Sind Handelsvertreter sozialversicherungspflichtig?

Ist ein Unternehmer echter Selbständiger ohne eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und hat er im Wesentlichen einen Auftraggeber, z.B. Vermögensberater der Deutsche Vermögensberatung DVAG, dann ist er auch als Selbständiger rentenversicherungspflichtig, so die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI.

Es gilt die Faustregel, dass er nur dann einen Auftraggeber hat, wenn 5/6tel seines Umsatzes nur über den einen Auftraggeber generiert werden und der Unternehmer keinen Arbeitnehmer beschäftigt, der in der Regel mehr als 400,00 € monatlich verdient.

In diesem Fall hat der Handelsvertreter seine Beiträge in vollem Umfang selbst zu zahlen und sich sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzumelden.

Möglichkeiten der Befreiung gibt es:

1.
Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit.

2.
Der Antragsteller hat das 58ste Lebensjahr vollendet. Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er bereits selbständig war und die Versicherungspflicht erstmalig aufgrund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbständigkeit eingetreten ist.

Beachte! Diese Regelung hat nichts mit der so genannten Scheinselbständigkeit zu tun. Scheinselbständig ist jemand, der zwar vertraglich als freier Gewerbetreibender arbeitet, jedoch genauso abhängig und weisungsgebunden ist wie ein Arbeitnehmer. Dieser muss sich dann auch wie ein Arbeitnehmer behandeln lassen und muss von dem Arbeitgeber kranken-, renten-, pflegeversichern und gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen.

Diese Grundsätze wurde in einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 04.11.2009 (Aktenzeichen B 12 R 7/08 R) noch einmal bestätigt. Im Internet wurde diese Entscheidung bisher nicht veröffentlicht.

Das BSG musste darüber entscheiden, ob ein selbständiger Handelsvertreter, der auch als Arbeitnehmer angestellt war, in die Rentenversicherung einzahlen musste. Als Angestellter verdiente er etwa 32.000,00 € brutto, als Handelsvertreter etwa 18.000,00 € brutto.

Der Deutsche Rentenversicherungsbund wollte für seine Handelsvertretertätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bekommen, und zwar in Höhe eines halben Regelbeitrages.

Der Betroffene wollte dies nicht zahlen.

Vor dem Sozialgericht verlor er, vor dem Landessozialgericht gewann er, um nunmehr in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht eine – wohl endgültige – Niederlage zu erfahren.

Offizielle Pressemitteilung der Gerichtspressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Urteil 20.11.2009 Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07

Bereits gestern berichteten wir über das aktuelle Urteil des LG Hamburg (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07). Hier nun die offizielle Mitteilung der Gerichtspressestelle:

„Ge r i c ht s p res s e s t e l l e
Olg20
Landgericht Hamburg erklärt Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen
für unwirksam
Das Landgericht Hamburg hat heute über Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
gegen mehrere Versicherungsgesellschaften entschieden. Die Verbandsklagen der Verbraucherzentrale
richteten sich gegen Allgemeine Versicherungsbedingungen verschiedener
Versicherungsgesellschaften im Bereich der Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung,
Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung bei Kapitallebensversicherungen,
Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen.
Zu einem wesentlichen Anteil hatten die Klagen Erfolg. Soweit das Landgericht bestimmte
Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen einer Verletzung des
Transparenzgebotes für unwirksam erklärt hat, liegt ein wiederkehrender und tragender
Grund darin, dass die Klauseln bzw. die in Bezug genommenen Tabellen der Versicherer
nicht hinreichend deutlich zwischen dem so genannten Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3
VVG alter Fassung einerseits und dem Stornoabzug, der zusätzlich gemäß § 176 Abs 4 VVG
alter Fassung vereinbart werden konnte, andererseits differenzieren. Aus den Klauseln bzw.
Tabellen geht nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswerte
bzw. beitragsfreie Versicherungssummen Beträge nennen, bei denen faktisch die
Stornoabzüge bereits enthalten sind. Auf diese Weise führen die Klauseln dem Versicherungsnehmer
weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung
oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten,
auch anderen Kapitalanlagen, erreicht.
Rückfragen:
Dr. Conrad Müller-Horn
Tel.: 040/42843-2017/Fax: 040:42843-4183
E-Mail: Pressestelle@olg.justiz.hamburg.de“

(gefunden bei der Verbraucherzentrale Hamburg)

Verbraucherzentrale Hamburg lehrt den Lebensversicherern das Fürchten

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte in der letzten Zeit insbesondere durch ihren Ampelcheck für Diskussionen gesorgt.

Jetzt verbreitet sie einigen Lebensversicherern Angst und Schrecken.

Das Landgericht Hamburg hat nämlich am 20. November 2009 in drei Urteilen gegen die Versicherer Generali (Volksfürsoge), Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer entschieden, dass mehrere verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).

Dem Kunden sei „weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht“ (Pressemitteilung des Gerichts). Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt Ansprüche auf weiteren Rückkaufswert fordern.

Neu an dieser Entscheidung ist, dass bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln.

Viele Lebensversicherungen werden frühzeitig gekündigt. Erst dann werden die hohen Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden haben oft große Verluste. Dies ist für die Kunden oft nicht erkennbar, Diese „Intransparenz“ wurde vom BGH in mehereren Entscheidungen immer wieder bemängelt.

Die unterlegenen Versicherer haben Berufung angekündigt.

AWD spart an Edel-Strukki Rürup

Nicht alles, was uns so zur Situation des AWD zugetragen wird, können wir aus rechtlichen Gründen veröffentlichen. Aber selbst uns überrascht es, dass man an der PR-Front ausgerechnet an PR-Aushängeschildern wie dem Edel-Rürup-Rentner spart. Doch die Eidgenossen von Swiss Life haben inzwischen offenbar die Kunst des Rechnens wieder erlernt. Rürup darf angeblich künftig nicht nur für AWD den Grüßaugust machen, sondern auch anderen Finanzgenies heißen Wind zufächeln.

FAZ: Rürup wird dem AWD zu teuer

Bundesfinanzhof vom 28.05.2009

Am 28.05.2009 entschied der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen V R 7/08, dass auch so genannte Untervermittler, die Zuführungsprovisionen erhalten, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter gemäß § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen. Der BFH meint dazu, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt seien, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsvertreter am Versicherungsabschluss interessierte Kunden benennt und für den Fall des Abschlusses eine so genannte Zuführungsprovision erhält (so genannte Tippgeber). Schließlich, so der BFH, genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen steuerpflichtigen – den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.