Vertragsstrafe und Wettbewerbsverbot in Aufhebungsvertrag unwirksam

Am 19.07.2012 musste das Landgericht Bautzen über Kündigungen zweier Handelsvertreter im Finanzdienstleistungsbereich sowie deren Rechtsfolgen entscheiden.

Beide waren langfristig an einen Strukturvertrieb gebunden. Der eine schied mit Aufhebungsvertrag aus und unterwarf sich der Verpflichtung, weder Mitarbeiter noch Kunden abzuwerben und im Falle des Verstoßes pauschal eine Vertragsstrafe von 15.000,00 € zu zahlen.

Diesem warf man vor, er habe Mitarbeiter abgeworben.

Der andere Handelsvertreter soll vor Ablauf der Kündigungsfrist bereits für die Konkurrenz vermittelnd tätig geworden sein.

Das Landgericht Bautzen verkündete am 19.07.2012, dass es tatsächlich von einer vermittelnden Tätigkeit des einen Handelsvertreters ausgeht und deshalb müsse dieser es noch bis Ende 09/2012 es unterlassen, für den Konkurrenten zu arbeiten.

Der Strukturvertrieb beantragte auch die Erteilung einer Auskunft darüber, welche Anlagen oder Versicherungen der Handelsvertreter für die Konkurrenz vermittelt hatte. Einen Beweis für den verbotenen Wettbewerbs konnte das Gericht jedoch nicht erkennen, so dass dieser Antrag scheiterte.

Von dem anderen Handelsvertreter, der im Rahmen des Aufhebungsvertrages ausgeschieden war, verlangte der Vertrieb die Zahlung der Vertragsstrafe. Auch damit ist der Vertrieb vor dem Landgericht Bautzen gescheitert.

Dazu das Landgericht Bautzen:

Die nachvertragliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes und der Vertragsstrafe mit dem Beklagten zu 1) ist jeweils unwirksam (§§ 138, 242, 307 Abs. 2 Nr. 1BGB).

a)
Die Bestimmungen des Aufhebungsvertrages stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar …

b)
… vertragliche Wettbewerbsverbote zu Lasten von Berufsausübenden die ihren bisherigen Tätigkeitsbereich aufgeben, sind unter Berücksichtigung der durch Artikel 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Berufsfreiheut nur dann mit den guten Sitten zu vereinbaren, wenn und soweit für den Schutz eines berechtigten Interesses des aus der Wettbewerbsabrede berechtigten dienen und die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des verpflichteten nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig beschränken …

Da das Verbot der Eigennutzung geworbener Kunden schwerwiegend in die Berufsausübung des Handelsvertreters eingreift, dessen Kundenstamm die Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit ist, muss dieser Eingriff durch schutzwürdige Interessen des aus der Wettbewerbsabrede berechtigten gerechtfertigt sein (Vergleiche Oberlandesgericht Naumburg vom 17.02.2005 4 U 171/04). Hier besteht bereits keine zeitliche Einschränkung. Dies ist ohne weitere Prüfung den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zumutbar. Selbst das gesetzliche Leitbild geht – während der höhere Beschränkungen zulassenden vertraglichen Bindung – von einer allenfalls zulässigen Dauer von zwei Jahren aus …

c)
… denn das Wettbewerbsverbot ist auch sachlich oder räumlich nicht eingegrenzt. Insoweit ist die bedeutende Marktposition der Klägerin zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hätte mit einer eigenständigen Tätigkeit – vor allem in einer gewissen Entfernung zum alten Vertrag – damit kaum eine Chance.

Bei der hier gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel damit zeitlich, räumlich und gegenständlich denkbar umfassend. Insoweit gibt es kein anerkennenswertes Schutzbedürfnis der Klägerin (Vergleiche zutreffend Oberlandesgericht München vom 01.10.2009 Aktenzeichen 23 U 2947/09).

Mit der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes entfallen auch die weiteren Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) …

d)
Die Höhe der Vertragsstrafe stellt bereits für sich eine unangemessene Benachteiligung dar.

Gemessen an diesen Kriterien stellt die hier vorgesehen Vertragsstrafe von 15.000,00 € für jede Begehungsform und jede denkbare Art eines Wettbewerbsverstoßes eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel lässt jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen. Selbst für leichteste Verstöße sieht sie eine Vertragsstrafe von 15.000,00 € vor. Diese steht auch zu den zu erwartenden Schäden in keiner Relation. So geht es um – eher geringe – Prämienverluste. Selbst unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgetragenen Kaskadeneffekts, wonach mit Abwerbungen auch weitere Hierarchieebenen Nachteile erleiden, handelt es sich ebenfalls um Beträge im untersten vierstelligen Bereich. Dies steht – auch unter Berücksichtigung eines gewissen Abschreckungseffekts – zu der Höhe von 15.000,00 € je Verstoß außer Verhältnis.

