Nicht verzargen, Herr Rechtsanwalt

Vor Gericht ist es nicht wie auf hoher See, pflege ich immer zu sagen. Ich mag es nicht, den Ausgang eines Verfahrens in die Hände des Schicksals zu legen.

Wir Anwälte, die sich dem Handelsvertreter- oder dem Vertriebsrecht widmen, müssen nur mit wenigen Paragraphen auskommen (§§ 84 bis 92 c HGB). Das scheint übersichtlich, könnte man denken.

Doch wenn es weniger Paragraphen gibt, gewinnen Grundsatzurteile an Bedeutung. Dann muss man wissen, wer was und wann entschieden hat.

Und so erlebt man die eine oder andere „Anekdote“, die es zu erzählen gibt. Das Landgericht Koblenz erzählt eine davon. Während es zunächst einen Hinweis erteilt hatte, dass die Übergabe von Anlagen keinen Schriftsatz ersetzt, wollte es davon in dieser Woche nichts mehr wissen. Die Gegenseite hatte einen weiteren knappen Vortrag geliefert und „sage und schreibe“ zwei DIN-A4 Ordner Anlagen überreicht. Jetzt meinte das Gericht plötzlich, dass das ausreichend wäre. Die Masse machts.

In einem Rechtsstreit vor einem Amtsgericht, in dem es um die Rückforderung fester Vorschüsse ging, sagte die Richterin, es käme darauf an, wie hoch die Vorschüsse seien. Wenn sie niedrig sind, würde eine Kündigungserschwernis nicht zu sehen sein. Und dann müsse der Handelsvertreter auch alles wieder zurück zahlen. Und so schick wie die Abrechnungen aussahen, würden sie schon stimmen.

In einer ähnlichen Sache ging es schon vor einiger Zeit vor dem Landgericht Münster. Auch hier wollte ein großer Vertrieb seine festen Vorschüsse zurück. Für den Vertriebler ging es um die Existenz. Ich schrieb und schrieb und fuhr das gesamte Bollwerk von Urteilen auf, die einen solchen Anspruch abgelehnt hatten.

Dann fragte die Richterin kurz und trocken, warum ich denn so viel schreiben würde. Schließlich wäre es doch ganz klar, dass hier die Forderung des Vertriebs nicht besteht.

Worte, die man gern hört, sich aber nicht merken sollte. Denn morgen ist wieder alles anders.

Die besten Arbeitgeber: Von Eismann über den AWD zur DVAG

Die Eismann-Story hieß am 26.3.2012 eine Sendung in WDR3 aus der Reihe „die Story“.

Dort ging es um die Arbeitsverhältnisse der etwa 1500 Handelsvertreter, die von Eismann beschäftigt werden. Die Story nahm die Bedingungen schon einmal kritisch unter die Lupe und fing sich im Jahre 2011 eine Schelte ein, die die Macher der Sendung dazu veranlasste, von bestimmten Behauptungen Abstand zu nehmen.

Aber warum gibt es denn hier Kritik? Eismann hat doch die Auszeichnung Toparbeitgeber 2012 erhalten. Was will man denn mehr?

Die AWD GmbH ist übrigens auch wieder als Toparbeitgeber 2012 ausgewiesen worden. Und die Deutsche Vermögensberatung DVAG hat es auch wieder geschafft. Im Ranking sollen sie direkt nebeneinander stehen.

Die Arbeitsbedingungen von DVAG und AWD waren übrigens auch schon einmal im Blickpunkt der Story.

Die Eismann-Story wird am Donnerstag um 11:15 Uhr im WDR3 wiederholt.

Arbeitskreis Beratungsprozesse

Gesponsert von VHV Versicherungen, der Nürnberger Versicherungsgruppe, Allianz, HDI und anderen gibt es einen Arbeitskreis Beratungsprozesse.

Auf dem zweiten Berliner Forum zur Versicherungs- und Finanzberatung hat der Arbeitskreis Beratungsprozess eine Beratungslandkarte vorgestellt.

Die Beratungslandkarte wurde insbesondere von Marco Habschick vorgestellt. Wir erinnern uns: Herr Habschick arbeitet bei Evers & Jung. Diese hatten im Auftrage des Bundesverbraucherministeriums vor Jahren eine erschreckende Studie angefertigt, die die schlechte Qualität von Finanzdienstleistungen offenbarte. Weil auch seit Jahren Verbraucherministerin Ilse Aigner untätig blieb, wurde ihr inzwischen der Auftrag entzogen, die Honorarberatung als Gesetz vorzubereiten.

Die Beratungslandkarte, hier ist der link, stellt eine Übersicht über die wichtigsten Themen der Beratung in der Finanzdienstleistung dar und fast in etwa zusammen, worauf man bei der Beratung achten muss.

Unser Tipp: Auf der Internetseite Beratungsprozesse.de finden sich eine Reihe sinnnvoller Downloads, wie z.B. das Muster eines Maklervertrages.

Muster Maklervollmacht

Ich, … (Name und Anschrift des Kunden)

Vollmachtgeber, erteile hiermit

Der Firma, dem Versicherungsmakler, dem Berater oder dem jeweiligen Rechtsnachfolger

die Vollmacht, in meinem Namen

Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen,

Erklärungen, Anzeigen und Informationen zu meinen Versicherungsverträgen abzugeben oder entgegen zu nehmen,

bei der Schadensabwicklung mitzuwirken,

Zahlungen  aus Abrechnungen oder Schadensabwicklungen entgegen zu nehmen,

Auskünfte bei Sozialversicherungsträgern einzuholen und

Untervollmachten auszustellen

Ort, Datum

Unterschriftenzeile

BGH: Vertrieb hat sich strafbares Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen

Am 15.03.2012 entschied der BGH, dass ein Vertrieb sich das strafbare Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen muss.
Darüber berichtete das Versicherungsjournal am 16.03.2012.