18
Am 18.11.2008 entschied das Landgericht Tübingen, dass formularmäßige Saldorückzahlungsklauseln einen Handelsvertreter unangemessen benachteiligen können und deshalb unwirksam seien. Der Handelsvertreter braucht das Soll-Saldo nicht zurückzahlen.
In diesem Fall sollte der Handelsvertreter Schulden übernehmen, die sein Vorgänger aufgebaut hat. Er sollte für ein negatives Saldo auf dem Geschäftsstellenleiterkonto seines Vorgängers in Höhe von 250.000,00 € haften. Zum Zeitpunkt der Kündigung durch das Finanzdienstleistungsunternehmen wies das Geschäftsstellenleiterkonto ein Minus von etwa 380.000,00 € aus. Dem Unternehmen wurde vorgehalten, es habe gewusst, dass der Handelsvertreter Jahre benötigen würde, um die Schuld abzutragen. Ihm wurde jedoch bei Beginn der Tätigkeit in Aussicht gestellt, er werde bis zu 360.000,00 € jährlich verdienen. Das Landgericht hatte d ie Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt, weil sie nicht differenziere, wer den Vertrag beende. Dies sei unangemessen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nach § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Betrages zur Folge.
Das Gericht legte zugrunde, das für einen Handelsvertreter typisch sei, dass er im Gegensatz zum Unternehmer seinen Beruf regelmäßig ohne eigenen Kapitaleinsatz ausübe. Von diesem Leitbild habe die vertragliche Regelung abgewichen. Hier wurden sämtliche Risiken auf den Handelsvertreter abgewälzt. Hinzu kamen erhebliche Fixkosten für Büromiete, Möbelmiete usw.
Auf diese Weise wurde das gemeinsame Erfolgsrisiko einseitig auf den Handelsvertreter abgewälzt. Der Handelsvertreter wurde damit zur Erwerbsquelle des vertretenden Unternehmers.
Der MLP soll dagegen Berufung eingelegt haben.
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Am 24.06.2009 entschied der BGH darüber, welchen Schaden ein Handelsvertreter zu leisten habe, der bei einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit erwischt wird. Es ging um den so genannten „entgangenen Gewinn“. In diesem Fall hat ein Versicherungsvertreter Kundenlisten benutzt, um fremde Versicherungen zu vermitteln. Darin ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu sehen. Dies löst einen Anspruch auf Schadenersatz aus.
In diesem Fall hatte das Unternehmen eine Vertragsstrafe vertraglich vorgesehen. Mit dieser Vertragsstrafe ist das Unternehmen jedoch in allen Instanzen gescheitert, auch vor dem BGH. Schließlich verstoße dies gegen § 340 Abs. 2 BGB und ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners auch im Verhältnis unter Kaufleuten unwirksam.
Dann nahm die Versicherung eine eigene Schadenrechnung vor. Man hatte den entgangenen Gewinn mit etwa 34.000,00 € errechnet.
Nun sagt der BGH, dass das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe des Schadens schätzen darf. Selbst wenn der Vortrag der Versicherung Lücken oder Unklarheiten enthält, darf eine Klage deshalb nicht abgewiesen werden. Es genügt, wenn der Schadenvortrag grob nachvollziehbar ist.
Mithin hat der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.
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09
Vor einigen Tagen geisterte der unrühmliche Fall durch die Presse, in dem einer Kassierin wegen 1,30€ gekündigt wurde und dies nunmehr vom Bundesarbeitsgericht (BAG) neu aufgerollt würde.
Wegen einer Unterschlagung eines Pfandbons im Wert von 1,30 € sollte eine zuvor 30 jahre lang beschäftigte Berliner Kassiererin gekündigt werden – ohne Abmahnung und fristlos. Die Kündigung beruhte allein auf dem Verdacht, die Kassierin habe die Tat begangen.
Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatten damals die Kündigungsschutzklage der Kassiererin abgewiesen. Das LAG wollte eine Revision beim BAG nicht zulassen.
Falsch, so das Bundesarbeitsgericht, das die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr positiv beschieden hat, die Revision wird doch zugelassen!
