Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

Dürfen Versicherungen von zu Hause aus verkauft werden?

Dass es Maklern, Versicherungsvertretern und Vermögensberatern finanziell oft nicht gut geht, ist ein offenes Geheimnis.

Deshalb betreiben viele ihre Geschäfte von zu Hause aus. Uns sind sogar Fälle bekannt, dass Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung ihre Tätigkeiten aus dem Keller oder aus der Garage heraus betrieben.

Einem Vermögensberater wollte der Vermieter diese Geschäfte sogar verbieten, drohte mit Kündigung und damit, die ganze Familie aus der Wohnung zu werfen.

Der Bundesgerichtshof durfte sich am 14.7.2009 damit beschäftigen, wer grundsätzlich Recht hat. Der BGH entschied, dass kleine gewerbliche Nebentätigkeiten ohne nennenswerten Kundenverkehr vom Vermieter nicht verboten werden können.

Der Vermieter hat danach

die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.

Diese Entscheidung dürfte vielen Versicherungsvertretern gefallen.

Makler haftet auch bei unterlassener Aufklärung

Am 16.07.2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Makler dafür haften muss, wenn er über Fristen (hier Fristen zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität) den Kunden nicht informiert.

Der Makler hatte bereits vor dem Oberlandesgericht verloren. Die Entscheidung wurde lediglich bestätigt.

Am 04.08.2002 erlitt der Kläger einen Motorradunfall in der Schweiz. Der Makler unterstützte den Kläger bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen die verschiedenen Versicherer. Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall gab keiner der behandelnden Ärzte eine schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität des Klägers ab.

Deshalb hatte sich der Unfallversicherer auf die Ausschlussfrist gemäß § 7 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen berufen und zahlte nicht.

Der Makler habe dem Kläger gegenüber eine Nebenpflicht verletzt und hafte deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Klausel sei für einen Versicherungsnehmer nicht einfach zu verstehen und nicht erkennbar. Der Makler mit allen Erfahrungen hätte über die Klausel informieren müssen.

Zwar hätte der Kläger die Lektüre der Versicherungsbedingungen lesen müssen. Diese Verpflichtung bestand jedoch nur gegenüber dem Versicherer, nicht jedoch gegenüber dem Makler, so dass sich der Makler darauf nicht berufen kann.

VKI erwirkt richtungsweisende Entscheidung zu Handelsvertreter-Haftung in Österreich

Der Verein für Konsumenteninformation veröffentlichte im Bezug auf MEL einen bemerkenswerten Beschluss des Handelsgerichts Wien.

Bei dem Fall ging es um eine Handelsvertreterin, die keine Ahnung von ihrem Produkt hatte. Der Finanzvertrieb muss konkret zu zwei Dritteln wegen Falschberatung haften, während sich die Klägerin ein Drittel wegen Mitverschulden selbst zugute halten muss, weil sie ein unterschriebenes Formular nicht gelesen hatte.

Ein „Mitverschulden“ könnte auch in der unterlassenen Lektüre von www.finanzparasiten.de zu erblicken sein … 😉

Sind Provisionen zurück zu zahlen?

Am 18.11.2008 entschied das Landgericht Tübingen, dass formularmäßige Saldorückzahlungsklauseln einen Handelsvertreter unangemessen benachteiligen können und deshalb unwirksam seien. Der Handelsvertreter braucht das Soll-Saldo nicht zurückzahlen.

In diesem Fall sollte der Handelsvertreter Schulden übernehmen, die sein Vorgänger aufgebaut hat. Er sollte für ein negatives Saldo auf dem Geschäftsstellenleiterkonto seines Vorgängers in Höhe von 250.000,00 € haften. Zum Zeitpunkt der Kündigung durch das Finanzdienstleistungsunternehmen wies das Geschäftsstellenleiterkonto ein Minus von etwa 380.000,00 € aus. Dem Unternehmen wurde vorgehalten, es habe gewusst, dass der Handelsvertreter Jahre benötigen würde, um die Schuld abzutragen. Ihm wurde jedoch bei Beginn der Tätigkeit in Aussicht gestellt, er werde bis zu 360.000,00 € jährlich verdienen. Das Landgericht hatte d ie Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt, weil sie nicht differenziere, wer den Vertrag beende. Dies sei unangemessen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nach § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Betrages zur Folge.

