Unwissenheit schützt vor Haftung nicht

Immer gern zitiert, aber dennoch falsch, ist die alte Weisheit „Dummheit schützt vor Strafe nicht“. Im Strafrecht hilft Dummheit und Unwissenheit sehr wohl. Schließlich ist für eine Bestrafung fast immer Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Im Strafrecht hilft Unwissenheit oft vor Strafe.

Andere Kriterien spielen beim Vertragsschluss und bei der Haftung eine Rolle. Der Bundesgerichtshof musste kürzlich über einen Fall entscheiden, in dem ein Berater gar nicht beraten wollte, aber er dennoch haften musste.

So ganz überraschend kommt die Entscheidung nicht:

Der BGH hält daran fest, dass es für Finanzdienstleister umfassende Informationspflichten gibt. Dies gelten auch dann, wenn ein Berater lediglich Tipps zur Vermögensanlage gibt, ohne direkt zu vermitteln. Der Bundesgerichtshof hatte am 21.11.2019 unter dem Aktenzeichen III ZR 254/18 darüber zu entscheiden, ob ein Berater auch dann haftet, wenn er eigentlich gar nicht beraten will.

Dieser Berater pflegte seinen Kunden, der nun klagt, schon seit 20 Jahren und vermittelt hauptsächlich Versicherungen. Der Kunde tritt Ende 2005 an den Berater heran mit dem Wunsch, eine Vorsorge für das Alter einzurichten. Ein passendes Produkt, welches eine kurze Laufzeit und eine hohe Rendite verspricht, konnte nicht gefunden werden. Deshalb riet der Berater dem Kunden, er solle sein Geld über einen Rechtsanwalt abschließen, mit einer kurzfristigen Kapitalanlage mit guten und individuell auszuhandelnden Festzinsen. Der Berater meinte, er habe auch selbst dort investiert.

Der Kunde folgt dem Ansinnen des Beraters. Bis zum Jahr 2014 überweist er insgesamt 200.000,00 €. Kurz nach der letzten Zahlung im Jahr 2014 stirbt der Rechtsanwalt. Es wird dann ein Insolvenzverfahren eröffnet. Den Schulden in Höhe von 8 Mio. Euro stehen nur 400.000,00 € Guthaben gegenüber. Der klagende Anleger machte erhebliche Verluste.

Nun macht er Schadensersatz gem. § 280 BGB gegen den Berater geltend. Schließlich soll dieser ihm die Anlage als absolut sicher, geeignet für seine Bedürfnisse, vertrauenswürdig und seriös empfohlen haben mit einer Rendite von 8%. Dem wird entgegnet, dass lediglich auf die Anlagemöglichkeit verwiesen wurde und doch nur eine Kontaktanbahnung zu dem Rechtsanwalt hergestellt werden sollte.

Vom Landgericht Verden ging es dann zum Oberlandesgericht Celle und von dort zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof schlug sich auf die Seite des Verbrauchers. Mit seinem Rat zu einer Vermögensanlage bei dem Rechtsanwalt sei zwischen dem Berater und dem Kunden ein Vertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen. Man hätte die Plausibilität der Anlage und die Bonität des Anbieters prüfen müssen. Dies sei nicht geschehen.

Man habe den Kunden auch nicht darüber informiert, dass man eben nichts geprüft habe. Dazu jedoch sei ein Berater nach Ansicht des Bundesgerichtshofs  verpflichtet. Die Erklärung des Beraters, auch er habe sein Geld dort angelegt, könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht so verstanden werden, dass es sich nur um eine rein private Angelegenheit handeln solle.

Die Erklärung des Beraters hat auch den erforderlichen Rechtsbindungswillen, der bei Abschluss eines Vertrages immer vorliegen muss. Es handele sich auch nicht um eine unverbindliche Empfehlung. Eine Entgeltvereinbarung ist ebenso wenig eine Voraussetzung für einen verbindlichen Vertrag. Unerheblich ist auch, wie lange das Gespräch gedauert hat. Die Kürze des Gesprächs sei allenfalls ein Indiz für die Qualität, jedoch nicht für das Zustandekommen eines Vertrages.

Kurzum sah der BGH den Berater in der Haftung, obgleich dieser sich eigentlich aus allem raus halten wollte.

Das vor dem Bundesgerichtshof angegriffene Urteil wurde aufgehoben und an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

Fuchsgruber geht in den „Bau“

Der Robin Hood der Kleinanleger, Medard Fuchsgruber, wurde heute vom Landgericht Saarbrücken zu 4 Jahren Haft verurteilt.

Der 55-Jährige Wirtschaftsdetektiv hatte zuvor eingeräumt, mehr als 800.000 Euro veruntreut zu haben. Das Gericht hielt Fuchsgruber wegen gewerbsmäßiger Untreue in 195 Fällen für schuldig. Er soll einen Schaden von knapp unter einer Million Euro hinterlassen haben.

