16
Das direkt neben meiner Kanzlei liegende Oberverwaltungsgericht Münster (ich kann den Richtern aus dem Fenster direkt auf den Arbeitsplatz schauen) durfte am 29.09.2009 auch mal etwas über Handelsverteter entscheiden.
Es erging dann ein Beschluss (Az. 4 B 813/09) darüber, ob es erlaubt sei, dass die Behörde die Erlaubnis zur Gewerbeausübung im Wege einer einstweiligen Anordnung versagt.
Hintergrund ist, dass ein Gewebetreibender Schulden hatte und es deshalb zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Im Juli 2009 betrugen seine Schulden noch etwa 20.000,00 €. Die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 gaben einen ordentlichen Gewinn in Höhe von ca. 100.000,00 €.
Wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat die Behörde die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO abgelehnt.
Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit der einstweiligen Verfügung, die erstinstanzlich gescheitert ist und nun auch vom OVG Münster abgeschmettert wurde.
Das Gericht warf dem Antragsteller vor, er habe zwar ordentliche Zahlen geschrieben, jedoch nichts getan, um seine Schulden zu regulieren.
08
Grundsätzlich ist es verboten, dass Telefon „auf laut“ zu stellen, um andere mithören zu lassen, wenn der Gesprächspartner am anderen Ende der Leitung damit nicht einverstanden ist.
Zeugen kann man sich auf diese Weise also nicht herbeiführen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 23.04.2009 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 189/08, das eben Gesagte grundsätzlich auch noch gilt.
Hörte jedoch noch jemand zufällig zu, ohne dass ein Gesprächspartner dazu beigetragen hätte, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Der Zuhörer darf dann zuhören.
In diesem Fall kann der „zufällige Zuhörer“ den Inhalt des Gesprächs als Zeuge bekunden.
05
Urteil mit Bestnote: Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Bremen Aktenzeichen 2 Sa 326/06 vom 06.02.2008, BAG 5 AZR 638 + 639/08
Es besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Strukturvertrieb (hier AWD)! Eine unfassbare Entscheidung – richtungwseisend und in allen Punkten richtig.
…dass zwischen den Streitparteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und die Provisionsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sind , ist der Tenor dieses Urteils.
Endlich einmal eine Entscheidung, die die Struktursysteme verstanden hat!
Wir empfehlen, die nachfolgenden Inhalte des Urteils genüsslich zu lesen (Urteil wurde nur verkürzt wiedergegeben).
In diesem Rechtsstreit ging es um Provisions-Rückzahlungen, die ein Handelsvertreter gegenüber dem Strukturvertrieb leisten sollte.
„Maßgeblich dafür, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist die persönliche Abhängigkeit. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 84 HGB. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Insbesondere die Weisung, detaillierte Berichte über die eigene Aktivitäten zu geben, sind mit dem Status eines freien Handelsvertreters nicht vereinbar. Nur dann, wenn ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen ist, sind besondere Berichtspflichten vom BGH akzeptiert.
Eine statusrelevante Einschränkung der selbständigen Bestimmung der Arbeitszeit kann sich auch dann ergeben, wenn ein Verbot jeglicher anderer Tätigkeit dazu führt, dass der Versicherungsvertreter nicht mehr über die Dauer seiner Arbeitszeit bestimmen kann und darauf angewiesen ist, seinen Lebensunterhalt allein aus der geschuldeten Tätigkeit zu bestreiten (BAG Urteil vom 15.02.1999, Aktenzeichen 5 AZR 169/99).
