Kurzarbeitergeld

Um die Konsequenzen einer vorübergehenden Schließung auffangen zu können, kann für die Angestellten „Kurzarbeit“ beantragt werden.

Die wichtigsten Punkte zur Kurzarbeit:

  • Anspruch haben nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Auszubildende, aber erst nach 6 Wochen Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
  • Kurzarbeit muss bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich beantragt werden, spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie erstmals eingetreten ist.
  • Arbeitnehmer müssen über die Kurzarbeit informiert werden und es bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung über die Einführung von Kurzarbeitergeld (KUG) und der Unterschrift aller betroffenen Arbeitnehmer. Diese Erklärung muss mit dem Erstantrag auf KUG bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden.
  • Innerhalb von 3 Monaten des jeweiligen Abrechnungsmonats muss der Erstattungsantrag der Bundesagentur für Arbeit vorliegen, ansonsten erlischt er.
  • Die Höhe des KUG liegt bei Arbeitnehmern mit einem Kind bei ca. 67% des pauschalierten Nettolohnes und bei Arbeitnehmer ohne Kind bei ca. 60%.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für das KUG werden vom Arbeitgeber getragen und durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Um die Höhe der Ansprüche berechnen lassen zu können, empfiehlt sich zur ersten Einschätzung dieser Kurzarbeitergeldrechner.

OLG Stuttgart: Ausgleichsanspruch kann auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Buchauszug auch im Wege der Teilklage eingeklagt werden darf. Es entschied zugunsten des Handelsvertreters.

Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch kann auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht werden.

Auch wenn der Handelsvertreterausgleichsanspruch im Vorprozess im Wege der „verdeckten Teilklage“ erhoben wurde, steht der Nachforderungsklage der Einwand der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen.

OLG Stuttgart 16.7.2015

Corona, Quarantäne und die Handelsvertretung

Verbreiteter als Corona ist die Angst davor. Nicht nur im Fall positiv festgestellter Corona droht die Quarantäne. Teilweise werden ganz Betriebe geschlossen. Was ist, wenn der Gewerbetreibende bzw. die Handelsvertretung oder Agentur plötzlich von einer staatlich angeordneten Schließung betroffen ist?

Formaljuristisch betrachtet handelt es sich bei einer staatlich auferlegten Quarantäne um eine Ordnungsverfügung, die unmittelbar zwangsweise angeordnet wird. Dieser ist in der Regel dann auch nachzukommen. Wenn die Landesregierungen gleichgelagerte Fälle insgesamt regeln wollen , entscheiden sie per Erlass. Dies ist eine allgemeine Anordnung, der ebenso Folge zu leisten ist.

Weil mit der Schließung dann auch der Gewerbebetrieb nicht mehr weitergeführt werden kann und Verluste drohen, stellt sich z.B. die Frage nach einer Mietminderung. Darf die Gewerbemiete gemindert werden, wenn eine Quarantäne oder ein Erlass ausgesprochen wird und der Pächter Ausfälle hat?

Eine Mietminderung ist dann zulässig, wenn ein Mietmangel vorliegt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte mit Beschluss vom 01.06.2017 unter dem Aktenzeichen 5 U 477/17 entschieden, ob und wann eine öffentlich-rechtliche Einschränkung des Gebrauchs einer Mietsache einen Mietmangel darstellt.

„Zwar können öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder – Hindernisse zu einem Mangel der Mietsache …. führen …, das gilt allerdings nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben.“

Damit ist, diese Entscheidung zu Grunde gelegt, eine Mietminderung wegen einer Quarantäneentscheidung grundsätzlich nicht möglich.

Wer also seine Agentur in einem angemieteten Objekt betreibt, kann den Vermieter nur ausnahmsweise belangen.

Den Handelsvertreter, der eine Filiale betreibt und angemietet hat, trifft die Auswirkung von Corona mit voller Wucht. Schutzrechte, die beispielsweise Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, hat der Handelsvertreter nicht.

Im Rahmen des normal Üblichen darf er Urlaub und Freizeit nehmen.

Sollte ein Handelsvertreter unter Quarantäne gestellt werden, besteht jedoch keine Arbeitsverpflichtung. Ein Grund für eine fristlose Kündigung würde darin sicher nicht zu sehen sein. Da der Handelsvertreter jedoch keinen grundsätzlichen Kündigungsschutz genießt, käme allenfalls eine ordentliche Kündigung in Betracht. Diese könnte jedoch – unabhängig von Corona oder Quarantäne – auch so erklärt werden.

Übrigens gehört Corona nach dem Infektionsschutzgesetz zu den meldepflichtigen Krankheiten.

Wer hat die Provision verdient?