Es geht dem BAG jedoch nicht, wie man meinen könnte, um die Frage, ob die Kündigung als solche rechtmäßig ist. Es geht nur darum, dass das LAG die Kassiererin evtl. „abstrafen“ wollte und ihr vorwarf, sich während des Prozesses in Widersprüche verstrickt zu haben, statt den Vorwurf einzuräumen.
Das LAG führte seinerzeit u.a. aus: “…dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei der Beklagten als Kassiererin beschäftigt ist. Von einer Kassiererin wird eine absolute Zuverlässigkeit und Korrektheit im Umgang mit der Kasse, bei den Buchungen, mit dem Geld, Leergutbons oder sonstiger Bons erwartet…. Im Prozess hat sie den maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zu dem Fund der Pfandbons wiederholt bestritten hat, bis dieser nach einer ausführlichen Beweisaufnahme nicht mehr zu bestreiten war. ”
Das BAG hatte sich am 28.07.09 mit dem Fall zu befassen und musste sich damit auseinandersetzen, ob das Verhalten der Kassiererin während des Prozesses in die Entscheidung mit einfließen dürfe. Nur dies, nicht die Kündigung als solches, sah das BAG für problematisch an.
Das BAG sieht hier also ausschließlich Probleme mit der Wertung des LAG Berlin-Brandenburg im Hinblick auf das Verhalten der Kassiererin nach der Kündigung, also im Kündigungsschutzprozess.
Das BAG wird sich in Zukunft damit auseinandersetzen, ob das Leugnen und Bestreiten der Kassiererin bei der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungsschutzklage hätte berücksichtigt werden dürfen.
Ob das der Kassiererin weiterhilft, ist äußerst fraglich. Auch wenn das BAG die Begründung der Entscheidung des LAG aufhebt, bleibt die Kündigung wohl wirksam.
Was sagte Pyrrhus von Epirus nach seinem Sieg über die Römer in der Schlacht bei Asculum (Süditalien) 279 v. Chr. so schön:
„Noch so ein Sieg, und wir sind verloren!“
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Wenn ein Betrieb oder Teile eines Betriebes verkauft werden, gehen die Arbeitsverträge auf den neuen Inhaber über. So ist es grundsätzlich in §613a BGB geregelt.
Voraussetzung ist, dass der Übergang dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß (mit allen notwendigen Informationen) angezeigt wird. Dann hat der Arbeitnehmer einen Monat Zeit, um dem Wechsel zu widerprechen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahre 2008 entschieden, dass der Arbeitnehmer über die konkrete Identität des neuen Arbeitgebers informiert werden muss.
In einer aktuellen Entscheidung vom 23.7.09 hatte das BAG diese strengen Regeln grundsätzlich bestätigt (Az. 8 AZR 357/08). Dennoch ging hier der Kläger (Arbeitnehmer) leer aus, da ihm vorgehalten wurde, er hätte durch einen Aufhebungsvertrag das neue Arbeitsverhältnis akzeptiert.
Wir sind nun gespannt, inwiefern sich diese Entscheidung auf die Handelsvertreterverhältnisse übertragen lässt. Wir berichteten bereits darüber, dass angeblich (wir wissen es nicht) die AachenMünchener ihren ganzen Außenvertrieb an die DVAG Allfinanz verkauft hätte.
Zur Zeit läuft ein Musterprozess, in dem diese Frage nach einem wirksamen Übergang geklärt wird.
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Nicht nur die DVAG verlangt mitunter – sozusagen als Gegenleistung für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages – ein Abschiedsschreiben. Die Kunden sollen allesamt angeschrieben werden und der neue Betreuer vorgestellt werden.
Was aber, wenn dieses Abschiedsschreiben einen anderen Wortlaut hat. Der BGH hatte darüber in einem Fall zu entscheiden und gesagt, wie man es nicht machen sollte:
Dazu im einzelnen Textauszüge aus dem Urteil BGH vom 22. 4. 2004 – I ZR 303/01 :
„Das vom Beklagten an die von ihm betreuten Mitglieder des Klägers versandte Schreiben zielte auf deren Abwerbung. Gegen die Sicht, es sei nur ein Abschiedsschreiben, spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnummer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem Schreiben für das „bisherige … Vertrauen“ bedankt. Diese Formulierung sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2 auch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des Klägers liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Kläger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seinerzeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem beraten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden.
Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i. S. des § 1 UWG, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte , noch in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB = BB 1970, 1095; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 601; Großkomm. HGB/ Konzen/ Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt zumal im Hinblick darauf, daß er als – teilweise langjähriger – steuerlicher Betreuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger immerhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte (vgl. Großkomm. UWG/ Brandner/ Bergmann, § 1 Rdn. A 240). Die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.“
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Am 14.07.2009 entschied der BGH, dass Bankberater ausdrücklich auf die Risiken einer vermeintlich sicheren Geldanlage hinweisen müssen.
Der Verweis auf das Kleingedruckte in dem so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge nicht, wenn Kunden eine sichere Geldanlage wünschen.
Zwei Frauen hatten über ihre Bank bei der BFI-Bank aus Dresden Sparbriefe und Festgelder angelegt. Die BFI ging im Jahre 2003 pleite. Die BFI war dem Einlagensicherungs-Fond des Deutschen Bankenverbandes nicht angeschlossen. Die gesetzliche Einlagensicherung erstattete nur einen geringen Teil des Schadens.
In den Vorinstanzen waren die Klägerinnen gescheitert. Der BGH sagte, dass eine so genannter Beratervertrag zustande gekommen sei und die Banken haben möglicherweise ihre Pflicht daraus verletzt.
Das Verfahren wurde an das OLG Dresden zurückgegeben.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtsposition von Kleinanlegern. Der BGH hatte im Hinblick auf den Verkauf von Wertpapieren bereits die Rechte der Kunden erheblich gestärkt ( er entschied, dass über Ausgabeaufschläge und so genannte Kick-Back-Provisionen aufgeklärt werden muss).
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Getreu dem Motto „wir haben den Kaffee auf“ hat der Verein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. angeblich beim Landgericht Hamburg eine Klage gegen Tchibo Direct GmbH eingereicht.
Tchibo verkauft nämlich nicht nur Kaffee, sondern auch Versicherungen. Angeblich fehle es hier am entsprechenden Vermittlerregistereintrag und an der fehlenden Gewerbeerlaubnis.
Schon am 14.05.2008 hatte das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass Penny in ihren Märkten auch keine Versicherungsverträge verkaufen darf (wir berichteten). Das Gericht meinte zutreffend, auch dies sei eine erlaubnispflichtige Versicherung gemäß § 34 d GewO.
13
Am 03.03.2009 wurde ein Finanzdienstleister verurteilt, an einen ehemaligen Handelsvertreter 3.680,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
Der Handelsvertreter meint, ihm ständen Zahlungen zu, weil ihm während des Vertragsverhältnisses monatlich 80,00 € einbehalten wurden als Entgelt für Softwarenutzung. Das Landgericht Hannover entschied dies sei gemäß § 86 a Abs. 1 HGB zu Unrecht geschehen.
Schließlich durfte das Unternehmen eine Vergütung für die Softwarenutzung nicht verlangen. Die Vereinbarung einer Nutzungsgebühr im Vertrag ist gemäß § 86 a HGB unwirksam. Schließlich handele es um spezifische Betriebssoftware. Unstreitig sind jedenfalls Einzelmodule für die Vermittlungstätigkeit unerlässlich und mussten von dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Der Handelsvertreter hatte sich gegen die einzelnen Abrechnungen nicht zur Wehr gesetzt. Dies wertet das Landgericht Hannover nicht als Anerkenntnis.
Werbegeschenke dagegen fallen nicht unter die von § 86 a HGB erfassten Unterlagen. Dies gilt auch für das interne Magazin, welches der Handelsvertreter zur Imagewerbung und Kundenbindung erwarb. Dies sind keine tätigkeitsnotwendigen Werbesachen (anders angeblich: OLG Köln, Urteil vom 30.11.2007, Aktenzeichen 19 U 84/07).
Auch die Büromaterialien, die der Handelsvertreter käuflich erworben hat, muss er im Ergebnis selbst tragen. Dann ändert sich auch nichts, wenn anstelle neutralem Briefpapiers solches mit dem Firmenlogo verwendet wird.
