BGH : Anlagevermittler haftet

Am 07.02.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Anlagevermittler verpflichtet ist, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

Ein Kunde hatte sich mit seiner Ehefrau im Jahre 1997 an einem geschlossenen Immobilien-Fond beteiligt. Dies geschah auf Anraten eines Anlagevermittlers.

Der einzuzahlende Betrag wurde durch einen Bankkredit finanziert. Der Fond wurde durch einen Prospekt bzw. durch eine Modellberechnung dem Kunden erläutert.

Nicht erläutert wurde jedoch, dass 20 % für Kosten, davon allein 12 % für Provisionen, mit in die Berechnung hätte einfließen müssen. Darüber hatte der Vermittler nicht aufgeklärt.

Der Kunde verlangte Schadenersatz und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.

Das Gericht entschied nun:

Die vorgelegten Modelberechnungen enthielten ein falsches Bild, weil die Kosten für den Fond nicht berücksichtigt wurden. Ein Vermittler ist jedoch dazu verpflichtet, über alle wichtigen Umstände einer Anlageentscheidung aufzuklären. Er muss es auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin überprüfen.

Die Modellberechnungen enthielten weitere Fehler, nämlich z.B. den, dass die Wertsteigerung bei 6,5 % hätte liegen müssen, um die ausgewiesene Rendite erzielen zu können. Berechnet wurde jedoch eine Wertsteigerung mit 3%.

Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgegeben.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2011 Aktenzeichen III ZR 144/10

OLG Düsseldorf : Ausgleichsanspruch darf durch Prognose berechnet werden

Am 25.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Berechnung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB grundsätzlich im Wege einer Prognose vorgenommen werden kann. Es sind die Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter mit den von ihm geworbenen (Stamm-) Kunden im letzten Vertragsjahr erzielt hat, über die zu erwartenden Verlust nach Vertragsende über einen bestimmten Zeitraum vorgenommen werden.

§ 89 b Abs. 1 HGB wurde kürzlich geändert. Der Europäische Gerichtshof verlangte, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruches auf die vertraglichen Provisionsverluste nicht zulässig sei. Dies berücksichtigt der Deutsche Gesetzgeber in der nunmehr geänderten Fassung des § 89 b Abs. 1 HGB, wonach als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch der nachvertragliche Unternehmensvorteil unverändert bestehen bleibt.

In den Fällen, in denen der Handelsvertreter früher keinen Ausgleich erhielt (z.B. wenn er nur eine Einmal-Provision erhalten hatte) sind nunmehr Ausgleichsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Unternehmer oft über Jahre hinweg von dem Abschluss solcher Verträge erhebliche Vorteile erzielt. Hier besteht Hoffnung, dass solche Ausgleichsansprüche in Zukunft zur Auszahlung kommen.

Zu bedenken ist jedoch, dass der BGH am 29.03.1990 entschieden hatte, dass gemäß § 287 ZPO eine tatrichterliche Schätzung vorgenommen werden darf, als dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, den der Handelsvertreter in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Sollte der BGH diese Rechtsprechung aufrechterhalten und weiterhin diese Berechnung als Grundlage heranziehen, könnte dies dazu führen, dass trotz der geänderten Gesetzeslage im Ergebnis keine neuen Entscheidungen zu erwarten sind.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 – Aktenzeichen I – 16 U 191/09
BGH-Urteil vom 29.03.1990 – Aktenzeichen I ZR 2/98 – in WM 1990, 1496

…Und nun auch im Netz

Der Artikel in DasInvestment.Com ist auch auch hier ersichtlich.

Das Investment

Im März- Heft von Das Investment steht ein von mir geschriebener Artikel. Auf diesem Wege vielen Dank an die Redaktion. Er ist nur in der Printausgabe erhältlich.

Vom AWD zum AKW

Deutschland könne auf Kohle und Kernenergie nicht verzichten, schrieben mehr als 40 Vorstandschefs und Politiker in einem „energiepolitischen Appell“ und traten damit für die Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke ein.

Selbstverständlich machten sich Vertreter der Energiekonzerne dafür stark. Aber auch die Deutsche Bank und ihr Frontmann „Atomstrom-Joe“ bekennen sich zu ihrer Vorliebe für Kernenergie, an der sogar Anleger dank des „S-Box Nuclear Power Index-Zertifikats“ partizipieren können.

Carsten Maschmeyer zählte letztes Jahr ebenfalls zu den Unterzeichnern dieser Kampagne. Bezeichnenderweise ist er der einzige aus dem Versicherungsbereich, der sich für eine strahlende Zukunft einsetzt.

Die Töne, die die Versicherungen dieser Tage anstimmen, klingen anders. Klimaexperten der Allianz-Versicherung gehen davon aus, dass sich eine Abschaltung der Atomkraftwerke auf die Stromversorgung kaum auswirken werde. Überhaupt zeigen sich die Versicherer weder erpicht auf das Versichern von Nuklearunfällen noch scheint sich der Klimawandel großer Beliebtheit zu erfreuen. Vielmehr sympathisiert die Münchener Rück offen mit Solarstrom aus der Wüste und die Allianz mit erneuerbaren Energien.

Nun werden die deutschen Versicherungen zwar auch nicht gerade übermäßig belastet mit der Haftung im Falle eines atomaren Zwischenfalls, sondern allenfalls mit einem Bruchteil. Aber ob das so bleiben wird? „Sofort volle Haftpflichtversicherung für deutsche Atomkraftwerke“, fordert die Initiative Atomhaftplficht.de. Hochgerechnet beliefen sich die Kosten für eine solche Versicherung, die es wohl nie geben wird, nach Berechnungen der taz auf voraussichtlich 2,70 Euro pro Kilowattstunde.

Während sich die Versicherer im nuklearen Leisetreten üben, erobert Maschmeyer den Satiregipfel im Sturm. Das Hamburger Abendblatt fragte nach, wie die Unterzeichner der Kampagne heute nach Fukushima über die Verlängerung der AKW-Laufzeiten denken. Maschmeyer lässt einen Sprecher ausrichten: „zu energiepolitischen Fragen äußere er sich grundsätzlich nicht“. Ah, so ist das!