Was ist dran an der vieldiskutierten Provisionskürzung bei der DVAG?

Immer wieder gibt es Missverständnisse und Fragen dazu, ob denn tatsächlich bei Vermögensberatern der Deutschen Vermögensberatung AG eine Provisionskürzung erfolgt ist.

Hier gibt es die wildesten Gerüchte, sodass ich an dieser Stelle etwas Aufklärung betreiben möchte.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass diese Diskussionen allenfalls den Vermögensberatervertrag betreffen können, der im Jahre 2007 abgeschlossen wurde. Im Jahre 2007 trat die DVAG an viele Vermögensberater mit dem Anliegen heran, dass diese einen neuen Vermögensberatervertrag unterschreiben sollte.

Dieser Vertrag aus dem Jahre 2007 sah in seiner unterschriebenen Form aus wie eine gebundene Urkunde, beginnend mit dem Vertrag, auf deren Seite 9 die jeweiligen Unterschriften, und in Anschluss daran die Tabelle der Grundprovisionen (Anlage A), Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen (Anlage B), Familienabsicherungsplan und Versorgungswerk.

Der Vermögensberatervertrag regelt unter Ziffer IV, dass die Provision errechnet wird, anhand der Provisionsbedingungen laut Anlage A und des persönlichen Prozentsatzes des Vermögensberaters (= Provisionsstufe) entsprechend der Tabelle der Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen laut Anlage B. Er nimmt also direkt Bezug auf die in dieser Urkunde beigefügten Anlagen. Unter Ziffer VIII ist geregelt, dass Änderungen des vorliegenden Vertrages der Schriftformerfordernis bedürfen. Dort ist auch geregelt, dass Bestandteil dieses Vertrages die Anlagen A Tabelle der Grundprovisionen (Ausgabe 05/2007) B Aufstiegsbedingungen und Provisionsstufen (Ausgabe 05/2007), C Bedingungen für besondere Zusatzleistung (Ausgabe 05/2007) sind.

Wirft man einen Blick in die Tabelle der Grundprovisionen Anlage A 05/2007, dort auf Seite 3, ist geregelt, dass für Lebensversicherungen Produktschlüssel 20/68 24 Promille, für die fondsgebundene Direktversicherung FRG, FRGD, FRGE, Produktschlüssel 20/70 ebenfalls 24 Promille gezahlt werden. Die Wunschpolice, hier die konventionelle Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr KRB, KRBE, KRBED1, KRBED2 mit den Produktschlüssel 20/65 wird ebenfalls mit 20 Promille verprovisioniert. Hier gelten die Hinweise 6,9,15,23,24,33. Die Hinweise werden als letzte Seite der Tabelle der Grundprovisionen erläutert.

Unter Ziffer 6 heißt es dort: Als Bewertungssumme gilt die der Hauptversicherung zu Grunde liegende Summe der Bruttojahresbeiträge (Prämie x Zahlweise x Beitragszahlungsdauer bzw. Aufschubzeit bei Rentenversicherungen).

Unter Ziffer 15 heißt es, dass die Provisionshaftungszeit 1/10tel der Beitragszahlungsdauer beträgt, max. 42 Monate.

Mithin lassen sich die Provisionen, die für Lebensversicherungen gezahlt werden sollen, anschaulich und gut nachvollziehbar berechnen.

Augenzwinkern

Ein eher lustiger Gedanke ergab sich während eines Telefonats mit dem Amtsgericht Frankfurt. Es ging um die Zuständigkeit des Amtsgerichts, die dann nicht mehr gegeben wäre, wenn der Streitwert nach einer Klageerweiterung über 5.000,00 € liegen würde.

Der Streitwert der Klageerweiterung war nicht so einfach zu ermitteln, da der Vermittler zunächst nur einen Bauchauszug (Auskunft) geltend machte, um -wenn er die Auskunft hätte – anschließend Provisionen nachzuberechnen. Er meinte nämlich, dass ihm 2 Promille an Provisionen entgangen waren, die ihm in den letzten Jahren zu wenig berechnet wurden (22 statt 24 Promille).

Nun meinte der Vertrieb, der Streitwert müsse über 5.000€ liegen, während der Vermittler meinte, er würde unter 5.000 liegen. Daraus könnte man mutmaßen, der Vertrieb würde damit zugeben, dass er dem Vermittler mehr Provisionen entzogen habe, als der Vermittler zunächst vermutet hatte. Der Vermittler wird dieses „vorweggenommene Ergebnis“ sicher gern – mit einem Augenzwinkern – aufgreifen.

Empfehlung zum Tarifwechsel als Verstoß gegen das UWG ?

Ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer (VN) über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung gewerblich berät, darf sich nicht als “Verbraucherschützer” oder “unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen” bezeichnen. LG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013 (315 O 76/12).

Mehr dazu hier.

Ein Urteil, das gern missverstanden wird und nicht bedeutet, dass ein Makler nicht empfehlen darf, einen Tarif zu wechseln….

Landgericht Frankfurt: Softwarepauschale muss erstattet werden

In einer Entscheidung vom 08.05.2015, die noch nicht rechtskräftig ist und im Wege der Berufung angegriffen werden kann, verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Vertrieb zur Rückzahlung einer Softwarepauschale.

Der Kläger war für die Beklagte, einem Vertrieb, als Handelsvertreter tätig. Im Vermögensberatervertrag war geregelt, dass der Vertrieb das EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung stellt und der Handelsvertreter zur Nutzung verpflichtet war. Für zwei Jahre wurde dem Kläger ein Softwarenutzungsentgelt in Rechnung gestellt und von den Provisionen abgezogen.

Das Gericht meinte, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative BGB. Die einbehaltene Softwarepauschale erfolgt ohne Rechtsgrund.

Das Gericht hatte sich mit der Frage der Verjährung auseinanderzusetzen. Die Frage war, ob die Klage rechtzeitig eingereicht wurde und bei Einreichen bereits entsprechend individualisiert war. Die Klage wurde 2013 eingereicht, im Jahre 2014 konkretisiert. Forderungen aus dem Jahre 2010 waren nach Auffassung des Gerichtes bereits verjährt.

Rechtsschutz für Handelsvertreter?

Wenn ein Handelsvertreter wegen vertraglicher Streitigkeiten mit seinem Vertrieb in Streit gerät, würde er gern von der Rechtsschutzversicherung Gebrauch machen.

Das Versicherungsjournal hat jetzt gut aufgearbeitet, warum vertragliche Streitigkeiten im Firmenrechtsschutzbereich – leider – nicht abgedeckt sind.

Mehr dazu hier.