Das Gericht legte zugrunde, das für einen Handelsvertreter typisch sei, dass er im Gegensatz zum Unternehmer seinen Beruf regelmäßig ohne eigenen Kapitaleinsatz ausübe. Von diesem Leitbild habe die vertragliche Regelung abgewichen. Hier wurden sämtliche Risiken auf den Handelsvertreter abgewälzt. Hinzu kamen erhebliche Fixkosten für Büromiete, Möbelmiete usw.

Auf diese Weise wurde das gemeinsame Erfolgsrisiko einseitig auf den Handelsvertreter abgewälzt. Der Handelsvertreter wurde damit zur Erwerbsquelle des vertretenden Unternehmers.

Der MLP soll dagegen Berufung eingelegt haben.

Wie hoch ist der Schadenersatz bei Konkurrenztätigkeit?

Am 24.06.2009 entschied der BGH darüber, welchen Schaden ein Handelsvertreter zu leisten habe, der bei einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit erwischt wird. Es ging um den so genannten „entgangenen Gewinn“. In diesem Fall hat ein Versicherungsvertreter Kundenlisten benutzt, um fremde Versicherungen zu vermitteln. Darin ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu sehen. Dies löst einen Anspruch auf Schadenersatz aus.

In diesem Fall hatte das Unternehmen eine Vertragsstrafe vertraglich vorgesehen. Mit dieser Vertragsstrafe ist das Unternehmen jedoch in allen Instanzen gescheitert, auch vor dem BGH. Schließlich verstoße dies gegen § 340 Abs. 2 BGB und ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners auch im Verhältnis unter Kaufleuten unwirksam.

Dann nahm die Versicherung eine eigene Schadenrechnung vor. Man hatte den entgangenen Gewinn mit etwa 34.000,00 € errechnet.

Nun sagt der BGH, dass das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe des Schadens schätzen darf. Selbst wenn der Vortrag der Versicherung Lücken oder Unklarheiten enthält, darf eine Klage deshalb nicht abgewiesen werden. Es genügt, wenn der Schadenvortrag grob nachvollziehbar ist.

Mithin hat der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.

Kann man zu viel gezahlte Provisionen behalten?

Am 03.03.2009 entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, dass unter bestimmten Umständen Provisionen, die als Vorschuss geleistet wurden, nicht zurück zu zahlen sind.
In diesem Fall hatte ein Versicherer dem Vermittler zugesichert, er würde für drei Jahre jeden Monat einen pauschalen Vorschuss auf die Provisionen in Höhe von 1.500,00 € zur Verfügung gestellt bekommen.
Dieses Darlehen sollte dann durch verdiente Provisionen zurückgeführt werden. Jedenfalls sollte das Darlehen zu 50 % im Fall des Ausscheidens von dem Vermittler zurückgezahlt werden.
Nun klagte, wie es kommen musste, der Versicherer nach Vertragsende die überzahlten Provisionen ein.
Das Gericht jedoch sieht in dem Verhalten des Versicherers einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Sie hat den Beklagten nicht hinreichend bei seiner Vermittlungstätigkeit unterstützt und es ihm nicht ermöglicht, in ausreichendem Maße provisionspflichtige Geschäfte zu vermitteln.
Für uns Juristen war interessant, dass das Gericht keinen Verstoß gegen Bestimmungen hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen gesehen hatte. Schließlich ergebe sich die Rückführung zu viel gezahlter Provisionen aus § 812 BGB, und nicht aus irgendwelchen vertraglichen Klauseln.
Das Gericht ließ den Anspruch an § 242 scheitern mit der Begründung:
„Der Beklagte war im Wesentlichen darauf angewiesen, aus dem Absolventen- Potential Kunden für Finanzdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträge zu akquirieren. Dieses war unter den konkreten Bedingungen … nicht ausreichend, um den Vorschuss, den die Klägerin dem Beklagten gewährte, in Verdienen zu bringen…
Dieses Absolventen-Potential (1.087 potentielle Kunden) hatten sich 12 bis 15 Berater zu teilen… Unter Zugrundelegung der genannten Zahl der Berater, standen demnach 12 Berater, statistisch 544 tatsächlich ansprechbare Kunden, d.h. pro Berater 45 Kunden, gegenüber…. Für den so reduzierten Kreis ist weiter zu berücksichtigen, dass hieraus nicht jeder ein Kunde der Klägerin wird …“
Mit diesen Argumenten wurde die Klage in zweiter Instanz abgewiesen.
Die Klägerin, der Versicherer also, hatte übrigens in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gewonnen.

