Ausgleichsanspruch

Rechenbeispiel zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs im Bereich der Krankenversicherung anhand der Grundsätze

Es wurde ja bereits vielfach darauf hingewiesen, dass man den Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen“ berechnen kann, auch wenn diese nicht vereinbart wurden.

Dafür haben zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes sowie eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt gesorgt. Das OLG Frankfurt wandte als erstes diese Grundsätze an, der BGH bestätigte dies mit bahnbrechendem Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII R 203/10 und bestätigte diese Auffassung mit Urteil von diesem Jahr vom 08.05.2014  Az. VII ZR 282/12.

Drei Entscheidungen, die richtungsweisend sind und die Durchsetzung der Ausgleichsansprüche erheblich erleichtert.

Ich hatte mich schon der Berechnung der Ansprüche in Hinblick auf die Lebensversicherung und die Sachversicherung gewidmet. Heute ist die Krankenversicherung dran.

Unser Handelsvertreter, der als Beispiel dient, soll 11 Jahre tätig gewesen sein. Zur Berechnung benötigen wir  den vereinbarten Provisionssatz und die Monatsbeiträge sowie die Tätigkeitsdauer.

 

Durchschnittliche Jahresproduktion 2009 in Monatsbeiträgen
18.900 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2010 in Monatsbeiträgen
22.700 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2011 in Monatsbeiträgen
27.000 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2012 in Monatsbeiträgen
15.000 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2013 in Monatsbeiträgen
19.000 €
Durchschnittliche Jahresproduktion 2007 – 2011 in Monatsbeiträgen
20.520,00 €
x Faktor durchschnittlicher Provisionssatz in Monatsbeiträgen: 5,30
108.756,00 €
x Faktor (fest): 0,20
 21.751,20 €
x Faktor (fest): 0,40
8700,48 €
x Faktor Tätigkeitsdauer (11 Jahre): 2,5
21.751,20 €
Ausgleichsanspruch Krankenversicherung
 21.751,20 €

Wie ermittel ich den Ausgleich im Bereich der Sachversicherung

Nachdem der BGH Tür und Tor für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den sogenannten Grundsätzen geöffnet hat, auch wenn diese nicht vereinbart wurden, ist die Berechnung relativ einfach geworden.

Während für die Ermittlung des Ausgleichs bei den Lebensversicherungen die Versicherungssumme und die Provisionshöhe maßgebliche Faktoren waren, kommt es bei den Sachversicherungen auf die Beitragssummen und die Provisionshöhe an.

Der vom Vermittler betreute Bestand im Sachbereich (SUH) belief sich beispielsweise in den fünf Jahren vor Vertragsende auf folgende Beitragssummen:

Jahr      Beitragssumme

2009     111.000 €

2010      120.000€

2011      150.000€

2012      160.000€

2013      110.000€

Summe : 651.000 €

geteilt durch 5 Jahre = 130.200 € durchschnittl.

(Wenn der Vertreter einen Bestand übernommen hätte, gilt : Zu Vertragsbeginn hat der Agenturinhaber dem Untervertreter einen Bestand z.B. mit einer Beitragssumme von 90.000,00 Euro übertragen. Dieser ist nach den „Grundsätzen” nach mehr als zehn Jahren zu einem Drittel berücksichtigungsfähig. Der nicht berücksichtigungsfähige Teil (2/3 von 90.000,00 Euro = 60.000,00 Euro) würden dann bei der Berechnung vom Jahresendbestand abgezogen werden.)

Die auf diesen Bestand von 130.200 € durchschnittlich gezahlten Bestandspflegeprovisionen ergeben sich aus der Multiplikation mit dem (durchschnittlichen) Bestandspflege-Provisionssatz des Untervertreters, im Beispiel 9 Prozent. Somit ergibt sich eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre von 11.718,00 €.

Im SUH-Bereich einschließlich Rechtschutz beträgt der spartenabhängig vorgesehene Prozentsatz für die Ermittlung des Ausgleichswertes 50 Prozent hiervon, also 5859,00 €.

