Korrektur: 2 Beschlüsse bestätigten die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichten

Bei Streitigkeiten der DVAG mit einem Vermögensberater sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht das Arbeitsgericht.

Es gibt – nicht wie bisher von mir geschrieben – einen Beschluss des BGH, sondern zwei Beschlüsse, die das bestätigen. Sie haben die Aktenzeichen VII ZB 27/12 und VII 45/12 und sind vom 18.7.2013.

Veröffentlicht wurden sie in juris. 

Schumacher feiert Zieleinlauf

Die Bild berichtet am 29.8.13, dass Exrennfahrer Michael Schumacher von der DVAG bis zum Jahre 2020 bis zu 21 Millionen Euro bekommen soll.

Damit befindet er sich nach wie vor auf der Überholspur.

Vertriebe, die Anerkenntnisse verlangen

Und wieder durfte ich von einem Vertrieb hören, der engmaschig Anerkenntnisse verlangt. Wenn der Handelsvertreter sich weigert, die zu unterschreiben, würde er keine Provisionen mehr bekommen.

Die Bafin würde es so verlangen, heißt es. (Oftmals ist übrigens die VVG Schuld daran, dass Provisionsbedingungen geändert werden.) Einen Schuldigen findet man immer.

Und wenn man näher hinsieht, fällt auf, dass im Falle eines Stornos die Provision zu 100 % rückbelastet wird, obgleich nur 90 % ausgezahlt wurden und der Rest in die Rückstellung wanderte.

Und wenn man die Abgabe von Anerkenntnissen verlangt, könnte dies schon ein deutliches Zeichen dafür sein, dass der Vertrieb weiß, dass er systematisch falsch abrechnet.

Also: Vorsicht vor Anerkenntnissen, insbesondere dann, wenn man diese regelmäßig abgeben soll und die Begründung mehr als fadenscheinig ist.

Streit über die Höhe der Provisionen

Kann ein Vertrieb einseitig die Provisionshöhe ändern?

 

Ein großer Vertrieb stellt sich auf den Standpunkt, er könne durch ein Rundschreiben Provisionsbedingungen ändern. Eine solche Änderung wurde im Rahmen eines sogenannten Frankfurter Schnellbriefes bekannt gegeben.

 

In diesem Schnellbrief wurde Ende 2007 über das neue VVG informiert. Im weiteren Text wurde dann mitgeteilt: „Um die Provision im gewohnten Umfang bei Abschluss in voller Höhe ausgezahlt zu bekommen, werden sich die Provisionssätze geringfügig ändern. Künftig werden im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 ‰ und für Risikoversicherungen 18 ‰ ausgezahlt.“

 

Gleichzeitig wurde ein Bonus für die Lebensversicherung erhöht. Zuvor wurde im Rahmen des VVG darüber berichtet, dass Abschlusskosten sich nunmehr auf 5 Versicherungsjahre verteilen sollen.

 

Der Berater musste dem Inhalt dieses Schreibens nicht zustimmen. Es war nicht einmal gewährleistet, ob dieser Brief zugeht.

 

Nun wird sich fragen, ob der Inhalt verbindlich ist. Sogar vor Gericht dürfte diese Frage interessant werden.

Provisionsklage zurückgewiesen

Ein Vertrieb (hier OVB) wollte Provisionen zurück. Das Landgericht Koblenz entschied am 28.8.2013, dass die Klage unbegründet ist. Der Vertrieb habe nicht nachvollziehbar vorgetragen und der Vortrag zur Stornorückstellung sei nicht nachvollziehbar gewesen.