Alles kann, nichts muss – Warum eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht immer verbindlich ist

Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich am 19.01.2011 damit auseinanderzusetzen, welches Gericht in einem Rechtstreit eines Vertriebes mit seinem Handelsvertreter zuständig ist.

Der Vertreib verwendete eine Klausel „Gerichtsstand ist Frankfurt am Main“.

Die Frage war nun, ob damit gemeint war, dass alle möglichen Rechtstreitigkeiten auch in Frankfurt am Main hätten stattfinden müssen.

Das Landgericht Dresden sah dies jedoch anders. Diese Klausel enthalte kein über die Bildung eines Satzes hinaus notwendiges Wort, aus dem sich hinweise auf die Ausschließlichkeit oder Zusätzlichkeit?? Des Gerichtsstandes ergeben würden.

„Soweit die Auslegung daneben auf den Sinn und Zweck der Vereinbarung gestützt wurde, hat das Erstgericht unzutreffend auf eine lediglich abstrakt dargelegten typischen Zweck von Gerichtstandsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen großer Firmen abgestellt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bei der Auslegung gebotene konkrete Betrachtung der Interessenlage führt zu einem anderen Ergebnis. Denn die Parteien haben in dem Vertragsverhältnis die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde gelegt. Da die Klägerin als Verwenderin diese aufgestellt hat, um ihre Interessen zu sichern, ist die Gerichtstandsvereinbarung in erster Linie aus ihrer Interessenslage heraus auszulegen (BGHZ 59, 116).“

Danach hatte das Oberlandesgericht Dresden die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Landgericht Chemnitz zurückgegeben. Deshalb kann das Gericht über die Rechtsstreitigkeit entscheiden, bei dem die Klage eingereicht wurde.

Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 19.01.2011 Aktenzeichen 1 U 1389/10

 

Von weiteren Anfragen bitte ich abzusehen….

Es kommt ja mal vor, dass eine Partei (in Sinne der Zivilstreitigkeit) mit dem gleichen Streitthema in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu tun hat. Wenn z.B. ein Unternehmen eine Vertragsklausel hat, die öfter mal zu verschiedenen Rechtsauffassungen führt, die in Prozessen endet, kann dies der Fall sein.

Es kann sich um Fragen zur Zuständigkeit eines Gerichtes, zu Zahlungs- und Abrechnungsproblemen aus bestimmten Vertragsverhältnissen, zu Kündigungsfristen u.s.w. handeln.

Wenn sich dann ein Mandant an mich wendet, hätte er gern gewusst, wie denn ein bestimmtes Gericht in fast gleichlautenden Verfahren entschieden hat. Hätte es z.B. eine ähnliche Klage mit demselben Streitthema abgelehnt, hätte sich dieser Mandant wohl eher dazu entschieden, gar nicht erst zu klagen. Das nennt man im weiteren Sinne Prozessökonomie.

Hätte das Gericht seine Sache schon häufiger positiv ausgeurteilt, hätte man darauf verweisen können. Das nennt man Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Deshalb hatte ich eine Anfrage an das Landgericht Frankfurt gestartet und wurde damit schroff abgewiesen.

Es antwortete:

„Auskunft aus dem Prozessregister des Landgerichtes Frankfurt am Main

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Behrens,

auf Ihre Anfrage wird mitgeteilt, dass die von Ihnen gewünschte Auskunft nicht erteilt werden kann. Verfahren werden hier grundsätzlich nicht nach dem von ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt erfasst. Zudem ist für allgemeine Zivilverfahren ein solcher Auskunftsanspruch gesetzlich nicht vorgesehen. Anders als etwa bei einem Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO geht es in ihrem Gesuch auch gerade nicht um den Zugang zu bereits vorhandenen Informationen sondern erst um die Ermittlung bzw. Schaffung einer Informationsquelle.

Es wird daher gebeten, von weiteren diesbezüglichen Anfragen – auch telefonisch – abzusehen.“

Selbstverständlich ging es mir um den Zugang bereits vorhandener Informationen. Die Quelle sollte das Landgericht sein. Dass ich dieses neu geschaffen hätte, wäre mir übrigens neu.

Nachträgliches Dankeschön an den Arbeitskreis Beratungsprozesse

An dieser Stelle möchte ich mich noch einmal ausdrücklich für die Eintrittskarte für die DKM beim

Arbeitskreis Beratungsprozesse

bedanken. Der Arbeitskreis hat neben Allianz, VHV, R+V, Nürnberger usw eine ganze Reihe namhafter Versicherungen als Partner.

Ganz interessant die Beratungslandkarte.

Ergänzung Kfz

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für Kfz-Versicherungen folgt demselben Schema. Es gelten allerdings drei Besonderheiten:

Im Kfz-Bereich sind übertragene Bestände bereits nach Ablauf von 10 Jahren seit der Übertragung voll berücksichtigungsfähig.

  • Der Prozentsatz für die Ermittlung des Ausgleichswertes beträgt 25 Prozent.
  • Der Faktor für die Tätigkeitsdauer maximal 2.

 

 

Wie ermittel ich den Ausgleich im Bereich der Sachversicherung

Nachdem der BGH Tür und Tor für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den sogenannten Grundsätzen geöffnet hat, auch wenn diese nicht vereinbart wurden, ist die Berechnung relativ einfach geworden.

Während für die Ermittlung des Ausgleichs bei den Lebensversicherungen die Versicherungssumme und die Provisionshöhe maßgebliche Faktoren waren, kommt es bei den Sachversicherungen auf die Beitragssummen und die Provisionshöhe an.

Der vom Vermittler betreute Bestand im Sachbereich (SUH) belief sich beispielsweise in den fünf Jahren vor Vertragsende auf folgende Beitragssummen:

Jahr      Beitragssumme

2009     111.000 €

2010      120.000€

2011      150.000€

2012      160.000€

2013      110.000€

Summe : 651.000 €

geteilt durch 5 Jahre = 130.200 € durchschnittl.

(Wenn der Vertreter einen Bestand übernommen hätte, gilt : Zu Vertragsbeginn hat der Agenturinhaber dem Untervertreter einen Bestand z.B. mit einer Beitragssumme von 90.000,00 Euro übertragen. Dieser ist nach den „Grundsätzen” nach mehr als zehn Jahren zu einem Drittel berücksichtigungsfähig. Der nicht berücksichtigungsfähige Teil (2/3 von 90.000,00 Euro = 60.000,00 Euro) würden dann bei der Berechnung vom Jahresendbestand abgezogen werden.)

Die auf diesen Bestand von 130.200 € durchschnittlich gezahlten Bestandspflegeprovisionen ergeben sich aus der Multiplikation mit dem (durchschnittlichen) Bestandspflege-Provisionssatz des Untervertreters, im Beispiel 9 Prozent. Somit ergibt sich eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre von 11.718,00 €.

Im SUH-Bereich einschließlich Rechtschutz beträgt der spartenabhängig vorgesehene Prozentsatz für die Ermittlung des Ausgleichswertes 50 Prozent hiervon, also 5859,00 €.

Dieser Wert wird schließlich noch mit dem Faktor für die Laufzeit des Vertretervertrags (hier 12 Jahre: Faktor 3,0) multipliziert. Der nach den „Grundsätzen Sach” ermittelte Ausgleichsanspruch für den Bereich SUH beträgt somit 17.577,00 € (5859,00 € x 3,0).