27
Ein Tipp fürs Wochenende :
Interessanter Bericht, der tendenziell den Rückgang des Strukturvertriebs vorhersagt.
Ein Tipp fürs Wochenende :
Interessanter Bericht, der tendenziell den Rückgang des Strukturvertriebs vorhersagt.
Das Landgericht Arnsberg hatte erst kürzlich darauf hingewiesen, dass Vermittler eine ordentliche Ausbildung haben müssen, insbesondere gebundene Vermittler keine Allfinanzgeschäfte machen dürfen. Begründung : Es fehle an der nötigen Qualifikation.
Hoppla !
Warum soll man denn auf die Ausblidung wert legen ?
Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München in einem Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, die ein Strukturvertrieb gegen einen Vermögensberater durchsetzen wollte.
Das Gericht entschied, dass die Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstelle und deshalb unwirksam sei. Das Gericht schloss sich der Entscheidung aus der ersten Instanz an.
Dabei machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in den Vermögensberatervertrag einbezogen wurde. Sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle eine unangemessene Beeinträchtigung von rechtlich anerkannten Interessen des Arbeitnehmers dar, die nicht durch begründete und billigenswerten Interessen des Arbeitsgerichts gerechtfertigt seien.
Es ging um eine Vertragsstrafe von 25.000,00 €.
Weiterhin ergebe sich eine unangemessene Beteiligung daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vertragsstrafenklausel widerspreche dem Transparenzgebot. Schließlich müsse die Vertragsstrafe nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller Pflichten aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zielen, seien schon wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot unwirksam.
Die entscheidende unangemessene Benachteiligung des Beklagten liege aber darin, dass der Vermögensberatervertrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € vorsieht. Die Schwere des Verstoßes bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Diese vertragliche festgelegte Leistungsbestimmung der Klägerin sei unbillig und damit nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an einem angemessenen Rahmen, wo eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern nicht mehr als unangemessen angesehen werden kann; sie enthält vielmehr eine unangemessene Versicherung (Vergleiche GrfK/Müller-Glöge §§ 339 – 345 BGB RdNr. 15 ff.).
Dient die Vertragsstrafe – wie hier – in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöste, Geldforderungen, so fehlt es an berechtigtem Interesse des Arbeitgebers (BGH 23.01.2003 – VII ZR 210/01 – BGHZ 153,311,324 = NJW 2003, 1805).
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Am 1.4.2010 tritt eine Änderung im Datenschutzgesetz in Kraft. Es regelt die Datenübermittlung an Auskunfteien, z.B. die Schufa. Dadurch sollen die Rechte des Betroffenen wesentlich gestärkt werden.
In § 28b Abs. 1 BDSG heißt es nun in Kurzform:
Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist….,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt… worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist,
zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat
und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat
oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Die Schufa ist auf diese Regelung vorbereitet. Die AVAD, den wir gerne mit der Schufa vergleichen, verhält sich jedoch zurückhaltend. Da sagte der Verbandsführer Schwarz am 10.2.2010 in einem Interview mit dem Versicherungsjournal der AVAD :
„Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir keine Auskunftei im Sinne des neuen § 28a BDSG sind. Bei uns geht es nicht um die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern, sondern um die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden. Da es aber keine klare Definition der Auskunftei gibt, wird letztlich erst die Rechtsprechung entscheiden, ob der § 28a BDSG auf uns anwendbar ist oder nicht.“
Ein Blick in den wikipedia wirft Zweifel an den Worten des Herrn Schwarz auf. Da heißt es nämlich : Eine Wirtschaftsauskunftei ist ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen zum Zweck der Erteilung wirtschaftsrelevanter Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Geschäftspartner.
Bei der AVAD heißt es : Auskünfte über Versicherungsvermittler werden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt, sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeitet.
Und dann will die AVAD keine Auskunftei sein?
MLP-Vorstand Gerd Frieg war der einzig verbliebene Vorstand aus der Ära Termühlen, deren Ende mit dem legendären MLP-Skandal endete.
Wie ein Großteil der Mitarbeiter hatte auch Oberfinanzberater Frieg Unternehmensaktien auf Pump gekauft, deren aufgeblähter Wert sich innerhalb weniger Wochen um rekordverdächtige ca. 90% reduzierte. Ein Großteil der ganzen oft promovierten Edelstrukkis, die sich zu Zeiten des Neuen Markts im Schein des damaligen MDAX-Stars MLP sonnten, waren auf einmal verschuldet, erstaunlicherweise beim eigenen Unternehmen bzw. dessen Partnerbank. Viele blieben nur noch deshalb im Unternehmen, weil bei Kündigung des Handesvertretervertrags der Kredit fällig gestellt wurde.
Zu den Leuten, die auf Pump spekuliert hatten und ganz böse auf die Schnauze gefallen waren, gehörte auch Gerd Frieg. Vorbei waren die Zeiten, in denen man mit dem firmeneigenen Learjet zur Vorstandssitzung in ein Schloss bei Schleswig Holstein flog, in dem Termühlen Hof hielt. Man munkelte, Frieg sei nur noch deshalb im Unternehmen, weil man nicht riskieren wollte, ihn gehen zu lassen.
Nun wechselt Frieg zum Versicherer Talanx, um als Vorstand bei HDI-Gerling Privatkunden das Marketing zu betreuen. Was er dem bieten, was nicht andere können, ist rätselhaft. Es hat nicht den Anschein, dass er seit dem großen Knall von Wiesloch irgendwas gerissen hat.