AWD beglückt Radiojournalisten des NDR

Die Journalisten-Vereinigung „Netzwerk Recherche“ hatte im November die Journalisten von NDR Info ausgezeichnet – für ihre Reportage über das AWD-Datenleck …

Im Beitrag gibt sich auch mein lieber Kollege Dr. Mann die Ehre, der seinerzeit MLP vertrat und mich im Gerichtssaal wissen ließ, er werde mit mir nur reden, wenn er muss. Wir haben uns dieses Jahr gegenseitig nicht vermisst … 😉

Prunk und ungerechtfertigte Bereicherung

Weihnachten nicht für für AWDler, sondern auch für Vermögensberater, Consultants u.s.w.

Nachtrag zum Urteil des OLG Celle (welches schließlich ja nur eine Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.1999 unter dem Aktenzeichen 19 U 64/09 bestätigt hat).

Die Vertriebe dürfen von ihren Betriebsmitarbeitern gemäß § 86 a HGB keine Kosten verlangen, wenn es sich um:

1.
Werbegeschenke, Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen, und andere „Giveaways“ mit Unternehmenslogo

2.
Briefpapier, Visitenkarten mit Unternehmenslogo

3.
Datenerhebungsbögen und Mandantenordner

4.
Unternehmenseigene Zeitschriften (im Fall des AWD der Finanzplaner)

5.
Überlassene Software

handelt.

Kosten für Seminare, Schulungen dürfen grundsätzlich von dem Unternehmen verlangt werden.

Gegen das Urteil des OLG wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

AWD-Urteil und was nun?

Mittlerweile ging es wie ein Lauffeuer durch den AWD-Vertrieb : Die AWDler bekommen nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle monatlich 80 € zurück.

Wir berichteten vor drei Tagen.

Die Sache hat jedoch zwei Haken :

1. Der AWD kann Revision beim BGH einlegen. Die Frist dafür läuft noch.

2. Mögliche Ansprüche auf Rückzahlung gegen den AWD dürften nach jeweils 3 Jahren verjähren.

Dies heißt, dass Ansprüche aus dem Jahr 2006 noch in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen – sonst dürfte Verjährung eingetreten sein.

Wie wird die Verjährung vereitelt ? Hier gibt es nur ein sicheres Konzept, nämlich die Beantragung eines Mahnbescheides bis zum 31.12.2009.

Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Mahnbescheidsformulare sind im Internet erhältlich. Hier ist zu empfehlen, die Hinweise dazu des örtlichen Amtsgerichts zu lesen. Zu beachten ist, dass es mittlerweile zentrale Mahngerichte gibt.

Wegen des Risikos wegen der Revision wird empfohlen, die Forderung – wenn sie überhaupt geltend gemacht werden soll – auf die Ansprüche aus 2006 zunächst zu beschränken.

Gerichtskosten müssen nicht im Voraus gezahlt werden – die werden dann angefordert.

Der Rechtsgrund muss im Mahnbescheid genannt werden. Das OLG Celle nannte als Rechtsgrund die ungerechtfertigte Bereicherung.

Swiss Life macht Rückzieher bei MLP

Swiss Life macht derzeit alles andere als eine gute Figur. Von der Übernahme des AWD hat vor allem Starverkäufer Maschmeyer profitiert, der seine Strukkibuden-Aktien gegen werthaltige Anteile an den Eidgenossen eintauschte. Auch das aufgenötigte Engagement bei MLP hat sich als Flop erwiesen. Nach einer Schamfrist von einem Jahr zieht Swiss Life nun die Konsequenz aus Schröder-Wildbergs Wagenburg-Taktik und verkaufte einen Teil der Beteiligung an die Barmenia.

Unterm Strich ändert sich an der Abhängigkeit von der Versicherungsbranche also nichts. Vermutlich werden die MLPler demnächst mehr Barmenia-Produkte „unabhängig“ empfehlen sowie den „unabhängigen“ Boykott gegen Swiss Life-Produkte beenden.