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Maximilian von Ah vermisst 6000 AWD- Mitarbeiter.
Maximilian von Ah beschreibt, wie das System MLM funktioniert.
Die Angst vor der Honorarberatung greift um sich. Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat im Auftrag von Prisma Life die Folgen der gesetzlichen Einführung der Honorarberatung auf die Versicherungs- und Finanzbranche untersucht. Er kam zu einem für Makler und Vermittler bedrohlichen Ergebnis.
Viele Kunden würden sich zunächst bei Makler oder Vermittler beraten lassen, und anschließend eine Versicherung mit einer Nettopolice abschließen, so Prof. Schwintowski.
Makler und Vermittler würden diesen Wettbewerb nicht lange durchhalten können und müssten wie die Honorarberater eine Beratungsgebühr erheben. Prof. Schwintowski meint sogar, dass Bruttoprodukte dann gar keine Chance mehr haben würden, weil der Nettopreis öffentlich ist und die Tarife für Honorarberater auch.
Die Branche soll sich angeblich gegen eine Gesetzesänderung wehren. Schließlich sieht sie offensichtlich ihre Felle wegschwimmen.
Näheres im Financial Times vom 18.10.2011
Kommentare erwünscht
Wer ist auch von den undurchsichtigen Maklerregelungen betroffen ?
Welche Erfahrungen gibt es mit den Finanzbehörden ?
Gab es andere Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit § 34 e GeWO ?
Ich bitte um Kommentare und Anregeungen zu meinem gestrigen Beitrag.
Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass die Maklertätigkeiten steuerrechtlich und wettbewerbsrechtlich unterschiedlich eingeordnet werden können. Tatsächlich steckt hinter dieser Thematik ein großes praktisches Problem !
Zur Erinnerung: Die IHK vertritt die Auffassung, dass eine Honorarberatung als Annextätigkeit zulässig ist. Wenn ein Wechselauftrag der Erstauftrag für den Makler ist, ist eine Honorarberatung nicht erlaubt, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen vermittelten Vertrag bestehe.
Hintergrund: Bei einem Tarifwechsel wird der Versicherungsvertrag nicht gewechselt. Der vorhandene Vertrag bleibt – verändert – fortbestehen. Dies könne gegen § 34 e GewO verstoßen, weil die Beratung dann eine selbständige Rechtsdienstleistung wäre, die nur Rechtsanwälten und Versicherungsberatern erlaubt sei.
Viele Versicherungsberater sehen darin eine unzulässige Rechtsberatung, während die meisten Vermittler dies nicht so sehen. Die Berater meinen, dies müsse gemäß § 5 RDG erlaubt sein. Danach sind alle Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Auch ich meine, dass eine solche Beratung gemäß § 5 RDG abgedeckt sein müsste.
Praktische Auswirkungen:
– Wenn ein Kunde einen Versicherungsvertrag abschließt, und der Versicherer die Provision zahlt, ist dies umsatzsteuerfrei. Wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag abschließt, die Provision jedoch selbst bezahlt und nicht der Versicherer, ist dies umstritten.
– Einige Finanzverwaltungen vertreten die Ansicht, auch dies sei umsatzsteuerfrei. Diese Auffassung wird jedoch wohl nicht von der Finanzverwaltung Nordhrein Westfalen vertreten.
– Dagegen sind Bestandshonorare und Betreuungspauschalen umsatzsteuerpflichtig. Hier herrscht offensichtlich Einigkeit.
– Das Agio bei den Investments ist ebenfalls umsatzsteuerfrei, die Honorareinnahme bei ähnlichen Produkten soll es jedoch sein, weil dies angeblich nicht vom Ausnahmetatbestand des § 4 XI EStG erfasst ist.
– Erhält der Makler ein Honorar von dem Kunden, welches dieser in Raten abzahlt, könnte dies als Kredit gewertet werden, mit ebenfalls umsatzsteuerpflichtigen Auswirkungen. Auch hierüber gibt es offensichtlich Unklarheit.
Wir werden uns in Zukunft dieser Frage näher annehmen.