Auch Angestellte haben einen evtl. Anspruch auf einen Buchauszug

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf einen Buchauszug, und Angestellte, die Provisionen beziehen, auch.

Dies ergibt sich nicht nur aus § 87c Abs. 2, 65 HGB, sondern auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 14.3.2017 unter dem Az. 14 Sa 1397/16.

Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis tätig sind. Voraussetzung ist die sogenannte Provisionsrelevanz, also die Möglichkeit, dass dem Vertreter aus dem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Provision, über welche der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bereits abzurechnen hat, oder auf Schadensersatz wegen entgangener Provision zustehen kann.

In dem Fall des LAG Hamm hatte der Arbeitnehmer dennoch einen Buchauszug nicht enthalten. Er wollte diesen nämlich für den Ausgleichsanspruch, nicht für die Provisionen.

Zunächst machte sich das Gericht unnötigerweise viele Gedanken dazu, ob denn der Buchauszug überhaupt gewährt werden müsse, um einen Ausgleichsanspruch zu berechnen. Dies ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten.

Aber darauf kam es hier vorliegend gar nicht an. Denn der klagende Arbeitnehmer brauchte gar keinen Buchauszug, um seinen Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

Dass auch Arbeitnehmern grundsätzlich ein Buchauszug zusteht, dürfte viele freuen. Mit der entsprechenden Begründung hätte der Kläger hier den ja auch erhalten.

Insbesondere Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber verlassen, sollten sich überlegen, ob sie nicht den Buchauszug als Sicherungs des „status quo“ anfordern.

Ein Arbeitnehmer, der für die Ergo tätig war, erhielt deshalb von dieser eine Abweisung, weil er mit dem Buchauszug zu spät käme. Dafür gibt es eine tarifvertragliche Frist von einem halben Jahr. Wer zu spät kommt, bekommt den Buchauszug nicht mehr.

Auch bei einem Wechsel sollte man darüber nachdenken, einen Buchauszug anzufordern. In diesem Zeitraum wechseln viele Arbeitnehmer, die zuvor für die Generali tätig waren, zur DVAG. Vielleicht wäre es hier wichtig, den status quo zum Zeitpunkt des Übergangs festzuhalten.

Närrische Anfrage um Fristverlängerung

Das Fristenbuch des Anwaltes erfreut sich unter uns Anwälten größerer Wertschätzung als die Bibel. Fristen zu versäumen hat oft die Haftung des Anwaltes zur Folge.

Viele Fristen lassen sich erstmalig mit dem Hinweis auf Urlaub oder andere Dinge verschieben. Will man ein zweites Mal diese Frist verschieben, bedarf es meist der Zustimmung des gegnerischen Anwaltes.

Eine solche Anfrage erhielt ich gestern, jedoch nicht mit der Begündung eines Urlaubes oder einer Erkrankung. Wenn Anwälte aus Köln kommen und eine Frist zur Karnevalszeit ausläuft, ist dies eigentlich Begründung genug. Die fristgemäße Bearbeitung ist dann kaum möglich. Eigentlich sollte diese Ausnahme in das Gesetz mit aufgenommen werden.

So sah ich es geradezu als Pflicht an, auch wenn Karneval und Münster in meinen Augen nicht zueinander gehören, der närrischen Anfrage zuzustimmen.

Kölle Alaaf!

Rechtsstreit zwischen DVAG und Vermögensberater an das Arbeitsgericht abgegeben

Lange ist es her, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen der DVAG und Vermögensberatern vor dem Arbeitsgericht verhandelt wurden. Jetzt könnte dies wieder aufflammen.

In einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm aus diesem Jahr hat dieses beschlossen, dass das Arbeitsgericht zuständig ist ein Vermögenberater als sogenannter Einfiremvertreter eingestuft wird.

Ein Einfirmenvertreter ist ein Handelsvertreter, der nach seinem Vertrag nur für ein Unternehmen arbeiten darf. Eine solche Klausel befand sich in den Vermögensberaterverträgen von vor 2007. Nachdem diese Klausel durch den Vermögensberatervertrag seit 2007  geändert wurde, gab es zunächst keine Chance mehr, dass Vermögensberater zum Arbeitsgericht kommen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Tür jetzt wieder geöffnet. Zunächst entschied der BGH, dass Handelsvertreter, die hauptberuflich für ein Unternehmen tätig sind, Einfirmvertreter sind. Schließlich hätten diese keine andere Wahl, als nur diesen einen Beruf auszuüben.

Wo und wie das OLG Hamm darauf kam, dass der Vermögensberater hauptberuflich tätig sein musste, wird in Kürze näher erläutert.

Die Entscheidung dürfte für viele Vermögensberater gelten, jedoch nicht für alle.

Und wieder der Ausgleichsanspruch

Wenn ein Handelsvertreter selbst kündigt, könnte er dennoch einen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch haben. Dann nämlich, wenn das Unternehmen Anlass zur Kündigung gab.

Dass die Erwartungen von Handelsvertretern, was den Begriff Anlass angeht, nicht zu hoch gesteckt werden dürfen, hat jüngst das OLG München entschieden.

Hier geht es zur Entscheidung 19.05.2016 – 16 HK O 13480/15

Ausbildungskosten vom Handelsvertreter u.U. nicht zurückzuzahlen

Das Amtsgericht Münster entschied kürzlich, dass ein Handelsvertreter seinem Vertrieb die Ausbildungskosten nicht erstatten muss, wenn er vorzeitig die Zusammenarbeit beendet. Man stritt um folgende Klausel im Handelsvertretervertrag:

„Eine Kostenerstattungspflicht für interne Akademiekosten bestehen nicht, es sei denn, der Berater scheidet innerhalb von drei Jahren ab Ausbildungsbeginn aus dem Unternehmen aus und tritt danach innerhalb von sechs Monaten in den direkten Wettbewerb mit XXX ein. Nur dann ist er zur Erstattung eines Teilbetrages der tatsächlich auf ihn entfallenen und oben genannten Ausbildungs- und Übernachtungskosten in Höhe von bis zu pauschal 5.000,00 € verpflichtet“.

Der Handelsvertreter zahlte nicht und wurde verklagt. Das Amtsgericht Münster hatte entschieden, dass er auch nicht zu zahlen hatte. In seiner Entscheidung berief sich das Amtsgericht Münster auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.04.2006 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 610/05. Dort hatte das Gericht entschieden:

Eine vom Arbeitgeber in einem Formular-Arbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam“.

Für die Wirksamkeit einer solchen Klausel müsste diese beinhalten, warum und von wem der Vertrag gekündigt wird. Ansonsten werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Das Bundesarbeitsgericht führte seinerzeit aus: „Die Klausel unterscheidet nicht danach, ob der Grund der Beendigung des wäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Das BAG erkannte zwar auch, dass Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten nicht generell unangemessen sind. Wenn diese jedoch die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigen, können sie unwirksam sein.

 Insgesamt muss die Rückzahlungspflicht im Rahmen einer Interessensabwägung geprüft werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen.“

Brisant wird es bald in einem Rechtsstreit, in dem ein Vertrieb die gesamten noch nicht verdienten Vorschüsse bei Vertragsende – ohne Rücksicht auf den Grund  – zurückverlangt. Dies wurde so in dem Vertrag formularmäßig geregelt.  Ich werde berichten.