OLG Hamburg: AVAD-Eintragung ist zu löschen

Am 06.05.2009 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass die AVAD Meldungen, soweit sie sich nur auf einen Verdacht beziehen, unterlassen muss.

Die AVAD ist die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. Sie bietet dem Beteiligten Unternehmen an, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen.

Wenn ein negativer Eintrag erfolgte, war bisher nur die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben. In dem Fall wurde der Eintrag gesperrt. Die Sperrung war für alle Beteiligten Unternehmen ersichtlich. Dies war ein Indiz für negative Eintragungen.

Die BaFin verlangte in einem Rundschreiben 9/2007, dass das AVAD-Verfahren für Versicherungsunternehmen verpflichtend sein müsste. Dies stieß auf erheblichen Widerstand, zumal die AVAD lediglich ein privatrechtlicher Verein sei, dessen Statuten nicht einmal gesetzlich verankert seien. Im Übrigen gebe es ja das Versicherungsvermittlerregister. Dies mache die AVAD überflüssig.

Das Hanseatische Gericht musste nun über die Eintragung „Verdacht der Urkundenfälschung“ urteilen. Diese Eintragung führte dazu, dass andere Versicherer wegen der Negativ-Eintragung die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten.

Das Gericht entschied, dass diese Eintragung unzulässig sei und strafbewehrt und zu unterlassen sei. Das Gericht nahm eine Interessensabwägung vor. Dies ging zu Gunsten des Maklers aus. Selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft genüge nicht, um eine solche Eintragung zu rechtfertigen. Schließlich ermittle man ja schon bei geringsten Verdachtsmomenten.

Hanseatischen Oberlandesgericht vom 06.05.2009 Aktenzeichen 5 U 155/08
gefunden auf der Website der Rechtsanwälte Wirth

OLG Hamm: Grundsätze über Kick-Back gelten auch bei Finanzdienstleistern

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Am 14.07.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Regeln über die Kick-Back-Zahlungen auch auf Dienstleistungsunternehmen anzuwenden sind.

Ein zur Sparkasse gehörendes Dienstleistungsunternehmen hatte einem Kunden Film-Fonds vermittelt. Nachdem sich der Fond negativ entwickelt hatte, verlangte er wegen mangelhafter Beratung Schadenersatz. Sein Hauptvorwurf: Er – der Kunde – wurde nicht darüber aufgeklärt, dass das vermittelnde Dienstleistungsunternehmen eine Provision von 7 % für die Vermittlung erhielt. Dieser Betrag wurde von seinem eingezahlten Kapital einbehalten.

Der Kläger wies darauf hin, dass der BGH wiederholt entschieden hatte, das Geldinstitut über derartige Kick-Back-Zahlungen  informieren müsse.

Das Dienstleistungsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es dem Kunden doch hätte klar sein müssen, dass er mit seiner Zahlung die Provision finanziere. Außerdem sei die BGH-Rechtsprechung ausschließlich auf Vermittler anzuwenden.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kunden Recht. Der Kläger musste mangels entsprechender Aufklärung nicht damit rechnen, dass der Finanzdienstleister eine Provision für die Fond-Beteiligung erhält.

Das Oberlandesgericht Hamm:

„Denn mit der Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Sparkasse auf die Beklagte mag zwar eine gesellschaftliche Ausgliederung vollzogen worden sein. Dies macht die Beratungsgesellschaft jedoch nicht automatisch zu einem freien Anlageberater in dem oben genannten Sinne. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesellschaft sich aus der für die Erkennbarkeit des Provisionsinteresses maßgeblichen Sicht des Kunden nach Außen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übrigen als von dieser im Unternehmensverband unabhängig darstellt.

Allein der Firmenbestandteil Private Banking der Beratungsgesellschaft suggeriert einem Kunden, dass er gerade nicht den ihm bekannten Bereich der Sparkasse verlässt“.

Oberlandesgericht Hamm vom 14.07.2011, Aktenzeichen 34 U 55/10

Strukki Neu

Ein kleiner Tipp für das Wochenende: Auf den neuen Seiten der „http://www.geprellte-strukkis-neu.de/“ blättern.

Einige Leser dieses Blogs waren besorgt, was denn aus dem alten Strukkiforum geworden ist. Offenbar hat es die Zeit unbeschadet überstanden und glänzt nun mit neuem Gesicht.

Manchmal finden sich in solchen Foren wahre Schätze, z.B. die Inhaftierungssache des ehemaligen MEG-Chefs Göker (bzw. seine Nichtinhaftierung).

Die MEG und ihre Provisionsregelungen haben ja eine wahre Flut von Diskussionen ausgelöst über die Frage, ob diese begrenzt werden sollen. Viele Krankenversicherer hatten sich bei diesen „unverhätnismäßigen“ Provisionen beteiligt (und wegen MEG eine Menge Geld in den Sand gesetzt).

Man will aktuell die Provisionen auf acht Monatsbeiträge beschränken. So stands am 28.9. im Versicherungsjournal.

Göker wird das heute egal sein.

Näheres

Nachtrag zum Bericht NDR gegen AWD:

Hier gibts Näheres

„Stockbrokers Are Worse Than Psychopaths“

Eine Schweizer Hochschule kam zu dem Ergebnis, dass Broker egoistischer und risikobereiter waren als Psychopathen.

Näheres dazu hier.