Nicht vergessen! Göker jetzt im TV

Was macht der kritische Handelsvertreter am Wochenende?

Ist doch klar: Den Videorekorder oder besser die Festplatte auf Montag,

den 4.6.12 einstellen, ARD, 22:45 Uhr.

Dann kommt nämlich der Versicherungsvertreter – zu uns ins Haus per TV.

Ein wahrlich genialer Film. Aber ich hab ja schon oft genug hier im Blog geschwärmt.

Ich konnte es ja nicht abwarten und hatte ihn vor ein paar Wochen bereits im Programmkino gesehen – vor gefühlt 5 anderen Besuchern.

Und ein gewisser Herr Frank Kettnaker wird jetzt im Film zur ganz tragischen Figur. Er war im Film als Vorstandsmitglied der Halleschen Krankenversicherung mit Göker zu sehen und wollte nicht, dass man ihn so sieht, bzw. zeigt. Obgleich er aus dem Film herausgenommen wurde, wollte er dies noch gerichtlich verankern. Er wehrte sich vor dem Landgericht gegen die Ausstrahlung einer Szene – und kam damit nicht durch. Die Richterin konnte nicht nachvollziehen, was ihn an den 8 Sekunden störte.

8 Sekunden dauerte die „Verbeugung“ Kettnakers vor Göker und den großen Erfolgen der MEG. Die Hallesche und Kettnaker hatte ihren gerichtlichen Antrag kurz vor der Verkündung am 30.6.12  wieder zurückgezogen, so heißt es in der Financial Times.

Nun macht der Film noch mehr Freude. Schließlich bin ich gespannt, ob ich die Acht-Sekunden-Verbeugung nun sehen darf. Im schmuddeligen Programmkino war der Film um 8 Sekunden gekürzt.

OLG Frankfurt: Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 15.05.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass es in einem Rechtsstreit eines Vertriebes mit einem Vermögensberater das Landgericht für zuständig hält. Die Parteien waren sich darüber uneinig, ob der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Landgericht zu führen ist.
Hintergrund ist eine Regelung im Handelsvertretervertrag, wonach eine beabsichtigte Nebentätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.
Eine solche Verzögerung, so das Oberlandesgericht, stelle kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a HGB dar, sondern nur eine zeitliche Erschwernis, denn dem Unternehmer wird letztendlich nur eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten. Hier hat es der Handelsvertreter nach der vorliegend zu beurteilenden vertraglichen Regelung selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Das ist zwar keine enumerative Aufzählung der von ihm beizubringenden Unterlagen und Informationen, lässt aber noch hinreichend bestimmt erkennen, dass solche Angaben verlangt werden, die den Inhalt der anderweitigen Tätigkeit festlegen und der Klägerin so insbesondere die Prüfung ermöglichen sollen, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.
Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2012 Aktenzeichen 22 W 19/12
Die Rechtsbeschwerde zum BHG wurde zugelassen.

Ein Abweicher bei der Hauptversammlung des Bundesverbandes

Am 15.5.2012 tagte die Hauptversammlung des Bundesverbandes Deutscher Vermögensberater.

Unter anderem wird dort der Vorstand und der Hauptausschuss gewählt.

Ein abtrünniger Ex-Vermögensberater der DVAG stellte sich ebenfalls zur Wahl. Zuvor warb er für sich und seine Thesen.

Er soll davon gesprochen haben, sich für andere Verträge einzusetzen. Unter anderem ging es wohl darum, dass er gesagt haben soll, die bisherigen Verträge beinhalteten sittenwidrige Klauseln.

Dann wurde gewählt. Der Abtrünnige erhielt nur eine Stimme – seine eigene.

Gewählt wurde durch „Handheben“. Wie die Wahl ausgegangen wäre, wenn geheim abgestimmt worden wäre, wissen wir nicht.

Warum ein Ex-Berater der DVAG überhaupt noch eingeladen wird, ist schnell erklärt: Gemäß Satzung führt das Ende der Tätigkeit für die DVAG nicht automatisch zum Ende der Mitgliedschaft im BDV.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Und schließlich soll der Abtrünnige gesagt haben, er sei nun Makler und Vermögensberater…

Abhängige und nicht ganz abhängige Beratung

Heute stieß ich auf einen interessanten Artikel in der Wirtschaftswoche zum Thema Transparenz und Provisionsverbot.

Es geht um mögliche Gesetzesänderungen, auch um die Frage, ob Beratung ohne Provision gefordert werden soll.

Interessant ist m.E. folgender Kerngedanke:

„Nach der etwas ungenauen Definition der EU-Kommission wären somit die Berater, die für die Vermittlung eine Provision kassieren, als abhängig zu bezeichnen – auch wenn sie viele Produkte von unterschiedlichen Banken, Versicherungen oder Fondsgesellschaften vermitteln.“

Landgericht für Vermögensberater zuständig

Am 22.05.2012 entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit seinem Vertrieb, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Zuvor hatte das Landgericht Potsdam das Arbeitsgericht für zuständig angesehen.
Im Hintergrund der Entscheidung geht es um einen vertragliche Regelung, wonach der Vermögensberater erst nach Ablauf einer Frist von 21 Tagen, nachdem er eine Nebentätigkeit angezeigt hatte, im Rahmen dieser Nebentätigkeit arbeiten darf. Die Frage ist dann, ob diese Klausel den Vermögensberater zu einem so genannten Ein-Firmen-Vertreter macht. Ein Ein-Firmen-Vertreter ist jemand, der nur für eine Firma tätig sein darf.
Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass für einen Zeitraum von 21 Tagen der Vermögensberater jedenfalls ein Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich dürfe er erst nach 21 Tagen arbeiten.
Diese Möglichkeit, so das Gericht, erscheint jedoch eher theoretischer Natur. Das Gericht sah auch die Gefahr, der Vertrieb habe es aufgrund der unklaren Formulierung der Bestimmung in der Hand, die Prüfungsfrist und damit den Beginn der anderweitigen Tätigkeit immer weiter hinauszuzögern, in dem sie immer noch weitere Unterlagen anfordern könne, als gering angesehen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 31/12