Wie gehen Vertriebe mit dem BGH-Urteil um ?

Auch der MLP hat hinsichtlich der EDV- und Softwareüberlassung Kosten in Rechnung gestellt. Diese wurden in einem separaten Vertrag geregelt.

Wir erinnern uns : Der BGH entschied am 4.5.11, dass Softwarekosten von einem Vertrieb nicht erhoben werden durften. Sollten diese von Provisionen abgezogen worden sein, müssten diese dem Handelsvertreter erstattet werden.

Der Entscheidung des BGH vorausgegangen waren zwei Urteile der Oberlandesgerichte Köln und Celle.

Zu den Urteilen der OLG Celle und Köln sagte MLP:

„Wie Ihnen sicherlich bekannt ist,  gehen die von Ihnen zitierten Entscheidungen  der Oberlandesgerichte Celle und Köln nicht gegen unser Haus…Die im Zusammenhang mit dem IT- Servicevertrag in das Provisionskonto Ihres Mandanten eingebuchten Kosten werden wir nicht erstatten.“

Eine aktuelle Stellungsnahme, wie MLP mit dem Urteil des BGH umgeht, ist mir nicht bekannt.

AWD in der Zeit vom 30.4.11

Am 30.4.11 berichtete Tobias Romberg in „Die Zeit“ über den AWD. Nur ein paar Einzelfälle lautete der Arbeisttitel.

Weiter gehts es dann mit der Frage, warum die Durschsetzung so schwierig. Mehr dazu hier in dem lesenswerten Zeit-Artikel.

Warum das alles, fragt Romberg, und findet eine Antwort in „strukturimmanenten Problemen“, wie sie die Finanztestredakteurin Lauenburg gesehen hat, und sieht den AWD nur als ein Teil einer großen, machtvollen Branche.

Selbsterkenntnis

In einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater machte ein Richter folgende ungewöhnliche Mitteilung:

„Gemäß § 48 ZPO zeigt der Unterzeichner (in diesem Fall der Richter) an, dass seine Ehefrau seit vielen Jahren Vertragspartner der Klägerin ist. Aufgrund dessen ist der Unterzeichner eine Vielzahl der Problematiken, die hier streitgegenständlich sind, aus eigener Anschauung bekannt. Er sieht sich daher nicht in der Lage, unvoreingenommen in dieser Sache zu entscheiden“.

Auf Deutsch: Da die Ehefrau des Richters ebenso mit der DVAG Vertragspartnerin ist, und dem Richter eine Vielzahl von „streitgegenständlichen Problematiken“ bekannt sind, befürchtet er, befangen zu sein.“

Nun soll wohl ein anderer Richter entscheiden.

OVB bekommt nicht alle Provisionen zurück

Am 04.03.2011 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den OVB mit einer Klage auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse überwiegend scheitern lassen.

Der OVB hatte zu 81% verloren. In Höhe von 3.409,00 € stand der Anspruch zu, in Höhe der Restbetrag von 18.040,00 € wurde abgewiesen.

Weitgehend schloss sich das Oberlandesgericht dem Urteil des Landgerichts Kiel an. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass nur einige Provisionsansprüche substantiiert dargelegt wurden. Die Klägerin zog einen Großteil ihrer Klage zurück und konnte nur in Höhe von 3.409,00 € die Ansprüche durchsetzen. Über die restlichen Ansprüche hatte das Oberlandesgericht dann nicht mehr zu entscheiden.

Erstinstanzlich war das Landgericht Kiel zuständig. Dies erkannte, dass OVB ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen würde. Hinsichtlich der Provisionszahlung bleibt nach wie vor offen, durch welche Kontobewegungen dem Beklagten die angegeben Einzelprovisionen zugeflossen sind.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 04.03.2011

Sammelklage gegen AWD

Der Verein der ehemailgen AWD-Mitarbeiter bereitet eine Sammelklage gegen den AWD vor, um Ansprüche geltend zu machen, die sich aus dem Urteil des BGH ergeben könnten.

Näheres dazu erfährt man hier.

Die Kosten sollen durch eine Sammelklage reduziert werden.