Eine Herabsetzung der formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe kommt nicht in Betracht (Vergleiche Bundesgerichtshof vom 17.05.1991 Aktenzeichen V ZR 140/90, Oberlandesgericht München vom 29.07.2010 Aktenzeichen 23 O 5643/09, jeweils zitiert nach Juris.

e)
Gleiches gilt für den Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges. Damit können exorbitante Vertragsstrafen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro für mehrere – nach den vorherigen Ausführungen verhältnismäßig geringfügige – Verstöße entstehen.

Urteil des Landgerichts Bautzen vom 19.07.2012, Aktenzeichen 3 O 227/11 (noch nicht rechtskräftig)

7.446.831,75 Euro für Lehman-Aktie

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Den bisher höchsten Schadenersatz in Sachen Lehman gab es jetzt vor dem OLG Hamburg.

Ganze 7.446.831,75 Euro (in Worten mehr als sieben Millionen Euro) muss die Hamburger Privatbank Bethmann an einen Anleger zahlen, weil man ihm nicht sagte, wie riskant die Anlage sei.

Bethmann ist eine Privatbank mit Sitz in Frankfurt und auf Vermögensverwaltung, Vermögensberatung und Vermögensplanung spezialisiert.

Mehr dazu hier im Hamburger Abendblatt.

Die neue BGH-Entscheidung zur Stornoabwehr

Am 28.06.2012 gab es vor dem Bundesgerichtshof eine interessante Entscheidung zur Stornoabwehr.
Die Tragweite wurde leider bisher oft falsch interpretiert. Dabei muss man den Inhalt nur zitieren.

1.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Versicherer die Wahl hat, die Stornobekämpfung durch den in Anspruch genommenen Versicherungsvertreter durchführen zu lassen oder dies durch andere Versicherungsvertreter zu erledigen.

2.
Entschließt sich der Versicherer, durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung einen Versicherungsvertreter entgegenzuwirken, und sendet er zu diesem Zweck eine Mitteilung, die diesen von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt, seinerseits Abwehrmaßnahmen gegen die Stornogefahr zu ergreifen, so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter, dass bei einem normalen Verlauf mit deren rechtzeitigen Eingang zu rechnen ist, so ist der Versicherer seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr in ausreichendem Maße nachgekommen.

Der Versicherer, der den Weg der Stornogefahrmitteilung wählt, muss sich daher sobald, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist, gegenüber dem Versicherungsvertreter erklären. Die Aussichten auf Rettung des Vertrages sinken nach der Lebenserfahrung, je mehr Zeit verstreicht.

Eine Stornogefahrmitteilung muss nicht bereits nach dem ersten Scheitern des Einzugs von Versicherungsbeiträgen versendet werden.

Es ist dem Versicherer gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen.

Nach diesem Klärungsversuch darf der Versicherer mit der entsprechenden Mitteilung einen Vertreter in der Regel nicht mehr als zwei Wochen warten lassen.

3.
Der Versicherer kann die Stornobekämpfung auch durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters durchführen.

Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger ist keine ausreichende Maßnahme. Ein darauf gerichtetes Wahlrecht des Versicherers gibt es nicht und ist in der Rechtsprechung auch nicht gebilligt worden.

Denn der Bestandsnachfolger wird den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen. Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten. Daran hat die Klägerin es fehlen lassen.

Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11

BU-Versicherung hält Kunden „nur“ für krank, KV hält ihn für berufsunfähig

Gerade habe ich perfides Spiel erlebt.

Ein Kunde erhielt Leistungen von einer Krankenversicherung, deren Namen ich hier nicht nennen will. Diese lässt nach einiger Zeit gutachterlich feststellen, dass der Kunde berufunfähig ist (also zu als 50% seiner Arbeit nicht nachgehen kann).

Sie mustert ihn folgerichtig aus und zahlt das Krankengeld nicht weiter aus.

Der Kunde beantragt dann Leistungen von der Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch diese beauftragt einen Gutachter, der zu dem Ergebnis kommt, der Kunde sei allenfalls krank und längst nicht berufsunfähig.

Eins steht fest: Der Kunde ist entweder krank oder sogar berufsunfähig. Nur zahlen will mal wieder keiner.

Aber dafür gibt es ja Gerichte.

Neues BGH-Urteil zur Stornobekämpfung

Der BGH hat frische und für Versicherungsvertreter ermutigende, neue Grundsätze aufgestellt (jedoch auch alte Prinzipien bestätigt).

Neu ist:

1. Der Versicherer hat nur 2 Wochen nach Kenntnis der tatsächtlichen Stornogefahr Zeit, Stornobekämpfungsmaßnahmen duchzuführen!

2. Wenn er die Stornobekämpfung durch den Bestandsnachfolger durchführen lässt, genügt es nicht, sich darauf zu verlassen, dass dieser das auch tatsächlich macht.

Mehr dazu bald hier im Blog.