01
Am 03.11.2010 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Kündigung, ausgesprochen durch einen Strukturvertrieb falsch unterschrieben wurde.
Die streitgegenständliche Kündigung erfolgte durch Vertreter, die keine Vertretungsmacht hatten, da die Kündigung von zwei Prokuristen unterzeichnet wurde. Der Vertrieb wird jedoch entweder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Der Handelsvertreter bekam jedoch dennoch kein Recht.
Er hätte nämlich gemäß § 174 BGB die fehlende Vertretungsmacht unverzüglich beanstanden müssen. Dies tat der Handelsvertreter jedoch nicht rechtzeitig.
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.
Im vorliegenden Fall ist die Kündigung am 22.06.2009 zugegangen. Am 09.07.2009 fuhr der Handelsvertreter in Urlaub und veranlasste erst nach der Rückkehr aus seinem Urlaub die Zurückweisung.
Die Kündigung wurde erst mit Schreiben vom 16.07.2009 beanstandet.
Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.
22
Im Jahre 2006 wandte sich eine Mandantin an mich, weil sie wegen einer Erkrankung die Tätigkeit bei deinem großen Vertrieb nicht mehr weiterführen könne.
Sie geriet in finanzielle Schwierigkeiten, weil sie selbstverständlich, ohne tätig werden zu können, kein Geld mehr verdienen konnte.
Vor diesem Hintergrund sprach sie dann die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages aus. Dies wurde von dem Vertrieb nicht akzeptiert. Sie meinte, die Kündigungsfrist betrage 2 Jahre und vorher könne sie nicht raus. Bis zum Ende sei sie dem Vertrieb verpflichtet.
Der ehemalige Anwalt der Mandantin war noch guter Hoffnung und versuchte, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln – mit Vergleichsangeboten. Der Vertrieb stellte sich trotz der Erkrankung stur und war nicht kompromissbereit.
Stattdessen reichte sie mit einem erheblichem Streitwert eine Klage beim zuständigen Landgericht ein. Die Vermögensberaterin sollte – trotz Erkrankung – weiterarbeiten und Schadensersatz leisten. Außerden wurde ihr unterstellt, sie gehe einer Konkurrenztätigkeit nach.
Von der Erkrankung wollte der Vertrieb nichts wissen.
Der Vertrieb klagte außerdem auf Auskunft darüber, welche Fremdverträge die Vermögensberaterin denn nunmehr für andere Gesellschaften vermittelt hätte.
In diesem Jahr ging der Prozess zu Ende.
Fortsetzung folgt.
20
Ich stürzte im Sommer mit meinem Fahrrad, als ich eine fast parallel zur Fahrtrichtung verlaufende Eisenbahnschine überqueren wollte und mich offensichtlich dabei nicht besonders geschickt anstellte.
Ähnlich erging es einer Paderbornerin, die bei der AachenMünchener unfallversichert war und mit dieser über die Höhe der Zahlung streiten musste. Das Handgelenk musste nach dem Unfall operativ versteift werden.
Die AM rechnete nach Gliedertaxe „Arm“ ab – und musste sich dann dem Urteil des Landgerichts Paderborn beugen. Denn das Handgelenk gehöre nun mal zur Hand und danach muss auch abgerechnet werden.
LG Paderborn 2 O 276/10
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
13
Das Amtsgericht München hatte in diesem Jahr darüber zu entscheiden, ob einem Ehepaar nach einer Lehmann-Brothers-Anleihe ein Schadenersatzanspruch gegen die Bank zustehe. Darüber berichtete kürzlich das Versicherungsjournal.
Pikanterweise handelt es sich bei der verklagten Bank um eine Direktbank.
Das Amtsgericht entschied, dass eine Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Anlageberatung hier nicht besteht.
Ein Beratungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Mithin haben die Kläger keine Schadenersatzansprüche.
Dies ist wohl eine nachvollziehbare und gute Entscheidung. Schließlich entscheide sich ein Kunde, der einen Depot-Vertrag mit einer Direktbank abschließt, die Vorteile der Direktbank für sich in Anspruch zu nehmen. Dies sind zumeist die günstigeren Konditionen.
Dann jedoch darf er sich nicht darauf beruhen, wenn er keine Beratung erhält. Schließlich weiß der Kunde einer Direktbank, dass er nicht beraten wird, im Gegenteil zu den vielen schlechten und fragwürdigen Pseudoberatern, die wegen schlechter Qualifikation schlechte Beratungsleistungen abgeben.
Urteil Amtsgericht München vom 05.03.2010, Aktenzeichen 111 C 24503/09
10
Das Oberlandesgericht München verurteilte am 9.11.2011 einen Strukturvertrieb nach 4 Verhandlungstagen zur Zahlung von 15.000 € – die Hälfte des eingeklagten Betrages.
Ein betrügerisch handelnder Vermögensberater aus Ingolstadt hat Geld seiner Kunden veruntreut. 2 Millionen sollen verschwunden sein. Und es gibt etwa 30 Geschädigte.
Das Urteil ist ein 50-prozentiger Klageerfolg. Das Gericht sah eine Teilschuld des Klägers. Das Gericht meinte, dass die hohen Zinsen, die der Vermögensberater versprach, den Anleger hätten misstrauisch machen müssen.
Die Schuld des Vertriebes ist nach Ansicht des OLG München darin zu sehen, dass sie in dem Gerichtsverfahren bis heute kein Führungszeugnis des Vermögensberaters habe vorlegen können. Dies habe das Gericht aber angefordert.
Aus dem Führungszeugnis hätte der Vertrieb nämlich erkennen können, dass der Vermögensberater schon einschlägig wegen Betruges vorbestraft war.
Die weiteren Geschädigten werden sich nun voraussichtlich auch bei dem Vertrieb melden.
Ob dagegen das Rechtsmittel eingelgt wurden, ist uns noch nicht bekannt.
09
Am 20.10.2010 entschied das Landgericht Magdeburg in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass das Landgericht nicht zuständig sei.
Das Landgericht Magdeburg vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zuständig. Schließlich sei ein Vermögensberater faktisch ein Ein-Firmen-Vertreter. Der Vermögensberater bedarf der Einwilligung durch die Gesellschaft und ohne Einwilligung sei ihm seine Tätigkeit für andere Unternehmen untersagt.
Maßgeblich war ein Vertrag aus dem Jahr 2007.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
04
Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat am 26.08.2010 unter dem Aktenzeichen 2 C 995/09 entschieden, dass Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine erlaubnisfreie Nebenleistung für Gesellschaften und Personen ohne Rechtsberatungserlaubnis darstellt. Dies entspricht einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2008 unter dem Aktenzeichen IX ZR 238/06.
Eine Beratungsgesellschaft hatte einem mittelständischen Handwerksunternehmen Rechtsberatung angeboten und entsprechend durchgeführt. Eine Rechtsberatungserlaubnis gab es nicht. Zum Dienstleistungsangebot der Beratungsgesellschaft gehörte die Vorlage von rechtssicheren Betriebvereinbarungen und die Information über die Rahmenbedingungen von Lebensarbeitszeitkonten unter Berücksichtigung des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts.
Das Handwerksunternehmen klagte nachher auf Rückzahlung der gezahlten Beratungshonorare. Denn der Beratungsvertrag war zwischen den Parteien gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam. Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund und waren zu erstatten. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen des Gesetzes zulässig und hätte in diesem Fall einer Rechtsberatungserlaubnis bedurft.
Das Urteil soll angeblich der Rechtsauffassung des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) bestätigen. Die ARD-Sendung „Report München“ hatte in der vergangenen Woche darüber berichtet.
Das Bundesministerium der Justiz meint, dass eine Versicherungsvermittlertätigkeit bzw. Maklertätigkeit mit einer Rechts- und Rentenberatertätigkeit unvereinbar ist. In der Branche ist dies unter dem Stichwort „der Doppelzulassung“ bekannt.
27
Spannendes Urteil des LG Münster
Am 16.09.2010 entschied das Landgericht Münster in einem bemerkenswerten Urteil, dass ein Handelsvertreter ( des AWD) eine Sondervergütung bzw. ein Handgeld, das er ohne vorherige Billigung des Unternehmers von einem Dritten erhält, dem Unternehmen zu erstatten hat.
