Strukturfinanzvertriebe: Wenn Politik und Finanzbranche eine allzu engmaschige Symbiose eingehen

Der Wirtschaftsjournalist und Bankblogger (Social Bankin 2.0) Lothar Lochmaier hat sich gestern im Magazin Telepolis zu den Finanzvertrieben AWD und DVAG geäußert:

Strukturfinanzvertriebe: Wenn Politik und Finanzbranche eine allzu engmaschige Symbiose eingehen

Ausgeschiedener Vertreter kann sich gegen konkurrierende Bestandsnachfolge wehren

Urteil des Landgerichts München: Versicherungsunternehmen dürfen eigenen Vertriebe nicht bevorzugen!

Ein Versicherungsmakler hatte seinen alten Vertrieb verlassen und sich dann als Makler angemeldet.

Der von ihm vormals betreute Bestand wurde auf einen Bestandsnachfolger übertragen. Dennoch sind zahlreiche Kunden mit dem Makler mitgezogen und haben bei ihm eine Maklervollmacht unterzeichnet.

Der Makler zeigte nunmehr mit der Maklervollmacht die neue Betreuung gegenüber dem Versicherungsunternehmen an.

Mit der Vollmacht wurde angezeigt, dass die Betreuung außerhalb der Bestandsagentur erfolgen soll. Diesem kam das Versicherungsunternehmen nicht nach.

Die Kunden erhielten weiterhin ein Schreiben der Versicherung mit dem Hinweis auf den eigenen Betreuer mit dem Zusatz: „Es betreut Sie…“.

Daraufhin mahnte der Makler das Versicherungsunternehmen ab. Die Versicherung weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Sodann beantragte der Makler, eine einstweilige Verfügung gegen das Versicherungsunternehmen zu erlassen. Das Landgericht München gab dem Makler Recht und verbot dem Versicherungsunternehmen, weiterhin auf die eigene Bestandsagentur hinzuweisen.

Das Versicherungsunternehmen legte nun gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Mit der Folge, dass das Landgericht München nunmehr noch einmal im Rahmen eines Urteils über den Antrag zu entscheiden hatte.

Das Landgericht München ist der Auffassung, die Versicherung sei nicht gemäß § 6 Abs. 4 VVG verpflichtet, die Bestandsagentur zu nennen (in § 6 Abs. 4 ist geregelt, dass der Versicherer verpflichtet ist, auch nach Vertragsschluss den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu beraten).

Schließlich arbeite das Versicherungsunternehmen auch mit Maklern zusammen, die diese Arbeit erledigen könnten.

Auch der Umstand, dass der Makler Verträge gekündigt habe, rechtfertige das Verhalten des Versicherers nicht. Schließlich dauere die Kündigungsfrist oftmals noch an und im Falle eines Schadens müssen damit gerechnet werden, dass sich der Kunde irrtümlich an die Bestandsagentur wende und damit Tür und Tor für eine Rückwerbung geöffnet sei. Durch die Nennung der Bestandsagentur könne für den Kunden der Eindruck bestehen, dass der Versicherungsmakler sein Anliegen nicht weiter gegeben habe oder dass der Versicherungsmakler entgegen seiner Ausführungen womöglich gar nicht in der Lage sei, den Vertrag zu betreuen. Damit können Kunden das Vertrauen in den Versicherungsmakler verlieren. Die Wiederum könne Kündigungen nach sich ziehen.

Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung.

Landgericht München I, 17 HK O 14595/10, ebenso Landgericht München I, 11 HK O 8830/10

Bei Anerkenntnis scharf nachdenken !

Viele AWD-Mitarbeiter bekamen kürzlich Post. Der AWD fordert auf, die Kontodaten zu überprüfen und gleichzeitig den Kontostand auf Provisionsabrechnungen anzuerkennen.

Im weiteren Text wird dann der Kontostand ausgewiesen, der Stand des Kontokorrentkontos, des Stornoreservekontos, des Steuerungsreservekontos und der Provisionsrückstellungen genannt.

Unten weiter steht dann „als richtig anerkannt“, wo dann der Mitarbeiter unterschreiben soll.