Bereits aus einem weit gefassten und ungewöhnlich einschneidend formulierten Wettbewerbsverbot kann sich ergeben, dass für den Mitarbeiter keine Möglichkeit besteht, seine Arbeitskraft außerhalb der Vertragsbeziehungen einzusetzen. Die von der Klägerin in ihrem Standardvertrag für Handelsvertreter gewählte Formulierung, der Handelsvertreter dürfe Produkte, die nicht in der Provisionsliste der Klägerin stünden, nicht vermitteln, kann vom Handelsvertreter zumindest so verstanden werden, dass ihm eine Tätigkeit als Handelsvertreter – auch wenn sie nicht in Konkurrenz zur Klägerin steht – untersagt werden soll. Auch die ausdrückliche Betonung der Verpflichtung zur ständigen Pflege des vom Handelsvertreter vermittelten Bestandes verstärke die Bindungen des Handelsvertreters an die Klägerin in höherem Maße als dies üblich sei.
Zwar hat der hier zugrunde liegende Vertrag die Berechtigung des Handelsvertreters enthalten, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Dennoch hat er auch gleichzeitig eine Weisungsbefugnis der Klägerin über Ort und Zeit der Tätigkeit des Handelsvertreters enthalten, wenn wichtige Gründe dies erforderlich machen. Nach einer Zeugenvernehmung stand für die Berufungskammer fest, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu werten sind. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, dass die Klägerin selbst konkrete auf Ort und Zeit der Tätigkeit und deren inhaltliche Ausgestaltung bezogene Weisungen erteilt hat. Sie hat sich hierzu aber ihrer Handelsvertreter bedient, die als Führungskräfte das Team, dem der Beklagte zugeordnet war, geleitet haben. Die Teamleiter und die weiteren übergeordneten Handelsvertreter handelten im Rahmen der von der Klägerin geschaffenen Organisation. Sie taten dies auch im Geiste des Systems der Klägerin.
Im Übrigen hatte der Beklagte die Tätigkeit, wie offenbar andere ausgewählte Handelsvertreter auch, ausschließlich im Büro … aufgenommen, bevor man ihm dort den Handelsvertretervertrag zur Unterschrift vorgelegt hat. Direkten kommunikativen Kontakt hatte der Beklagte offenbar nur im Zusammenhang mit von der Klägerin erteilten Abrechnungen und den Schreiben der Klägerin in Vorbereitung Kündigung und der Endabrechnung. Mit der Zuweisung zum Büro … hat die Klägerin auch die Weichen dafür gestellt, dass der Beklagte sich den dort üblichen Gepflogenheiten untergeordnet hat. Hierzu gehört auch der Umstand, dass Tätigkeit überwiegend in diesem Büro durchgeführt wurde.
Die Zeugen … gaben an, jeweils am Montag ab 9.00 Uhr im Büro zur Berichterstattung bereitgestanden zu haben. Sie waren ebenso jeweils dienstags am späten Nachmittag zur telefonischen Bearbeitung ihrer Vermittlungstätigkeit im Büro. Weiter berichten sie, am Freitag zur Fortbildung gekommen zu sein, zur Teilnahme hätten sie sich verpflichtet gefühlt. Weiter berichteten beide vom samstags als Termin, an dem eventuell nachgearbeitet werden sollte. Der Zeuge … spricht weiter von täglichen telefonischen Meldungen über laufende Aktivitäten. Beide berichten, ihnen sei bei freiwilligen Pflichtveranstaltungen Konsequenzen, etwa im Hinblick auf den Vorschuss angedroht worden. Der Zeuge … berichtet, ihm sei gesagt worden, er müsse ins Büro kommen, obwohl er gerne zu Hause in … gearbeitet hätte. Ein weiterer Zeuge führte aus, dass die Mitarbeiter auf unterster Hierarchiestufe im Büro … keinen festen Arbeitsplatz hatten, trotz der Zahlung eines Betrages von 400,00 € monatlich. Der Zeuge … berichtete weiter, dass der Büroleiter eine Gesprächskultur pflegte, die offenbar gefürchtet wurde. Ein Zeuge sagte aus, dass es Pflichttermine gegeben habe und dass in diesem Zusammenhang wohl auch von Sanktionen bei Nichterscheinen die Rede war.
