Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Direktbank muss Lehmann-Opfer keine Entschädigung zahlen

Das Amtsgericht München hatte in diesem Jahr darüber zu entscheiden, ob einem Ehepaar nach einer Lehmann-Brothers-Anleihe ein Schadenersatzanspruch gegen die Bank zustehe. Darüber berichtete kürzlich das Versicherungsjournal.

Pikanterweise handelt es sich bei der verklagten Bank um eine Direktbank.

Das Amtsgericht entschied, dass eine Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Anlageberatung hier nicht besteht.

Ein Beratungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Mithin haben die Kläger keine Schadenersatzansprüche.

Dies ist wohl eine nachvollziehbare und gute Entscheidung. Schließlich entscheide sich ein Kunde, der einen Depot-Vertrag mit einer Direktbank abschließt, die Vorteile der Direktbank für sich in Anspruch zu nehmen. Dies sind zumeist die günstigeren Konditionen.

Dann jedoch darf er sich nicht darauf beruhen, wenn er keine Beratung erhält. Schließlich weiß der Kunde einer Direktbank, dass er nicht beraten wird, im Gegenteil zu den vielen schlechten und fragwürdigen Pseudoberatern, die wegen schlechter Qualifikation schlechte Beratungsleistungen abgeben.

Urteil Amtsgericht München vom 05.03.2010, Aktenzeichen 111 C 24503/09

Strukturvertrieb muss betrogenem Anleger 15.000 € zahlen

Das Oberlandesgericht München verurteilte am 9.11.2011 einen Strukturvertrieb nach 4 Verhandlungstagen zur Zahlung von 15.000 € – die Hälfte des eingeklagten Betrages.

Ein betrügerisch handelnder Vermögensberater aus Ingolstadt hat Geld seiner Kunden veruntreut. 2 Millionen sollen verschwunden sein. Und es gibt etwa 30 Geschädigte.

Wir berichteten.

Das Urteil ist ein 50-prozentiger Klageerfolg. Das Gericht sah eine Teilschuld des Klägers. Das Gericht meinte, dass die hohen Zinsen, die der Vermögensberater versprach, den Anleger hätten misstrauisch machen müssen.

Die Schuld des Vertriebes ist nach Ansicht des OLG München darin zu sehen, dass sie in dem Gerichtsverfahren bis heute kein Führungszeugnis des Vermögensberaters habe vorlegen können. Dies habe das Gericht aber angefordert.

Aus dem Führungszeugnis hätte der Vertrieb nämlich erkennen können, dass der Vermögensberater schon einschlägig wegen Betruges vorbestraft war.

Die weiteren Geschädigten werden sich nun voraussichtlich auch bei dem Vertrieb melden.

Ob dagegen das Rechtsmittel eingelgt wurden, ist uns noch nicht bekannt.

Arbeitsgericht auch bei 2007-er Vertrag zuständig

Am 20.10.2010 entschied das Landgericht Magdeburg in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass das Landgericht nicht zuständig sei.

Das Landgericht Magdeburg vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zuständig. Schließlich sei ein Vermögensberater faktisch ein Ein-Firmen-Vertreter. Der Vermögensberater bedarf der Einwilligung durch die Gesellschaft und ohne Einwilligung sei ihm seine Tätigkeit für andere Unternehmen untersagt.

Maßgeblich war ein Vertrag aus dem Jahr 2007.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Beratung kann gegen Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat am 26.08.2010 unter dem Aktenzeichen 2 C 995/09 entschieden, dass Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine erlaubnisfreie Nebenleistung für Gesellschaften und Personen  ohne Rechtsberatungserlaubnis darstellt. Dies entspricht einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2008 unter dem Aktenzeichen IX ZR 238/06.

Eine Beratungsgesellschaft hatte einem mittelständischen Handwerksunternehmen Rechtsberatung angeboten und entsprechend durchgeführt. Eine Rechtsberatungserlaubnis gab es nicht. Zum Dienstleistungsangebot der Beratungsgesellschaft gehörte die Vorlage von rechtssicheren Betriebvereinbarungen und die Information über die Rahmenbedingungen von Lebensarbeitszeitkonten unter Berücksichtigung des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts.

Das Handwerksunternehmen klagte nachher auf Rückzahlung der gezahlten Beratungshonorare. Denn der Beratungsvertrag war zwischen den Parteien gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam. Die Zahlungen  erfolgten ohne Rechtsgrund und waren zu erstatten. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen des Gesetzes zulässig und hätte in diesem Fall einer Rechtsberatungserlaubnis bedurft.

