Gewinne der Vermittler

Heute ist im Versicherungsjournal ein interessanter Bericht über die Gewinne der Versicherungsvertreter.

Während Ergo und Signal Iduna die meisten „unter 50.000 €“- Vermittler haben, hat die Westfälische Provinzial mit Abstand die meisten über 50.000 €.

Leider fehlen nachvollziehbare Größen der Vermittler in den Strukturvertrieben. Da wäre ich mal gespannt gewesen.

Vom Berater zum Millionär

Man stelle sich folgende Situation einmal vor.

Ein Handelsvertreter, der in einer Struktur tätig ist, genießt dort mittlere Beliebtheit. Sein Geschäft ist etwas rückläufig. Wegen der schwierigen Zeiten leidet er unter Umsatzrückgängen, so dass er sich dazu entschließt, den Beruf zu wechseln.

Sein Handelsvertretervertrag sieht jedoch lange Kündigungsfristen vor. Außerdem fürchtet er, sofort keine Provisionsvorschüsse zu erhalten und ohne Einkommen dazustehen. So hofft er auf eine einvernehmliche kurzfristige Lösung im Wege eines Aufhebungsvertrages.

In der Struktur munkelt man, dass es dann keine Aufhebungsverträge gibt, wenn unser Finanzberater zur Konkurrenz wechseln möchte. Um allen Spekulationen in dieser Hinsicht vorzubeugen, schmiedet er einen geschickten Plan. Er erzählt in seiner Struktur, er habe einen erheblichen Lottogewinn gemacht.

Diese Idee stellt er mit solcher Überzeugung dar, dass man ihm dies sofort abnimmt.

Plötzlich bekommt die Angelegenheit neben der erhofften Vertragsaufhebung eine ganz eigene Dynamik. Seine Strukturkollegen, die unseren Berater früher nur beiläufig zur Kenntnis genommen hatten, bekommen plötzlich ein ganz eigenes Interesse an seiner Person. Jeder seiner Kollegen versucht nun, unseren Berater für sich einzunehmen. Man will ihn als Freund gewinnen. Er wird eingeladen und überall hofiert. Selbst der Leiter der Direktion ist sich nicht zu schade, sich persönlich um den Lottokönig zu bemühen.

Plötzlich ist er der Freund der gesamten Struktur. Der Hintergrund: Die Kollegen wittern ein großes Geschäft. Man möchte die Million doch so gerne in den eigenen Reihen anlegen. Hier winken riesige Provisionen. Nicht nur der Berater wäre dann auf einen Schlag reich geworden, sondern auch der jeweilige Vermittler.

Diese Geschichte, die auch die Titelüberschrift eines Buches „“Wie aus Strukturkollegen eine echte Familie wurde““ oder „“Der gelebte Traum: Vom Finanzberater zum Millionär““ tragen könnte, mutet an wie eine Realsatire im Fernsehen.

Personen  und Handlungen sind nicht ganz frei erfunden.

Central, Gothaer, Münchner Verein, Universa und Württembergische als schwach eingestuft

Erst machte die Central kürzlich darauf aufmerksam, das man sich von seinem eigenen Vertrieb verabschieden wird und sich fortan nur noch von der Deutschen Vermögensberatung DVAG vertreiben lassen wolle.

Seinen Außendienstlern soll die Central sogar schon gekündigt haben.

Dann erfuhr man von drohenden Beitragserhöhungen.

Nun hat Morgen und Morgen Krankenversicherungen untersucht. Danach gehörten zu den Spitzenreitern  unter anderem die Debeka (fünf Sterne), die Alte Oldenburger (fünf Sterne) und die DEVK (fünf Sterne). Am unteren Ende der Skala im Morgen & Morgen Rating sind dagegen Vertreter wie die Inter (eins Stern), die Mannheimer (ein Stern) oder die Central (zwei Sterne) zu finden.

Dafür soll man die Bilanzen der Versicherer aus den letzten fünf Jahren ausgewertet haben.

Grundsätze zum Buchauszug

Nach § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 GBH Provision gebührt.

Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (BGH, Urteil vom 24.05.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 146/94). Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers beinhalten muss, sobald sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren.

Der Buchauszug muss aus sich selbst heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind.

Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – Aktenzeichen VIII ZR 149/99).

Folgende Angaben müssen im Buchauszug enthalten sein:

Name und Anschrift des Kunden

Kundennummer

Datum der Bestellung

Inhalt und Umfang der Bestellung

Datum der Lieferung bzw. Teillieferung und deren Umfang

Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer

Rechnungsbetrag

Datum der Zahlungen und Höhe der gezahlten Beträge

Datum der vollständigen Abwicklung

Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften mit Datum und Grund

Vom Unternehmer im Falle einer Stornierung getroffene Bestandserhaltungsmaßnahmen

Nach BGH-Urteil vom 11.07.1980 – Aktenzeichen I ZR 192/78 und BGH-Urteil vom 29.11.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 293/94 müssen Provisionssätze und Provisionsbeträge nicht aufgenommen werden. Diese muss der Handelsvertreter notfalls selbst errechnen.

Einen Buchauszug ist nur dann vollständig, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.

Die Kosten des Buchauszuges trägt allein der Unternehmer. Trotz eines oftmals erheblichen Aufwands ist dem Unternehmen die Berufung auf den Einwand der Unzumutbarkeit regelmäßig versagt. Auch ein Unternehmer ohne kaufmännische Buchführungspflichten schuldet einen Buchauszug.

Der Unternehmer schuldet den Buchauszug nur auf Verlangen des Handelsvertreters. Das Verlangen kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden. Es muss auch nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung angefordert werden.

Der Anspruch auf einen Buchauszug entfällt, wenn keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die erteilten Provisionsabrechnungen bestehen und der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen als richtig anerkannt hat (Schweigen gilt nicht als Anerkenntnis). Ein Buchauszug kann mithin nur verlangt werden, solange der Unternehmer seine Verpflichtung auf Erteilung einer Provisionsabrechnung noch nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (BHG Urteil vom 20.02.1964 – Aktenzeichen VII ZR 147/62). Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

Auch Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis arbeiten, können einen Buchauszug verlangen. Dies folgt aus § 65 HGB. Danach ist die Vorschrift für Handlungsgehilfen im Sinne des § 59 HGB die Geltung von § 87 c HGB anwendbar.

Im Falle der Weigerung eines Buchauszuges steht dem Handelsvertreter ein Wahlrecht zu. Er kann entweder Bucheinsicht verlangen (§ 87 c Abs. 4 HGB) oder auf Erteilung eines Buchauszuges klagen. Die Zwangsvollstreckung beim Buchauszug richtet sich nach § 887 ZPO.

Erhebt der Handelsvertreter Klage auf Erteilung eines Buchauszuges, muss er darlegen, dass provisionspflichtige Geschäfte zustande gekommen sein können. Dazu muss sich dann der Unternehmer spezifiziert äußern. Allgemeines Bestreiten reicht nicht (BGH Urteil vom 07.10.1977 – Aktenzeichen IZR 10/76).

Leistet der Unternehmer gegen die Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO Widerstand oder verweigert er die Bereitstellung der zur Anfertigung des Buchauszuges erforderlichen Unterlagen, ist der Handelsvertreter gemäß § 892 ZPO berechtigt, einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen, der notfalls staatliche Vollzugorgane beizieht (§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO).

Zukunft der Strukki-Seite

Nachdem die Seite der „Strukkies“ plötzlich verschwand, fragten viele nach dem Grund.

Offensichtlich bestand der Grund darin, dass Eigentümer der Seite und Verantwortliche gemäß Impressum sich nicht einig werden konnten. Die Inhaberin der Seite wollte verkaufen, während der eigentliche Betreiber die Seite fortführen wollte.

Die Fortführung findet sich jetzt der bereits von uns zitierten Seite Strukkie-Neu.

Da nunmehr Inhaber und Verantwortlicher nicht mehr auseinander fallen, dürfte die Zukunft gesichert sein.