Allen Aussagen der Zeugen war allerdings gemeint, dass konkret keine Angaben darüber gemacht werden konnten, wann unter Androhung von Konsequenzen in welchem Sachzusammenhang Weisungen erteilt wurden. Deutlich ist für die Berufungskammer nur geworden, dass sich Mitarbeiter auf der Ebene, auf der sich der Beklagte befunden hat, gehalten fühlten, sich an die im Büro kursierenden Regeln zu halten.
Deutlich wurde aber, dass der Beklagte befürchten konnte, seine Bereitschaft, seiner Führungskraft zu folgen, habe Auswirkungen auf die Bereitschaft der Klägerin, ihm weiter Vorschüsse zu zahlen. Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wegfalls des Vorschusses ist eher deklaratorischer Natur. Gleichwohl ist er aber als Instrument zur Steuerung des Verhaltens des Handelsvertreters geeignet.
Die Aussagen der Zeugen haben die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte sich wie auch andere Handelsvertreter auf seiner Stufe für verpflichtet gehalten hat, Spielregeln, Aufforderungen zu Gesprächen, Teilnahme an freiwilligen Pflichtterminen und Anregungen zur Nacharbeit am Samstag nachzukommen.
Der Umstand, dass eigene Betriebsmittel nicht zur Verfügung standen in Verbindung mit der Beteiligung an einer Bürogemeinschaft, die monatlich mit 400,00 € zu Buche schlug und deshalb ökonomisch sinnvoll war, obwohl damit ein fester Arbeitsplatz nicht verbunden war, verstärkt dies. Bereits das Fehlen eines festen Arbeitsplatzes im gemeinsamen Büro ist ein Indiz dafür, dass der Beklagte in seinen Entscheidungen wann und wo er arbeiten will, nicht frei war… Bei einer Gesamtschau ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer, dass die rechtliche Beurteilung des Beklagten, er sei weisungsabhängig gewesen, zutrifft.
Die Vergütungen stellen sich zunächst als typische und rechtlich unproblematische Form der Einfußnahme der Klägerin auf ihre Handelsvertreter dar. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass über das Vergütungssystem selbst eine hierarchische Struktur geschaffen wird, in der ein Handelsvertreter, der eine höhere Stufe erklommen hat, in seinen Verdienstmöglichkeiten im hohen Maß vom wirtschaftlichen Erfolg der ihm zugeordneten, einen geringeren Stufe angehörigen Handelsvertreter abhängig. Der Teamleiter erhält für jede Bewertungseinheit bis zu 80 % dessen, was dem Teammitglied zusteht. Dieser Effekt wird über die Vorschussvereinbarung noch verstärkt. Über den so genannten linearen Provisionsvorschuss sahen sich die Neueinsteiger zunächst finanziell abgesichert. Diese finanzielle Absicherung hat aber eine über die Ausbildungsphase hinausgehende Funktion. Sie dient der Stabilisierung der Über- Unterordnungsverhältnisse. Über die Ausbildungsphase hinaus und zwar für den Fall, dass der Handelsvertreter der unteren Stufe hinter dem durch den linearen Provisionsvorschuss markierten Plansoll zurück bleibt. Wir der Plansoll nicht erreicht, ist im Falle des Ausscheidens die Hälfte zurück zu zahlen.
Diese Struktur, die zum Konflikt zwischen den Parteien geführt hat, ist offenbar von der Klägerin bewusst konstruiert worden. Dies zeigen die zahlreichen Verfahren der Klägerin gegen ausgeschiedene Handelsvertreter, deren Ergebnisse sie dem Gericht vorgelegt hat. Ob das Vergütungssystem unter Einbeziehung der Vereinbarungen vom Beklagten zu erstattender Kosten gegen § 138 BGB verstößt, kann dahingestellt bleiben. Die Regelungen sind darüber hinaus in ihrer Gesamtheit nicht transparent und verstoßen deshalb auch gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Auch das für das Arbeitsverhältnis eines Handlungsgehilfen nach §§ 59 ff. HGB gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber das Unternehmerrisiko nicht ohne weiteres vollständig auf den Arbeitnehmer überwälzen kann. Der Arbeitgeber hat auch die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers entstehenden Kosten zu tragen.
Das Vertragssystem der Klägerin benachteiligt vor allem Mitarbeiter, die in dem Tätigkeitsbereich, in dem sie eingesetzt sind, zum Teil wenig oder keinerlei berufliche Erfahrungen haben. Bei dieser Personengruppe, zu der der Beklagte gehört, ist es Risiko, letztlich erfolglos zu bleiben, hoch. Diese Personengruppe wird aber für den Fall der Erfolglosigkeit und der damit verbundenen Kündigung mit den Kosten, die sie durch ihre Tätigkeit und den notwendigen Erwerb von Branchenkenntnissen und – Techniken verursacht haben, vollständig belastet.
Diese Personengruppe trägt insofern nicht nur das Risiko nichts zu verdienen, sie finanziert auf eigenes Risiko den Versuch, festzustellen, ob sie für die Tätigkeit bei der Klägerin auf Dauer geeignet ist.
Die Berufungskammer sieht nicht, dass bei Unterzeichnung des Handelsvertretervertrages die tatsächliche Belastung für den Beklagten kalkulierbar war.
Da die Vereinbarung über Vergütung und Kosten unwirksam sind, hat der Beklagte Anspruch nach § 59 HGB auf die ortsübliche Vergütung für seine Tätigkeit. Diese übersteigt unter Berücksichtigung des Betrages, der dem Beklagten zugeflossen ist, die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Klägerin.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.“
Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt ( Az.5 AZR 638 + 639/08) . Die Parteien einigten sich im Oktober 2009 im Rahmen eines Vergleichs.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.10.09 in einer vorläufigen Vorberatung die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Klägerin (AWD) standen. Sie waren nicht in Sinne des Arbeitsrechts weisungsgebunden und damit nicht von der Klägerin persönlich abhängig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit führe nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so das BAG.
Am 20.10.2009 schlossen die Parteien dann einen Vergleich, in dem noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Beklagte in keinem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst, die Gerichtskosten werden geteilt).
02
Am 20.10.2009 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass nicht die ordentlichen Gerichte (also hier das Landgericht) für den Rechtsstreit Deutsche Vermögenberatung DVAG mit Mitarbeitern zuständig ist, sondern das Arbeitsgericht.
Das Landgericht legte dabei zugrunde, dass es sich bei einem Vermögensberater um eine „arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG“ handelt. Er sei schließlich ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter.
Wir hatten schon so oft über dieses Zuständigkeitsproblem berichtet, so dass wir diese Thema an dieser Stelle nicht weiter vertiefen möchten.
Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt. In der Beschwerdeinstanz wurde es aufgehoben.
20
Das Landgericht Mannheim urteilte am 19.05.2009, dass der Versicherer die volle Darlegungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Nachbearbeitungen hat.
In diesem Fall ging es darum, dass ein Versicherer behauptete, er habe zu viele Provisionen als Vorschuss gezahlt. Der Handelsvertreter müsse die Provisionen zurückzahlen.
Es ist Aufgabe des Versicherers, zu jeder einzelnen Stornorückforderung vorzutragen, und zwar unter Darlegung der Gründe der Beendigung des Versicherungsvertrages sowie des Zeitpunktes und der Art der Mahnungen. Ein allgemeiner Verweis auf ein übliches Verfahren genüge hierfür nicht.
Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderung für jeden Einzelfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Es reiche nicht aus, ein Anlagenkonvolut zu übermitteln, aus dem sich das Gericht die erforderlichen Informationen selbst zusammensuchen müsse.
