Swiss Life einigt sich in Österreich

Die Handelszeitung teilt mit, dass sich Swiss Life Select (vormals AWD) mit dem Verein für Konsumenteninformation geeinigt habe. Danach will Swiss Life 11,14 Mio Euro einschließlich Gerichtskosten zahlen.

Der Vorwurf der Falschberatung werde mit dem Vergleich nicht mehr aufrechterhalten.

Neues Forum

Ich bin überrascht. Wurde ich doch kürzlich hier im Blog vom Exberater auf das neue Forum aufmerksam, habe ich es mit gleich mal angeguckt. Dass ein so jung aus dem Boden gestapftes Forum schon so voller Leben ist, hätte ich nicht gedacht.

Arbeitsgericht unzuständig

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen ehemaligen Vermögensberater gegeben ist.

Gemäß des vorliegenden Vertrages hatte der Vermögensberater die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.

Das Gericht meint dazu, dass durch diese Klausel der Beklagten die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit weder untersagt noch von einer Genehmigung der Klägerin abhängig sei, sie enthalte nur mittelbar wirkende Einschränkungen.

Auch darin, dass der Vermögensberater erst 21 Tage später anderweitig tätig sein dürfte, wollte das Gericht darin kein Tätigkeitsverbot sehen. Schließlich sei dies nur eine Verzögerung, allenfalls eine zeitliche Erschwernis, die dem Unternehmer letztendlich eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeiten zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten.

Landgericht Hechingen: Kündigung wirksam

Am 24.07.2013 fällte das Landgericht Hechingen ein Teilurteil. Es musste über verschiedene Anträge und Widerklageanträge entscheiden.

Ein Handelsvertreter eines Finanzdienstleistungsvertriebs kündigte fristlos. Das Provisionskonto des Vermögensberaters wurde nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung zu 100 Prozent gesperrt. Auch wurde die geschäftliche E-Mail Adresse des Handelsvertreters gesperrt. Er konnte zwar selbst Nachrichten empfangen, aber nach außen hin keine E-Mails mehr versenden. Danach erfolgte die fristlose Kündigung.

Der Vertrieb beantragte, den Beklagten zu verurteilen, dieser solle eine Reihe von Fragen beantworten und Auskunft erteilen, welche Personen er z. B. aufgesucht hatte.

Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Zwar habe der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 2 HGB dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben. Was erforderlich ist, bestimme sich unter sachgerechter Abbildung der Interessen des Handelsvertreters danach, was das objektive Interesse des Unternehmers nach Besonderheit und Dringlichkeit des Falls erfordert. Ein Unternehmer könne seinem Handelsvertreter auch Weisungen erteilen oder bestimmte Pflichten durch Weisungen konkretisieren. Dies ergebe sich aus § 665 BGB. In diesem Fall, so das Gericht, sei die Weisung jedoch nicht mehr angemessen, weil diese die Selbstständigkeit des Handelsvertreters aufheben bzw. zu weitgehend einschränken würde.

Ferner beantragte der Vertrieb festzustellen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, der Handelsvertreter zur Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet ist und er alle Schäden ersetzen müsse, die Infolge der fristlosen Kündigung entstanden seien.

Auch diese Anträge wurden abgewiesen. Das Gericht erkannte, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis hatte wirksam fristlos kündigen können.

Durch die Verhinderung des ungeschmälerten Zugriffs des Beklagten auf seine E-Mail Adresse habe die Klägerin eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Trotz der in Nummer 2 des Handelsvertretervertrages von ihr bestimmten Verpflichtung zur Nutzung des EDV Netzwerkes wurde der Beklagte zumindest teilweise von der Nutzung ausgeschlossen. Die teilweise Sperrung der E-Mail Adresse habe das Auftreten im Geschäftsverkehr innerhalb des laufenden Handelsvertretervertrages nicht unerheblich erschwert.

Das Gericht nahm im Übrigen Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 U 177/12.

