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Nun hat es die Deutsche Bank erwischt ! Sie wurde wegen schlechter Beratung verurteilt. Zu riskanten Zinswetten hatte man geraten und sog. Swap-Geschäfte empfohlen. Swap ist der Austausch von Forderungen oder Verbindlichkeiten in gleicher oder fremder Währung mit dem Ziel, einen Finanzierungs- oder Zins- bzw. Renditevorteil zu erlangen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah das als reines Glückkspiel und verurteilte die Bank in dieser Woche zum Schadenersatz. Geschädigt ist eine Kommune. Etliche Millionen sollen auf diese Weise verschwunden sein.
Der Tenor des Urteils könnte lauten : Verbraten statt gut beraten.
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Hinweis- und Beweisbeschluss Amtsgericht Helmstedt 3 C 41/10 vom 01.09.2010
„Ferner dürfte für den hiesigen Rechtsstreit entscheidend sein, ob die Klägerin (hier ein Strukturvertrieb) die obliegenden Nachbearbeitungspflichten in Bezug auf die … beendeten Versicherungsverträge erfüllt hat.
Die Frage, ob im Stornofall aus vermittelten Verträgen ungeachtet der Tatsache, dass Prämien nicht oder nicht mehr gezahlt wurden, Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters entstanden sind, ist nach § 87 a Abs. 3 HGB zu beantworten (Vergleiche BGH NJW-RR 1988,546). Hierbei schließt die Nichtzahlung der Prämie den Anspruch nicht ohne weiteres aus. Vielmehr hat der Versicherungsvertreter auch dann nach § 87 a Abs. 3 HGB einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft nicht ausführt. Dieser Anspruch entfällt erst dann, wenn dem Versicherer die Ausführungen des Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Versicherer. Ihm obliegt es, vor Ablehnung von Provisionsansprüchen Not leidende Verträge nachzuarbeiten. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH VersR 1983,371).“
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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2010 spricht nichts dagegen, wenn ausgeschiedene Mitarbeiter eines Unternehmens bei ihrem früheren Arbeitgeber Kunden abwerben. Es spricht auch nichts dagegen, wenn sie dies telefonisch tun (soweit es sich um Geschäftskunden handelt). Der Kundenkreis sei nämlich kein geschütztes Rechtsgut.
Die ehemaligen Vertriebs- und Betriebsleiter eines metallverarbeitenden Unternehmens gründeten nach ihrer Entlassung ein Konkurrenzunternehmen. Um sich am Markt zu platzieren, informierten sie Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers über ihr neu gegründetes Unternehmen, indem sie diese mit Anrufen und E-Mails kontaktierten. Der ehemalige Arbeitgeber sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Anstoß des Streites war folgende Mail an „Alt-Kunden“, nachdem diese zuvor angerufen wurden :
„vielen Dank für .. Ihr Interesse.
Wie besprochen sende ich Ihnen unsere Kontaktdaten zu. Über Anfragen/Aufträge würden wir uns freuen und sichern Ihnen eine zügige und qualitativ hochwertige Bearbeitung schon jetzt zu.“
Der BGH waren anderer Auffassung als der ehemalige Arbeitgeber. Es sei wettbewerbsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers zu gewinnen. Das Abwerben gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Verwende der inzwischen für einen Mitbewerber tätige ehemalige Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren Arbeitgebers Informationen, die er während seiner Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber erlangt hatte, sei dies nicht unlauter. Der Rückgriff auf eigene Kenntnisse dürfe ihm nicht untersagt werden. Er dürfe sein Wissen ausschöpfen und für seinen jetzigen Arbeitgeber einsetzen. Ein Hinweis auf die Tätigkeit für ein neues Unternehmen, das mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb steht, könne für den kontaktierten Kunden des früheren Arbeitgebers eine nützliche Information sein.
BGH Az.: I ZR 27/08
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Die Sparkasse Münsterland Ost darf sich glücklich schätzen : Das Landgericht Münster gab ihr gestern Recht. Ein Lehman-Opfer hatte geklagt und konnte ein Beratungsverschulden wohl nicht nachweisen. Wir berichteten.
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Am 16.08.2010 entschied ein Landgericht, dass in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberaterung AG gegen einen Mitarbeiter nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.
Das Landgericht dazu:
„Selbständige Handelsvertreter gelten als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn sie vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder ihnen nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich war, und sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich der Provisionen und Ersatz für Aufwendungen bezogen haben.“
Obwohl der Handelsvertreter hier auch für die Volksfürsorge und die IDUNA tätig war und durfte, sah das Gericht ihn als Ein-Firmen-Vertreter an. Schließlich waren alle in Rede stehenden Verträge am selben Tage abgeschlossen. Außerdem handelte es sich ausschließlich um Partner der OVB.
