Landgericht wies Schadenersatz wegen Falschberatung ab

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 25.03.2009 hatte das Landgericht Augsburg über die Klage eines Kunden zu entscheiden, der sich falsch beraten gefühlt hatte. Dieser hatte, wie er behauptete, einen Schaden in Höhe von etwa 9.300,00 € erlitten, nachdem er über die Vermittlung eines Vertriebes vier fondgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen hatte.
Die Beraterin soll gesagt haben, dass der anzusparende Betrag jederzeit und ohne Verlust abrufbar sei und dass die Geldanlage für höchstens sieben Jahre erfolgen könne. Nach Vortrag der Klägerseite wurden 10.800,00 € eingezahlt und nach Kündigung waren noch 1.712,21 €.
Verklagte wurde die Versicherung, der Vertrieb und die Beraterin gemeinsam.
Zunächst hatte das Gericht festgestellt, dass zwischen dem Versicherer und dem Kunden kein Beratungsvertrag vorliegt und darüber hinaus der Nachweis einer Falschberatung nicht geführt werden konnte.
Zwar bestätigte der Berater in einer mündlichen Anhörung vor dem Gericht, dass das Geld zur freien Verfügung zur Umschuldung des Hauses circa sieben Jahren nach Vertragsschluss benötigt worden wäre, erkannte den Anspruch dennoch nicht.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass es die Versicherungsbedingungen für übersichtlich gestaltet ansah. Im Übrigen werde auch dort auf die Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen hingewiesen. Außerdem ergebe sich daraus, dass eine Teilkapitalauszahlung erst nach 10, 12, 17 oder 23 Jahren möglich ist.
Außerdem wurde dem Kläger vorgehalten, er würde über ein BWL-Studium verfügen, so dass er nicht als unbedarft gelten könne. Das Gericht sah zwar, dass zwischen dem Vertrieb und dem Berater ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Da jedoch eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag nicht nachgewiesen werden konnte, hatte das Gericht auch diesen Anspruch abgelehnt.
Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.03.2009 Aktenzeichen 9 O 4052/08

Versicherungsjournal regt Diskussion an

Das Versicherungsjournal hat von davon berichtet, dass die Bafin den Rückzug eines Rechtsmittels erklärt hat und damit eine Entscheidung hat rechtskräftig werden, die das Gesetz über das Provisionsabgabeverbot grundsätzlich in Frage stellte.

Daraufhin gab es einige interessante Reaktionen.

Hier in Cash-Online mehr zu den Hintergründen des Urteils und des fragwürdigen Gesetzes.

Erst gesteht er, dann widerruft er

Ein Leipziger Vermögensberater steht nach der Leipziger Volkszeitung vom 3.2.2012 vor Gericht. Er soll Kapitalanleger betrogen haben.

Näheres dazu hier.

Nachtrag zum AWD-Bericht: Ist Verjährung eingetreten?

Verjährung?
Früher gab es eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Diese wurde mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 auf drei Jahre verkürzt.
Als Übergangslösung für „alte“ Ansprüche wurde gesetzlich ebenso geregelt, dass spätestens 10 Jahre nach in Kraft treten der Schuldrechtsreformen Verjährung eintritt. Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, verjähren somit am 31.12.2011.
Wenn das richtig wäre, was der AWD schreibt, wären die Ansprüche verjährt.

AWD weist Ansprüche wegen Filmfonds zurück

Bekanntlich wurde der AWD in zwei Urteilen vom Landgericht Braunschweig und Oberlandesgericht Naumburg zum Schadenersatz verurteilt. Hier wurde darüber berichtet.
Daraufhin erhielt der AWD weitere Aufforderungen von betroffenen Kunden. Diese waren ebenfalls von Verlusten durch den Film-Fond geschädigt.
Der AWD antwortete daraufhin:
„Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg und Landgericht Braunschweig teilen wir mit, dass es sich hierbei um Entscheidungen handelt, die von der einheitlichen bundesweiten Rechtsprechung zahlreicher Landes- und Oberlandesgerichte in Verfahren zu dem streitgegenständlichen Medienfond abweichen. Diese Gerichte haben zuvor zu Gunsten von AWD entschieden, dass die in dem Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise eindeutig und ausreichend sind und auf die Möglichkeit des Totalverlustes hinreichend deutlich dargestellt wird.
AWD wird gegen die beiden oben genannten Entscheidungen Rechtsmittel einlegen und seiht gute Erfolgsaussichten, die Entscheidungen in den weiteren Instanzen zu Gunsten von AWD zu korrigieren.
Ihre gestellten Ansprüche weisen wir weiterhin als unbegründet zurück … Wir weisen jedoch nochmals auf die bereits eingetretene Verjährung hin, auf die wir uns berufen.“