Lehman-Opfer heute vor dem BGH gescheitert

Die Hamburger Sparkasse Haspa muss nicht zahlen. Der BGH wies heute ein Schadenersatzklagen von Lehman-Opfern zurück. Die Lehman-Pleite sei nicht vorhersehbar gewesen, außerdem habe man den Kunden gesagt, dass im Falle der Lehman-Pleite das Geld weg sei, so die Richter. Und mehr müsse die Sparkasse angeblich nicht tun.

Mehr dazu hier.

OLG Hamm : Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 08.08.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem Unternehmen, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig ist. Stattdessen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Amtsgericht, Landgericht und so weiter).
Gegenstand des Streites war die Frage, ob der Handelsvertreter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter war. Nach dem Vertrag war die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige waren dem Unternehmen sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und vertragliche Vereinbarungen und sonstige Unterlagen … zugänglich zu machen. Die beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aufgenommen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm sah zwar, dass diese Vereinbarung Gesichtspunkte enthalte, die eine anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit des Vertriebspartners entgegenstehen und die über das nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters bestehende Konkurrenzverbot hinausgehen. Für Unternehmen, die den Handelsvertreter kurzfristig beschäftigen wollten und keine 21 Tage abwarten können, kann der Handelsvertreter so nicht tätig werden. Ein Tätigwerden für Unternehmen war ebenfalls versagt, wenn diese die Offenbarung der geschlossenen Verträge untersagen.
Dabei legt der Senat zugrunde, dass diese Fälle jedoch eher unwahrscheinlich sind und für die rechtliche Beurteilung nicht als repräsentative Ausnahmefälle anzusehen sind. Es handele sich lediglich um Erschwernisse, jedoch nicht um ein Tätigkeitsverbot, so das Oberlandesgericht Hamm. Schließlich habe es der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbei zu führen.
Oberlandesgericht Hamm vom 08.08.2011 Aktenzeichen I – 18 W 21/11

Krankenkasse mit Nebenwirkungen

Der Termin steht fest : Ende 2012 wird die Central Krankenversicherung ihren Vertrieb an die Deutsche Vermögensberatung als Ausschließlichkeitsvertrieb abgeben. Das Maklergeschäft wird zu diesem Zeitpunkt geschlossen.

Dies wird nicht die einzige Veränderung bleiben. ProontraOnline berichtet, dass Central die Beiträge anheben wird. Dirk Brandt, Sprecher der Gemerali Deutschland Holding, soll nach diesem Bericht bestätigt haben,  „Beitragsanpassungen von 30 Prozent kommen allenfalls in einzelnen Tarifen in Frage“.

Sogenannte Billigtarife werde man nicht mehr anbieten.

Thomas Wiener schreibt in seinem Blog, dass sogar noch wesentlich höhere Anhebungen zu erwarten sind.

Krankenversicherung.net spekuliert bereits über einen möglichen Verkauf der Central Krankenversicherung.

BGH 2003 : Handelsvertreter darf nicht im Wettbewerb stehen

Am 12.03.2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Handelsvertreter sich grundsätzlich jedem Wettbewerb zu enthalten habe, wenn er Rechte aus einer aus seiner Sicht unwirksamen Kündigung herleiten will.
Einem Handelsvertreter, der kältetechnische Geräte vertrieb, wurde ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Er soll Abwerbung betrieben haben. Anschließend lehnte das Unternehmen die Annahme von Kundenaufträgen durch den Handelsvertreter ab.
Danach wurde dem Handelsvertreter der Vorwurf gemacht, er habe sich der Konkurrenz angeschlossen. Im Gerichtsverfahren, als es um die Frage ging, ob die erste Kündigung wirksam ist, wurde dem Handelsvertreter erneut gekündigt.
In der Berufungsinstanz wurden beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Schließlich fehle eine Abmahnung. Außerdem konnte dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden, schon zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, auf Provisionen zu verzichten, so dass er hätte bei der Konkurrenz beginnen können.
Das sah der BGH anders. Der BGH nahm Bezug auf die ständige Rechtsprechung. Danach hat sich der Handelsvertreter nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedem Wettbewerb zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen.
BGH vom 12.03.2003 Aktenzeichen VIII ZR 197/02
Nachzulesen in Jurathek, das juristische Portal

Handelsgericht Wien : AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien verurteilt

Die AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien ist vom Handelsgericht Wien am 18.8.2011 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von etwa 50.000,00 € verurteilt worden. Die Kundin wurde von dem AWD beraten. Sie habe ihr erspartes Geld sicher anlegen wollen.

Die Ansprüche wurden an einen Verein abgetreten. Dieser trägt vor :

Der Berater habe Aktien der ImmoFinanz AG empfohlen und dieses Produkt mit einem Bausparvertrag verglichen. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Im Jahre 2005 wurden ImmoFinanz-Aktien für einen Preis von 57.000,00 € gekauft und 2006 und 2007 für etwa 30.000,00 € wieder verkauft. Ferner wurden Aktien bei der Convert Immobilien Invest AG sowie bei Eco Business Immobilien AG erworben.

Die beklagte Partei hafte aus eigenem Verschulden, da sie die notwendige Sorgfalt im Vertrieb von Anlageprodukten außer Acht gelassen habe und das Risiko bei Immobilien Aktien nicht entsprechend überprüft habe. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass es systematisch zu Fehlberatungen wie der gegenständlichen habe kommen müsse. Für die Vermittlung der ImmoFinanz Aktien habe sie außerdem Verkaufsprovisionen und Bestandsprovisionen lukriert, diese seien um Unterschied zu anderen Produkten besonders hoch gewesen … Der Berater habe die gegenständlichen Veranlagen als völlig sicher dargestellt. Er habe vermittelt, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals unmöglich sei.

Die Klägerin hatte zuvor nur Erfahrungen im Bereich von Bausparverträgen und Sparbüchern, sie wusste und weiß weder, was ein Wertpapier ist, noch hat sie sonstige Kenntnisse im Anlagebereich. Sie wollte zu keinem Zeitpunkt ein Veranlagung, bei der ihr Kapital angegriffen werden konnte und wollte jedenfalls keine Veranlagung in Aktien.

Das Gericht erkannte eine Haftung wegen Verstoßes gegen das WAG (Österreichisches Gesetz über Finanzdienstleistung)

Das Gericht in seinem Urteil:

„Zu der von der Klägerseite behaupteten systematischen Fehlberatung auf Seiten der Beklagtenpartei bei Beweis nicht aufzunehmen: Es ist für den Einzelfall, der hier untersucht wird, irrelevant, ob bei der Beklagtenpartei eine systematische Fehlinformation stattgefunden hat oder nicht.

Ein sorgfältiger Berater muss wohl in Extremsituationen – wie die vorliegende eine ist – auch zu dem Ergebnis kommen, dass für bestimmte Kunden bestimmte Veranlagungsformen grundsätzlich nicht geeignet sind, weil diese das Risiko nicht abschätzen können das damit verbunden ist, auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. Realisierung des Risikos zu dem Zeitpunkt der Veranlagung als gering eingestuft wird. Dass er dies nicht tat, ist jedenfalls als grob sorgfallswidrig einzustufen.“