Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Landgericht Frankfurt überrascht

Am 07.11.2012 verkündete das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren gegen einen Strukturvertrieb ein denkwürdiges Urteil. Die Handelsvertreterin hatte im Jahre 2006 wegen Erkrankung gekündigt. Die Erkrankung wurde von dem Strukturvertrieb nicht akzeptiert. Er klagte auf Schadenersatz und Tätigwerden. Diesen Prozess verlor der Strukturvertrieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf.

Anschließend gab es eine Abrechnung, aus der sich ergab, dass die Handelsvertreterin eine Stornoreserve in Höhe von fast 80.000,00 € hatte. Da mittlerweile alle Verträge aus der Haftung sind (Haftungszeit fünf Jahre) klagte sie auf Auszahlung dieses Betrages.

Im Laufe dieses Prozesses rechnete der Strukturvertrieb dann erneut ab. Auf einmal waren die 80.000,00 € weg, in der Stornoreserve waren nur noch etwa 17.000,00 €.

Außerdem wies das Provisionskonto dann ein Minus auf.

Nunmehr wurde der Klageantrag gestellt, dass wegen dieser Ungereimtheiten die Handelsvertreterin einen Anspruch auf einen Buchauszug hätte.

Dieser Anspruch wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen mit der Begründung, dass die neuerliche Abrechnung schließlich ein Minus ausweise. Wenn es keinen Anspruch auf Provision gibt, dann gibt es auch keinen Anspruch auf einen Buchauszug. Denn der Anspruch auf einen Buchauszug setzt voraus, dass man Ansprüche auf Provisionen habe. Zwischenzeitig bemerkte die Handelsvertreterin, dass sich der Strukturvertrieb auch noch an dem Versorgungswerk bediente, welches für die Handelsvertreterin eingerichtet war. Vertragspartner der Gesellschaft dieses Versorgungswerkes war die Handelsvertreterin. Die Handelsvertreterin hatte zur Sicherheit die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an den Strukturvertrieb abgetreten.

Es handelte sich um Fondansprüche. Die Fondgesellschaft teilte mit, dass man beabsichtige, den Fond zu schließen. Eine Kündigung des Fondvertrages gab es jedoch nicht. Diese Mitteilung wurde zum – unberechtigten – Anlass genommen, das gesamte Guthaben an den Strukturvertrieb auszuzahlen.

Die Handelsvertreterin stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr nun dieses Geld zustehe. Schließlich sei das Vertragsverhältnis mit dem Versorgungswerk ja gar nicht beendet, der Anspruch also noch gegeben.

Auch diesen Anspruch lehnte das Landgericht Frankfurt am Main ab.

Nunmehr wird gegen dieses denkwürdige Urteil Berufung eingelegt.

Schuldanerkenntnis mit ungeahnten Folgen

Im September 2012 hatte das Amtsgericht Köln über einen Anspruch der MLP Finanzdienstleistung AG zu entschieden. Diese machte Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen geltend.

Die MLP hatte die Forderungen aufgrund einer Zahlungsvereinbarung geltend gemacht. Diese wertete das Gericht als Schuldanerkenntnis.

Der Einwand des Beklagten, die Abrechnung sei fehlerhaft, war vor diesem Hintergrund unerheblich.

Der Consultant erhob einen Reihe von Widerklageanträgen. Er verlangte

dass Geldanlagen und Dynamik nach Vertragsende abzurechnen sind,

Provisionsabrechnungen vorzulegen,

den sich daraus zu errechnenden Guthabenbetrag auszuzahlen,

weitere Zahlungen  an den Beklagten vorzunehmen,

die Stornoreserve auszuzahlen,

Provision hinsichtlich konkret genannter Kunden auszuzahlen

Und die Guthaben aus Kick-Backs auszuzahlen

Auch damit scheiterte der Beklagte.

Es genügt nicht, Namen von Kunden aufzuzählen, weil daraus nicht deutlich wird, dass und voraus sich entsprechende Ansprüche ergeben, so das Gericht.

Im Übrigen seien Ansprüche auf Übersendung von Provisionsabrechnungen mit dem Saldoanerkenntnis erloschen.

Soweit der Beklagte Kosten für einen IT-Service-Vertrag geltend macht sind diese ebenfalls erloschen. Schließlich hatte er das Provisionskonto anerkannt.

Auch Ansprüche aus einer Stornoreserve vermochte das Gericht nicht zu erkennen.

