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Es ist sehr selten, dass mir kein spitzer Kommentar einfällt. Aber das, was die Süddeutsche hier meldet, lässt sich einfach nicht mehr parodieren.
Es ist sehr selten, dass mir kein spitzer Kommentar einfällt. Aber das, was die Süddeutsche hier meldet, lässt sich einfach nicht mehr parodieren.
Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2009 unter dem Aktenzeichen 12 U 254/08
Ein Versicherer hat gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn sich herausstellt, dass es für die Zahlung keinen Rechtsgrund gegeben hat (Stornierung der Verträge). Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 812 BGB.
In § 814 BGB steht sinngemäß, dass Leistungen nicht zurückgefordert werden können, wenn man leistet, obgleich man weiß, dass man zur Leistung nicht verpflichtet ist.
Nun meinte das Oberlandesgericht, der Handelsvertreter habe nachweisen müssen, dass die Versicherung freiwillig „in Kenntnis der Nichtschuld“ geleistet hat. Weil er dies nicht könne, könne er sich allerdings auch nicht auf § 814 BGB berufen.
Schließlich hatte das OLG jedoch noch über § 87 a Abs. 2 HGB zu befinden. Ob der Versicherer einen Anspruch auf Rückzahlung hat, hängt davon ab, ob die Vertragsauflösung mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind. In diesem Rahmen besteht nämlich eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers, dass heißt bei gefährdeten Verträgen eine Obliegenheit, gegenüber dem säumigen Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise aktiv zu werden und diesen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ernstlich und nachdrücklich anzuhalten, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bestehen bleibt (BGH in VersR 2005, Seite 1078).
Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung im § 85 a Abs. 3 Satz 3 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, Seite 371).
Dabei hat der Versicherer die Wahl, ob er dem Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilungen übersendet oder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift (BGH VersR 2005).
Dabei hat der Versicherer bzw. die die Rückforderung beanspruchende Seite darzulegen oder nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen der Nachbearbeitung und in jedem einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR 2005).
Säumige Versicherungsnehmer müssen zwar nicht verklagt werden, es reicht aber auch nicht aus, dass der Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so das OLG Brandenburg).
Vielmehr muss der Versicherer alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007).
Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde (OLG Köln in VersR 2006, Seite 71).
Der Versicherer muss die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie erforschen und gemeinsam mit dem Prämienschuldner nach einer Lösung suchen (OLG Düsseldorf, OLG Köln).
Der Versicherer hat ebenfalls zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (Reduzierung der Versicherungssumme, Aussetzen der Prämienzahlung usw.) aufrechterhalten werden kann.
Bei Provisionsansprüchen in geringer Höhe reichen im Falle eines automatisierten Mahnverfahrens drei aufeinander folgende Mahnschreiben und der Hinweis auf die Rechtsfolgen, schließlich ein Gesprächsangebot und das Signal eines möglichen Entgegenkommens (BGH vom 25.05.2005). Wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Versicherungsnehmer nicht zahlen wird, ist eine Nachbearbeitung entbehrlich.
Vorliegend hat der Versicherer auf viele geltend gemachte Ansprüche verzichten müssen, weil eine hinreichende Nachbearbeitung in einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen ist und teilweise eine hinreichende Nachbearbeitung nicht einmal dargetan wurde.
Die ehemaligen AWDler lassen zu der Sammelklage in Österreich miteilen:
VKI gegen AWD – VKI-Vorschlag zur Entlastung der Gerichte
09.12.2009
VKI nimmt Abtretungen der TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion an und bietet AWD Muster-Sammelklage bei Verjährungsverzicht an.
Nachdem das Handelsgericht Wien die erste Sammelklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den AWD für zulässig erklärt hat, hat der VKI – in Zusammenarbeit mit dem deutschen Prozessfinanzierer FORIS AG und Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser – folgende nächste Schritte gesetzt:
1. Der VKI hat die Abtretungen von Schadenersatzansprüchen aller TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion – deren Fälle geeignet sind – fristgerecht angenommen. Diese Ansprüche werden nun vom VKI betrieben und notfalls auch gerichtlich eingeklagt.
2. Der VKI hat weiters den AWD aufgefordert, durch einen Verjährungsverzicht in den nicht eingeklagten Fällen eine musterhafte Klärung des Vorwurfes der „systematischen Fehlberatung“ anhand der bereits eingeklagten Fälle zu ermöglichen.
„Statt das Handelsgericht Wien durch massenhafte Verfahren zu überlasten und allenfalls zu lähmen, können unsere Vorwürfe durchaus anhand der anhängigen Musterfälle gerichtlich geklärt werden. Wenn dem AWD eine Klärung ernst ist, dann soll er bis 10. Jänner 2010 einen entsprechenden Verjährungsverzicht abgeben“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
3. Sollte der AWD bis 10. Jänner 2010 nicht zu einem Verjährungsverzicht bereit sein, dann werden alle Schadensfälle fristgerecht bis Ende Jänner 2010 gerichtlich geltend gemacht.
„Die Sammelklagen-Aktion läuft ganz nach Plan“, resümiert Dr. Kolba. „Keine der TeilnehmerInnen muss fürchten, dass dem AWD eine Flucht in die Verjährung gelingen wird.“
Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)
gegen den AWD hat erhebliche Folgen:
Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !
Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
Der Verein der ehemaligen AWDler lässt mitteilen:
Im Namen des Volkes erging folgendes Urteil:
Az. 11 U 51/09 – verkündet am 10.12.2009
Das OLG hat zu Punkt 2. festgestellt, dass die vollumfängliche Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Büro- und Materialkosten durch das LG Hannover unzulässig war. Insbesondere werden hier Kosten für Briefpapier und Visitenkarten, welche zwangsweise über AWD geordert werden mussten, angeführt.
Näheres in der Urteilsbegründung, welche in Kürze über die Homepage des OLG abgerufen werden kann.
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.