Nordic Cities, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, SEB Immoinvest, TMW Immobilien Weltfonds, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe und UBS (D) Euroinvest Immobilien.

Der  AXA Immoselect wurde beispielweise von Banken und Sparkassen vertrieben, so  insbesondere die AXA Bank, BB Bank, BMW Bank, Commerzbank, DAB Bank,  Postbank, Targobank und der Wiesbadener Volksbank, CS Euroreal wurde von der Postbank vermittelt, DEGI International von der Dresdener Bank, SEB Immoinvest von der DVAG, TMW Immobilien Weltfonds und  TMW Immobilien Weltfonds von Banken und freien Beratern u.s.w.. Von der Entscheidung sind also viele Berater, Banken und Vertriebe betroffen.

Die Anleger gingen vielfach davon aus, dass offene Immobilienfonds  nicht geschlossen werden könnten. Dies wurde den Anlegern teilweise erst bewusst, nachdem die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde. Viele Kapitalanleger wünschten sich eine sichere Anlage und, dass sie jederzeit über die Kapitalanlage würden verfügen können. Dies war mit der Schließung nun nicht mehr möglich.

Der Bundesgerichtshof meint, es sei schließlich gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen muss. Nach den Regelungen des bis 2011 gültigen Investmentgesetztes müsste die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden, wenn die Liquidität unter 5 % des Fondsvermögens sein kann. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit zurückgeben können. Der Bundesgerichtshof folgerte daraus, dass ein Anleger stets ungefragt über dieses bestehende Risiko ausgeklärt werden muss. Auf irgendwelche Prognosen der Berater, ob eine Schließung wahrscheinlich oder nicht, muss sich der Kunde nicht vertrösten lassen. Er ist nur dann richtig beraten, wenn ihm die Möglichkeit der Schließung erklärt wird.

Ein Anleger müsse sich auch nicht damit abspeisen lassen, dass die Anteile des offenen Immobilienfonds während der Schließung an die Börse verkauft werden könnte. Ein Verkauf an die Börse wäre spekulativ und nicht mit der Rückgabe an die Fondsgesellschaft zu vergleichen.

Der Bundesgerichtshof hat mit diesen Entscheidungen die Möglichkeit für jeden Anleger eröffnet, der in einen offenen Immobilienfond investierte, seine Ansprüche überprüfen lassen zu können.

 

Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot

Manch Handelsvertretervertrag enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Teilweise ist geregelt, dass Vermittler für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende Mitarbeiter und Kunden der Gesellschaft nicht abwerben dürfen oder dies auch nicht versuchen dürfen. Für einen Fall der Zuwiderhandlung soll dafür eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe gezahlt werden.

Das Landgericht Ravensburg sah in dieser Klausel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, dass den Finanzvertrieb nach § 90 a HGB zur Zahlung einer Karrenzentschädigung an den Handelsvertreter verpflichtet. Die Entschädigung betrage mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahresprovision, so das Gericht. Bemessungsgrundlage sind die Provisionen der letzten zwei vollen Jahre vor Vertragsbeendigung.

Urteil des Landgerichts Ravensburg 8 O 71/12.

Ob dieses Urteil rechtskräftig wurde, ist hier nicht bekannt.

Wenn der Versicherer nicht mit dem Makler spricht

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Unter dem Aktenzeichen IV ZR 165/12 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Versicherer in Folge der ihm vertraglich obliegenden Nebenpflicht mit einem vom Versicherungsnehmer Umfassend bevollmächtigten Makler korrespondieren muss.

Nur ausnahmsweise darf der Versicherer dieses ablehnen, wenn es für ihn im Einzelfall unzumutbar ist.   Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Makler, der „unerwünscht“ tätig wird auch endsprechende Provisionen im Wege der betreuenden Kunden in Anspruch nehmen darf.

Angeblich soll in Nürnberg eine entsprechende Entscheidung ergangen sein.

Übrigens: Das Landgericht München II entschied sogar, dass der Versicherer den Kunden nicht Kontaktieren darf, und ausschließlich über den Versicherungsmakler korrespondieren muss, wenn dies vom Kunden so gewünscht wird.   (Urteil vom Landgericht München II Aktenzeichen 4 HK O 5253/12)