Weitere Ansprüche auf Belegen oder Provisionsabrechnungen für genannte Kunden sind ebenfalls mit dem Saldoanerkenntnis erloschen.

Das gilt auch für Ausgabeaufschläge und Kick-Backs.

Entscheidung Amtsgericht Köln vom 26.09.2012

LG Leipzig: Vorschuss muss zurückgezahlt werden

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Am 29.09.2011 entschied das Landgericht Leipzig, dass ein Versicherungsvertreter eine vorschussweise erhaltene Provision in Höhe von 16.801,78 € zurückzahlen muss.

Er wehrte sich gegen die Zahlung und bestritt die Richtigkeit dieser Abrechnungen.

Das Landgericht erkannte, dass der Beklagte lediglich pauschal die Richtigkeit dieser Abrechnungen bestritten hat. Dieses pauschale Bestreiten veranlasste nicht dazu, die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages noch weiter zu erhöhen. Dem Beklagten hätte es daher oblegen, die einzelnen Ansätze der Klägerin in der vorgenannten Provisionsabrechnung substantiiert zu bestreiten. Er hätte vortragen müssen, welche Rechnungsposten aus welchen Gründen von der Klägerin unzutreffend in Ansatz gebracht worden sind.

Auf das pauschale Bestreiten des Beklagten hin, dass eine sorgfältige Nachbearbeitung der Verträge durch die Klägerin nicht stattgefunden habe, trug die Klägerin im Schriftsatz vom … substantiiert und detailliert zu den einzelnen von ihr vorgenommenen Maßnahmen zur Rettung stornogefährdeter Verträge vor und ergänzte ihren Vortrag im Schriftsatz vom … Im Ergebnis der gerichtlichen Prüfung sind die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Provisionshöhe nicht zu beanstanden.

Landgericht Leipzig vom 29.09.2011 Aktenzeichen 07 O 2820/10

Nur verdiente Provisionen sind bezogene Provisionen

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass am 12.02.2008 der Bundesgerichtshof dazu Stellung nahm, wann Provisionen in den letzten sechs Monaten als bezogen gelten.

Hintergrund ist § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Danach ist das Arbeitsgericht für Handelsvertreter zuständig, wenn es sich um einen Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € Vergütung bezogen hat.

Der Bundesgerichtshof dazu in seiner Entscheidung vom 12.02.2008:

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung sind alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.

Folglich: Erzielt eine Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten Provisionsvorschüsse, werden diese nicht mitangerechnet.

Entscheidung Bundesgerichtshof vom 12.02.2008 Aktenzeichen VIII ZB 3/07

Wenn der Richter zum Graphologen wird

Am 16.10.2012 hatte das Landgericht Zwickau darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsnehmer gegen einen Handelsvertreter bzw. einem Vertrieb Schadenersatzansprüche zustehen.

Hintergrund war der Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung bei der Gothaer Krankenversicherung AG, der sich im Nachhinein als falsch herausstellte. Einige Gesundheitsangaben sollen hier nicht umfänglich mitgeteilt worden sein.

Zunächst wurde ein Versicherungsschein erteilt. Anschließend erklärte die Gothaer den Rücktritt.

Die Parteien stritten nun darum, wer die falschen Eintragungen zu verantworten hatte. Der Vermittler soll, so der Kläger, die Angaben im Versicherungsantrag gefälscht haben, um so den Abschluss zu ermöglichen und Provisionen zu verdienen.

Der Kläger meinte, dass eine Kopie, die kurz nach Erstellens des Antrages gefertigt wurde, stark von dem Antrag abweiche, der letztlich zur Gothaer gesandt wurde.

Diese Änderungen habe der Vermittler im Nachhinein vorgenommen.

So soll nach Darstellung des Klägers aus dem „Ja“ zu der Frage, ob Vorerkrankungen bestanden haben, im Nachhinein ein „Nein“ geworden sein.

Der Kläger drängte auf die Einholung eines graphologischen Gutachtens. Der Richter nahm dazu eigene Einschätzungen vor und wies die Schadenersatzklage ab.

Das Gericht meinte dazu, dass die von dem Kläger behaupteten Fälschungsmerkmale nicht vorliegen würden. Das Gericht erkannte zwar, dass zwischen dem Originalantrag und der vorgelegten Kopie ein Unterschied bestehe, jedoch mechanische oder fotomechanische Fälschungsspuren sich nicht ergeben würden.

