Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Umwirksame Verjährungsklauseln

Im Rahmen einer erfolgreichen Schlichtung stand vor wenigen Tagen in einem Handelsvertretervertrag eine Verjährungsregelung auf dem Prüfstand.

Es ging um eine Regelung, in der die Verjährung jeglicher vertraglicher Ansprüche nach einem Jahr geregelt war, abhängig von der Kenntnis dieser Ansprüche. Der Schlichter orientierte sich dazu an mehreren Entscheidungen, um die Wirksamkeit der Verjährungsregelung zu prüfen.

Zunächst erwähnte er eine Entscheidung des BGH vom 03.12.2015 zu dem AZ VII ZR 100/15. In dieser Entscheidung hatte der BGH unter anderem entschieden, dass Vertragsklauseln einer AGB- Kontrolle unterliegen können. Sie wären dann z.B. an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen und es wäre zu hinterfragen, ob es sich dabei um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners handelt. In dem Fall des BGH von 2015 ging es jedoch nicht um eine Verjährungsregelung, sondern um eine Wettbewerbsklausel in einem älteren Vermögensberatervertrag der DVAG.

In diesem Zusammenhang hinterfragte der Schlichter, ob es sich hier denn überhaupt um eine Klausel handelt, die vom Unternehmer zur Verfügung gestellt wurde. Zu seiner Überraschung musste er in diesem Fall feststellen, dass dieser Handelsvertretervertrag von dem Handelsvertreter selbst gestellt wurde und nicht von dem Unternehmen. Der Schlichter meinte, dass dann keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen würden. Insofern hatte dann diese BGH- Entscheidung keine Bedeutung.

Der Schlichter verwies dann auf eine weitere BGH- Entscheidung mit Urteil vom 12.02.2003 unter dem AZ VII ZR 284/01. In dieser Entscheidung urteilte der BGH über folgende Klausel.

Alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis verjähren zwölf Monate nach Fälligkeit.

Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen verjähren in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Damals gab es noch einen § 88 HGB, wonach Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis nach vier Jahren verjähren. Dem BGH war es egal, ob es sich bei der eben genannten Verjährungsklausel um AGB handelt oder nicht. Jedenfalls erkannte es einen Verstoß gegen § 88 HGB a.F. und erklärte die Verjährungsregelung kurzerhand für unwirksam.

Da es keinen § 88 HGB mehr gibt, war auch diese Entscheidung nicht hilfreich.

Ähnlich wie der BGH urteilte übrigens auch das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil aus dem Jahr 2016. Das LG Frankfurt schrieb dazu in etwa: § 88 HGB wurde im Jahre 1953 eingeführt, um die Stellung der Handelsvertreters zu stärken, da zuvor für den Handelsvertreter und den Unternehmer unterschiedliche Verjährungsvorschriften galten.

Im Jahre 2004 wurde dann das Verjährungsanpassungsgesetz eingeführt und § 88 HGB wird gestrichen. Von nun an wurde auch die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre verkürzt. Damit war auch der Schutz des Handelsvertreters gewährleistet. Das Landgericht Frankfurt meinte, dass auch nach Wegfall des § 88 HGB jedenfalls und für alle die dreijährige Verjährungsfrist gelten muss, egal, ob der Handelsvertretervertrag eine verkürzte Verjährungsfrist im Rahmen einer AGB- Klausel oder Individualvereinbahrung zur Verjährung enthalte.

Der Schlichter verwies darauf hin, dass es aktuell zu diesem Thema wenig höchstrichterliche Rechtsprechungen, von Oberlandesgerichten z.B., gäbe.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 17.08.2015 unter dem AZ 18 U 182/18 über eine Klausel in allgmeinen Geschäftsbedingungen zu entscheiden, die eine verkürzte Verjährungsfrist für Ansprüche vorsieht und deren Beginn die Kenntnis von der Entstehung der Ansprüche verknüpft. Diese sei nach Ansicht des OLG Hamm unwirksam.