Auch die Kosten für schriftliches Verkaufstraining und Schulungen zur persönlichen Fortbildung dienten der persönlichen Weiterentwicklung des Handelsvertreters und der Förderung seiner Karriere. Die dafür erforderlichen Kosten muss der Unternehmer ebenfalls nicht tragen.
Schließlich wies das Landgericht auf die dreijährige Verjährungsfrist hin.
Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
07
Am 23.06.2009 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass ein Direktionsleiter der Deutschen Vermögensberatung (höchste Stufe, die ein Vermögensberater in der Deutschen Vermögensberatung erreichen kann), gegenüber der Deutschen Vermögensberatung nicht empfangsbevollmächtigt ist.
Ein Direktionsleiter darf danach weder Willenserklärungen für die Deutsche Vermögensberatung abgeben noch Willenserklärungen gegen die Deutsche Vermögensberatung annehmen.
Hintergrund war, dass ein ehemaliger Kunder der DVAG sich von den Anrufen und Hausbesuchen belästigt fühlte. Er erteilte der DVAG das Verbot, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Dieser Brief ging an den Direktionsleiter und hat folglich für die DVAG keine Bedeutung. Der Direktionsleiter, so das Gericht, sei ja schließlich „nur“ Handelsvertreter der DVAG.
03
Am 22.01.2009 gab es vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 30 O 168/08 eine interessante Entscheidung:
Ein Unternehmen wollte einem Handelsvertreter kündigen (offensichtlich nichts ungewöhnliches in dieser Zeit!).
Das erste Kündigungsschreiben wurde von dem Leiter/Personal der Gesellschaft unterschrieben. Der Handelsvertreter wies die Kündigung zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Daraufhin wurde erneut gekündigt, mit Unterschrift des Prokuristen, jedoch auch wieder ohne Vollmachtsurkunde. Auch diese Kündigung wurde mit den gleichen Argumenten zurückgewiesen. Dann wurde erneut gekündigt mit Vorlage einer Original-Vollmacht.
Nach dem Handelsregister waren die Prokuristen der Gesellschaft entweder nur zu zweit oder einer allein zusammen mit dem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Grundsätzliches:
Gemäß § 174 Satz 2 BGB kann eine Kündigung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Diese Regelung gilt dann, wenn jemand unterschreibt, der normalerweise bestimmte Vollmachten innehat. Wenn z.B. ein Personalchef oder ein Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens unterschreibt, so kann man davon ausgehen, dass er bevollmächtigt ist.
Grundsätzlich darf auch jemand gemäß § 49 Abs. 1 HGB vertreten, wenn er Prokura besitzt. Dies ist nämlich die Vollmacht für alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt.
Problematisch ist hier nur, dass den Prokuristen eine so genannte Gesamtprokura im Sinne des § 48 Abs. 2 HGB erteilt wurde, wonach er nur mit einem weiteren Prokuristen oder einem Vorstand die Gesellschaft vertreten darf. So stand es im Handelsregister.
Nun gibt es noch eine weitere Regelung, die hier zum Nachdenken anregt:
§ 15 HGB regelt grundsätzlich, dass für Außenstehende alles das gilt, was im Handelsregister steht (Vertrauensschutz). Da der Leiter/Personal in dem Fall nicht als Bevollmächtigter im Handelsregister eingetragen war, durfte er auch nicht allein unterschreiben, so das Landgericht.
Etwas anderes gilt im Übrigen im Arbeitsrecht:
Das Bundesarbeitsgericht entschied nämlich, dass ein Personalchef eine Kündigung aussprechen darf und diese nicht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden kann. Da es jedoch hier nicht um Arbeitnehmer geht, sondern um Handelsvertreter, konnten diese Grundsätze nicht angewendet werden.
Das Landgericht entschied:
Die ersten beiden Kündigungen waren unwirksam. Erst die letzte Kündigung konnte das Vertragsverhältnis beenden.
Merke:
Personalchefs mit Gesamtprokura können Handelsvertreterverträge nur kündigen, wenn eine Original-Vollmacht beigefügt wird. Eine, wie wir finden, interessante und richtungsweisende Entscheidung.

