Makler haben Mißtrauen gegen Generali

Die Generali beteuert, man werde den Vertrieb und die Öffnung zu Maklern nicht aufgeben.

Das gleiche Versprechen gab es schon einmal, und zwar von der Central. Erst hieß es auch dort, man werde seinen eigenen Vertrieb nie verjubeln.

Und wenig später wurde dann der Vertrieb komplett von der DVAG übernommen und die Eigenständigkeit komplett aufgegeben.

Ähnliche Aussagen gibt es jetzt von der Generali. „Wir stehen zu unseren Partnern“ heißt es vollmundig.

Procontra Online hat die Versprechungen kritisch hinterfragt und äußert Befürchtungen.

Wie bekomme ich ein Gutachten

Schnelle Bearbeitung versprach der Sachbearbeiter der BU.

Und er wollte schnell das Gutachten der KV anfordern, damit alles schnell geklärt wird. Immerhin habe die Sache schon besondere Bedeutung gehabt.

Und heute bekam ich einen Anruf, in dem man mir mitteilte, dass – zu unser aller Überraschung – die KV eine Schweigepflichtentbindungserklärung sehen will, damit sie das Gutachten herausrücken darf. Und diese hätte man ja gar nicht.

Wen wunderts?

Und ganz beiläufig kam dann die Idee, dass ich doch das Gutachten auch in meinen Akten hätte und es einfach rüberfaxen könne.

Meine Büro-Faxgeschwindigkeit von wenigen Stunden ist zu der erwarteten Zusendungszeit von einer Woche von Versicherer zu Versicherer beinahe rekordverdächtig.

Und jetzt warten wir mal, was noch kommt.

Neuestes vom BU-KV-Dilemma

Noch mal eine Kurzfassung der Ereignisse:

Versicherter erkrankte und beantragte Krankentagegeld. Die Leistungen wurden gewährt.

Dann holte die private Krankenversicherung ein Gutachten ein, welches ergab, dass der Versicherte zu über 50 % dauerhaft berufsunfähig sei und stellte die Zahlungen ein.

Der Versicherte wandte sich an die Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese holte ebenfalls ein Gutachten ein, welches ergab, dass der Versicherte allenfalls 10-20 % arbeitsunfähig sei. Sie zahlte deshalb nicht.

Arbeiten die Gutachter etwa für die jeweilige Versicherung? Gilt hier der Grundsatz „wes Brot ich ess, des Lied ich sind?“. Eine generelle Problematik.

Beide Versicherer gehören dem gleichen Konzern an.

Heute kam der Anruf vom BU-Versicherer.

Man sei überrascht, das müsse man aufklären, das dauere noch ein bisschen.

Und dann sagte man mir, man habe ja nicht gewusst, dass die KV solch ein Gutachten angefertigt hätte.

Hoppla ?

Meine Gegenfrage blieb unbeantwortet, die da lautete: Und wenn man das Gutachten der KV gekannt hätte, wäre dann das zweite Gutachten anders ausgefallen?????

Peinlich, peinlich, peinlich.

Ich hoffe, dass der Hinweis, dass Medien an dieser Posse durchaus Interesse haben dürfte, verstanden wurde. Die Versicherer liefern das Drehbuch – wenn auch unfreiwillig – selbst.

BU schreibt Versicherten „nur“ etwas krank, KV schreibt ihn berufsunfähig

Diese Geschichte hatte ich schon am 23.8.12 angeschnitten.

Umso unverständlicher ist es, wenn man sich vor Augen hält, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Krankenversicherung aus einem Hause kommen. Beide gehören zum selben Konzern.

Und wer glaubt, das kann bei einem Versicherer, der Top-Nr.1-Berater hat, nicht passieren, der wird eines besseren belehrt.

Die Geschichte – so traurig sie ist – könnte auch die Vorlage einer Realsatire sein.

Einer der Versicherer wollte sich bis gestern zu dieser Peinlichkeit melden, tat es aber nicht.

Glaubt man der Werbung der Versicherer, hätte man eigentlich ein umgekehrtes Ergebnis erwartet: Nämlich, dass sich die Versicherer darum reißen, leisten zu dürfen.

Wie gut es doch täte, wenn der Krankenversicherer geschrieben hätte: „Wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie nicht berufsunfähig sind und wir weiterhin für Sie leisten dürfen.“

Aber der Kunde wurde generalstabsmäßig ausgemustert.

LG Koblenz zum Thema Kündigungserschwernis

Das Landgericht Koblenz entschied am 14.08.2012 in einer Prozesskostenhilfeangelegenheit darüber, ob gewisse Klauseln als Kündigungserschwernis zu sehen sind und deshalb unwirksam seien.
Das Amtsgericht hatte dazu in einem Prozesskostenhilfebeschluss eine Auffassung vertreten, gegen die der Antragsteller Beschwerde eingelegt hatte. Er hatte nur teilweise Prozesskostenhilfe erhalten.
Das Landgericht Koblenz wies diese Beschwerde zurück und führte aus:
„Aus der Zusatzvereinbarung der Parteien über eine monatliche Mindestvorauszahlung von maximal 2.000,00 €, insgesamt begrenzt auf 4.000,00 €, die bei Vertragsbeendigung – sofern nicht mit Provisionszahlungen verrechnet – zinslos zurückzugewähren ist, ergibt sich keine Kündigungserschwernis im Sinne von § 98 a Abs. 1 HGB. Eine existenzvernichtende Wirkung im Falle der Kündigung ist entgegen der Ansicht des Beklagten soweit nicht ersichtlich.“
Ps: Leider lässt die Entscheidung eine tiefgreifende Begründung vermissen. Dennoch dürfte der Kern der Entscheidung interessant sein.