DISQ gibt DVAG ersten Platz

Die DVAG hat einen ersten Platz bei einem Test über die beratungsstärksten Ausschließlichkeitsvertriebe erhalten. Dies schreibt das Versicherungsjournal.

Disq schreibt selbst:  „Trotz fachlich versierter Berater wurde die finanzielle Situation sowie der persönliche Versicherungsbedarf des Kunden häufig zu wenig berücksichtigt“ und bescheinigt der Branche mithin dahingehend Verbesserungsbedarf. Verbesserungsbedarf sieht auch die Stiftung Warentest.

Die Stiftung Warentest setzte sich im Juni 2014 mit den Allfinanzvertrieben auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass vieles im Vergleich zu 2008 besser geworden ist, kritisierte aber, dass gerade in Hinblick auf Kosten und Abschlussgebühren erhebliche Lücken vorhanden waren. Die Informationsqualität war in diesem Test der Stiftungs Warentest ebenso verbesserungswürdig.

Disq meint in der aktuellen Studie, dass Vermögensberater der DVAG gerade wegen der Kosten überzeugten.

Das Deutsche Institut für Service-Qualität wurde als GmbH & Co KG am 1. Juni 2006 im Handelsregister Hamburg eingetragen. Alleinige Gesellschafterin war die Buscha Verwaltungsgesellschaft mbH. Disq wurde in anderen Verfahren schon mal von Unternehmen kritisiert, die nicht zum Testsieger erklärt wurden. Auch wurde mal eine räumliche und personelle Nähe zur PR-Agentur JDB Media GmbH in der Hamburger Schanzenstraße 70 nachgesagt. JDB wirbt damit, dass die DVAG ihr Gründungskunde sei. Seit 2009 ist Jens Holger de Buhr jedoch nicht mehr an der DISQ beteiligt, wie in einer presserechtlichen Gegendarstellung bei Ökotest mitgeteilt wurde.

Gewaltige Veränderungen im Vertrieb zu erwarten

Der Versicherungsbote hat am 21.1.15 düstere Prognosen für den Finanzdienstleistungsvertrieb abgegeben.

Bis 2010 wird jede 5. Bankfiliale und jede 4. Versicherungsagentur geschlossen. Dies ist das Ergebnis der von der Managementberatung Horváth & Partners durchgeführten Studie „Multikanalvertrieb in Zeiten der Digitalisierung – online, offline und hybrid“.

Die Kundenerwartungen hätten sich geändert und es würden in Zukunft mehr digitale Angebote erwartet.

Ein bisschen Stornobekämpfung

Am 22.01.2015 wurde vor einem Amtsgericht darüber gestritten, ob ein HB Provisionen zurückzahlen soll, die er zuvor als Vorschuss erhalten hat.

Fraglich war, ob der klagende Vertrieb entsprechende Stornobekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Im Zuge der Beweisaufnahme ergb sich, dass der Vertrieb Mitteilungen erhalten hatte, dass die entsprechende Versicherung regelmäßig Mahn- oder Erinnerungsschreiben übersendet, wenn ein Kunde nicht mehr zahlt.

Automatisch ging dann innerhalb des Betriebes auch jeweils ein Besuchsauftrag heraus. Wenn der Vertriebsmitarbeiter nicht mehr für den Vertrieb tätig war, erhielt den Besuchsauftrag der jeweilige Betreuer als Bestandsnachfolger.

Dann wurden die Kunden befragt. Diese schilderten ein buntes Bild aller typischen Abläufe, wenn ein Handelsvertreter den Vertrieb verlässt.

1.

Viele Kunden schilderten, dass man sie einfach, nach dem der ursprüngliche Ansprechpartner aus dem Vertrieb ausgeschieden war, allein gelassen habe. Man habe dort keinen Ansprechpartner mehr gehabt. Man sei weder angeschrieben noch kontaktiert worden. Es gab keinen Anruf und auch keinen Besuch.

2.

Ein Kunde schilderte, dass es doch einen Anruf gegeben hatte. In diesem Anruf ging es wohl aber nicht darum, um Verträge zu retten, sondern nur darum, um Informationen zu bekommen, ob der ausgeschiedene Berater Abwerbungen vornimmt. Nur danach wurde nämlich konkret gefragt.

Dieser angerufene Kunde fand den neuen Berater jedoch unsympatisch und entschied sich dazu, von dem Vertrieb in Zukunft nicht mehr betreut zu werden.

3.

Eine Kundin sagte, sie hänge sehr an dem alten Berater und entschied sich deshalb dazu, diesem zu der neuen Versicherung zu folgen. Sie hatte deshalb aus eigenem Antrieb sämtliche alte Versicherungen gekündigt und neue bei dem Berater abgeschlossen.

Etwas anderes kam für sie auch gar nicht in Betracht. Wenn jemand angerufen hätte, um die von ihr stornierten Verträge zu retten, hätte sie dies abgelehnt.

4.

Einige Kunden waren sich da unsicher. Sie schilderten, dass sie keinen Ansprechpartner mehr hatten und deshalb storniert hätten. Wenn jemand angerufen hätte und ein gutes Angebot vorgelegt hätte, hätte man sich vielleicht auch dazu entschieden, die alten Verträge zu erhalten.

Einige Kunden sagten, sie hätten nach dem Ausscheiden „ihres“ Beraters im Internet nach günstigeren Alternativen umgesehen. Dort hatten sie festgestellt, dass es günstigere Anbieter der gleichen Versicherungsleistungen gibt. Deshalb hatte man sich dazu entschieden, die alten Verträge zu lösen.

Die Beweisaufnahme spiegelte ein typisches Bild der Abläufe wider, wenn ein Berater ausscheidet. Wer glaubt, dass der ausscheidende Berater oder der Bestandsnachfolger aggressiv die Kunden zur Umdeckung drängen würde, wurde im Rahmen der Beweisaufnahme eines Besseren belehrt. Aggressives Abwerben oder Umdecken hat es nämlich nicht gegeben.

Das Gericht muss nun darüber entscheiden, ob die Stornobekämpfungsmaßnahmen ausreichend waren. Es hat ja – ein bisschen – Stornobekämpfung gegeben. Der Bundesgerichtshof hatte festgelegt, dass es immer eine Frage des Einzelfalles sei, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen genügen würden.

Wer ist was

In einem Verfahren der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater wünscht diese Auskunft darüber, welche Verträge er in einem bestimmten Zeitraum für andere Gesellschaften vermittelt habe.

Nach Rücksprache mit dem Mandanten und einigen Gedanken darüber, wer denn überhaupt Vermittler ist, bin ich zu dem Schluss gekommen: Vermittelt wurde gar nichts.

Die Frankfurter Allgemeine schreibt, dass im Bereich von Anlageentscheidungen der Berater oft nicht vermittelt und man klar trennen müsse.   „Die Tätigkeit des Anlageberaters lässt sich unterteilen in eine individuelle Beratung, in eine Produktempfehlung und, sofern der Kunde überzeugt ist, in die Vermittlung der Kapitalanlage. Im Unterschied zur Anlageberatung entfällt bei der Anlagevermittlung somit die individuell zugeschnittene Produktempfehlung“, heißt es da.

Und dann gibt es noch den Tippgeber.

Die Bafin hat für den Tippgeber ein paar Regeln aufgestellt und verweist auf Folgendes:  „Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung [..] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Der Tippgeber berät nicht und vermittelt nicht.

Wenn jedoch ein Vermögensberater auf die Idee kommen könnte, ganz nebenbei für andere Gesellschaften „Tipps zu geben“, so wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dies gegen den Vermögensberatervertrag verstoßen kann. So hatte es das Oberlandesgericht München kürzlich gesehen. Unter Ziff. V des Vermögensberatervertrages ist nämlich geregelt, dass der Vermögensberater jede andere Tätigkeit zu unterlassen habe. Nach dem OLG München gehört dazu auch das „Tippgeben“.

Streit um nachträgliche Provisionen wegen Dynamikerhöhungen

Am 14.01.2015 standen Betriebsvereinbarungen sowie einzelvertragliche Absprachen eines Mitarbeiters mit der Debeka auf dem Prüfstand des Arbeitsgerichtes Koblenz. Der Mitarbeiter befindet sich bereits in Rente und machte Ansprüche auf Auszahlung von Dynamikprovisionen geltend.

Sowohl in wiederkehrenden Betriebsvereinbarungen als auch in einzelvertraglichen Regelungen gab es einen Passus, wonach Ansprüche auf gewisse Anpassungsprovisionen nicht mehr zuständen, wenn der Mitarbeiter nicht mehr aktiv für die Debeka tätig sein würde.

Die Frage war, ob davon auch die Dynamikprovisionen umfasst waren.

Gemäß den zwischen den Parteien vorliegenden Provisionsbedingungen war im Übrigen vereinbart, dass die Provision nach der Brutto-Beitragssumme bemessen werden. Dies ist die Summe, zu denen sich der jeweilige Kunde zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen verpflichtet hat.

Der Kläger argumentierte, diese Brutto-Beitragssumme stände ja bereits bei Vertragsanschluss fest, auch dann, wenn Dynamikerhöhungen vereinbart wurden. Dann hätte man diese bei der Brutto-Beitragssumme auch schon von vornherein berechnen müssen. Anders sah dies die Debeka. Sie argumentierte, dass die Erhöhungen ja nur dann in Kraft treten würden, wenn der Kunde der Erhöhung nicht widerspricht. Dies wisse man vorher ja nicht.

Auch war fraglich, ob und wann Ansprüche verjährt wären. Der Kläger argumentierte, dass die Ansprüche pro rata temporis (also immer dann, wenn der Kunde eine Einzahlung vorgenommen hat) entstehen würden hat der Kläger im Jahre 2010 einen Vertrag vermittelt, so würden die letzten Ansprüche also erst fünf Jahre soäter im Jahre 2014 entstehen. Deshalb könne für diese Ansprüche dann auch erst drei Jahre später die Verjährung beginnen.

Die Debeka argumentierte, dass – wenn sie ja schon bereits bei dem jeweiligen vermittelten Vertragsgeschäft hätte abrechnen müssen, es dann auf den Zeitpunkt der Vermittlung bzw. der Abrechnung ankommt, für den die Verjährung maßgeblich wäre.

Gegenstand der Diskussion waren zwei Gerichtsentscheidungen, die bei den Dynamikversicherungen etwa weiterhelfen sollten. Einerseits gab es eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 28.02.1994, die es zuließ, dass Vereinbarungen getroffen werden dürfen, wonach Aufbauprovision im Falle des Ausscheidens nicht mehr gezahlt werden. Diese Entscheidung betraf auch konkret die Debeka.

Dagegen hatte das Oberlandesgericht Köln am 01.08.2003 unter dem Aktenzeichen  19 U 39/02 entschieden, dass einem Handelsvertreter Ansprüche auf Folgeprovisionen bei der Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen zustehen. Danach ist die Dynamikprovision eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision, die – wenn auch widerruflich – schon mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde.

Das Widerspruchsrecht sei danach nur als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen.

Das Gericht wollte nicht erkennen lassen, welcher Auffassung es folgen wollte. Es beschäftigte sich grundsätzlich mit Betriebsvereinbarungen, die auch dann erlaubt seien, wenn Provisionen gekürzt werden, dies jedoch gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf Grenzen stößt.