18
Der BGH entschied am 26.02.2009, in einer sehr interessanten Entscheidung, dass ein Versicherungsmakler nicht wettbewerbswidrig handele, wenn er Kunden, die er zuvor über die Versicherungsagentur seines Vaters einem Versicherer zugeführt hatte, mit dem Ziel anschreibt, ihnen neue Versicherungen zu vermitteln.
Hintergrund:
Ein Vater hatte mit einem Versicherer ein Agenturverhältnis. Dieses wurde beendet. Daraufhin hatte der Sohn mehrere hundert Kunden angeschrieben.
Der Versicherer verlangte die Kundenakten heraus. Der BGH entschied, dass der Vater die kundenbezogenen Daten nicht herausgeben musste – im Gegensatz zu dem für einen Hauptvertreter tätigen Untervertreter. Bei einer Verwendung der Daten handele er deshalb nicht wettbewerbswidrig.
Der BGH gab die Sache an das entscheidende Gericht zurück, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der Vater nun Versicherungsmakler oder Untervertreter sei.
17
Viele Krankenversicherungen, darunter auch die Central, werben damit, dass sie bereits dann Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geben, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ununterbrochen in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.
Angeblich, so viele Werbebroschüren, würde es genügen, Leistungen zu erhalten, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest eingereicht wird.
Das Landgericht Kassel entschied nunmehr, dass sich durch diese vertraglichen Klauseln die Beweislast nicht umkehren lässt. Auch dann, wenn eine Versicherung von einer solchen Klausel Gebrauch macht, hat der Antragsteller die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Berufsunfähigkeit behauptet.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 4 BBUZ binnen eines Sechs-Monatszeitraumes ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass er nach Meinung des attestierenden Arztes seine berufliche Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt ausüben könne.
Das Gericht sah darin allenfalls dann eine Ausnahme von der Beweispflicht insoweit, als dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweis der Prognose erspart bleibe.
Mithin war der Kläger nach wie vor in vollem Umfang beweisbelastet.
Landgericht Kassel 22.09.2009
15
Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München, dass eine Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Eine – unter Juristen so genannte geltungserhaltende – Reduktion komme nicht in Betracht.
Vorliegend ging es um Klauseln in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2002. Dort war geregelt, dass Vermögensberater die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 Abs. 1 HGB aufgegeben ist. Deswegen hat er es neben jeder Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
Verstößt der Vermögensberater gegen die vorstehenden vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote, sollte für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € je abgeworbener/ausgespannter Person und/oder je Versuchs zu zahlen.
Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an. Die Bestimmung sei nicht klar und verständlich.
Ferner verstoßen die Klauseln gegen das Transparenzgebot. Die einzuhaltenden Pflichten müssen umfassend unter Einschluss des Versuchs formuliert sein. Die Vertragsstrafe muss nicht nur die zu leistende Strafe sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen sind unwirksam.
Ferner bleibt die Schwere des Verstoßes unberücksichtigt. Damit ist die festgelegte Leistungsbestimmung unbillig und nicht gerechtfertigt. Eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverbotes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern ist nicht mehr als angemessen anzusehen, sie enthält vielmehr eine unangemessene Übersicherung. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ist ebenso nicht zu sehen.
Landesarbeitsgericht München vom 13.02.2007, Aktenzeichen 6 Sa 527/06
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.
08
In § 89 b Absatz 3 Nr. 2 HGB steht, dass ein Handelsvertreter dann keinen Ausgleichsanspruch hat, wenn der Unternehmer den Vertretervertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat. Es kommt mithin darauf an, ob der Handelsvertreter sich schuldhaft Verhalten hat und ob dies die fristlose Kündigung gerechtfertigt hat.
Was ist aber wenn sich erst nach Vertragsende herausstellt, dass sich der Handelsvertreter vertragsbrüchig verhalten hat?
Kann der Ausgleichsanspruch auch dann ausgeschlossen sein, wenn das schuldhafte Verhalten des Vertreters nicht der eigentliche Grund für die Kündigung war?
Konkret hatte sich der BGH damit zu beschäftigen, ob die Firma Volvo einen solchen Ausgleichsanspruch zu zahlen hatte, nachdem bekannt wurde, dass der Vertragshändler sich in großem Umfang angeblich unberechtigt Zuschüsse verschafft haben soll.
Der BGH hatte darauf auch keine Antwort und hatte die Angelegenheit nunmehr mit Vorlagebeschluss dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
05
Entscheidung vom BGH vom 15. 01.2009 zur fehlerhaften Anlageberatung:
Wenn jemand bei einer Anlage fehlerhaft beraten wird, kann er Schadenersatz in der Form, dass er die Erstattung des gezahlten Betrages „Zug um Zug“ gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage, verlangen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am 15.01.2009 unter dem Aktenzeichen III ZR 28/08.
In dieser Entscheidung ging es eigentlich um eine fehlerhafte Beratung bei dem An- und Verkauf von Immobilien. Diese Entscheidung ist jedoch offensichtlich auf sämtliche fehlerhafte Anlagenberatungen zu übertragen, so das Landgericht Hannover in einer aktuellen Beschlussfassung.
Schadenersatz zu leisten bedeutet in erster Linie den Zustand wieder herzustellen, der bestanden hätte, wenn das fehlerhafte Verhalten nicht vorgelegen hätte. Einfaches Beispiel ist die Reparatur eines Kraftfahrzeuges, wenn jemand einen fremden Wagen beschädigt hat. Er muss dann die Reparatur bezahlen. Die Juristen sprechen in diesem Fall von der so genannten Naturalrestitution.
Bei Maklern oder Vermittlern ist dies nicht möglich. Wenn ein Makler einen Vertrag vermittelt (wie in dem Fall des BGH ein Grundstückskaufvertrag), ist er nicht in der Lage, diesen zurück abzuwickeln. Schließlich kommt der Vertrag ja mit dem Käufer und dem Verkäufer des Grundstückes zustande. Der Makler kann den Verkäufer ja nicht zwingen, den Vertrag rückgängig zu machen.
Normalerweise verlangte die Rechtsprechung bisher, dass der Geschädigte den schadhaften Vertrag erst auflösen musste (z.B. durch Verkauf des Hauses oder der Kapitalanlage), um dann die Differenz als Schaden geltend zu machen.
Der BGH gibt dem Geschädigten jetzt ein weiteres Recht: Er kann nunmehr die gekaufte Sache an den Makler/Vermittler zurückgeben und die Kaufsumme (Investitionssumme) von dem Makler „Zug um Zug“ zurückverlangen.
In Abzug zu bringen sind jedoch sämtliche Vorteile, die der Geschädigte durch die Anlage erworben hat, z.B. etwaige Steuervorteile, Mieteinnahmen usw.
25
Haftung für Beratungsfehler
Am 10.09.2009 fasste das Landgericht Hannover einen interessanten Beschluss:
Nach wie vor ist das Landgericht der Auffassung, dass der AWD-Mitarbeiter, also der Anlagenvermittler, nur dann haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und ein besonderes Vertrauen (in seine Person) in Anspruch nimmt. Über diese grundsätzliche Rechtsprechung wurde in diesem BLOG umfassend berichtet.
So weit nichts Neues.
Nunmehr gilt dies jedoch nicht für den AWD. Wenn ein Mitarbeiter des AWD objektiv falsche Hinweise gegeben hat, haftet der AWD ungeachtet der oben erwähnten Rechsauffassung in vollem Umfang. Die Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Kläger selbstverständlich zu beweisen, ebenso wie den kausalen Zusammenhang zwischen dem falschen Hinweis und der Anlageentscheidung.
Diese Entscheidung halten wir für richtungsweisend. Der unmittelbare Vermittler wird entlastet, nicht jedoch das Unternehmen, für welches er tätig ist.

