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Der Oberste Gerichtshof Österreichs in Wien (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständiger Berater Anrecht auf die Vorteile eines Angestellten-Dienstverhältnisses hat. So jedenfalls die jüngsten Pressemitteilungen.
Bereits hier ist schon eine Korrektur vorzunehmen. War der ehemalige MLP’ler tatsächlich selbstständig?
Nicht alles, wo § 84 HGB drauf steht, ist auch ein selbständiger Handelsvertreter drin. MLP’ler wissen nur zu genau, dass sie sich nach den von den Geschäftsstellenleitern erteilten Anweisungen zu halten haben oder einfacher formuliert, nach deren Pfeife zu tanzen haben.
Und damit die Geschäftsstellenleiter auch wissen, welche Weisungen sie zu erteilen haben, wurde alles fein säuberlich in einem „Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst. Nur zu dumm, dass in diesem Leitfaden nicht erwähnt wird, dass die Geschäftsstellenleiterprovisionen umsatzsteuerpflichtig sind.
Wie dem auch sei, unsere Richter tun sich mitunter etwas schwer, nachträglich einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen. Hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge spielen dabei auch keine Rolle.
Warum das so ist, darüber können wir nur spekulieren. Wir sind da jedenfalls völlig d’accord mit dem Oberlandesgericht Koblenz, das am 24.08.2009 unter Aktenzeichen 6 U 721/09, erkannte: „Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass Gerichte nicht selten fehlerhafte Entscheidungen treffen“.
Jawoll, das wissen wir!
Lassen Sie sich jedoch nicht davon abhalten bei der für Sie zuständigen Einzugsstelle (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert oder zuletzt versichert waren), einen Antrag auf Arbeitnehmer-Statusüberprüfung zu stellen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen ein Arbeitnehmerstatus zusteht.
Wenn Sie bei MLP ausgeschieden sind und der Arbeitnehmerstatus festgestellt wird, wird MLP die Sozialversicherungsbeiträge für Sie voll und nicht nur zur Hälfte nachzuzahlen haben. Ihr Sozialversicherungskonto wird sich freuen!
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Der BGH hatte jüngst entschieden, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Der BGH begründete dies damit, dass auch bei nur einer E-Mail bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt werde, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Auch könnten zusätzliche Verbindungskosten entstehen, so der BGH.
Die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist – so der BGH – rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Der BGH möchte den Begriff der “Werbung” weit fassen. Es handele es sich um Werbung bei “jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Dazu zähle auch schon die bloße Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.
BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
§§ 8 UWG; 823, 1004 BGB
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Das Versicherungsjournal fasst in einem lesenswerten Beitrag die jüngsten Streitfälle zwischen Versicherungswirtschaft und Verbraucherzentralen zusammen. Auch der „Versicherungshai“ bleibt auf Sendung!
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Karlsruhe Akte. XI ZR 121/08
Die Klägerin beteiligte sich nach entsprechender Beratung der beklagten Bank mit einem Anlagebetrag in Höhe von 25.000 € an einem Medienfonds.
Dieser entwickelte sich nicht wie erhofft. Die Klägerin meint, die Beklagte habe Beratungspflichten verletzt. Sie macht verschiedene Beratungsfehler geltend. Unter anderem beruft sie sich darauf, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für die Vermittlung von Anlegern Provisionen in Höhe von 8,25% bis 8,72% des Nominalkapitals aus den Anlagegeldern erhalten habe. Zudem sei sie nicht darüber unterrichtet worden, dass das nach dem Prospekt an einen Dritten zu zahlende Agio in Höhe von 5% als Rückvergütung (sog. „Kick-Back-Zahlung“) an die Beklagte ging.
Das Landgericht hatte am 9.8.2007 die auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen. Das Berufungsgericht, das OLG, hatte die Berufung der Klägerin am 19.3.2008 zurückgewiesen. Dagegen wurde vor dem Bundesgerichtshof die Revision zugelassen. Am Mittwoch wird in Karlsruhe verhandelt..