Dann setzte sich das Gericht im Näheren mit Kopie und Antrag auseinander, sowie mit individualisierenden Ausfüllungsmerkmalen, unterschiedliche Ausprägung der Schrift auf dem Antrag, Durchdrückungsmerksmale, die im Schräglich ohne weiteres feststellbar sind und so weiter.

Das Gericht kommt dann zu dem Ergebnis, dass es der Erholung eines Schriftsachverständigengutachtens nicht bedarf.

Im Ergebnis hält das Gericht den Original-Antrag für richtig. Leider ist die Erklärung nicht nachvollziehbar, das Begriffe wie schräglich und die Erholung eines nicht eingeholten Gutachtens auf Unverständnis stoßen.

Noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16.10.2012 Aktenzeichen 2 O 568/11

Vertrieb muss Buchauszug erteilen und Ausgleichsanspruch zahlen

Am 18.09.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Vertrieb sowohl einen Buchauszug zu erteilen habe, als auch einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mehr als 100.000,00 € zu leisten habe.

Zwischen den Parteien war geregelt, dass Provision nur für eine nachhaltige Betreuung der Kunden gezahlt werden sollte. Darauf kam es jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht an. Obgleich dies zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, hatte das Gericht als Maßstab die zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze nach § 287 Abs. 2 ZPO als Schätzungsgrundlage herangezogen. Daran war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schließlich durch ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom Ende letzten Jahres gebunden.

Die zu berücksichtigenden Provisionszahlungen schließen so genannte Superprovisionen ein, also Provisionen, die der Kläger beanspruchen konnte, weil die Abschlüsse von Vertretern der ihm nachgeordneten Struktur erwirtschaftet wurden.

Provisionen, die der Handelsvertreter während einer Phase der Erkrankung verdient hatte, wurden nicht abgezogen.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Ausgleichsanspruch mit einer aufgebauten Altersversorgung verrechnet werden können. Eine Verrechnung wäre zulässig, wenn die Altersversorgung aus Mitteln des Vertriebes aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte, dass die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Mithin durfte der Ausgleichsanspruch nicht um die Altersversorgung geschmälert werden. Die Zahlungen  in das so genannte Versorgungswerk waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nämlich Entgeltzahlungen und somit wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen.

Im Übrigen zahlte der Vertrieb die Versorgungsleistungen nicht freiwillig. Diese waren nämlich Gegenstand einer Zusatzvereinbarung.

Diese Zahlungen sollten auch wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen sein und Vergütungsbedeutung beimessen. Schließlich hatte der Kläger die Leistungen als Einkünfte zu versteuern, woraufhin er durch die Abrechnungen jeweils hingewiesen wurde.

Darüber hinaus wurde der Vertrieb verpflichtet, einen Buchauszug zu erteilen, der zu enthalten hat:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien un/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

Bei Lebensversicherungensverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Bei Lebensversicherungensverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

Im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Den Antrag auf Erteilung des Buchauszuges sah das Gericht als zulässig an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte letztendlich, dass im beantragten Umfang der Buchauszug zu erteilen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob daraufhin eine bereits früher verkündete Entscheidung auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte auch, dass sich der Buchauszug auch auf die Geschäfte zu erstrecken habe, die seine Untervertreter der Struktur getätigt hätten.

Die Provisionsabrechnungen als Buchauszüge sind von dem Handelsvertreter auch nicht durch Schweigen anerkannt worden. Insofern schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1995 VIII ZR 293/94 an.

Der Vertrieb wandte Verjährung ein. Mit diesem Einwand konnte er nicht durchdringen. Schließlich war bei Lebensversicherungen die Fälligkeit wegen einer Stornohaftungszeit auf fünf Jahre hinausgeschoben. Danach kam eine Verjährung des ausgeurteilten Zeitraums nicht in Betracht.

Auch einen weiteren Einwand der Beklagten wollte das Gericht nicht gelten lassen, nämlich den, dass das Unternehmen selbst als Vertrieb auch nur Versicherungsvertreter sei.

Auch wenn die monatlichen Abrechnungen als permanente Buchauszüge bezeichnet werden, genügen sie dem Inhalt eines Buchauszuges nicht, weil sie die Geschäftsvorfälle nicht übersichtlich und verständlich darstellen. Auch ersetze der Onlinezugriff den Buchauszug nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wenn schon zillmern, dann richtig

Nun hatte der BGH gewisse Lebensversicherer dazu verpflichtet, nicht die ganzen Einzahlungen einzustecken und mit Kosten zu verrechnen.

Stattdessen sollten die Versicherer das ungzillmerte Guthaben auszahlen.