Das Urteil soll angeblich der Rechtsauffassung des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) bestätigen. Die ARD-Sendung „Report München“ hatte in der vergangenen Woche darüber berichtet.

Das Bundesministerium der Justiz meint, dass eine Versicherungsvermittlertätigkeit bzw. Maklertätigkeit mit einer Rechts- und Rentenberatertätigkeit unvereinbar ist. In der Branche ist dies unter dem Stichwort „der Doppelzulassung“ bekannt.

Spannendes Urteil des LG Münster

Am 16.09.2010 entschied das Landgericht Münster in einem bemerkenswerten Urteil, dass ein Handelsvertreter ( des AWD) eine Sondervergütung bzw. ein Handgeld, das er ohne vorherige Billigung des Unternehmers von einem Dritten erhält, dem Unternehmen zu erstatten hat.

Darüber hinaus hat der Handelsvertreter Auskunft zu leisten. Er muss Auskunft darüber erteilen, welche weiteren Gelder durch die Konkurrenztätigkeit ihm zugewendet wurden.

Der AWD ist jedoch mit einem weiteren Anspruch in Höhe von 18.810,19 € gescheitert. In Höhe von 18.316,30 € ist der Betrag wegen der Sonderzuwendungen EAS/WZW und weiteren 837,28 € im Hinblick auf die Zeitschrift „AWD Finanzplaner“ ausgeschlossen.

Sachverhalt :

Der Handelsvertreter war in Funktion eines Teammanagers tätig. Mit Schreiben vom 23.07.2007 erklärt er die sofortige Kündigung des Vertrages. Der AWD widersprach der Kündigung und bestätigte die Kündigung zum 31.10.2007.

Danach wechselte der Teammanager zur Konkurrenz und erhielt 39.700,00 € in monatlichen Schritten von einem Konkurrenzunternehmen – als Anreiz für einen erwünschten Wechsel in das neue Vertriebssystem des Konkurrenten.

Entscheidungsgründe (kurz gefasst) :

I.
Die Klägerin war nicht berechtigt, wie mit der Provisionsabrechnung Nr. … geschehen, die als EAS-Sonderbonus und WZW-Wertzuwachswettbewerb gutgeschriebenen Beträge zurück zu buchen. Aus Vereinbarungen, nach welchen entsprechende Leistungen freiwillig und im Falle einer Kündigung innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar sein sollen, kann die Klägerin Rechte nicht herleiten.

Die entsprechenden Vereinbarungen sind unwirksam. Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt (Vergleiche Urteil Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2009 Aktenzeichen 11 U 36/09).

Jedenfalls ist die Abrede gemäß § 307 Abs. 1 BGB aufgrund einer darin enthaltenen unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters unwirksam.

Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgericht Naumburg in dessen Beschluss vom 16.02.2010 Aktenzeichen 6 U 164/09 und auch vom Landgericht Rostock Urteil vom 25.09.2009 Aktenzeichen 8 O 11/09.

„Wie insbesondere das Oberlandesgericht Naumburg überzeugend ausgeführt hat, ist im Lichte der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG zu bedenken, dass Rückzahlungsklauseln bezüglich gewährter Sonderzahlungen nicht zu einer Behinderung in der grundsätzlich garantierten Berufsfreiheit führen dürfen. Vor diesem Hintergrund schränkt die seitens der Klägerin vorgesehene 12monatgige Bindungsfrist, wie das Oberlandesgericht Naumburg im Einzelnen ausführlich dargelegt hat, die Entschließungsfreiheit der Handelsvertreters in einem Ausmaß ein, dass durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gerechtfertigt ist….. Die Regelung, wonach im Falle einer Kündigung für den 12Monatszeitraum die gesamte Sondergratifikation zurück zu zahlen ist, wird dem Zweck, neben künftiger Betriebstreue auch den Erfolg der Tätigkeit im zurückliegenden Bezugszeitraum zu belohnen, nicht mehr gerecht…Diese Konsequenz erscheint unverhältnismäßig und angesichts der mit der Vertragsregelung verfolgten Zweckrichtungen nicht mehr zu rechtfertigen.“

II.
Die Klägerin hat den Beklagte zu Unrecht als Kostenbeteiligung die Zeitschrift „AWD-Finanzplaner“ abgezogen. Das Landgericht Münster folgt damit dem Urteil des Oberlandesgericht Celle.“

III.
Die Klägerin ist berechtigt, ge, §§ 575,667 BGB alles herauszuverlangen , was mit der Geschäftsbesorgung zu tun hat.

Dazu gehören auch Provisionen, Sondervergütungen, Schmiergelder und ähnliche Zuwendungen…….

Urteil Landgericht Münster Az. 024 O 24/09

Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist hier noch nicht bekannt.

Strukturvertrieb wegen vorsätzlicher Schädigung verurteilt

Am 25.2.2010 wurde ein Strukturvertrieb vom OLG Hamm verurteilt, einem Kapitalanleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz zu zahlen

Er hatte die für ihn tätigen Außendienstmitarbeiter dahingehend schult, Risiken einer Kapitalanlage interessierten Anlegern gegenüber zu verharmlosen bzw. gar nicht erst zur Sprache zu bringen.

Hier ist das Urteil in voller Länge.

Die Klägerin hatte sich auf Vermittlung eines Mitarbeiters eines Strukturvertriebes für ein Produkt, der „SecuRente oder J-Rente “, der mittlerweile insolventen Göttinger Gruppe entschieden.

Neben großen Erträgen wurden auch noch steuerliche Vorteile versprochen. Mit dem Finanzamt arbeite man angeblich Hand in Hand.

Das Konzept des Strukturvertriebs beabsichtigt eine Falschberatung, so das OLG Hamm. Über das Risiko eines Totalverlustes sollten die Anleger schließlich erst gar nicht informiert werden sollen.

„Maßgebliches Ziel der vom Beklagten veranstalteten Schulungen war eine Verharmlosung der Risiken der Anlage. Risiken sollten möglichst gar nicht zur Sprache gebracht werden“, so das

OLG Hamm Az.: 28 U 78/09

Anwaltsfehler

Am 29.09.2010 fand vor dem Landgericht Ellwangen ein Gerichtstermin statt. Verklagt wurde ein Anwalt, der übersehen hatte, dass er seinem damaligen Mandanten, einem Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung, hätte die Gewährung von Prozesskostenhilfe empfehlen müssen. Und er hätte sehen müssen, dass das Arbeitsgericht zuständig ist.

Der lehnte jedoch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe ab, weil der Vermögensberater angeblich Wohnungseigentum besaß. Dem Anwalt war nicht ersichtlich, dass es hätte trotzdem Prozesskostenhilfe geben können.

Außerdem verlangte der Anwalt des Vermögensberaters nicht, dass die Angelegenheit hätte an das Arbeitsgericht abgegeben werden müssen. Das Arbeitsgericht wäre nämlich, nach Antragstellung durch den Anwalt, für den Vermögensberater zuständig gewesen. Diese Vorschrift kannte der Anwalt offensichtlich nicht.

Seinerzeit wurde in dem damaligen Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen der Vermögensberater mit erheblichen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren belastet. Diese wären vor dem Arbeitsgericht nicht angefallen. Dort nämlich hätte er die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht zu tragen gehabt.

Das Gericht erkannte an dieser Stelle einen Anwaltsfehler.

Haftung der Pseudomakler

Der Kollege Mydlak weist in seinem heutigen Posting auf ein Urteil des OLG Hamm von letztem Jahr über „Pseudomakler“ hin. Man könnte auch von „Gerationsmakler“ sprechen. Wohl die meisten Versicherungsvermittler, die sich als „Makler“ bezeichnen, sind nämlich nichts anderes als Handelsvertreter, was eine andere Provisionssituation und Loyalität generiert und Kompetenz suggeriert.

Als ich noch meine Zeit als Gutmensch in der Wikipedia verschwendete, habe ich mir da und woanders die Finger fusselig getippt, um den Handelsvertretern zur erklären, was sie denn eigentlich (nicht) sind. Diese Leute glauben wirklich, sie seien Makler. Teil der üblichen Verdrängungsstrategie ist es, sich dann darauf zu beziehen, dass der den Strukki organisierende Finanzvertrieb die Maklerlizenz habe, man also indirekt Makler sei. Das Problem ist aber, dass ein Handelsvertreter selbstständig ist, und damit genau das ist, was er ist: ein selbständiger Handelsvertreter. Ich habe es allerdings aufgegeben, juristische Laien entsprechende Selbsterkenntnisse näher zu bringen.