Ebenso sah das Gericht in der Beendigung der Vorfinanzierung einen Vertragsverstoß. Die vertragliche Regelung besage gerade nicht, dass bereits mit Kündigung des Vertrages der entsprechende Vorschussanspruch entfällt, vielmehr erst mit der Beendigung. Vertraglich war gerade geregelt, dass die Klägerin ein „Mehr“ als das Gesetz biete.

Der Vermögensberater wurde so behandelt, als sei das Vertragsverhältnis beendet, so das Gericht.

Auf den Zugang einer vorigen Abmahnung komme es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Dabei bewertete das Gericht, dass die Klägerin auch in der Folgezeit nicht reagiert habe.

Das Gericht sah in diesem Fall das Vertrauensverhältnis so gestört, dass eine Kündigung fruchte.

Widerklagend wurde beantragt, festzustellen, dass eine fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis beendet habe. Dieser Antrag wurde bereits wegen fehlender Zulässigkeit abgewiesen. Es fehle an einem selbstständigem Streitgegenstand. Eine Widerklage ist nur zulässig, wenn ein anderer prozessualer Anspruch geltend gemacht wird, als mit der Klage bereits erhoben. Da die negative Feststellungsklage denselben Streitgegenstand mit der Feststellungsklage des Beklagten in der Widerklage habe, sei dies unzulässig.

Auch die Widerklage auf Zahlung von etwa 4.000 € Provisionen wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte könne nämlich nicht darlegen, dass die verdiente Provisionen die Vorschüsse und die Rückstellungen übersteigen, zumal er noch zur Berechnung der tatsächlich verdienten Provisionen nach eigenem Vortrag einen Buchauszug benötige und verlange.

Dieser Buchauszug wurde widerklagend eingeklagt. Der Vertrieb wurde verpflichtet, einen solchen Buchauszug zu erteilen. Der Buchauszug ist in Textform zu erstellen. Eine EDV-Einsicht erfülle diese Form nicht.

Das Landgericht Hechingen urteilte im Rahmen eines Teilurteils. Im Rahmen einer Stufenklage wurde eine zweite Stufe angekündigt. Über diese konnte noch nicht entschieden werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Tendenzen in den Urteilen?

In den letzten Prozessen haben sich einige Tendenzen herauskristallisiert.

Ein Handelsvertretervertrag, der eine anderweitige Tätigkeit grundsätzlich

erlaubt, diese jedoch davon abhängig macht, dass diese Tätigkeit unter Vorlage

entsprechender Dokumente mindestens 21 Tage vor Aufnahme angezeigt wird, ist

nicht als Einfirmeneigenschaft anzusehen. Dies hat zur Folge, dass

Streitigkeiten nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den Amts-, Land- und

Oberlandesgerichten ausgeurteilt werden.

Tendenziell neigt die Rechtsprechung auch dazu, eine Abmahnung zu verlangen,

bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. So war die Rechtsauffassung

zweier unterschiedlicher Senate beim Oberlandesgericht Bamberg.

Einige Gerichte sehen darin, dass ein Vertrieb nach Ausspruch der ordentlichen

Kündigung den Zugang zum Intranet abschaltet oder erschwert, eine

Vertragsverletzung. Auch darin, dass nach der ordentlichen Kündigung die

Provisionen plötzlich nicht mehr als Vorschuss ausgezahlt werden, Könnte ein

Vertragsverstoß gesehen werden.

Verlangt ein Vertrieb Provisionen zurück, muss er die Forderung rechnerisch sehr

genau darstellen. Dabei muss er auch exakt beschreiben, wie die Stornoreserve

berechnet wird. Kann er dies nicht, droht der Vertrieb die Klage zu verlieren.

Auch dann, wenn ein Vertrieb sehr ordentlich und genau abrechnet, steht dem

Handelsvertreter grundsätzlich ein Buchauszug zu.

Vertragsstrafen sind nur dann wirksam, wenn zwischen vorsätzlicher und

fahrlässiger Begehung unterschieden wird. Dies entspricht nicht nur der Auffassung

des BGH aus einer Entscheidung aus diesem Jahre, sondern auch der

Ansicht des Landgerichts Marburg. Letzteres musste allerdings nicht entscheiden,

weil sich die Parteien geeinigt hatten.