Eine Klausel, die von gesetzlichen Regelung des §199 Abs. 1 BGB von drei Jahren abweicht, ist unwirksam. Das OLG Hamm führte aus, die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 202 Abs.1 BGB unwirksam. § 202 BGB trat übrigens am 01.01.2002 in Kraft. § 202 Abs. 1 BGB verbiete eine verkürzte Verjährung gegen Vorsatzes. Wenn eine Klausel nicht differenziert, würde sie auch dafür gelten, dass etwas vorsätzlich begangen wird. Damit würde die Klausel unwirksam sein.

In die gleiche Kerbe stieß eine weitere Entscheidung des OLG Hamm vom 14.05.2018 unter dem AZ 18 U 85/17. Auch hier wurde die vereinbarte Verjährungsfrist – unabhängig davon, ob es sich um eine Klausel oder eine individuelle Vereinbahrung handelt – wegen Verstoßes gegen §202 BGB für unwirksam erklärt.

Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass auch in Zukunft von anderen Gerichten vertragliche Klauseln, die ohne Berücksichtigung des § 202 BGB allesamt unwirksam sind.

Nirgendwo günstiger irgendwo verboten

Das Kölner Landgericht hat heute dem Online-Makler Check 24 eines seiner zentralen Werbeversprechen verboten: die «Nirgendwo Günstiger Garantie». Die Richter halten das für irreführende Werbung, wie das Gericht mitteilte.

Damit hat sich die HUK Coburg mit einer Klage gegen das Münchner Portal durchgesetzt. Die Versicherung argumentierte, es gebe sehr wohl günstigere Angebote. Das sieht die Handelskammer des Kölner Landgerichts ebenso.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Check24 kann nun in Berufung gehen.

Salomon lässt grüßen

Das Landgericht Siegen hat es verstanden, ein ausgesprochen ausgleichendes, fast salomonisches Urteil zu sprechen. Die Beweisaufnahme hatte dazu nicht allzu viel Hoffnung gegeben.

Kunden einer Bausparkasse interessierten sich für den Erwerb und Finanzierung eines Feriendomizils. Um die Finanzierung in die Wege zu leiten wurden sie von zwei Handelsvertretern der Bausparkasse begleitet.

Es wurden Gespräche geführt, Unterlagen geordnet und eingeholt und Gespräche geführt.

Die Klägerseite, ein Ehepaar, die die Finanzierung wünchten, besaß bereits eine Immobilie, hatte Mieteinnahmen und hatte sich zudem noch für weitere Immobilien interessiert.

Nun behauptet das Ehepaar, einer der beiden Handelsvertreter hätte mehrmals zugesagt, die Finanzierung stehe. Währenddessen hatte aber der andere Handelsvertreter noch weiterhin fleißig Unterlagen gesammelt. Ein Finanzierungsantrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal abgegeben.

Das Ehepaar begab sich zum Notar, nach angeblicher mündlicher Zusage und bevor alle Unterlagen eingereicht waren. Auf dem Weg dorthin soll es nach den Angaben eines Handelsvertreters, der als Zeuge aussagte, ein Telefonat gegeben haben. Dieser Handelsvertreter warnte das Ehepaar ausdrücklich davor, den Notarvertrag zu unterschreiben. „Die Finanzierung stehe nicht“ waren seine Aussagen. Man solle umdrehen und nicht zum Notar fahren.

Im Notartermin, der dann doch wahregenommen wurde, trat dann der Vermittler des Feriendomizils in Erscheinung. Er war dort zugegen. Auch er sagte als Zeuge aus und meinte, es habe zwischen ihm und dem einen Handelsvertreter einen Kontakt per WhatsApp gegeben, in dem dieser dann noch einmal das Bestehen der Finanzierung zusagte.

Einzelheiten zu dem Chatverlauf konnten nicht mehr angegeben werden, die WhatsApp und das Handy gab es nicht mehr. Das Gericht war demnach auf Zeugenaussagen angewiesen. Den genauen Inhalt kannte er auch nicht mehr.