Zurück zum Urteil: Handelsvertreter, die einen auf Makler machen, müssen sich dem gesetzten Rechtsschein entsprechend wie Makler behandeln lassen. So läuft das nun mal im HGB: Wer sich wie Graf Rotz anzieht, muss auch wie Graf Rotz haften.

Deutsche Bank wegen Vermögensverbratung verknackt

Nun hat es die Deutsche Bank erwischt ! Sie wurde wegen schlechter Beratung verurteilt. Zu riskanten Zinswetten hatte man geraten und sog. Swap-Geschäfte empfohlen. Swap ist der Austausch von Forderungen oder Verbindlichkeiten in gleicher oder fremder Währung mit dem Ziel, einen Finanzierungs- oder Zins- bzw. Renditevorteil zu erlangen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah das als reines Glückkspiel und verurteilte die Bank in dieser Woche zum Schadenersatz. Geschädigt ist eine Kommune. Etliche Millionen sollen auf diese Weise verschwunden sein.

Der Tenor des Urteils könnte lauten : Verbraten statt gut beraten.

Neuestes aus dem Gerichtssaal

Hinweis- und Beweisbeschluss Amtsgericht Helmstedt 3 C 41/10 vom 01.09.2010

„Ferner dürfte für den hiesigen Rechtsstreit entscheidend sein, ob die Klägerin (hier ein Strukturvertrieb) die obliegenden Nachbearbeitungspflichten in Bezug auf die … beendeten Versicherungsverträge erfüllt hat.

Die Frage, ob im Stornofall aus vermittelten Verträgen ungeachtet der Tatsache, dass Prämien nicht oder nicht mehr gezahlt wurden, Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters entstanden sind, ist nach § 87 a Abs. 3 HGB zu beantworten (Vergleiche BGH NJW-RR 1988,546). Hierbei schließt die Nichtzahlung der Prämie den Anspruch nicht ohne weiteres aus. Vielmehr hat der Versicherungsvertreter auch dann nach § 87 a Abs. 3 HGB einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft nicht ausführt. Dieser Anspruch entfällt erst dann, wenn dem Versicherer die Ausführungen des Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Versicherer. Ihm obliegt es, vor Ablehnung von Provisionsansprüchen Not leidende Verträge nachzuarbeiten. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH VersR 1983,371).“

BGH : Kunden dürfen nach Ausscheiden abgeworben werden

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2010 spricht nichts dagegen, wenn ausgeschiedene Mitarbeiter eines Unternehmens bei ihrem früheren Arbeitgeber Kunden abwerben. Es spricht auch nichts dagegen, wenn sie dies telefonisch tun (soweit es sich um Geschäftskunden handelt). Der Kundenkreis sei nämlich kein geschütztes Rechtsgut.

Die ehemaligen Vertriebs- und Betriebsleiter eines metallverarbeitenden Unternehmens gründeten nach ihrer Entlassung ein Konkurrenzunternehmen. Um sich am Markt zu platzieren, informierten sie Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers über ihr neu gegründetes Unternehmen, indem sie diese mit Anrufen und E-Mails kontaktierten. Der ehemalige Arbeitgeber sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Anstoß des Streites war folgende Mail an „Alt-Kunden“, nachdem diese zuvor angerufen wurden :

„vielen Dank für .. Ihr Interesse.
Wie besprochen sende ich Ihnen unsere Kontaktdaten zu. Über Anfragen/Aufträge würden wir uns freuen und sichern Ihnen eine zügige und qualitativ hochwertige Bearbeitung schon jetzt zu.“

Der BGH waren anderer Auffassung als der ehemalige Arbeitgeber. Es sei wettbewerbsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers zu gewinnen. Das Abwerben gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Verwende der inzwischen für einen Mitbewerber tätige ehemalige Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren Arbeitgebers Informationen, die er während seiner Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber erlangt hatte, sei dies nicht unlauter. Der Rückgriff auf eigene Kenntnisse dürfe ihm nicht untersagt werden. Er dürfe sein Wissen ausschöpfen und für seinen jetzigen Arbeitgeber einsetzen. Ein Hinweis auf die Tätigkeit für ein neues Unternehmen, das mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb steht, könne für den kontaktierten Kunden des früheren Arbeitgebers eine nützliche Information sein.

BGH Az.: I ZR 27/08