Wir weisen darauf hin, dass es sich üblicherweise bei den Provisionskonten um so genannte Kontokorrentkonten handelt. Die großen Vertriebe zahlen bekanntlich Vorschüsse. Soll eine Klage auf Rückzahlung eines Vorschusses geführt werden, muss grundsätzlich ein erheblicher Aufwand geleistet werden.

Wir haben dazu bereits einige Entscheidungen in diesem BLOG überreicht, die zeigen, wie schwierig es ist, wenn große Vertriebe eine solche Klage aus dem Kontokorrent führen.

Anders ist dies bei einem Anerkenntnis.

Wer ein Anerkenntnis unterschreibt, gibt eine Urkunde ab! Eine Klage kann auf eine solche Urkunde gestützt werden. In einem solchen Verfahren kann sich dann der Vertrieb schnell einen Titel sichern. Es kommt nur noch darauf an, ob die Urkunde tatsächlich von dem Beklagten unterschrieben wurde.

Andere Einwendungen werden zunächst nicht mehr beachtet. Zeugen werden zunächst nicht berücksichtigt.

Nachdem dann schnell der Anspruch tituliert wurde, könnte allenfalls der Beklagte in einem Nachverfahren andere Einwendungen geltend machen.

Die Abgabe einer solchen Urkunde ist also mit einem großen Risiko verbunden!

Man soll sich gut überlegen, ob man die Kontostände anerkennt.

Der AWD lässt die Übersendung per Fax oder eingescannter E-mail ausreichen. Das Oberlandesgericht Köln hatte am 09.01.1991 entschieden, dass auch ein Fax eine Urkunde darstellen kann.

Allianz muss Klauseln über Lebensversicherungen ändern

Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2010 wurde die Allianz verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, bei Abschluss von Verträgen über kapitale Lebensversicherungen bestimmte Klauseln über die Beitragsfreiheit, Kündigungsvorschriften bzw. Verrechnungssätzen mit Abschlusskosten zu verwenden.

Klägerin war die Verbraucherzentrale Hamburg.

Streitgegenständlich waren die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Baustein zur Altersvorsorge, die jedenfalls bis zum 31.12.2007 beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen zur Anwendung kamen.

Die Verbraucherzentrale klagte, weil sie der Auffassung ist, die Klauseln seien intransparent und daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie genügten den Anforderungen an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.05.2001 nicht.

Das Landgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale an. Der Verbraucher kann auch bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung der Versicherung bzw. der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat. Die Klauseln sind teilweise bereits durch ihre nicht eindeutige Begrifflichkeit unverständlich. Die Beklagte hat zudem ohne nachvollziehbaren Grund sachlich zusammengehörende Regelungen auseinander gerissen. Insbesondere kann der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen nicht sachgerecht einschätzen.

Urteil Landgericht Stuttgart vom 05.10.2010 Aktenzeichen 20 O 87/10

Test : Versicherungsvermittler beraten nicht gut, sind aber pünktlich und freundlich

Im Versicherungsjournal vom 14.01.2011 wurde über einen Test berichtet, der Versicherungsvermittler großer Versicherungen allenfalls mittelmäßige Leistungen zuspricht.

Der Test stammt vom Nachrichtensender nTV und dem Deutschen Institut für Service.Qualität GmbH und Co KG.

Hier ist der Fernsehbeitrag.

Das Gute: Versicherungsvermittler sind überwiegend freundlich und beherrschen die verbindliche Terminvereinbarung.

Dieses Ergebnis klingt in etwa wie: Der Versicherungsvermittler hat sich bemüht, hatte jedoch keine Ahnung.

Die Vertreter der Allianz schnitten noch am Besten ab.

Kritisiert wurden unter anderem Falschaussagen in fünf Fällen oder nicht bedürfnisgerechte Angebote in einem Drittel der Beratungen. Nur etwas mehr als jeder vierte Vermittler habe die Kostenstrukturen des Angebotes zur Zufriedenheit des Kunden erläutern können.

Getestet wurde im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 bei jeweils 10 Vertretern von 15 verschiedenen Versicherern.

Ich denke, 10 Tests pro Versicherung dürften nicht besonders repräsentativ sein. Wenn aber Bankberater und Versicherungsvermittler stets in der Kritik stehen, ist gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben.