AG Nürnberg bestätigt Arbeitnehmerstatus der MLP-Consultants

Das ist eine Entscheidung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin interessieren dürfte, denn immerhin wird das Thema „Arbeitnehmerstatus bei den MLP-Consultants“ nach hier vorliegenden Informationen dort als Chefsache behandelt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am 02.03.2010 entschieden, dass es sich bei einem Rechtsstreit zwischen MLP und einem ehemaligen MLP-Consultant wegen einem Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.

Das Amtsgericht stützt sich dabei ausschließlich uf die vertraglichen Vereinbarungen des Consultantvertrags und bestätigt damit die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.07.2008, Az.: 3 C 8/08, in einem Parallelverfahren.

 Das Amtsgericht Nürnberg führt hierzu aus:

 „Aus dem Consultantvertrag ergibt sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Es fehlt im Hinblick auf den Beklagten an der Selbstständigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der vereinbarten Tätigkeiten. Die Handlungsspielräume des Beklagten sind soweit eingeschränkt, dass eine selbständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Der Beklagte ist nicht frei, den Ort seiner Arbeitsleistung selbst zu bestimmen“.

Liebe MLP-Consultant und/oder auch Ex-Consultants!

Wenn Sie sich von der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg auch im Hinblick auf Ihre Tätigkeit bei MLP bestätigt sehen, so teilen Sie dies doch bitte dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin mit.

Was MLP zur Chefsache machen kann, können wir auch!

Deutschen Rentenversicherung Bund, -Vorstand-, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

eMail: drv@drv-bund.de

   Yes, we do!

 

 

OLG Celle : Strukturmitarbeiter ist kein Arbeitnehmer

Am 24.07.2007 entschied das Brandenburgesche Oberlandesgericht Gericht, dass ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebes kein Arbeitnehmer sei. Deshalb seien die Zivilgerichte zuständig.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Versicherungsvertreter auch selbständig ist, wenn er an Weisungen und Richtlinien des Auftraggebers gebunden ist. Bei der Frage, ob der Handelsvertreter seine Arbeitszeithoheit eingeschränkt ist, ist allein auf das rechtliche Dürfen, nicht auf faktische Zwänge abzustellen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte damit eine Entscheidung des Landgerichts Neuruppin vom 04.06.2007 aufgehoben.

Das Oberlandesgericht erkannte außerdem, dass der Handelsvertreter kein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich ergebe sich aus dem Handelsvertretervertrag, dass das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich grundsätzlich erlaubt sei entschied das Brandenburgesche Oberlandesgericht Gericht, dass ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebes kein Arbeitnehmer sei. Deshalb seien die Zivilgerichte zuständig.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Versicherungsvertreter auch selbständig ist, wenn er an Weisungen und Richtlinien des Auftraggebers gebunden ist. Bei der Frage, ob der Handelsvertreter seine Arbeitszeithoheit eingeschränkt ist, ist allein auf das rechtliche Dürfen, nicht auf faktische Zwänge abzustellen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte damit eine Entscheidung des Landgerichts Neuropin vom 04.06.2007 aufgehoben.

Das Oberlandesgericht erkannte außerdem, dass der Handelsvertreter kein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich ergebe sich aus dem Handelsvertretervertrag, dass das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich grundsätzlich erlaubt sei

Vertrieb lässt Kunden krimineller Vermögensberater im Stich

Uns erreichte diese Hiobsbotschaft:

Seit dem Tod eines Ingolstädter Vermögensberaters sind mehr als zwei Millionen Euro von 31 Kunden verschwunden.

Wir berichteten.

Die Opfer prozessieren.

Mehrere Klagen hat das Ingolstädter Gericht schon abgeschmettert.

Der Vertrieb argumentiert, sie sei für Ihre Mitarbeiter nicht verantwortlich. Schließlich seien diese ja selbständig.

Am Montag wird der Fall nun erstmals in zweiter Instanz verhandelt.

AWD: Kick Back-Urteile liegen vor

Die Financial Times hatte diese Woche bereits auf zwei wichtige Urteile zur Offenlegung von Rückvergütungen an bankenunabhängige Anlageberater hingewiesen. Inzwischen liegen uns diese Urteile vor, und sie können den Leuten in Hannover definitiv nicht gefallen. Mehr dazu in Kürze.

Im manager magazin kommentiert derweil Lutz Reiche Maschis Swiss Life-Karriere, der rechtzeitig den leck geschlagenen Kahn verlassen hatte. Misses Maschi widerum ist wegen ihres kapitalen Fangs für die Billigmodekette Adler als Identfikations-PR-Dame zu fein geworden – bzw. wegen „ehebrecherischen Images“ zu unfein. Jedenfalls wollte man nicht mehr, die Vroni aber das wohlverdiente(?) Geld. Dank fähiger Anwälte konnte sie das Kapital einfahren, ohne Werbung machen zu müssen. Bei Handelsvertretern ist das oft umgekehrt.

AWD: Doppelter Verlust, halber Doktor

Kalauer: Wie kann ein Finanzberater ein kleines Vermögen vermachen? Ganz einfach: Man gibt ihm ein großes …

Wie die Financial Times Deutschland meldet, hat AWD letztes Jahr den Verlust verdoppelt. Mann kann Maschmeyer nur dazu gratulieren, dass er den Laden rechtzeitig an Swiss Life vertickt hat. Jetzt hätte der Swiss Liofe-Großaktionär nur noch rechtzeitig seine Swiss Life-Aktien verscherbeln müssen, denn da stecken die AWD-Probleme mit drin