In eigener Sache : Die Gebühren des RVG

Gestern besprach das Versicherungsjournal ein Urteil des Amtsgerichts München vom 3.3.11, wonach eine Gebührenvereinbarung eines Anwaltes unwirksam war.

Uns Juristen überrascht dieses Urteil nicht. Die RVG schreibt uns vor, dass wir jedenfalls die Sätze der RVG verlangen müssen. Verlangen wir weniger, verhalten wir uns standeswidrig.

Vereinbarungen mit Mandanten, die darauf abzielen, dass der Mandant weniger zu zahlen hat, sind unwirksam. Etwas anderes urteilte das AG München nicht.

Prozesse im Bereich des Handelsvertreterrechts sind oftmals teuer. Grundsätzlich hängen die Gebühren vom Streitwert ab. Der Streitwert ist oft erheblich, wenn es um Anträge geht, in denen Handelsvertretern der Vorwurf von Konkurrenztätigkeit gemacht wird mit dem Antrag, dies zu unterlassen. Hinzu kommen „streitwertintensive“ Auskunftsklagen und eventuelle Vertragsstrafen (die mitunter bereits einen Betrag von 50.000 € haben können).

Beispiel :

Unternehmen beantragt festzustellen, dass eine Kündigung des HV unwirksam ist, der HV eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen hat und er Auskunft über fremd vermittelte Verträge geben soll.

Für einen solchen Rechtsstreit hatte z.B. das Landgericht Hannover einen Streitwert von 185.000,00 € angesetzt.

Dafür entsteht eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr für den Anwalt von 2360,80 € und für den Gerichtstermin von 2179,20 € (vorgerichtliche Gebühren oder Vergleich nicht berücksichtigt). Hinzu kommt jedenfalls eine Pauschale von 40 € zzgl. Umsatzsteuer.

Nicht berücksichtigt ist eine eventuelle Berufung bzw. Gerichtskosten oder Kosten des gegnerischen Anwaltes in Fall des Unterliegens.

Ganz sinnvoll ist die Überprüfung anhand eines RVG Rechners, z.B. diesem der Allianz.

Eine Rechtschutzversicherung trägt die Kosten in der Regel nicht ! Vertragliche Rechtstreitigkeiten eines HV sind normalerweise nicht abgedeckt.

Unser Tipp :

Lieber Prozesse und Risiken vermeiden !

Keine Risiken eingehen und sich vorher informieren ist besser, als nachher Probleme zu bekommen !

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Bis Ende 2008 schon 1,4 Mio Riesterverträge gekündigt

Die Riester-Rente, Relikt aus der Schröder-Ära, steht in der Kritik.

Die Zeitschrift Capital soll in der Ausgabe 4/2011 berichtet haben, dass 30 % des angesparten Kapitals für die Rentenzahlungen für die Zeit nach dem 85. Lebensjahr zurückgestellt würden. Schließlich müsse der Versicherer ja auch die Rentenzahlung über das 65ste Lebensjahr hinaus garantieren. Da jedoch die meisten Versicherungsnehmer früher sterben, verbleiben die Rückstellungen gewinnträchtig bei den Versicherten.

Diese 30% des Kapitalstocks werden aber bereits zu Beginn der Renten abgezweigt, so die Linksfraktion im Bundestag bei einer Anfrage an die Bundesregierung.

Die Bundesregierung hält eine angemessene Beteiligung der Versicherungsunternehmen an den Risikoüberschüssen für sachgerecht, da die Versicherer das Risiko tragen, dass die Rechnungsgrundlagen nicht ausreichen.

Auf die Frage der Linksfraktion, welche durchschnittliche Rentenhöhe und welche Rendite 2001 von den Versicherern bei Abschluss eines Sparplans einem 56jährigen Durchschnittsverdiener bei einer Vertragslaufzeit von 9 Jahren prognostiziert wurden und wie hoch die 2010 ausgezahlten Riesterrenten sowie die Renditen tatsächlich ausfallen, konnte die Bundesregierung keine Antwort geben.

Dagegen teilte die Bundesregierung mit: Die Gesamtzeit der Altersvorsorgeverträge betrug zum Stand 31.03.2011 knapp 14,6 Mio. Bis Ende 2008 sind bereits 1,4 Mio. Rentenversicherungsverträge gekündigt worden. Der Anteil der ruhend gestellten Riesterverträge wird auf rund 15 % geschätzt.

Fazit: Je älter der Versicherungsnehmer in der Prognose des Versicherers, umso größer ist offenbar die Freude auf die Rückstellungen.

BGH : Abtretung von Provisionsansprüchen unwirksam

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Am 10.02.2010 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen XIII ZR 53/09, dass eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam sein kann.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist auch ein selbständiger Versicherungsvertreter der Geheimhaltung unterworfen. Mithin darf er nicht gesundheitliche Daten von Versicherungsnehmern preisgeben.  Darunter fallen auch Daten über finanzielle Vorsorgemaßnahmen.

Weil man anderen diese Daten nicht übertragen darf, ist auch eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, unwirksam. Schließlich ist mit der Abtretung die Pflicht verbunden, den Zessionar sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 402 BGB). Dies darf der Vertreter jedoch nicht, weil er sich sonst strafbar machen würde.

Der BGH entschied weiterhin, dass auch Ansprüche aus § 87 c HGB als bloße Hilfsrechte nicht wirksam abgetreten werden können.

BGH vom 10.02.2010 Aktenzeichen VIII ZR 53/09

Aus Schaden wird man Klug

Wieder mal ein Fall von Großprotzerei, der im Knast endet.

Schrottimobilien-Verkäufer und Makler Kai Uwe Klug sitz nun in U-Haft. So der Spiegel.

Der größte Angeber von Berlin wurde er auch genannt.

Hier mehr.

http://www.youtube.com/watch?v=VcVry4c93V0

Steuersparen mit Schrott-Immobilien …

… lohnte sich für die Vermittler.

Schrott-Immobilien-Händler Kai Uwe Klug wohnt nun vielleicht langfristig in einer öffentlichen Immobilie.