Landgericht : Zerrüttete Struktur kann Kündigung rechtfertigen

Ein Strukturvertrieb verfolgte die Feststellung der Unwirksamkeit zweier von einem Handelsvertreter ausgesprochener fristloser Kündigungen. Er forderte die Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens und verlangte Auskunft und Schadenersatz sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Ein Landgericht entschied im August 2010, dass dem Handelsvertreter ein Recht zur fristlosen Kündigung zustand.

Ein wichtiger Grund war gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der Handelsvertreter begründete die Kündigung mit der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Vorgesetzten. Das Landgericht kam zu der Auffassung, dass sich der Vertrieb das Verhalten ihres vorgesetzten Mitarbeiters zurechnen lassen muss, nachdem diese unstreitig in einem hierarchischen Verhältnis stehen und die übergeordneten Handelsvertreter insoweit betreuende Aufgaben für den Vertrieb ausüben.

Der Vorwurf des Vorgesetzten sollte nach Ansicht des Gerichts für die Kündigung genügen.

Im Übrigen erkannte das Gericht, dass die zwei-Wochen-Fristen des § 626 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden würde. Diese könnte auch überschritten werden, solange sie kürzer als zwei Monate ist.

Folglich war der Vertrag mit Ausspruch der Kündigung beendet.

Auskunftsansprüche, Schadenersatzansprüche waren somit ausgeschlossen.

Aufgrund des beendeten Vertrages durfte der Handelsvertreter selbstverständlich dann auch für die Konkurrenz tätig werden.

Auch Ansprüche wegen der Vertragsstrafe konnte der Vertrieb nicht durchsetzen. Das Gericht hielt nämlich die vertragliche Vereinbarung für unwirksam wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparentgebot verlangt, dass eine Regelung möglichst klar und durchschaubar dargestellt wird. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeit des aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartners abzustellen.

Die streitgegenständliche Klausel aus dem Handelsvertretervertrag sieht eine Vertragsstrafe pauschal von 25.000,00 € beschränkt auf einen Betrag, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Handelsvertreters entspricht. Gerade nach dem es sich hier um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe und der Höhe handelt, muss die Folge eines Verstoßes konkret absehbar sein. Die Regelung stellt auf Provisionsbezüge ab, ohne dass klar ist, welche Provisionsbezüge hier Einklang finden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass Provisionen unter Umständen auch nach längerer Zeit ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn ein Kunde das vermittelte Produkt storniert. Somit ist aus der Regelung nicht ersichtlich, ob solche Provisionen, die nachträglich zurückgefordert werden, in die Höhe der Vertragsstrafe einfließen.

Eine klarere Fassung der Vertragsstrafenhöhe wäre ohne weiteres möglich.

Im Übrigen fehle es hier an einem konkreten Abwerbeversuch. Die Zeugen konnten einen Abwerbeversuch nicht konkret darlegen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Einer bleibt ,einer geht, viele wechseln

Als die neuen Umsatzzahlen der DVAG herauskamen, verkündete der 82-jährige Gründer Reinfried Pohl ganz nebenbei, er werde noch weitere 5 Jahre im Amt bleiben, solange ihm der Herrgott die Chance gäbe. So stands in der FTD.

Berlusconi-Freund Geronzi, umstrittener „Übervater“ und Präsident der italienischen Generali, soll nach FTD dagegen zurückgetreten sein.

In der Generali Deutschland Gruppe soll Heinz Teuscher (49) den Vorstandsvorsitz der Central Krankenversicherung AG und der Envivas Krankenversicherung AG übernehmen und Dr. Joachim von Rieth (54) ersetzen.
Rieth soll die Gruppe „wegen unterschiedlicher Auffassungen über die zukünftige Geschäftsstrategie“ verlassen.
Daniela Rode (40) wurde neu in die Vorstände von Central und Envivas berufen, während Onno Denekas (48) Teuscher als Vorstandsmitglied der Generali Versicherungen folgen soll. Sein Nachfolger als Vorsitzender der Geschäftsführung der Generali Deutschland Services GmbH soll Thomas Sänger (54) sein.

Florist gesucht

Die OVB Vermögensberatung AG sucht über die Agentur für Arbeit nun Floristen und Hotelfachleute.

Ob die OVB nun ins Blumengeschäft oder Hotelgewerbe einsteigt? Nein, sicher nicht.

Geeignete Mitarbeiter zu finden, ist oft schwierig. Dies verleitet den einen oder anderen dazu, verdeckt vorzugehen. Ich weiß natürlich nicht, ob das hier der Fall ist, habe mich aber über die Annonce gewundert.

Deutsche Vermögensberatung DVAG 2010 mit neuen Zahlen

Ich habe gerade habe ich die aktuellen Geschäftsberichte der DVAG gelesen. Es heißt dort in der Pressemitteilung zusammengefasst:

Umsatzerlöse 1.07 Mio Euro

( 2009 Umsatzerlöse von 1.097 Millionen Euro, 2008 von 1.224 Millionen Euro, aus Wikipedia )

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit : 232,5 Millionen Euro ( Anstieg um 7 Prozent)

Eigenkapital 553 Millionen Euro (plus 8 %)

Jahresüberschuss : 150,1 Millionen Euro ( Steigerung um 8,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr )

P.S.: Ich hielt zunächst die Pressemitteilung für einen Fehler, weil dort bei den Umsätzen von Milliarden die Rede war (1,07 Mia), während im Geschäftsbericht von 1.07 Mio die Rede ist. Dank der schlechten Auflösung meines PC konnte ich das Komma vom Punkt nicht unterscheiden ! Richtig sind deshalb beide Mitteilungen  – wenn man Punkt und Komma richtig liest.

Handelsvertreterausgleich : Altersversorgung auch ohne Vereinbarung anrechenbar

Auf der Seite der Rechtsanwälte Bach, Langheid und Dallmayr fand ich ein interessantes Urteil zum Handelsvertreterausgleich.

Das Oberlandesgericht München urteilte am 10.11.2010, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine hälftige Anrechnung auf den Ausgleich der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung stattfindet – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

1.

Haben Unternehmer und Handelsvertreter keine Vereinbarung über die Anrechnung der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich geschlossen, entspricht eine hälftige Anrechnung der Altersversorgung der Billigkeit im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB neue Fassung (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alte Fassung), wenn die Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausscheiden des Handelsvertreters und dessen Eintritt in den Ruhestand 9 Jahre und 16 Tage beträgt, die Altersversorgung aus Rechtsgründen weder veräußert oder beliehen noch zurückgekauft werden kann, der Handelsvertreter beim Unternehmer 30 Jahre, davon 29 Jahre im Außendienst, davon wiederum ca. 19 Jahre als selbständiger Handelsvertreter beschäftigt war, er bei Ausscheiden kurz vor Vollendung des 56sten Lebensjahres stand und seine berufliche Wiedereingliederung aufgrund seines beruflichen Lebensweges erheblich erschwert ist.

2.

Steuerliche Vorteile, welche der Unternehmer, hier ein Versicherungsunternehmen, aus der Altersversorgung gezogen hat, bleiben bei der Berücksichtigung des auf den Handelsvertreter Ausgleichs anzurechnenden Betrages außer Betracht (in Übereinstimmung mit BGH NJW 1966, 1964). Entsprechendes gilt für einen etwaigen Gewinn, den das Unternehmen mit der Altersversorgung erwirtschaftet hat.

Oberlandesgericht München Urteil vom 10.11.2010 Aktenzeichen 7 U 3385/10 (nicht rechtskräftig)