Kick-Back-Urteile auch für Makler?

Die fehlende Transparenz bei Versicherungsgeschäft war schon lange ein Mangel, der in der Finanzdienstleistungsbranche kritisiert wurde.

Bei der Vermittlung von Fondgeschäften hatte der Bundesgerichtshof darauf insofern reagiert, als er gesagt hatte, dass die Versicherungsgesellschaft über Provisionen und Aufgabeaufschläge informieren muss. Anderenfalls kann der Vertrag rückabgewickelt werden (so genannte Kickback-Urteile).

Was aber ist, wenn eine Makler den Vertrag vermittelt hat? Vor etwa 10 Jahren z.B. vermittelte ein Makler Fondgeschäfte an die Gerling Lebensversicherungs AG. Diese hatten eine mehr als 50jährige Laufzeit. Bei Einzahlung von 50,00 € monatlich würden dafür pro Vertrag etwa 1.500,00 € Provisionen anfallen. Und dies pro Vertrag! Selbstverständlich wurde der Kunde auch darüber nicht informiert.

Selbst im Nachhinein halten Fondgesellschaften die tatsächlichen Zahlungen  oftmals geheim.

So hatte der Bundesgerichtshof zunächst am 19.12.2006 unter dem Aktenzeichen XI ZR 56/05 entschieden, dass eine Bank ihrem Kunden, dem sie den Erwerb von Fondanteilen empfiehlt, darüber aufzuklären hat, dass und in welcher Höhe sie von der Fondgesellschaft Rückvergütungen (so genannte Kickbacks) erhält.

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof maßgeblich auf eine Verletzung des Interessenskonflikts ab und einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG.

Der Bundesgerichtshof hat dann in einem Beschluss vom 20.01.2009 unter dem Aktenzeichen XI. ZR 510/07 diese Rechtsprechung ausgeweitet. Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Beschluss klar, dass eine generelle Aufklärungspflicht nur den Berater treffe, da dieser seine Empfehlung an den Interessen des Kunden auszurichten habe, sich durch die Kickback-Zahlung aber in einem Interessenskonflikt befinde. Dem gegenüber bleibe es bei dem bloßen Vermittler, der im Lager des Kapitalsuchende steht und deshalb keine anlegergerechte Empfehlung schuldet, dabei, dass über Innenprovisionen ungefragt erst ab einer Höhe von 15 % aufzuklären ist.

Der Bundesgerichtshof stellte auch klar, dass es egal wäre, um was für eine Kapitalanlage es sich handeln würde. Die Offenlegungspflicht für Berater gelte für alle Anlagemodelle.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet also zwischen Berater mit einer generellen Aufklärungspflicht und dem Vermittler, der im Lager des Kapitalsuchenden steht und erst ab einer Höhe von 15 % aufzuklären hat. Dazu gehört dann wohl auch der Makler.

Wenn der Bundesgerichtshof am 15.04.2010 unter dem Aktenzeichen III ZR 196/99 entschieden hatte, dass ein freier Anlageberater nicht über seine eigenen Provisionen (Kickbacks) aufklären muss, so müsste dies erst recht für den Makler gelten.

Schließlich entschied er, dass eine Bank grundsätzlich eine Aufklärungspflicht habe. Weil der Kunde mit der Bank regelmäßig langjährige Geschäftsbeziehungen pflegt, könne er nicht davon ausgehen, dass einzelne Tätigkeiten weitere Kosten verursachen. Dem gegenüber weiß ein Kunde bei einem freien Anlageberater, dass dieser Geld kostet. Mithin besteht für ihn grundsätzlich keine Verpflichtung, ungefragt über eine erwartete Provision aufzuklären. Das müsste also auch für die von einem Makler vermittelten Fond gelten.

Ahoi DVAG

Am kommenden Wochenende geht’s los!

Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung nehmen an einer Incentive Kreuzfahrt teil. Es starten vier Schiffe der AIDA Cruises für eine einwöchige Reise im Mittelmeer. Es sind die Schiffe Vita, Aura, Diva und Blu.

3.500 Vermögensberater und ihre Lebenspartner werden sich also am kommenden Wochenende auf den Seeweg begeben.

Für diejenigen, die den Sinn und Zweck von Incentive-Reisen hinterfragen, sei folgendes gesagt:

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwickelte einen Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, dem einzelne Versicherer beitreten können.

Die einzelnen Empfehlungen des GDV sind hier zu finden.

Das Kundeninteresse ist demnach zu beachten, sowohl bei der Organisation des Vertriebes als auch bei der Beratung und Vermittlung. „Versicherungsschutz ist für den Verbraucher eine Vertrauensangelegenheit. Um dieses Vertrauen zu wahren, orientieren sich die Unternehmen und der Versicherungsvertrieb an den Belangen des Kunden und stellen diesen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Die Vertriebssteuerung darf nicht der bedarfsgerechten Beratung widersprechen.“

Weitere Vorgaben macht der Verhaltenskodex der GDV zur Vertriebssteuerung nicht. Erst Recht macht er keine Vorschriften zu irgendwelchen Incentives.

Dass der GDV im Rahmen seines Verhaltenskodexes umfangreiche Reisen einschränken würde, ist demzufolge ein weit verbreitetes Vorurteil.

Demnach steht es auch nicht im Widerspruch, wenn die AachenMünchener Lebensversicherung AG, die AachenMünchener Versicherung AG, die Generali Lebensversicherung AG und die Generali Versicherung AG, die von der DVAG vertrieben werden, sich dem Verhaltenskodex unterworfen haben.

Das Ansehen des Versicherungsvertreters hat sich kaum verändert

Der Beruf des Versicherungsvertreters gehört immer noch zu denen, die das geringste Ansehen haben. Daran hat sich auch im Jahre 2014 nichts verändert.

Spiegel Online hat kürzlich eine aktuelle Liste der beliebtesten Berufe veröffentlicht. Versicherungsvertreter sind keine Feuerwehrleute.

Feuerwehrleute sind die beliebtesten, Politiker die unbeliebtesten und Versicherungsvertreter die zweit unbeliebtesten Berufsgruppen (selbst Rechtsanwälte genießen ein höheres Ansehen).

Hier die Übersicht:

 

Feuerwehrleute

96,6

Sanitäter

95,8

Krankenschwestern/-pfleger

94,6

Piloten

90,7

Ärzte

88,0

Apotheker

87,5

Lok-, Bus-, U-Bahn, Straßenbahnführer

87,1

Polizisten

81,4

Landwirte, Bauern

80,5

Ingenieure, Techniker

80,3

Lehrer

79,2

Architekten

74,2

Handwerker

74,1

Richter

73,9

Taxifahrer

71,0

Rechtsanwälte

69,7

Soldaten

66,5

Pfarrer, Geistliche

61,3

Beamte (Beschäftigte im öffentlichen   Dienst, Staatsdienst)

61,0

Markt- und Meinungsforscher

58,1

Computer-, Softwarespezialisten

57,7

Bürgermeister

54,9

Händler, Verkäufer

51,6

Unternehmer

51,1

TV-Moderatoren

47,7

Schauspieler

44,0

Banker, Bankangestellte

39,1

Profisportler, -fußballer

38,8

Journalisten

37,0

Werbefachleute

26,6

Versicherungsvertreter

19,4

Politiker

15,1

Quelle:Spiegel.online

In der Hoffnung, dass die Berufsgruppe etwas differenzierter betrachtet wird, versuchte jemand kürzlich eine Abgrenzung mit folgenden Worten: „Unabhängige Versicherungsmakler sind keine sogenannten Versicherungsvertreter oder – noch besser – Vermögensberater.“

Ob ihm die Unterscheidung gelungen ist, wage ich zu bezweifeln.

Gestern hü heute hopp

Die Finanzprofi AG aus Hattersheim wurde aufgefordert, einen Buchauszug zu erteilen.

Wir hatten ja schon einmal darüber geschrieben, dass die Finanzprofi zur Absicherung von Provisionsvorschüssen notarielle Schuldurkunden verlangte und daraus -hoppla hopp- vollstreckte.

Um die Provisionen dann nachvollziehen zu können, sollte eine Buchauszug her. Die Finanzprofi schrieb in einem Fall, dass man gern so etwas übersende. Da jedoch der Kollege Urlaub habe, müsse man das noch etwas verschieben. Ein Jahr später hatte man dann den Buchauszug verweigert, weil der Mitarbeiter gar kein Handelsvertreter sei und dieser nur einem solchen zustehe. Gestern hü, heute hopp.

Andere, die ebenso von der Zwangsvollstreckung betroffen waren, wollten auch einen Buchauszug. Auch dies wurde mit dem selben Argument abgelehnt. Logischerweise fragt sich jetzt, was die notarielle Schuldurkunde sollte.

Programmtipp

Warum nicht mal am Donnerstag, den 11.9.2014, die Sendung Monitor anschalten?

Zum Thema: Corporate Publishing: Geheim-PR zwischen Bücher-Deckeln

Ich jedenfalls bin gespannt.

11.09.2014 um 21h45 Sendung Monitor beim ARD