Immer wieder gibt es Streit darum, wem denn – wenn überhaupt – eine Provision zusteht. Teilweise will auch der eine Handelsvertreter mehr als der andere zum Abschluss eines Vertrages beigetragen haben und die komplette provision für sich beanspruchen. Es ist auch die Konstellation möglich, dass der Handelsvertreter den Anstoß zur Vermittlung gab, der Kunde aber anschließend komplett durch das Unternehmen beraten und betreut wurde, und er ausschließlich hier den Vertrag abschloss. Gerade im letzten Fall versuchen Unternhemen zuweilen, die Provision einzusparen.

Es stellt sich also die Frage, wieviel muss ein Handelsvertreter beitragen, um einen Provsionsanspruch zu erhalten.

Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HGB entsteht ein Provisionsanspruch, wenn der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Der Handelsvertreter muss damit zu einen als Geschäftsvermittler tätig gewesen sein, zum anderen müssen seine Vermittlungsbemühungen ursächlich für diesen Geschäftsabschluss gewesen sein. Die Frage der Ursächlichkeit für einen bestimmten Geschäftsabschluss führt in vielen Fällen zu Unstimmigkeiten zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.

Bei der Beurteilung der Situation, ob ein Handelsvertreter tatsächlich vermittelt hat, ist auf den Begriff des „Zurückführens“ abzustellen. Zurückzuführen bedeutet nämlich nicht, dass der Handelsvertreter das Geschäft ausschließlich verursacht haben muss. Nach der Rechtsprechung genügt es für das Entstehen der Provisionsanwartschaft, wenn die zum Abschluss führenden Tätigkeiten vom Handelsvertreter veranlasst wurden.

Eine Vermittlungstätigkeit ist dann für den Geschäftsabschluss kausal, wenn der Entschluss des Dritten zum Geschäftsabschluss durch den Handelsvertreter geweckt wurde. Unerheblich ist es, wenn erst zusätzliche Anstrengungen des Unternehmers letztendlich zum Geschäftsabschluss geführt haben. Eine mitursächliche Tätigkeit des Handelsvertreters genügt also für den Erwerb der Provisionsanwartschaft !

Dabei genügt grundsätzlich jede Mitursächlichkeit, d.h. die Tätigkeit des Handelsvertreters muss bei der Vermittlung auch keinen überwiegenden Anteil haben.

Wichtig ist aber, dass der Handelsvertreter – nach außen erkennbar – als Geschäftsvermittler auftritt.

Beispiel: Ein Werbeschild in der Filiale, die von einem Handelsvertreter betrieben wird, mit dem Angebot eines Versicherers auf ein neues Versicherungsangebot, das der Kunde dann selbst direkt bei dem Versicherer abschließt, ohne mit dem Vertreter in Kontakt zu treten, wird dazu nicht genügen. Wenn zuvor ein konktretes Angebot in der Filiale eingeholt wurde, wäre der Provisionsanspruch entstanden.

Bestandsübertragung mit Hindernissen

Kurz und knapp wollte der Vertrieb die Übertragung der Kunden von einem Handelsvertreter auf einen Versicherungsmakler regeln. Das Landgericht Münster erhob erhebliche Zweifel wegen der Wirksamkeit.

Geregelt war Folgendes:

Etwa bestehende Courtageansprüche, welche dem Übertragenden aus der Vermittlung und/oder Betreuung der in den Anlagen aufgeführten Versicherungs- und Bausparverträge gegenüber der … entstanden sind oder entstehen werden, tritt der Übertragende mit Wirkung zum … an den Annehmenden ab.

Anschließend gab es noch die Regelung eines Stichtages und dass der Vertrag vorbehaltlich der Bonität zustande kommt. Ferner wurde geregelt:

Rückcourtagen (insbesondere im Stornofall innerhalb der Stornohaftungszeit), bezogen auf die in den Anlagen aufgeführten Verträge, übernimmt der Annehmende selbstschuldnerisch. Weiterhin übernimmt der Annehmende die Haftung für Schadenersatzansprüche von Kunden, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Banken, sonstigen Produktgebern und der … gegen den Übertragenden, wenn und soweit diese im Zusammenhang mit der Vermittlung und/oder Betreuung der in der Anlage aufgeführten Verträge stehen.

Es folgten noch ein paar wenigen Zeilen mehr.

Nicht geregelt war jedoch inwieweit Übertragung überhaupt umgesetzt werden sollte.

Es war auch nicht geregelt, inwieweit der alte Vertrieb noch Ansprüche geltend machen konnte.

Nunmehr verklagte der Mitarbeiter seinen alten Vertrieb auf Erteilung eines Buchauszuges. Hintergrund war, dass man sich über Provisionsrückzahlungen uneinig war aufgrund von Stornierungen. Der Ursprungsvertrieb hatte dann, um einen Buchauszug nicht anfertigen zu müssen, auf sämtliche in diesem Zeitraum anfallende Provisionsrückzahlungsansprüche verzichtet.