Außerdem gab es nur eine gemeinsame Abrechnung.
Das Gericht wies darauf hin, dass gemäß des Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrages dem Handelsvertreter auch untersagt war, vor Beendigung der für OVB geführten Beratungsgespräche dem Kunden anderweitige Produkte und Dienstleistungen zu offerieren. Damit handelt es sich um ein absolutes Wettbewerbsverbot. Dies gehe über das weitere vertragliche Verbot hinaus, nach welcher der Handelsvertreter keine „konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen“ anbieten durfte.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Am 16.08.2010 entscheid das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebs gegen einen Vermögensberater, dass nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.
Damit schloss sich das Oberlandesgericht Hamm der Auffassung des Landgerichts Münster an, die von dem Vertrieb im Wege der Beschwerde angegriffen wurde.
Gegenstand dieser Entscheidung ist ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2002.
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….durfte ich heute Zeuge eines spannenden Prozesses vor dem Landesarbeitsgerichts Hamm werden. Ich war im gleichen Saal direkt davor „dran“.
Dort ging es um die Kündigung eines Arbeitnehmers der Fritz Schäfer GmbH, der mit seinem Elektroroller auf dem Weg zur Arbeit liegen blieb und der daraufhin den Akku während der Arbeitszeit auflud. Schaden für den Arbeitgeber: 1,8 Cent. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Erstinstanzlich wurde die Kündigung bereits als unwirksam erachtet.
Das Landesarbeitsgericht Hamm vertrat die gleiche Ansicht. Wer 19 Jahre bei einem Unternehmen ohne Beanstandungen gearbeitet hat, dem darf nicht deswegen gekündigt werden.
Der Rechtsanwalt des Arbeitgebers trat daraufhin die Flucht nach vorne an und stellte einen Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG. Er meinte, wegen des großen Presserummels und anderer betrieblicher Ereignisse sei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.
Urteil LAG Hamm 16 Sa 260/10
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Es passt zumindest ein bisschen zum Thema : Arbeitnehmer müssen vor dem Arbeitsgericht verklagt werden. Konkurrenten müssen bei angeblichem Verstoß gegen das UWG in der Regel beim Landgericht – Kammer für Handelssachen – verklagt werden.
Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 10.06.2010 auch dann, wenn vorgeworfen wird, alle hätten gemeinsam wettbewerbswidrig gehandelt und es liege ein dirketer Zusammenhang vor.
Der Tenor der Entscheidung :
In Wettbewerbsstreitigkeiten kann der Arbeitgeber nur seine Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten in Anspruch nehmen. Eine Zusammenhangsklage gegen Nichtarbeitnehmer kann er nicht erheben. Er muss Betriebsfremde vor den Landgerichten (Kammer für Handelssachen) verklagen.
BAG, Beschl. v. 10.06.2010 – 5 AZB 3/10
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Am 21.07.2010 kam das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu der Feststellung, dass eine außerordentliche Kündigung eines Strukturvertriebes gegenüber einem Vermögensberater unwirksam sei. Der Vermögensberater betrieb während der Vertragszeit eine Hompepage, auf der auf einen Vertrieb von Reinigungsmitteln sowie den Verkauf von Fonds verwiesen wurde, die nicht von dem Vertrieb vertrieben wurden.
Das Gericht nahm an, dass die Kündigung zu spät erklärt wurde. Auf Kündigungen sei nämlich gemäß § 89 a HGB die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB analog anzuwenden. Mithin käme die Kündigung zu spät. Im Übrigen rechtfertige der Verkauf von Reinigungsmitteln die Kündigung ohnehin nicht.
Schadensersatzansprüche wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen, weil die Rechtskraft einer vorigen anderen gerichtlichen Entscheidung dagegen spreche.
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Auch in Münster, wo entweder die Kirchen läuten oder es wieder einmal regnet, gibt es klagende Lehman-Opfer.
Diesmal klagte ein 83-Jähriger, weil er seine komplette Anlage verlor. Die Anlage Cobold 62 kostete mal eben 100.000 €.
Am 15.9.2010 soll entschieden werden, ob die Sparkasse Münsterland-Ost leisten muss.
In Frankfurt hatten Lehman-Geschädigte im Jahre 2008 verloren, in Hamburg im Jahr 2009 gewonnen.

