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Georg Schramm ruft ab Minute 2 noch einmal die Story mit dem gekidnappten Anlageberater in Erinnerung. 😉
Georg Schramm ruft ab Minute 2 noch einmal die Story mit dem gekidnappten Anlageberater in Erinnerung. 😉
Wir erinnern uns: Am 4.5.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen muss, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der gegen den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist.
Der AWD musste Kosten für eine Software, die er einbehalten hatte, erstatten.
Dies gilt jedoch nicht für Werbegeschenke und „andere bloß nützliche oder der Büroausstattung zuzuordnenden Artikel“.
Auf den Tenor dieser Entscheidung angesprochen, haben viele Vertriebe erwidert, man müsse zunächst einmal die Begründung des BGH abwarten. Nun ist die Begründung da. Wir sind gespannt, wie die Reaktion der großen Vertriebe wie DVAG, AWD, OVB u.s.w. aussehen wird.
Hier ein Auszug aus der Begründung:
Thema Softwarepauschale
„Die gegenteilige Vergütungsvereinbarung ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Softwarepaket jedenfalls bezüglich eines Teils der darin enthaltenen Softwarekomponenten um eine für die Tätigkeit des Klägers als ihres (unter-) Handelsvertreters unverzichtbare Unterlage handelt. Da die Beklagte die unverzichtbare Betriebssoftware den Kläger gemäß § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hatte, ist die für das A.- Businesspaket getroffene Vergütungsvereinbarung unwirksam. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Vergütungsvereinbarung auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.
Zwar bezieht sich der Nutzungsvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf Softwarekomponenten, die der vom Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Kläger zumindest einen Teil des Entgelts für die Nutzung des Softwarepakets schuldet. Denn Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zum einen einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmte Softwarepakets; dabei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt.
Der BGH zu dem Stichwort Unterlagen:
„Schon der Wortlaut des § 86a Abs. 1 HGB („erforderliche“ Unterlagen) spricht dafür, dass der Handelsvertreter nur solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgeführten Beispiele stützen eine solche Auslegung, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann.“
„Dies gilt zunächst für die der Büroausstattung des Klägers zuzuordnenden Unterlagen wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo der Beklagten versehen sind. Mit dem einheitlichen Logo mag ein Werbeeffekt für die Beklagte und ihr System der Finanzberatung verbunden sein, der in erster Linie der Beklagten, mittelbar aber auch dem Kläger zu Gute kommen dürfte. Das einheitliche Logo macht die Artikel aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung noch nicht zu „produktspezifischen Hilfsmitteln“ und nimmt ihnen auch nicht den Charakter als Büroausstattung (vgl. Evers, VW 2010, 137). Angesichts dessen rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Geschäftsanweisungen großen Wert auf die Erhebung der zur Beurteilung der Vermögenssituation erforderlichen Daten legte, weil diese für eine von der Beklagten versprochene „Finanzoptimierung“ unerlässliche Grundlage war, keine andere Beurteilung.“
„Auch bei den Werbeartikeln („Give-aways“) und den Mandantenordnern, die der Kläger von der Beklagten bezogen hat, handelt es sich, anders als bei den in § 86a HGB genannten (produktbeschreibenden) Werbedrucksachen, nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen. Derartige Aufmerksamkeiten dienen der allgemeinen Kundenpflege und sollen dazu beitragen, ein Klima zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das Geschäftsabschlüsse erleichtert. Solche „Kundengeschenke“ gehören ähnlich wie Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwand zum Geschäftsaufwand des Handelsvertreters.“
„Auch die Zeitschrift „F.“ dient der allgemeinen Kundenpflege und soll allgemein das Interesse der Kunden an den Beratungsleistungen der Beklagten und den Produkten der Partnergesellschaften wecken. Ein unmittelbarer Bezug zu den Produkten der Partnergesellschaften ist nicht vorhanden; die Kundenzeitschrift kann daher nicht mit einer Produktbroschüre verglichen werden, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung von Verträgen gegebenenfalls angewiesen ist.“
Der Ergo drohen jetzt auch noch Aktionärsklagen, wie der Spiegel berichtet.
Erst gab es die Budapester Lustsause, dann gab es Theater mit „falschen Riesterverträgen“, dann wurde gemunkelt, dass es noch mehr „Veranstaltungen dieser Art“ gab.
Und jetzt gehen sogar noch Aktionäre auf die Barrikaden. Sie fühlen sich verschaukelt, weil Vorstandschef von Bomhard falsche Angaben zu den Lustreisen gemacht haben soll.
P.S.: Wenn einmal der Wurm drin ist….. Aber wir kennen die Geschichte mit dem Wurm doch schon. Hatte sich nicht kürzlich ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Strukturvertriebes mit dem ARD angelegt, um gewisse Äußerungen zu verhindern und dadurch den Wurm erst so richtig „zum Kochen“ gebracht ?
Am 08.06.2011 schrieb das Versicherungsjournal über ein interessantes Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg. Es hatte entschieden, dass ein Versicherungsvermittler, der weitgehend für eine Service-Gesellschaft tätig ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Urteil vom 01.02.2011 Aktenzeichen L 11 R 2461/10).
Ein Versicherungsmakler hatte gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund geklagt. Diese wollte ihn pflichtweise rentenversichern.
Der Makler sagte, er sei zwar einer Gesellschaft angebunden, die Gesellschaft könne ihm jedoch keine Weisungen erteilen. Sie habe lediglich den Vorteil, dass er auf mehr als 250 Anbieter zurückgreifen könne und über sie Anträge einreichen könne.
Die Gesellschaft, eine GmbH, biete im Übrigen keine eigenen Versicherungen oder Finanzprodukte an. Deshalb sei er selbständig und frei.
Während der Kläger in der ersten Instanz Recht behielt, verlor er in der Berufungsverhandlung.
Das Landessozialgericht: Von einer wesentlichen, nur für einen Auftragsgeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.
Das Gericht sah dies in der Sache so. Nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger tatsächlich den Umfang nur bei der einen Vertriebsgesellschaft tätig war. Da er auch keine anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte war er versicherungspflichtig.
Unbeachtlich ist, ob jemand Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist.