Oberlandesgericht Köln: Es gibt automatisch einen Anspruch auf Provision bei dynamischen Lebensversicherungen

Das OLG Köln hatte neben vielen anderen Gerichten entschieden, dass ein Handelsvertreter Anspruch auf Folgeprovisionen bei Vermittlung von dynamischen Lebensversicherungen hat.

Dazu das Gericht:

„Gegenstand dieser ursprünglich eingereichten und abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ist die jährliche dynamische Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, die automatisch vorgenommen wird, sofern nicht der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht entrichtet. Angesichts der den Lebensversicherungsverträgen zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen werden im Zusammenhang mit der Erhöhung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung keine neuen Verhandlungen geführt oder neue Vereinbarungen getroffen, so daß die Summen- und Beitragserhöhung kein neues eigenständiges Geschäft ist. Das Widerspruchsrecht des Kunden ist vielmehr als auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen mit der Folge, daß der Vertrag die Erhöhungen als Regelfall vorsieht und dem Vertreter die durch diese Erhöhung anfallende Provision als ebenso automatische Provision zusteht. Die Dynamikprovision ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlußprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon (im Sinne des Satzes 2 von Ziffer 11) mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde (so auch BAG DB 1985, 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.5.2003 – 21 U 22/01).“

Oberlandesgericht Köln vom 1.8.2003, Az. 19 U 39/02

Schwierige Provisionsabrechnungen und das Lorbeerprinzip

Freitag gab es vor dem Landgericht Karlsruhe interessante Einblicke. Das Gericht konnte das komplexe Abrechnungssystem eines Strukturvertriebes nicht verstehen.

In den Abrechnungen tauchten Namen der Versicherungsnehmer auf, daneben Kürzel, Daten; Zahlen, Prod.Schlüssel und am Ende sollte sich daraus ergeben, dass Provisionen bis auf die 2. Kommastelle entstanden oder wieder verschwunden waren.

Manchmal tauchte auch mehrere Positionen hinter oder unter einem Namen auf.  Es wurden zwei Konten geführt, das Provisionskonto und das Rückstellungskonto. Aber eigentlich war es nur ein Konto. Diese Fragen ließ sich das Gericht von einem Fachmann erläutern.

Und manchmal wurde vom Rückstellungskonto in das Provisionskonto gebucht, so dass das Rückstellungskonto, welches von seiner Logik nie ins Minus laufen dürfte, im Soll war. Hier waren mal im Laufe der Zeit 15.000 € verschwunden.

Es kam eigens zur Erläuterung ein Fachmann des Strukturvertriebes, da das Gericht viele Fragen hatte. Nachdem die Systematik erklärt wurde, die auch teilweise nachvollziehbar war, wollte das Gericht dann auf die Einzelheiten nicht mehr eingehen. Die einzelnen Verträge zu erklären, führe dann doch zu weit.

Erstaunlich war jedoch eine Erkenntnis: Der Experte meinte, dass man den Kunden betreuen müsse, um den Anspruch auf weitere Provisionen für dynamische Lebensversicherungen zu bekommen.

Diese Auffassung ist jedoch falsch. Dynamikerhöhungen entstehen automatisch, auch ohne Betreuung. Nach dem Lorbeerprinzip darf der Vertrieb nicht abrechnen!

Das Gericht schlug einen Vergleich vor.

MLP, OVB und AWD beginnen holprig

Etwas für das Wochenende: Die Zahlen der Vertriebe zu Jahresbeginn 2012: Das Versicherungsjournal hat alles zusammengefasst.

Von der DVAG weiß man noch nichts. Wir sind gespannt, ob es auch hier holprig begann.

Vereitelt ein Anerkenntnis den Anspruch auf den Buchauszug?

Vor dem Landgericht Köln läuft zur Zeit ein Rechtstreit, der für uns Vertriebsrechtler interessante Fragen aufwirft.

Eine ehemalige Mitarbeiterin der OVB beansprucht einen Buchauszug. Die OVB wendet ein, die Beraterin habe doch vor Jahren bereits ein Anerkenntnis über den Provisionsstand (Saldenanerkenntnis) abgegeben und deshalb sei der Buchauszug ausgeschlossen.

Es stellt sich also die Frage, ob der Buchauszug selbständig beansprucht werden kann, oder nur dann, wenn der Nachweis gelingt, dass daraus auch Provisionsansprüche erwachsen.

Zwischendurch wurde dann von der OVB eine Übersicht vorgelegt und behauptet, dass es sich dabei um einen Buchauszug handelt.

Da ein Buchauszug folgende Bestandteile enthalten sollte:

1.    Name des Versicherungsnehmers-  und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2.    Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3.    Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4.    Jahresprämie
5.    Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6.    bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7.    bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8.    Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

und ich all diese Dinge nicht wiederfand, erwiderte ich sinngemäß, dass nicht überall dort, wo Buchauszug draufsteht, auch ein Buchauszug „drin“ ist.

Nur einer wollte nicht genannt werden

Während sich die Alte Leipziger mit Klaus Stern über dessen Film Versicherungsvertreter einen Streit liefert, ob ein Vorstandsmitglied 8 Sekunden gezeigt werden darf, überließen die anderen den Schauplatz.

In dem Film wurden so einige Krankenversicherer genannt, die vertraglich mit der MEG verbandelt waren und nun ihrem Geld hinterherlaufen.

Neben der Alten Leipziger wurden die Versicherer Axa, Hallesche, Central und Inter genannt. Letztere waren laut Film zu keinem Interview bereit.

Die Hallesche hat ihre Forderungen direkt gegen den Vorstand der MEG eingeklagt.

Die Central meldete im Insolvenzverfahren 5,5, Mio gegen die MEG an (4 Mio laut Handelsblatt).

Inter soll 1,5 Mio, Axa 11 Mio., Allianz 1,7 Mio. eingefordert haben. Insgesamt sollen es 20 Mio sein. So berichtet es das Handelsblatt.