Landete 1,30€-gekündigte Kassiererin Pyrrhus-Sieg?

Vor einigen Tagen geisterte der unrühmliche Fall durch die Presse, in dem einer Kassierin wegen 1,30€ gekündigt wurde und dies nunmehr vom Bundesarbeitsgericht (BAG) neu aufgerollt würde.

Wegen einer Unterschlagung eines Pfandbons im Wert von 1,30 € sollte eine zuvor 30 jahre lang beschäftigte Berliner Kassiererin gekündigt werden – ohne Abmahnung und fristlos. Die Kündigung beruhte allein auf dem Verdacht, die Kassierin habe die Tat begangen.

Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatten damals die Kündigungsschutzklage der Kassiererin abgewiesen. Das LAG wollte eine Revision beim BAG nicht zulassen.

Falsch, so das Bundesarbeitsgericht, das die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr positiv beschieden hat, die Revision wird doch zugelassen!

Es geht dem BAG jedoch nicht, wie man meinen könnte, um die Frage, ob die Kündigung als solche rechtmäßig ist. Es geht nur darum, dass das LAG die Kassiererin evtl. „abstrafen“ wollte und ihr vorwarf, sich während des Prozesses in Widersprüche verstrickt zu haben, statt den Vorwurf einzuräumen.

Das LAG führte seinerzeit u.a. aus: “…dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei der Beklagten als Kassiererin beschäftigt ist. Von einer Kassiererin wird eine absolute Zuverlässigkeit und Korrektheit im Umgang mit der Kasse, bei den Buchungen, mit dem Geld, Leergutbons oder sonstiger Bons erwartet…. Im Prozess hat sie den maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zu dem Fund der Pfandbons wiederholt bestritten hat, bis dieser nach einer ausführlichen Beweisaufnahme nicht mehr zu bestreiten war. ”

Das BAG hatte sich am 28.07.09 mit dem Fall zu befassen und musste sich damit auseinandersetzen, ob das Verhalten der Kassiererin während des Prozesses in die Entscheidung mit einfließen dürfe. Nur dies, nicht die Kündigung als solches, sah das BAG für problematisch an.

Das BAG sieht hier also ausschließlich Probleme mit der Wertung des LAG Berlin-Brandenburg im Hinblick auf das Verhalten der Kassiererin nach der Kündigung, also im Kündigungsschutzprozess.

Das BAG wird sich in Zukunft damit auseinandersetzen, ob das Leugnen und Bestreiten der Kassiererin bei der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungsschutzklage hätte berücksichtigt werden dürfen.

Ob das der Kassiererin weiterhilft, ist äußerst fraglich. Auch wenn das BAG die Begründung der Entscheidung des LAG aufhebt, bleibt die Kündigung wohl wirksam.

Was sagte Pyrrhus von Epirus nach seinem Sieg über die Römer in der Schlacht bei Asculum (Süditalien) 279 v. Chr. so schön:

„Noch so ein Sieg, und wir sind verloren!“

Bundesarbeitsgericht stellt Regeln zum Betriebsübergang auf

Wenn ein Betrieb oder Teile eines Betriebes verkauft werden, gehen die Arbeitsverträge auf den neuen Inhaber über. So ist es grundsätzlich in §613a BGB geregelt.

Voraussetzung ist, dass der Übergang dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß (mit allen notwendigen Informationen) angezeigt wird. Dann hat der Arbeitnehmer einen Monat Zeit, um dem Wechsel zu widerprechen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahre 2008 entschieden, dass der Arbeitnehmer über die konkrete Identität des neuen Arbeitgebers informiert werden muss.