Die Ehefrau des betroffenen Ehepaares trat übrigens ihre Ansprüche an Ihren Mann ab. Formal geklagt hatte nur der Mann. Die Ehefrau konnte so als Zeugin auftreten und bestätigte, dass sie während des Notartermins eine solche WhatsApp mit der Zusage gelesen habe.

Irgendwie hatte man nach der Zeugenvernehmung den Eindruck, dass sich sämtliche Aussagen widersprechen würden. Kaum zu glauben war, dass das Ehepaar trotz der ausdrücklichen Warnung noch zum Notartermin fuhr. Dabei klangen die Warnungen, die von dem einen Handelsvertreter auf dem Weg dorthin ausgesprochen wurden, durchaus nachvollziehbar. Die Zeugin war äußerst glaubwürdig.

Zu der Geschichte mit den WhatsApp während des Notartermins gab es mitunter einige Widersprüchlichkeiten. Mal wurde gesagt, das Ehepaar und der Vermittler hätten miteinander gesprochen, mal soll nur per Handzeichen kommuniziert worden sein. Und dass die WhatsApp, die doch eine ganz besondere Bedeutung haben könnte – insbesondere deswegen, weil man vorher ausdrücklich vor der Unterschrift gewarnt wurde – plötzlich verschwand, war auch nicht zu erklären. Nun war eventuell damit zu rechnen, dass das Gericht zugunsten der einen oder der anderen Partei ein Urteil fällen würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass das Gericht von teilweise falschen Aussagen vor Gericht ausging.

Salomon zieht weite Kreise. Das Gericht glaubte nämlich allen Zeugen. Das Gericht glaubte, dass es schon früher eine Zusage gegeben hatte. Das Gericht glaubte auch an die WhatsApp. Und das Gericht glaubte auch daran, dass auf der Fahrt zum Notartermin der Anruf des anderen Handelsvertreters kam, in dem vor Abschluss des Notarvertrages gewarnt wurde. In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts soll nun in die Bausparkasse statt eingeklagter fast 38.000 Euro lediglich etwa 11.000 Euro zahlen.

Das Gericht ging davon aus, dass zwischen dem Ehepaar und der Bausparkasse ein Finanzierungs- und Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Dafür spreche, so das Gericht, dass mehrere Termine und Gespräche stattgefunden haben und ein Handelsvertreter nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts als Stellvertreter für eine Bausparkasse handeln würde. Für ein unternehmensbezogenes Geschäft spricht etwa der Ort eines Vertragsschlusses, die Verwendung einer bestimmten Firma bzw. eines Firmenbriefpapiers oder -stempels, der Vertragsinhalt oder die Stellung bzw. das Auftreten eines Handelnden. Dabei hatte das Gericht gewürdigt, dass der Handelsvertreter bereits zum ersten Gespräch als Mitarbeiter der Bausparkasse aufgetreten ist und eine Visitenkarte überreichte, die ihn als Verkaufsleiter auswies.

In der Auskunft, die Finanzierung stehe, wäre der Beratervertrag verletzt worden. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Zusage sogar mehrfach abgegeben wurde.

Das Gericht ging auch davon aus, dass es die WhatsApp gegeben habe.

Und deshalb hafte die Bausparkasse für den Fehler des Vermittlers gemäß §278 BGB.

Das Gericht sah jedoch, dass ein erhebliches Mitverschulden vorliegen würde. Dieser Einwand kommt jedoch nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf.

Eine Ausnahme erkannte das Gericht deshalb, weil anzunehmen war, dass das Ehepaar über eigene Sachkunde oder über Information von dritter Seite verfügt. Das Gericht verwies dabei auf eine Entscheidung der BGH mit Urteil vom 19.02.2015 Aktenzeichen III ZR 90/14.

Ein Mitverschulden liegt vor, weil das Ehepaar Warnungen Dritter nicht beachtet hatte (Der Begriff des „Dritten“ überrascht hier etwas, weil die Warnung von dem Handelsvertreter kam). Dabei hatte das Gericht das Telefonat auf dem Weg zum Notartermin und den deutlichen Hinweis, der Kaufvertrag dürfe nicht ohne schriftliche Finanzierungszusage unterschrieben werden, entsprechend gewertet.

Insofern hatte das Gericht auch den als Zeugen herangezogenen zweiten Handelsvertreter für glaubwürdig gehalten.

Das Gericht meinte, dass bei dem Ehepaar erhebliche Zweifel hätten verbleiben müssen. Insgesamt erkannte das Gericht einen Mitverschuldungsanteil von 70 % für die Eheleute. Man bekam also nur 30% von dem, was man sich erhofft hatte.

EuGH: Nun auch Kreditverträge widerrufbar

Während die Corona-Regelungen Abzahlungspflichten teilweise vorübergehend aussetzen, schlägt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020 viel größere Wellen.

Das deutsche Verbraucherkreditrecht wird damit auf den Kopf gestellt. Der EuGH kippt gleichzeitig die eher bankenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der letzten Jahre.

Die vom EuGH jetzt für unzureichend empfundene Klausel steckt in sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Der EuGH (Rechtssache C-66/19) entschied über einen Immobiliardarlehens- bzw. Kreditvertrag, mit dem eine Immobilie finanziert wurde. Die beanstandete Formulierung ist Teil der Widerrufsinformation und in der Regel in allgemeinen Konsumentenkreditverträgen bzw. Darlehen ebenso enthalten.

In den standardisierten Widerrufsbelehrungen werden die sogenannten Pflichtangaben nach dem EUGH-Urteil nicht übersichtlich aufgezählt. Stattdessen wird auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher wird auf eine Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher geschickt. Statt konkret zu informieren, muss man die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen. Man spricht deshalb auch vom Kaskadenverweis.

Vorfälligkeitsentschädigung fällt weg

Wenn Immobilienbesitzer jetzt noch widerrufen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Wer beispielsweise im Jahr 2012 eine Finanzierung mit einem Zinssatz von vier Prozent abgeschlossen hat, kann diese nun durch einen Widerruf sofort auf das aktuelle Zinsniveau von rund einem Prozent anpassen. Die Ersparnis dürfte groß sein.

Weg mit dem Diesel

Interessant ist das Urteil auch für die, die nach Juni 2010 mit einem Kredit- oder Leasingvertrag ein Auto finanziert haben. Der Widerruf führt meistens dazu, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Man erhält dann seine Anzahlung und die Ratenzahlungen zurück.

Das könnte für die Diesel-Besitzer interessant sein, die unter dem enormen Wertverfall ihrer Fahrzeuge leiden und die bisher keine anderweitige Rückabwicklung vorgenommen haben.

Keine Karenzentschädigung beim Aufhebungsvertrag

Einem Handelsvertreter, der sich vertraglich einem Wettbewerbsverbot unterwirft, steht eine Karenzentschädigung zu ( §90 a HGB).

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte am 26. Januar 2011 entschieden, dass einem Handelsvertreter dieser Anspruch nicht zusteht, wenn er sich im Aufhebungsvertrag für die Zeit nach Vertragsbedingung einer Wettbewerbsbeschränkung unterwirft.

Der Karenzanspruch sei nach der Auffassung des Gerichts kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Abrede der Wettbewerbsenthaltung. Der Anspruch ergebe sich aus § 90 a HGB. Der Unternehmer schulde die Entschädigung sogar dann, wenn er angenommen habe, dass ihn die Abrede nichts koste. Wenngleich das Gesetz von einer „Entschädigung“ spreche, handele es sich um ein den Umständen nach angemessenes Entgelt für die vereinbarte Wettbewerbshaltung. Dieses solle den Lebensbedarf des Vertreters für die Dauer der ihm auferlegten Wettbewerbsbeschränkung sichern.

Die Karenzentschädigung sei eine vertragliche Gegenleistung für das im Vertrag versprochene Unterlassen des Wettbewerbs.

Schließt der Handelsvertreter die nachvertragliche Wettbewerbsabrede aber in einem sofort wirksam werdenden Aufhebungsvertrag, steht nach Auffassung des Nürnberger Gerichts dem Vertreter eine Karenzentschädigung nicht zu. Aus § 90 a HGB ergibt sich nämlich, dass die Vorschrift nur auf solche Vereinbarungen Anwendung finde, die vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen werden. Wettbewerbsverbote, die in einer Vereinbarung über die Beendigung des Handelsvertretervertrag enthalten sind, und die den Vertretervertrag sofort (oder rückwirkend) beendeten, seien von der Schutzvorschrift des § 90 a HGB nicht erfasst. Nur dann, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung geregelt wird, die den Vertretervertrag zu einem späteren Zeitpunkt beendet, kann der eine Karenzentschädigung verlangt werden.

Da vom Bundesverfassungsgericht lediglich eine uneingeschränkte gesetzliche Gestattung eines entschädigungslosen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots als verfassungswidrig angesehen worden, wäre diese Betrachtung auch nicht verfassungswidrig, so das Gericht.

OLG Stuttgart: Ausgleichsanspruch kann auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Buchauszug auch im Wege der Teilklage eingeklagt werden darf. Es entschied zugunsten des Handelsvertreters.

Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch kann auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden.

Auch wenn der Handelsvertreterausgleichsanspruch im Vorprozess im Wege der „verdeckten Teilklage“ erhoben wurde, steht der Nachforderungsklage der Einwand der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen.

OLG Stuttgart 16.7.2015

BAG zu Kleinstprovisionen, Darlegungslasten und Zurückbehaltungsrechten

Hier ein äußerst interessante Entscheidung vom 21.1.2015 des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, wann Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen sind:

1. Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand.

2. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Dies gilt auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 87a Abs. 3 HGB die ordnungsgemäße Nachbearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags darzulegen, für den er eine Rückforderung geltend macht.

Dazu das Gericht:

Es gilt § 92 Abs.4 HGB:

Allerdings ist .. nicht eindeutig benannt, wann die Provisionsforderung entsteht. Dies ergibt sich jedoch aus den entsprechenden Bestimmungen des HGB. Nach § 92 Abs. 4 HGB hat ein Versicherungsvertreter – abweichend von § 87a Abs. 1 HGB – nicht bereits Anspruch auf Provisionszahlung, wenn der Versicherer das Geschäft ausführt, sondern erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Gleiches gilt für sog. Superprovisionen für werbende Tätigkeit, mit denen ein Hauptvertreter am Vermittlungserfolg ihm unterstellter Untervertreter beteiligt wird (vgl. dazu Flohr/Wauschkuhn/Weske Vertriebsrecht § 92 HGB Rn. 26; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene 3. Aufl. HGB § 87 Rn. 14a; Staub/Emde HGB 5. Aufl. § 92 Rn. 79). § 92 HGB findet dabei gemäß § 65 HGB auch auf Handlungsgehilfen Anwendung, die gegen Provision Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Für ihren Provisionsanspruch kann nichts anderes gelten als für den des Versicherungsvertreters (BAG 25. Oktober 1967 – 3 AZR 453/66 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 20, 123).

….

Die Höhe des Vorschusses muss genannt werden:

Die Schlüssigkeit einer entsprechenden Klage erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Diese Angaben sind dabei für Rückforderungen in jeder Höhe erforderlich. Auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge sind an die Schlüssigkeit einer Klage keine geringeren Anforderungen zu stellen (zu diesen sog. Kleinstorni vgl. Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 – 12 U 96/09 – zu II 2 c der Gründe).

BAG orientiert sich an Rechtsprechung des BGH:

Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 iVm. § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat (BGH 28. Juni 2012 – VII ZR 130/11 – Rn. 15 f. mwN; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene HGB § 92 Rn. 28 ff.).

Auch bei Kleinststorni keine Bagatellgrenze:

Dies entbindet die Klägerin aber nicht von der Pflicht, eigene bestandserhaltende Maßnahmen vorzunehmen und/oder ggf. auf das Versicherungsunternehmen entsprechend einzuwirken (zu den Anforderungen zB BGH 1. Dezember 2010 – VIII ZR 310/09 – Rn. 22; Flohr/Wauschkuhn/Weske § 92 HGB Rn. 38). Das gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für sog. Kleinstorni (aA OLG Celle 28. Juni 2001 – 11 U 221/00 – zu II 1 der Gründe: Bagatellgrenze 100 DM). Zwar können in diesem Fall geringere Anforderungen an die Nachbearbeitung gestellt werden (LAG Baden-Württemberg 28. September 2000 – 21 Sa 23/00 – zu B I 2 a der Gründe; OLG Köln 10. Mai 2012 – 19 U 3/12 -; OLG Zweibrücken 24. Mai 2011 – 8 U 158/08 -; Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 – 12 U 96/09 – zu II 2 c der Gründe). Es mag auch Fallgestaltungen und Vertragsarten geben, in denen auf solche Maßnahmen ganz verzichtet werden kann, weil nach den Umständen des Einzelfalls bestandserhaltende Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des Provisionsinteresses des Vermittlers nicht zumutbar sind. Jedoch bedarf es jeweils einer Begründung, warum keine oder nur geringere, konkret benannte Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet sind. Auch an solchem Vortrag fehlt es bisher hinsichtlich des größten Teils der Verträge, bezüglich derer Provisionsvorschüsse zurückgefordert werden.

Unwirksam ist eine Vereinbarung, nach der die Auszahlung aus der Rückstellung verweigert werden kann, bis sich kein Vertrag mehr in der Haftung befindet

Nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags soll der Arbeitnehmer insgesamt erst über die auf das Stornokonto gebuchten Provisionsanteile verfügen können, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Arbeitgeberin „bestehen oder entstehen können“. Damit scheidet faktisch während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Verfügung des Arbeitnehmers über das Stornokonto aus, da hinsichtlich neu vermittelter Verträge laufend neue Provisionsvorschüsse gezahlt werden und damit Rückforderungsansprüche der Klägerin entstehen können. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Verfügung über das Stornokonto – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – langfristig ausgeschlossen. Dies gilt nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags unabhängig davon, wie hoch das Guthaben einerseits und das Stornorisiko andererseits sind. Darin liegt eine unzulässige Übersicherung (vgl. dazu OLG Düsseldorf 26. Oktober 2012 – I-16 U 134/11, 16 U 134/11 – zu II A 1 b (1) der Gründe). Darüber hinaus wird dem Arbeitnehmer die Verfügungsbefugnis auch hinsichtlich solcher Provisionsanteile vorenthalten, die nach Ablauf der Stornohaftungsfristen ins Verdienen gebracht wurden, weil der Versicherungsnehmer in vollem Umfang seine Prämie gezahlt hat, und die dem Arbeitnehmer damit unstreitig zustehen. Dies weicht von § 92 Abs. 4 HGB ab; dem Vermittler wird ein Teil seines fälligen Provisionsanspruchs nicht ausbezahlt. Dies benachteiligt ihn unangemessen.

BAG · Urteil vom 21. Januar 2015 · Az. 10 AZR 84/14

HUK vom Gericht abgecheckt

Nachdem Check24 immer wieder unter juristischen Beschuss stand, durften man sich dort jetzt über einen Erfolg vor dem Landgericht Berlin, AZ 16 O 80/20, in einer einstweiligen Verfügungsgssache freuen.

Der HUK wurde von Check24 vorgehalten, in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal geregelt zu haben, „eine Vertragskündigung per E-Mail zurückzuweisen.“

Die HUK meinte, sie wisse ja gar nicht, ob die Kündigung vom Versicherungsnehmer ernst zu nehmen sei, wenn diese per Mail erklärt würde.

Das Gericht soll darin jedoch einen Verstoß gegen geltendes Recht gesehen haben. Kündigungen per Mail seien schließlich zulässig. Eine Vorschrift, vorgefertigte Formulare verwenden zu müssen, würe dagegen verstoßen. Angeblich sei die Regelung außerdem intransparant.

Übrigens: Die Kündigung bedarf keiner Schriftform gem. § 126 BGB. Für die Kündigung nach § 11 VVG darf nach allgemeiner Meinung eine Schriftform auch nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart werden. Eine bestimmte Form der Kündigung des Versicherungsvertrages ist gesetzlich nicht vorgesehen. Näheres regeln allenfalls die Versicherungsbedingungen.

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht

Immer gern zitiert, aber dennoch falsch, ist die alte Weisheit „Dummheit schützt vor Strafe nicht“. Im Strafrecht hilft Dummheit und Unwissenheit sehr wohl. Schließlich ist für eine Bestrafung fast immer Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Im Strafrecht hilft Unwissenheit oft vor Strafe.

Andere Kriterien spielen beim Vertragsschluss und bei der Haftung eine Rolle. Der Bundesgerichtshof musste kürzlich über einen Fall entscheiden, in dem ein Berater gar nicht beraten wollte, aber er dennoch haften musste.

So ganz überraschend kommt die Entscheidung nicht:

Der BGH hält daran fest, dass es für Finanzdienstleister umfassende Informationspflichten gibt. Dies gelten auch dann, wenn ein Berater lediglich Tipps zur Vermögensanlage gibt, ohne direkt zu vermitteln. Der Bundesgerichtshof hatte am 21.11.2019 unter dem Aktenzeichen III ZR 254/18 darüber zu entscheiden, ob ein Berater auch dann haftet, wenn er eigentlich gar nicht beraten will.

Dieser Berater pflegte seinen Kunden, der nun klagt, schon seit 20 Jahren und vermittelt hauptsächlich Versicherungen. Der Kunde tritt Ende 2005 an den Berater heran mit dem Wunsch, eine Vorsorge für das Alter einzurichten. Ein passendes Produkt, welches eine kurze Laufzeit und eine hohe Rendite verspricht, konnte nicht gefunden werden. Deshalb riet der Berater dem Kunden, er solle sein Geld über einen Rechtsanwalt abschließen, mit einer kurzfristigen Kapitalanlage mit guten und individuell auszuhandelnden Festzinsen. Der Berater meinte, er habe auch selbst dort investiert.

Der Kunde folgt dem Ansinnen des Beraters. Bis zum Jahr 2014 überweist er insgesamt 200.000,00 €. Kurz nach der letzten Zahlung im Jahr 2014 stirbt der Rechtsanwalt. Es wird dann ein Insolvenzverfahren eröffnet. Den Schulden in Höhe von 8 Mio. Euro stehen nur 400.000,00 € Guthaben gegenüber. Der klagende Anleger machte erhebliche Verluste.

Nun macht er Schadensersatz gem. § 280 BGB gegen den Berater geltend. Schließlich soll dieser ihm die Anlage als absolut sicher, geeignet für seine Bedürfnisse, vertrauenswürdig und seriös empfohlen haben mit einer Rendite von 8%. Dem wird entgegnet, dass lediglich auf die Anlagemöglichkeit verwiesen wurde und doch nur eine Kontaktanbahnung zu dem Rechtsanwalt hergestellt werden sollte.

Vom Landgericht Verden ging es dann zum Oberlandesgericht Celle und von dort zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof schlug sich auf die Seite des Verbrauchers. Mit seinem Rat zu einer Vermögensanlage bei dem Rechtsanwalt sei zwischen dem Berater und dem Kunden ein Vertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen. Man hätte die Plausibilität der Anlage und die Bonität des Anbieters prüfen müssen. Dies sei nicht geschehen.