Dazu mehr hier im Handelsblatt.

Fuchsgruber machte sich insbesondere in der Zeit einen Namen, als schwere Vorwürde gegen den AWD und Carsten Maschmeyer erhoben wurden.

Widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung kein Anerkenntnis

Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung durch einen Handelsvertreter ist nicht als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten.

Selbst wenn dies vertraglich vereinbart wäre, würde dies gegen die zwingende Vorschrift des § 87 c HGB verstoßen. Sie wäre danach unwirksam.

Der Annahme eine sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters §§ 87 a Abs. 5, 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenen Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertretern und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruch des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87 c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20.02.1964 – VII ZR 147/62, vgl. auch Urteil vom 19.11.1982 – I ZR 125/80, Oberlandesgericht Koblenz in VersR 1980, 623). Diese Ansicht wird auch überwiegend im Schrifttum vertreten (z.B. Münchener Kommentar HGB, § 87 c Randnr. 83, Haupt Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, § 87 c Randnr. 29). Anders allerdings Oberlandesgericht Naumburg (VersR 1999, 578).

Versicherungen als Bausatz

Es knutet in der Versicherungsbranche. „Mit wem du dein Zuhause auch teilst – ohne Ordnung herrscht schnell eine angespannte Stimmung“ wirbt IKEA. Mit Ikearegalen als Bausatz sollen sogar Therapien unnötig werden.

Jetzt bastelt IKEA auch an Versicherungen. So schreibt es Finanzwelt.de . Mit der richtigen Werbung lässt sich das sicher auch von Ikea verkaufen.

Die Tücken der Bestandsübertragung

Am 19.02.2020 fand eine Veranstaltung zum Thema Bestandsübertragung und Nachfolge im Maklermarkt statt. Veranstalter war der AMC. Ort der Veranstaltung war der Zwei-Löwen-Club im wunderschönen Münster.

Hintergrund der Veranstaltung war, dass viele Makler in den nächsten Jahren ihre Geschäftstätigkeit einstellen werden. Das, was man aufgebaut hat, möchte man dann auch entsprechend verwerten und übertragen. Und wie die Übertragung des Kundesbestandes vorbereitet und durchgeführt wird, war hier zu erfahren.

Dr. Frank Kersten, Geschäftsführer von AMC, führte spannend durch die Veranstaltung. Es gab insgesamt 8 Vorträge, jeweils mit einer Länge von 15 Minuten. Ein paar Vorträge blieben in besonderer Erinnerung.

Sehr aufschlussreich war der Vortrag von Dr. Stefan Adams zur wirtschaftlichen Bewertung eines Maklerbetriebes. Innerhalb des kurzen Vortrages wurde hier gezeigt, dass es verschiedene Bewertungsmethoden gibt. Die Bewertung hängt nicht von den Umsatzzahlen ab, sondern wohl in erster Linie von dem Gewinn.

Ins Eingemachte ging dann der Erfahrungsbericht eines Bestandskäufers, Herrn Dr. Jens Robert Hielscher, Geschäftsführer von Rode gmbh. Herr Hielscher machte deutlich, dass eine Bestandsübertragung nicht so einfach ist, wie er sich zunächst vorgestellt hatte. Hier warten viele Hindernisse. Versicherungen und Pools haben teilweise die vertraglichen Vereinbarungen nur äußerst schleppend umgesetzt. Insgesamt hatte er hier fünf Monate zu kämpfen, bis alles entsprechend geregelt war. Nebenbei lief dann noch das Tagesgeschäft, so dass jeder, der einen Maklerbestand übertragen will, anfänglich mit erheblicher Mehrarbeit rechnen muss.

Warum ein Maklerbestand nicht so einfach zu übertragen ist, erklärte Rechtsanwalt Dr. Dennis Voigt. Seine Spezialisierung ist das Datenschutzrecht.

Bei der Bestandsübertragung werden gewöhnlich Kundendaten, teilweise auch sehr sensible Daten, an den Käufer weitergegeben. Dieser Käufer ist aus Sicht des Kunden zunächst eine fremde Person. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt zwar die Datenübertragung, wenn dies aus vertraglichen Gründen notwendig ist. Sie erlaubt die Verwendung der Daten jedoch nur, wenn der Kunde (Versicherungsnehmer) zustimmt.

Der Bestandserwerber darf aus datenschutzrechtlichen Gründen den Kunden nicht kontaktieren und ist darauf angewiesen, dass die Zustimmung von dem Veräußerer eingeholt wird.

Ein Vertrag zur Bestandsübertragung müsste eine solche Verpflichtung entsprechend beinhalten.

Die Übertragung des Maklerbestandes muss also gut und evtl. lange vorbereitet werden, das Übertragungsmodell (Rentenzahlung oder Kaufpreiszahlung) muss erörtert werden, der Preis muss ermittelt werden, ein guter und wirksamer Vertrag muss her und man sollte eine längere Umsetzungszeit einplanen.