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Gestern habe ich -trotz einiger Erfahrungen in veschiedenen Prozessen mit Vertrieben- eine interessante Rechtsansicht teilen dürfen.
Wenn einem Handelsvertreter „Fremdvermittlung“ vorgeworfen wird, bedient sich der klagende Vertrieb zumeist einer sogenannten Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird Auskunft verlangt über all die Geschäfte, die der Handelsvertreter fremd vermittelt haben soll, auf der zweiten Stufe soll dann der sich aus der Auskunft zu ermittelnde Schaden geltend gemacht werden.
Wenn der Handelsvertreter zu seiner Verteidigung vorträgt, er habe nichts „fremd“ vermittelt, soll er nach einer Ansicht des Landgerichts Koblenz damit bereits Auskunft erteilt haben, so dass sich daraus der Anspruch auf Auskunft erledigt hätte.
Die Auffassung des LG Koblenz dürfte m.E. richtig sein. Schließlich ist die Erklärung, es habe keine fremdvermittelten Geschäfte gegeben, eine eindeutige Auskunft.
Einige andere Gerichte haben dies nicht so gesehen und führten dann eine Beweisaufnahme durch, wenn der Vortrag des Vertriebs „substantiiert“ genug ist. Damit ist gemeint, dass genügend Tatschen vorgetragen werden müssen, um den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen. Es genügt nicht, dass man den Vertragsbruch einfach nur behaupetet. Man muss genau sagen, wann, wo und wie er erfolgt sein soll.
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Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Köln meinte, dass eine Versicherung Auskunft über die Hälfte des ungezillmerten Fondguthabens zu erteilen habe. Diese Auffassung wurde vertreten, obgleich die Versicherungs- klauselnach Ansicht des Gerichtes "transparent" sein. Der Bundesgerichtshof BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03) da ganz klar Stellung bezogen und die intransparenten Kostenklauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen massiv beanstandet. Darüber hinaus wollte sich das Oberlandesgericht Köln einer Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen, wonach trotzdem Zweifel an der materiellen Wirksamkeit solcher Klauseln bestehen. Das Bundesverfassungsgericht meinte nach Auffassung des Gerichts, dass Kapital bei Lebensversicherungen angesammelt werden muss. So auch Prof.Harald Hermann von der Uni Erlangen: " Andererseits scheint das BVerfG77 der Ansicht zu sein, dass das Hälftelungsgebot des BGH weiter geht und auch transparent gezillmerte Verträge erfasst." Das Oberlandesgericht Köln nahm zudem Bezug auf einen Aufsatz eines BGH-Richters, Herrn Seiffert, in dem er diese Auffassung ebenso bestätigt hatte. Auch Herr Seifert vertritt die Auffassung, dass bestimmte Regelungen in Versicherungsbedingungen, obgleich sie transparent sind, materiell unwirksam sein. Herr Seiffert ist seit 1995 Richter beim BGH und hatte sich u.a. dazu geäßert, dass viele Unternehmen kurzfristig ihre Rechtsmittel zurücknehmen, um grundsätzliche Urteile zu verhindern. Mehr dazu hier. Die Folge daraus ist, dass dem Kunden die Hälfte des ungezillmerten Guthabens zustehe. Dies sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln etwa 40 % der eingezahlten Beiträge.
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Das Oberlandesgericht Köln hat heute eine Versicherungspolice eines großen deutschen Versicherers unter die Lupe genommen.
Eine Kundin wollte Geld anlegen, damit sie für ihren Sohn, wenn er achtzehn wird, den Führerschein bezahlen kann. Sie unterschrieb eine Kombination aus Invaliditäts- und Lebensversicherung. Letztere hätte der Sohn gemäß den Versicherungsbedingungen bekommen sollen, wenn er 65 Jahre wird (Laufzeit). Als er 18 wurde, wollte die Kundin ihr eingezahltes Geld für den Führerschein haben und erhielt lediglich einen Betrag von etwa 20 €.
Der BGH entschied schon vor Jahren, dass bei intransparenten Versicherungsklauseln der ungezillmerte Einzahlungsbertrag zu errechnen ist und davon die Hälfte ausgezahlt werden müsse.
Nun vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass dieser Betrag auch bei transparanten Bedingungen auszuzahlen ist, wenn das Kleingedruckte – wie hier – gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße (§§307 BGB ff). Dabei verwies man auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Versicherer , der seinen Sitz im Bezirk des OLG Köln hat, war von der Rechtsauffassung sichtlich überrascht, zumal jetzt droht, zur Auskunft und Auszahlung verurteilt zu werden und davon noch eine Reihe weiterer Verträge betroffen sein dürfte.
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Am 16.09.2010 entschied das Arbeitsgericht Dresden in einem interessanten Urteil, dass einem Strukturvertrieb kein Anspruch zusteht, Auskunft über eine behauptete Konkurrenztätigkeit zu erhalten.
Der Vertrieb sei nämlich hinsichtlich der unterstellten Konkurrenztätigkeit beweisfällig geblieben. Dazu das Gericht : Selbst wenn ein Berater durch „ungeschickte“ Äußerungen im Vorfeld der Klage einen solchen Eindruck entstehen lasse, er übe Konkurrenztätigkeit aus, hätte die … im Einzelnen darlegen müssen, welche Tätigkeit der Berater in verbotener Weise ausgeübt haben soll. Dafür hätte man auch Beweis antreten müssen. Dies tat sie aber nicht.
Der Handelsvertreter hatte jedoch zuvor eine fristlose Kündigung ausgesprochen, so dass das Gericht davon ausging, dass er die Tätigkeit für den Vertrieb seit Ausspruch der Kündigung eingestellt hatte. Seitdem sei er dann auch grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Das Gericht erkennt zwar, dass der Berater nicht verpflichtet ist, Verträge für den Vertrieb zu vermitteln. § 86 Abs. 1 HGB verlange aber, dass sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen hat.
Da ein Schadensersatz ohne Auskunft kaum möglich sein wird, wird es das wohl gewesen sein.
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Grundsätze zum Buchauszug
Nach § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 GBH Provision gebührt.
Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (BGH, Urteil vom 24.05.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 146/94). Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers beinhalten muss, sobald sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren.
Der Buchauszug muss aus sich selbst heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind.
Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – Aktenzeichen VIII ZR 149/99).
Folgende Angaben müssen im Buchauszug enthalten sein:
Name und Anschrift des Kunden
Kundennummer
Datum der Bestellung
Inhalt und Umfang der Bestellung
Datum der Lieferung bzw. Teillieferung und deren Umfang
Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer
Rechnungsbetrag
Datum der Zahlungen und Höhe der gezahlten Beträge
Datum der vollständigen Abwicklung
Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften mit Datum und Grund
Vom Unternehmer im Falle einer Stornierung getroffene Bestandserhaltungsmaßnahmen
Nach BGH-Urteil vom 11.07.1980 – Aktenzeichen I ZR 192/78 und BGH-Urteil vom 29.11.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 293/94 müssen Provisionssätze und Provisionsbeträge nicht aufgenommen werden. Diese muss der Handelsvertreter notfalls selbst errechnen.
Einen Buchauszug ist nur dann vollständig, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.
Die Kosten des Buchauszuges trägt allein der Unternehmer. Trotz eines oftmals erheblichen Aufwands ist dem Unternehmen die Berufung auf den Einwand der Unzumutbarkeit regelmäßig versagt. Auch ein Unternehmer ohne kaufmännische Buchführungspflichten schuldet einen Buchauszug.
Der Unternehmer schuldet den Buchauszug nur auf Verlangen des Handelsvertreters. Das Verlangen kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden. Es muss auch nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung angefordert werden.
Der Anspruch auf einen Buchauszug entfällt, wenn keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die erteilten Provisionsabrechnungen bestehen und der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen als richtig anerkannt hat (Schweigen gilt nicht als Anerkenntnis). Ein Buchauszug kann mithin nur verlangt werden, solange der Unternehmer seine Verpflichtung auf Erteilung einer Provisionsabrechnung noch nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (BHG Urteil vom 20.02.1964 – Aktenzeichen VII ZR 147/62). Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Auch Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis arbeiten, können einen Buchauszug verlangen. Dies folgt aus § 65 HGB. Danach ist die Vorschrift für Handlungsgehilfen im Sinne des § 59 HGB die Geltung von § 87 c HGB anwendbar.
Im Falle der Weigerung eines Buchauszuges steht dem Handelsvertreter ein Wahlrecht zu. Er kann entweder Bucheinsicht verlangen (§ 87 c Abs. 4 HGB) oder auf Erteilung eines Buchauszuges klagen. Die Zwangsvollstreckung beim Buchauszug richtet sich nach § 887 ZPO.
Erhebt der Handelsvertreter Klage auf Erteilung eines Buchauszuges, muss er darlegen, dass provisionspflichtige Geschäfte zustande gekommen sein können. Dazu muss sich dann der Unternehmer spezifiziert äußern. Allgemeines Bestreiten reicht nicht (BGH Urteil vom 07.10.1977 – Aktenzeichen IZR 10/76).
Leistet der Unternehmer gegen die Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO Widerstand oder verweigert er die Bereitstellung der zur Anfertigung des Buchauszuges erforderlichen Unterlagen, ist der Handelsvertreter gemäß § 892 ZPO berechtigt, einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen, der notfalls staatliche Vollzugorgane beizieht (§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO).
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Am 06.05.2009 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass die AVAD Meldungen, soweit sie sich nur auf einen Verdacht beziehen, unterlassen muss.
Die AVAD ist die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. Sie bietet dem Beteiligten Unternehmen an, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen.
Wenn ein negativer Eintrag erfolgte, war bisher nur die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben. In dem Fall wurde der Eintrag gesperrt. Die Sperrung war für alle Beteiligten Unternehmen ersichtlich. Dies war ein Indiz für negative Eintragungen.
Die BaFin verlangte in einem Rundschreiben 9/2007, dass das AVAD-Verfahren für Versicherungsunternehmen verpflichtend sein müsste. Dies stieß auf erheblichen Widerstand, zumal die AVAD lediglich ein privatrechtlicher Verein sei, dessen Statuten nicht einmal gesetzlich verankert seien. Im Übrigen gebe es ja das Versicherungsvermittlerregister. Dies mache die AVAD überflüssig.
Das Hanseatische Gericht musste nun über die Eintragung „Verdacht der Urkundenfälschung“ urteilen. Diese Eintragung führte dazu, dass andere Versicherer wegen der Negativ-Eintragung die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten.
Das Gericht entschied, dass diese Eintragung unzulässig sei und strafbewehrt und zu unterlassen sei. Das Gericht nahm eine Interessensabwägung vor. Dies ging zu Gunsten des Maklers aus. Selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft genüge nicht, um eine solche Eintragung zu rechtfertigen. Schließlich ermittle man ja schon bei geringsten Verdachtsmomenten.
Hanseatischen Oberlandesgericht vom 06.05.2009 Aktenzeichen 5 U 155/08
gefunden auf der Website der Rechtsanwälte Wirth
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Vorgestellt von RA Kai Behrens
Am 14.07.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Regeln über die Kick-Back-Zahlungen auch auf Dienstleistungsunternehmen anzuwenden sind.
Ein zur Sparkasse gehörendes Dienstleistungsunternehmen hatte einem Kunden Film-Fonds vermittelt. Nachdem sich der Fond negativ entwickelt hatte, verlangte er wegen mangelhafter Beratung Schadenersatz. Sein Hauptvorwurf: Er – der Kunde – wurde nicht darüber aufgeklärt, dass das vermittelnde Dienstleistungsunternehmen eine Provision von 7 % für die Vermittlung erhielt. Dieser Betrag wurde von seinem eingezahlten Kapital einbehalten.
Der Kläger wies darauf hin, dass der BGH wiederholt entschieden hatte, das Geldinstitut über derartige Kick-Back-Zahlungen informieren müsse.
Das Dienstleistungsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es dem Kunden doch hätte klar sein müssen, dass er mit seiner Zahlung die Provision finanziere. Außerdem sei die BGH-Rechtsprechung ausschließlich auf Vermittler anzuwenden.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kunden Recht. Der Kläger musste mangels entsprechender Aufklärung nicht damit rechnen, dass der Finanzdienstleister eine Provision für die Fond-Beteiligung erhält.
Das Oberlandesgericht Hamm:
„Denn mit der Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Sparkasse auf die Beklagte mag zwar eine gesellschaftliche Ausgliederung vollzogen worden sein. Dies macht die Beratungsgesellschaft jedoch nicht automatisch zu einem freien Anlageberater in dem oben genannten Sinne. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesellschaft sich aus der für die Erkennbarkeit des Provisionsinteresses maßgeblichen Sicht des Kunden nach Außen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übrigen als von dieser im Unternehmensverband unabhängig darstellt.
Allein der Firmenbestandteil Private Banking der Beratungsgesellschaft suggeriert einem Kunden, dass er gerade nicht den ihm bekannten Bereich der Sparkasse verlässt“.
Oberlandesgericht Hamm vom 14.07.2011, Aktenzeichen 34 U 55/10
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Die Hamburger Sparkasse Haspa muss nicht zahlen. Der BGH wies heute ein Schadenersatzklagen von Lehman-Opfern zurück. Die Lehman-Pleite sei nicht vorhersehbar gewesen, außerdem habe man den Kunden gesagt, dass im Falle der Lehman-Pleite das Geld weg sei, so die Richter. Und mehr müsse die Sparkasse angeblich nicht tun.