Man habe den Kunden auch nicht darüber informiert, dass man eben nichts geprüft habe. Dazu jedoch sei ein Berater nach Ansicht des Bundesgerichtshofs  verpflichtet. Die Erklärung des Beraters, auch er habe sein Geld dort angelegt, könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht so verstanden werden, dass es sich nur um eine rein private Angelegenheit handeln solle.

Die Erklärung des Beraters hat auch den erforderlichen Rechtsbindungswillen, der bei Abschluss eines Vertrages immer vorliegen muss. Es handele sich auch nicht um eine unverbindliche Empfehlung. Eine Entgeltvereinbarung ist ebenso wenig eine Voraussetzung für einen verbindlichen Vertrag. Unerheblich ist auch, wie lange das Gespräch gedauert hat. Die Kürze des Gesprächs sei allenfalls ein Indiz für die Qualität, jedoch nicht für das Zustandekommen eines Vertrages.

Kurzum sah der BGH den Berater in der Haftung, obgleich dieser sich eigentlich aus allem raus halten wollte.

Das vor dem Bundesgerichtshof angegriffene Urteil wurde aufgehoben und an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

Widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung kein Anerkenntnis

Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung durch einen Handelsvertreter ist nicht als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten.

Selbst wenn dies vertraglich vereinbart wäre, würde dies gegen die zwingende Vorschrift des § 87 c HGB verstoßen. Sie wäre danach unwirksam.

Der Annahme eine sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters §§ 87 a Abs. 5, 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenen Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertretern und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruch des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87 c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20.02.1964 – VII ZR 147/62, vgl. auch Urteil vom 19.11.1982 – I ZR 125/80, Oberlandesgericht Koblenz in VersR 1980, 623). Diese Ansicht wird auch überwiegend im Schrifttum vertreten (z.B. Münchener Kommentar HGB, § 87 c Randnr. 83, Haupt Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, § 87 c Randnr. 29). Anders allerdings Oberlandesgericht Naumburg (VersR 1999, 578).

Axa geht leer aus

Das Amtsgericht Elmshorn wies im Dezember 2019 eine Klage der AXA Versicherung AG ab. Die AXA verlangte die Rückzahlung angeblich nicht verdienter Provisionen.

Die AXA berief sich auf die Provisionsberechnung. Diese wies ein Minus auf in Höhe von ein paar tausend Euro aus. Ein Guthaben auf dem Stornoreservekonto wurde von der Klageforderung nicht angezogen.

Das Gericht hielt der Axa vor, dass man die Forderung nicht substantiiert vorgetragen hätte. Es fehlten Angaben zur Höhe der bereits gezahlten Provisionen, zu den Restlaufzeiten des Versicherungsvertrages und zu den von dem Versicherer unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen. Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, ob die Stornoreserve entsprechend der Vereinbarung berücksichtigt wurde.

Das Gericht begründete die Entscheidung auch damit, dass nicht klar war, ob die Berechnungen überhaupt nachvollzogen werden können. Schließlich seien Rückstellungen gebildet wurden. Es sind nur 90 % als Vorschuss gezahlt worden. Für das Gericht war es nicht erkennbar, inwieweit der noch nicht geleistete Vorschuss, die 10 %, bei der Berechnung berücksichtigt wurde.

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass dem Vermittler ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Er hatte nämlich den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB dieses Recht geltend gemacht. Der Buchauszug sei auch nicht verjährt. Ausgehend von einer Haftungszeit von 60 Monaten und davon, dass danach erst eine abschließende Abrechnung der vermittelten Geschäfte erfolgt, hat das Gericht gemeint, dem Vermittler ständen Ansprüche auf den Buchauszug von acht Jahren zu.

Ob eine hinreichende Stornobekämpfung durchgeführt wurde, konnte nach Ansicht des Gerichtes offen bleiben. Offenbleiben konnte auch, ob es überhaupt eine wirksame Kontokorrentvereinbarung gemäß § 355 HGB gab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.