Ostern

Ich wünsche allen Lesern dieses Blogs, und sicher auch im Namen aller anderen Autoren, ein paar schöne und erholsame Feiertage bei allerschönstem Wetter !

Rechtsanwalt Kai Behrens

Rothenburg 14-16

48143 Münster

Vermögensberater : Arbeiten wie ein Pony, verdienen wie ein Pferd

Eine sehr ungewöhnliche Berufsannonce fand ein Leser bei der Bundesagentur für Arbeit.

Die Ovb sucht – nanu – eine (n) Automobilkaufmann /frau mit einer denkbaren Ankündigung : Arbeiten wie ein Pony und verdienen wie ein Pferd.

Klingt wie ein ein Geschenk… aber sollte man nicht lieber dem geschenkten Gaul…..

Jesus hat Sie lieb

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat heute entschieden, dass eine fristlose Kündigung gegenüber einem Mitarbeiter eines Callcenters wirksam ist. Dieser verabschiedete sich bei den Kunden stets mit den Worten „Jesus hat Sie lieb“.

In Bochum beim Arbeitsgericht war das noch erlaubt.

Hinweis von mir : Trotz aller Bewunderung einiger Führungspersönlichkeiten großer Unternehmen bis hin zur „Göttlichkeit“ dürften auch im Handelsvertreterrecht ähnliche Begrüßungsfloskeln verboten sein.

Ex-OVB

Ich habe gerade mal die Seite http://www.exovb.com/index.html angesehen und festgestellt, dass diese offensichtlich gepflegt und aktualisiert wird.

Sogar das Gästebuch und die Forumseinträge scheinen aktuell zu sein. Nur das Impressum ist etwas knapp gehalten….

Von 38.000 Besuchern im Gästbebuch ist die Rede.

OLG Braunschweig : Bei den 2007er- Verträgen Arbeitsgericht zuständig

Am 05.10.2010 entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG gegen einen Vermögensberater, dass das Arbeitsgericht zuständig ist – und nicht das Landgericht. Das Oberlandesgericht begründet den Beschluss damit, dass der Vermögensberater als so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB tätig war. Aufgrund der vertraglichen Regelung war ihm die Ausübung einer anderweitigen Beratungs- , Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht möglich.

Maßgeblich ist der Vertrag von 2007!

Nach diesem Vertrag muss der Vermögensberater, wenn er woanders arbeiten will, dies der DVAG anzeigen. Drei Wochen später dürfe er dann gemäß Vertrag die andere Tätigkeit beginnen.

Das Gericht sah darin ein anderweitiges Arbeitsverbot für 21 Tage!

Schließlich darf der Vermögensberater innerhalb dieser Frist keine anderweitige Erwerbstätigkeit auch nicht für ein Unternehmen, das nicht in Konkurrenz zu ihrem Unternehmen steht, aufnehmen. Hinzu kommt, dass die DVAG mit dieser vertraglichen Regelung zugleich dem Vermögensberater die Möglichkeit genommen hat, für andere Unternehmen unabhängig von einer Konkurrenzsituation tätig zu werden, die verlangen, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge nicht anderen Unternehmen offen gelegt werden dürfen.

Schließlich ist der Fristablauf von 21 Tagen unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt werden, wozu auch solche Verträge gehören. Darüber hinaus kann der Vermögensberater aufgrund dieser Vereinbarung auch nicht für Unternehmen tätig werden, die darauf angewiesen sind, kurzfristig die von der DVAG angebotene Leistung zu erhalten und nicht drei Wochen warten können.

Es gibt Entscheidungen, die von dem des OLG Braunschweig abweichen.