Darüber hinaus hat der Handelsvertreter Auskunft zu leisten. Er muss Auskunft darüber erteilen, welche weiteren Gelder durch die Konkurrenztätigkeit ihm zugewendet wurden.
Der AWD ist jedoch mit einem weiteren Anspruch in Höhe von 18.810,19 € gescheitert. In Höhe von 18.316,30 € ist der Betrag wegen der Sonderzuwendungen EAS/WZW und weiteren 837,28 € im Hinblick auf die Zeitschrift „AWD Finanzplaner“ ausgeschlossen.
Sachverhalt :
Der Handelsvertreter war in Funktion eines Teammanagers tätig. Mit Schreiben vom 23.07.2007 erklärt er die sofortige Kündigung des Vertrages. Der AWD widersprach der Kündigung und bestätigte die Kündigung zum 31.10.2007.
Danach wechselte der Teammanager zur Konkurrenz und erhielt 39.700,00 € in monatlichen Schritten von einem Konkurrenzunternehmen – als Anreiz für einen erwünschten Wechsel in das neue Vertriebssystem des Konkurrenten.
Entscheidungsgründe (kurz gefasst) :
I.
Die Klägerin war nicht berechtigt, wie mit der Provisionsabrechnung Nr. … geschehen, die als EAS-Sonderbonus und WZW-Wertzuwachswettbewerb gutgeschriebenen Beträge zurück zu buchen. Aus Vereinbarungen, nach welchen entsprechende Leistungen freiwillig und im Falle einer Kündigung innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar sein sollen, kann die Klägerin Rechte nicht herleiten.
Die entsprechenden Vereinbarungen sind unwirksam. Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt (Vergleiche Urteil Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2009 Aktenzeichen 11 U 36/09).
Jedenfalls ist die Abrede gemäß § 307 Abs. 1 BGB aufgrund einer darin enthaltenen unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters unwirksam.
Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgericht Naumburg in dessen Beschluss vom 16.02.2010 Aktenzeichen 6 U 164/09 und auch vom Landgericht Rostock Urteil vom 25.09.2009 Aktenzeichen 8 O 11/09.
„Wie insbesondere das Oberlandesgericht Naumburg überzeugend ausgeführt hat, ist im Lichte der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG zu bedenken, dass Rückzahlungsklauseln bezüglich gewährter Sonderzahlungen nicht zu einer Behinderung in der grundsätzlich garantierten Berufsfreiheit führen dürfen. Vor diesem Hintergrund schränkt die seitens der Klägerin vorgesehene 12monatgige Bindungsfrist, wie das Oberlandesgericht Naumburg im Einzelnen ausführlich dargelegt hat, die Entschließungsfreiheit der Handelsvertreters in einem Ausmaß ein, dass durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gerechtfertigt ist….. Die Regelung, wonach im Falle einer Kündigung für den 12Monatszeitraum die gesamte Sondergratifikation zurück zu zahlen ist, wird dem Zweck, neben künftiger Betriebstreue auch den Erfolg der Tätigkeit im zurückliegenden Bezugszeitraum zu belohnen, nicht mehr gerecht…Diese Konsequenz erscheint unverhältnismäßig und angesichts der mit der Vertragsregelung verfolgten Zweckrichtungen nicht mehr zu rechtfertigen.“
II.
Die Klägerin hat den Beklagte zu Unrecht als Kostenbeteiligung die Zeitschrift „AWD-Finanzplaner“ abgezogen. Das Landgericht Münster folgt damit dem Urteil des Oberlandesgericht Celle.“
III.
Die Klägerin ist berechtigt, ge, §§ 575,667 BGB alles herauszuverlangen , was mit der Geschäftsbesorgung zu tun hat.
Dazu gehören auch Provisionen, Sondervergütungen, Schmiergelder und ähnliche Zuwendungen…….
Urteil Landgericht Münster Az. 024 O 24/09
Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist hier noch nicht bekannt.
22
Am 25.2.2010 wurde ein Strukturvertrieb vom OLG Hamm verurteilt, einem Kapitalanleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz zu zahlen
Er hatte die für ihn tätigen Außendienstmitarbeiter dahingehend schult, Risiken einer Kapitalanlage interessierten Anlegern gegenüber zu verharmlosen bzw. gar nicht erst zur Sprache zu bringen.
Hier ist das Urteil in voller Länge.
Die Klägerin hatte sich auf Vermittlung eines Mitarbeiters eines Strukturvertriebes für ein Produkt, der „SecuRente oder J-Rente “, der mittlerweile insolventen Göttinger Gruppe entschieden.
Neben großen Erträgen wurden auch noch steuerliche Vorteile versprochen. Mit dem Finanzamt arbeite man angeblich Hand in Hand.
Das Konzept des Strukturvertriebs beabsichtigt eine Falschberatung, so das OLG Hamm. Über das Risiko eines Totalverlustes sollten die Anleger schließlich erst gar nicht informiert werden sollen.
„Maßgebliches Ziel der vom Beklagten veranstalteten Schulungen war eine Verharmlosung der Risiken der Anlage. Risiken sollten möglichst gar nicht zur Sprache gebracht werden“, so das
OLG Hamm Az.: 28 U 78/09
07
Am 29.09.2010 fand vor dem Landgericht Ellwangen ein Gerichtstermin statt. Verklagt wurde ein Anwalt, der übersehen hatte, dass er seinem damaligen Mandanten, einem Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung, hätte die Gewährung von Prozesskostenhilfe empfehlen müssen. Und er hätte sehen müssen, dass das Arbeitsgericht zuständig ist.
Der lehnte jedoch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe ab, weil der Vermögensberater angeblich Wohnungseigentum besaß. Dem Anwalt war nicht ersichtlich, dass es hätte trotzdem Prozesskostenhilfe geben können.
Außerdem verlangte der Anwalt des Vermögensberaters nicht, dass die Angelegenheit hätte an das Arbeitsgericht abgegeben werden müssen. Das Arbeitsgericht wäre nämlich, nach Antragstellung durch den Anwalt, für den Vermögensberater zuständig gewesen. Diese Vorschrift kannte der Anwalt offensichtlich nicht.
Seinerzeit wurde in dem damaligen Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen der Vermögensberater mit erheblichen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren belastet. Diese wären vor dem Arbeitsgericht nicht angefallen. Dort nämlich hätte er die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht zu tragen gehabt.
Das Gericht erkannte an dieser Stelle einen Anwaltsfehler.
02
Der Kollege Mydlak weist in seinem heutigen Posting auf ein Urteil des OLG Hamm von letztem Jahr über „Pseudomakler“ hin. Man könnte auch von „Gerationsmakler“ sprechen. Wohl die meisten Versicherungsvermittler, die sich als „Makler“ bezeichnen, sind nämlich nichts anderes als Handelsvertreter, was eine andere Provisionssituation und Loyalität generiert und Kompetenz suggeriert.
Als ich noch meine Zeit als Gutmensch in der Wikipedia verschwendete, habe ich mir da und woanders die Finger fusselig getippt, um den Handelsvertretern zur erklären, was sie denn eigentlich (nicht) sind. Diese Leute glauben wirklich, sie seien Makler. Teil der üblichen Verdrängungsstrategie ist es, sich dann darauf zu beziehen, dass der den Strukki organisierende Finanzvertrieb die Maklerlizenz habe, man also indirekt Makler sei. Das Problem ist aber, dass ein Handelsvertreter selbstständig ist, und damit genau das ist, was er ist: ein selbständiger Handelsvertreter. Ich habe es allerdings aufgegeben, juristische Laien entsprechende Selbsterkenntnisse näher zu bringen.
Zurück zum Urteil: Handelsvertreter, die einen auf Makler machen, müssen sich dem gesetzten Rechtsschein entsprechend wie Makler behandeln lassen. So läuft das nun mal im HGB: Wer sich wie Graf Rotz anzieht, muss auch wie Graf Rotz haften.