Ein Versicherer, die Generali, hatte sich dann eigene Klauseln aufgestellt, die vom BGH am 25.07.2012 kurzerhand für unwirksam erklärt wurde.

„Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebens-versicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unange-messene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

BGH vom 25.07.2012 Az.IV ZR 201/10

Kurz und knapp

Kurz und bündig entschied das Oberlandesgericht München über einen Streit, ob ein Versicherungsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Eine Voraussetzung dafür, ob jemand Ein-Firmen-Vertreter ist, ist der Umstand, ob dieser laut Handelsvertretervertrag nur für das eine Unternehmen tätig werden darf.

Das Oberlandesgericht München hatte sich darüber Gedanken zu machen, ob dies in einem Vertragsverhältnis auch der Fall ist, wenn sich in dem Vertragsverhältnis eine Regelung befindet, wonach eine fremde Tätigkeit zwar erlaubt sei, jedoch erst drei Wochen später, nachdem der Handelsvertreter sämtliche die Nebentätigkeit betreffenden Unterlagen vorgelegt habe.

Das Oberlandesgericht München am 02.11.2009 dazu:

„Gründe: Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beklagte – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne von § 92 a HGB ist. Abschnitt I. des Vertrages verbietet nicht die Tätigkeit für weitere Unternehmer. Die vom Beklagten zitierte Klausel vermag selbst eine spontan aufgenommene andere Tätigkeit nur um drei Wochen zu verzögern, nicht aber zu verhindern. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 3 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG“.

Oberlandesgericht München vom 02.11.2009 Aktenzeichen 23 W 2342/09

LG Koblenz: Handelsvertreter hat Anspruch auf Buchauszug, Vertrieb auf Provisionsrückzahlung

Das Landgericht Koblenz entschied am 21.08.2012 in einem Anerkenntnisurteil, dass ein Vertrieb einem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen habe.

Dieser beschränkt sich auf einen Zeitabschnitt von zwei Jahren. Darüber hinaus lehnte das Landgericht Koblenz den Buchauszug ab, weil der Handelsvertreter vor dieser Zeit die Provisionen anerkannt hatte.

Gleichfalls wurde der Handelsvertreter verurteilt, Provisionen, die er als Vorschuss erhalten hatte, zurückzuzahlen.

Der Vertrieb legte hier umfangreiche Unterlagen vor, aus denen sich die einzelnen Berechnungen ergeben sollten. Diese hatte das Gericht als schlüssig angesehen.

Soweit der Beklagte hinsichtlich eines Versicherungsnehmers konkrete Einwendungen hinsichtlich der Haftungszeit und des Promillesatzes der Mitarbeiter erhebt, sind diese Einwendungen entsprechend den Ausführungen der Klägerseite entkräftet worden, so das Gericht.

Das Gericht nimmt dann die Berechnungen in einem Versicherungsfall „auseinander“. Es schreibt:

Hinsichtlich des Vertrags … wird von Klägerseite insgesamt eine unverdiente Provision in Höhe von 162,21 € geltend gemacht … (sodann erfolgen zutreffende Überlegung zur provisionspflichtigen Summe) … dieser Betrag von 162,21 € beruht wiederum auf vier Einzelbuchungen in Höhe von 89,18 €, 18,44 €, 58,97 € sowie 25,62 € … Bezüglich des Hauptvertrages war Vertragsbeginn der 01.09.2008. Vertragsende war der 01.01.2011. Auf diesen Hauptvertrag wurden insgesamt 28 Monatsprämien gezahlt. Mithin ergibt sich ein unverdienter Zeitraum von 32 Monaten. Bei einer Haftungszeit von 60 Monaten und einer Abschlussprovision in Höhe von 110,57 € ergibt sich eine unverdiente Provision von 58,97 €, die von Klägerseite zurückgefordert werden kann.

Anmerkung des Verfassers: Da eine Stornorückstellung gebildet wurde, hätte diese berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung tauchte jedoch nicht auf, was letztendlich meines Erachtens zu falschen Ergebnissen führte.

Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2012 Aktenzeichen 9 O 189/11

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

LG Aschaffenburg: kein Anspruch eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz

Am 21.09.2012 wies das Landgericht Aschaffenburg die Klage eines Vertriebes auf Auskunft und Schadenersatz ab.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit fristloser und ordentlicher Kündigungen. Der Vertrieb meinte, eine fristlose Kündigung sei unwirksam und deshalb stehe ihm Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche zu sowie Schadenersatzansprüche.

Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte das Vertragsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, etwa einen Monat später dann fristlos.

Die Klägerin meinte, die fristlose Kündigung sei unwirksam, der Beklagte habe rechtswidrig seine Tätigkeit vorab eingestellt und habe ab diesem Zeitpunkt für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet.

Der Handelsvertreter wies daraufhin, dass die ordentliche Kündigungsfrist viel zu lang sei (12 Monate). Im Übrigen sei unklar, welcher der Kündigungsfristen im Vertrag gelte. Schließlich hänge eine Kündigungsfrist von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab, eine andere von dem Grad der Strukturierung.

Die fristlose Kündigung sei erfolgt, weil der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, weil es ihm verwehrt wurde, entsprechende Einnahmen zu erzielen.

Da mittlerweile das Vertragsverhältnis ohnehin abgelaufen war, kam es auf das von der Klägerin begehrte Unterlassen prozessual nicht mehr an.

Das Gericht erkannte außerdem an, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Aus wichtigem Grund konnte das Vertragsverhältnis gemäß § 89 a HGB gekündigt werden.

Dabei stellte das Gericht nicht einmal darauf ab, dass die Provisionsvorschüsse von 80 % auf 50 % reduziert wurden.

Vielmehr kam es dem Gericht darauf an, wie sich die Klägerin im Anschluss an die ordentliche Kündigung verhielt. Die nämlich nach Ausspruch der Kündigung vorgenommenen Einschränkungen und Behinderungen waren für den Beklagten nicht mehr hinnehmbar.

Unstreitig hatte die Klägerin nach Zugang der ordentlichen Kündigung den individuellen Zugang zum firmeninternen Intranet gesperrt, und der Beklagte wurde darauf verwiesen, sich Zugang zum Intranet und seinen persönlichen Kundenbereich in den Büroräumen des Regionaldirektionsleiters zu den üblichen Geschäftszeiten zu verschaffen.

Damit wurde der Handelsvertreter faktisch zum Arbeitnehmer gemacht. Er hat erhebliche Einkommenseinbußen zu erleiden. Ort und Zeit seiner Tätigkeit führten zu einer persönlichen Abhängigkeit. Hieraus folgt zwangsläufig, dass der Beklagte als Handelsvertreter entgegen dem Leitbild eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 HGB gleichsam wider Willen für ein Jahr zum Arbeitnehmer degradiert wird, ohne dass der Beklagte im Gegenzuge diese Rechte eines Arbeitnehmers (z.B. Beteiligung des Unternehmers/Arbeitgebers ein etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen, Kündigungsschutz, Anwendung des Arbeitszeitgesetzes u.s.w.) erhalten würde.

Das Gericht rügte auch, dass die Klägerin dem Beklagten die Befürchtung des Datendiebstahls äußerte. Die Befürchtung von Datendiebstahl von kündigenden Handelsvertretern rechtfertigt es jedenfalls nicht, die vorgenannten Maßnahmen zu ergreifen.

Das Gericht hielt auch eine vorzuschaltende Abmahnung der Klägerin für entbehrlich.

Urteil des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 32 O 328/10

Frankfurter Landgericht zu den Grundsätzen einer Verdachtskündigung bei Handelsvertretern

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung, die sich auch im Handelsvertreterrecht nach dem für das Arbeitsrecht entwickelten Vorgaben zu richten hat, ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zu bejahen:
„Der Verdacht, der Vertragspartner habe eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, kann nach gefestigter Rechtsprechung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden. Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Vertragspartner zur Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein, das heißt es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der zu Kündigende die Pflichtverletzung begangen hat. Die Verdachtsmomente und die Verfehlungen, deren der zu Kündigende verdächtigt ist müssen so schwerwiegend sein, dass dem Kündigungsberechtigen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, also schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen….
Voraussetzung der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ist, dass der Kündigungsberechtigte alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem zu Kündigenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Anhörung muss sich auf einen konkretisierten Sachverhalt beziehen. Es müssen alle erheblichen Umstände angegeben werden, aus denen sich der Verdacht ableitet. Nur dann hat der zu Kündigende die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihm tragenden Verdachtsmomenten in einer die Aufklärung fördernden Weise zu äußern (BAG Urteil vom 28.11.2007, ZNA-RR 2008, 344)…..
Ergeben sich im Rahmen der Ermittlungen neue belastende Erkenntnisse, ist der zu Kündigende auch hierzu zu hören; nur dann sind alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft (BAG Urteil vom 13.09.1995, NJW 1996, 540).“