In einer aktuellen Entscheidung vom 23.7.09 hatte das BAG diese strengen Regeln grundsätzlich bestätigt (Az. 8 AZR 357/08). Dennoch ging hier der Kläger (Arbeitnehmer) leer aus, da ihm vorgehalten wurde, er hätte durch einen Aufhebungsvertrag das neue Arbeitsverhältnis akzeptiert.

Wir sind nun gespannt, inwiefern sich diese Entscheidung auf die Handelsvertreterverhältnisse übertragen lässt. Wir berichteten bereits darüber, dass angeblich (wir wissen es nicht) die AachenMünchener ihren ganzen Außenvertrieb an die DVAG Allfinanz verkauft hätte.

Zur Zeit läuft ein Musterprozess, in dem diese Frage nach einem wirksamen Übergang geklärt wird.

Der BGH zum Inhalt des Abschiedsschreibens

Nicht nur die DVAG verlangt mitunter – sozusagen als Gegenleistung für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages – ein Abschiedsschreiben. Die Kunden sollen allesamt angeschrieben werden und der neue Betreuer vorgestellt werden.

Was aber, wenn dieses Abschiedsschreiben einen anderen Wortlaut hat. Der BGH hatte darüber in einem Fall zu entscheiden und gesagt, wie man es nicht machen sollte:

Dazu im einzelnen Textauszüge aus dem Urteil BGH vom 22. 4. 2004 – I ZR 303/01 :

„Das vom Beklagten an die von ihm betreuten Mitglieder des Klägers versandte Schreiben zielte auf deren Abwerbung. Gegen die Sicht, es sei nur ein Abschiedsschreiben, spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnummer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem Schreiben für das „bisherige … Vertrauen“ bedankt. Diese Formulierung sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2 auch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des Klägers liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Kläger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seinerzeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem beraten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden.

Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i. S. des § 1 UWG, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte , noch in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB = BB 1970, 1095; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 601; Großkomm. HGB/ Konzen/ Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt zumal im Hinblick darauf, daß er als – teilweise langjähriger – steuerlicher Betreuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger immerhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte (vgl. Großkomm. UWG/ Brandner/ Bergmann, § 1 Rdn. A 240). Die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.“

Urteil BGH zur Haftung Bankberater

Am 14.07.2009 entschied der BGH, dass Bankberater ausdrücklich auf die Risiken einer vermeintlich sicheren Geldanlage hinweisen müssen.

Der Verweis auf das Kleingedruckte in dem so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge nicht, wenn Kunden eine sichere Geldanlage wünschen.

Zwei Frauen hatten über ihre Bank bei der BFI-Bank aus Dresden Sparbriefe und Festgelder angelegt. Die BFI ging im Jahre 2003 pleite. Die BFI war dem Einlagensicherungs-Fond des Deutschen Bankenverbandes nicht angeschlossen. Die gesetzliche Einlagensicherung erstattete nur einen geringen Teil des Schadens.

In den Vorinstanzen waren die Klägerinnen gescheitert. Der BGH sagte, dass eine so genannter Beratervertrag zustande gekommen sei und die Banken haben möglicherweise ihre Pflicht daraus verletzt.

Das Verfahren wurde an das OLG Dresden zurückgegeben.

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtsposition von Kleinanlegern. Der BGH hatte im Hinblick auf den Verkauf von Wertpapieren bereits die Rechte der Kunden erheblich gestärkt ( er entschied, dass über Ausgabeaufschläge und so genannte Kick-Back-Provisionen aufgeklärt werden muss).

Billig bei Tchibo und Penny?

Getreu dem Motto „wir haben den Kaffee auf“ hat der Verein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. angeblich beim Landgericht Hamburg eine Klage gegen Tchibo Direct GmbH eingereicht.

Tchibo verkauft nämlich nicht nur Kaffee, sondern auch Versicherungen. Angeblich fehle es hier am entsprechenden Vermittlerregistereintrag und an der fehlenden Gewerbeerlaubnis.

Schon am 14.05.2008 hatte das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass Penny in ihren Märkten auch keine Versicherungsverträge verkaufen darf (wir berichteten). Das Gericht meinte zutreffend, auch dies sei eine erlaubnispflichtige Versicherung gemäß § 34 d GewO.