LG Hannover – 8 O 277/06, OLG Celle – 3 U 218/07 (veröffentlicht WM 2008, 1270)
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Nicht nur schwachbrüstige Finanzverträge sind auf Multi Level Marketing angewiesen, auch anderes komisches Zeugs kann vom Verbraucher nicht alleine gekauft werden, sondern benötigt Vertriebshorden, die ausgenutzt werden wollen. Gegen so ein Schneeballsystem hat gerade das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung bestätigt.
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In den früheren Verträgen zwischen einem Strukturvertrieb und seinen Beratern war pauschal eine Vertragsstrafe vereinbart.
Am 03.11.2006 bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm eine Entscheidung der ersten Instanz, wonach diese Vertragsstrafe aus den Gründen des Übermaßverbotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Auch wenn ein Berater Kaufmann ist im Sinne des § 13 BGB, so unterliegt die Prüfung des Beratervertrages der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 1 BGB), so das Gericht. Für die Inhaltskontrolle ist zumindest § 307 BGB maßgebend. An diesen Grundsätzen muss die Vertragsstrafe gemessen werden.
Danach sind Vereinbarungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegen Treu und Glauben angemessen benachteiligen.
Soweit das Vertragsstrafeversprechen nicht nach der objektiven Schwere der Vertragspflichtverletzung und nach den Grad des Verschuldens differenziert, so dass selbst leichteste Fahrlässigkeit die Vertragsstrafe in voller Höhe auslöst, so ist dies unbillig, so das Landesarbeitsgericht Hamm.
Um weitere vernichtende Entscheidungen zu verhindern, wurden die Vertragsstraferegelungen im Jahr 2007 bei allen Beratern angepasst.
Die alte, unzulässige Vertragsstrafenregelung kommt jedoch jetzt wieder zur Anwendung, zwar nicht in den Beraterverträgen, sondern in den Aufhebungsverträgen. Dort wird der Vermögensberater verpflichtet, für einen langen Zeitraum keine Tätigkeit im Wettbewerb anzunehmen. Für den Fall eines Verstoßes wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € fällig.
Diese Regelung war kürzlich Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung in einer mündlichen Verhandlung. Das angerufene Gericht, ein Landgericht, wollte sich jedoch einer Prüfung von so genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht annehmen, weil hierfür angeblich kein Platz wäre, zumal nach Ansicht des Gerichts der Vermögensberater Kaufmann wäre. Eine Entscheidung ist hier noch nicht ergangen.
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Auch in Österreich folgen die Gerichte nicht der MLP-Rechtsauffassung, deren Handelsvertreter seien freie Unternehmer.
Anwalt Arno Likar bezeichnet das Urteil als richtungsweisend: „Damit ist endgültig klar gestellt, dass selbstständige Berater als Dienstnehmer im Sinn des Angestelltengesetzes qualifiziert werden können.“
Quelle: Der Standard.at
Ausschlaggebend waren auch hier die für freie Unternehmer ungewöhnlichen Pflichten wie
Anwesenheitspflichten, Eintragung des Einlangens am und Entfernung vom Arbeitsplatz, Meldung von Außendiensttätigkeiten, Urlaubsbekanntgaben etc.
Quelle: News.at
Bei MLP sieht man das Urteil als einen „Einzelfall“.
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Rürup singt mal wieder das Lied seines Brötchengebers
Der sprechenden Handpuppe des AWD, dem Herrn Rürup, der den Finanzvertrieben während seiner Amtszeit als (natürlich nur seinem Gewissen verpflichteter) Politiker die Taschen voll gemacht hatte, eine streitbare vorläufige Gerichtsentscheidung zu kommentieren. Die Verbraucherzentralen hatten in ihrer Broschüren die Einteilung von Versicherungen in die drei Gruppen „Akzeptabel“, „Beschissen“ und „Betrug“ vorgenommen, welche höflichlicherweise nicht so bezeichnet, sondern durch die Farben einer Ampel dargestellt wurden.
„Ich halte die Ampel-Systematik für völlig untauglich“, sagte Rürup im Interview mit unserem Schwestermagazin Börse Online, das am Donnerstag erscheint. Altersvorsorge müsse auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten werden. „Was für einen verheirateten Facharbeiter ohne Kinder die richtige Lösung ist, kann für die allein erziehende Verkäuferin die falsche sein“, erklärte Rürup, der seit April als Chefökonom für den Finanzvertrieb AWD arbeitet.
Quelle: CAPITAL
Da mag er ja im extremen Einzelfall sogar recht haben. Aber „völlig untauglich“ ist der Ampel-Check wohl kaum. Für eine erste Orientierung scheint mir das schon sinnvoll zu sein. Anders gefragt: Gibt es denn ernsthaft Verbraucher, die ihre Vermögensvorsorge aufgrund einer Farbe planen? Für das „rot“ dürfte es schon gewisse Gründe geben, oder? Nein, die Verbraucher haben natürlich ungleich sinnvollere Ratgeber: Die unabhängigen Strukkis.
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Warum nicht einmal Versicherungen per Los verkaufen?
Nach dem Motto „Jetzt gewinne ich, was ich will“ wurde im Internet eine Tombola mit 50-Cent-Losen angeboten.
Das Landgericht Köln hat am 07.04.2009 unter dem Aktenzeichen 33 O 45/09 einen Riegel davor geschoben und dies verboten.
Der Betreiber verhalte sich wettbewerbswidrig, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es greife hier auch nicht die Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag, der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Schließlich könne bei der hier streitigen Tombola das Entgelt jeder Zeit in 50-Cent-Schritten erhöht werden.
Dies verstoße gegen §§ 3,4 GlöStV; 8 a RStV.
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Im Mai 2009 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Strukturvertrieb nicht verpflichtet sei, einem ehemaligen Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu zahlen.
Voraussetzung des § 89 b HGB ist, dass
1.
das Unternehmen erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden hat und
2.
der Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verliert (sog. Provisionsverzichtsklausel beim Versicherungsvertreter) und
3.
die Zahlung eines Ausgleiches der Billigkeit entspricht.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat immer wieder entschieden, dass ein Berater gemäß Vertrag nicht auf seine Provisionen verzichtet. Schließlich erhalte der Berater sämtliche Provisionen, die ihm vertraglich zugesichert wurden.
Betreuungsprovisionen erhält er deshalb nicht mehr, weil er die Kunden nicht mehr betreut.
Berater gingen mithin beim Landgericht Frankfurt stets leer aus, weil sie keine Provisionsverluste hätten.
Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 26.03.2009 unter dem Aktenzeichen C -348/07 Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen erhoben. Diese wurde in der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/ EWG vom 18.12.1986 bereits angepasst.
Der europäische Gerichtshof meint nämlich, dass der Provisionsverlust allenfalls ein Beispiel sein kann, jedoch nicht eine eigenständige Voraussetzung. In der neuen Handelsvertreterrichtlinie wurde die Voraussetzung des Provisionsverlustes gestrichen!
Welche Auswirkungen dies auf laufende und zukünftige Verfahren hat, bleibt anzuwarten.
Dennoch wird die Gesetzesänderung Vertreter begünstigen, welche hauptsächlich einmalige Abschlussprovisionen und geringe Folgeprovisionen erhalten haben. Ob dies das Landgericht Frankfurt am Main in dem oben genannten Fall zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung bewegen kann, bleibt abzuwarten.
Versicherungsvertreter können wieder Hoffnung schöpfen.
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Nachdem man kürzlich den Verbraucherzentralen den „Ampelcheck“ verboten hatte, gehen diese nun mit einer eigenen Aufklärungs-Website in die Offensive: Verbraucherfinanzwissen.de.
Ein unhandlicher Domainname. Aber Finanzparasiten.de war ja schon besetzt …