Dieser Wert wird schließlich noch mit dem Faktor für die Laufzeit des Vertretervertrags (hier 12 Jahre: Faktor 3,0) multipliziert. Der nach den „Grundsätzen Sach” ermittelte Ausgleichsanspruch für den Bereich SUH beträgt somit 17.577,00 € (5859,00 € x 3,0).

Wie berechne ich den Ausgleichsanspruch bei der Lebensversicherung

Auf das wegweisende Urteil des BGH zum Ausgleichsanspruch, wonach diese nach den „Grundsätzen“ ermittelt werden können, hatte ich ja bereits hingewiesen. Das Urteil, das Gesetz und die Grundsätze sind ja nicht ganz leicht zu verstehen.

Deshalb versuche ich hier eine vereinfachte Darstellung. Grundsätzlich sollte jeder Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberater darüber nachdenken, ob ihnen dieser Anspruch zusteht. Wenn man selbst ordentlich kündigt (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist), hat man übrigens keinen Ausgleichsanspruch. Alle anderen evtl schon.

Wie errechnet man die Ausgleichssumme bei der Lebensversicherung?

Nehmen wir einmal an, der Vertreter  war ab Oktober 2000 insgesamt etwas mehr als 11 Jahre tätig.

Und nehmen wir an, die Versicherungssummen der dynamischen Lebensversicherungen betragen 1.900.000,00 Euro, die zum Zeitpunkt des Vertragsendes Im Bestand waren.

Ausgehend hiervon wird der Ausgleichsanspruch für diese Teilsparte nach den „Grundsätzen Leben” wie folgt ermittelt:

 

  • Ausgleichsanspruch Leben
Versicherungssumme dynamische Lebensversicherungen
1.900.000,00 Euro
x Abschlussprovisionssatz Leben: 24 ‰
45600,00 Euro
x Faktor Vertragsbeginn nach 1980: 0,08
3648,00 Euro
x Faktor Tätigkeitsdauer (11 Jahre): 1,25
4560,00 Euro
Ausgleichsanspruch Leben
4560,00 Euro

4560,00 Euro wäre die im Bereich der LVs auszugleichende Summe.

 

 

Hohe Klageanträge und jahrelange Prozesse

Gerade ein sehr zutreffendes Zitat in Wikipedia gefunden:

Zum Ausgleichsanspruch wird häufig folgender Ausspruch dreier Kammervorsitzender des Landgerichts München zitiert:

„Das HGB bietet wohl keine unpräzisere und regelmäßig bezüglich Grund und Höhe ‚streitigere’ Bestimmung als § 89 b HGB mit oft sehr hohen Klageanträgen und jahrelangen Prozessen“

– Kainz, Lieber und Puszkajler in „Betriebs-Berater 1999“, Seite 434, 436
Glücklicherweise dürften sich die jahrelangen Prozesse wegen der neuen BGH- Entscheidungen vielleicht bald erledigt haben.

Neues aus dem Gerichtssaal

Was gibt es Neues für Handelsvertreter aus dem Gerichtssaal?

Nachdem der Bundesgerichtshof die Grundsätze als Maßstab für die Berechnung des Ausgleichsanspruches bestätig hat, jedoch Abzüge für etwaig eingezahlte Altersvorsorge zugelassen hat, gibt es in diesem Verfahren mehr Rechtssicherheit. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte einen Vertrieb zwischenzeitig zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Währenddessen gab es in der letzten Zeit einige Anerkenntnisurteile. Vermögens- und finanzberatende Handelsvertreter hatten ihre Ansprüche auf Rückzahlung von einbehaltenen Softwaregebühren geltend gemacht. Hier gab es einige Erstattungen.

Währenddessen sind die Abrechnungssysteme  großer Vertrieben auf dem Prüfstand. Hier tun sich einige Vertriebe damit schwer, dem Gericht verständlich zu machen, dass ordnungsgemäß über das Rückstellungskonto abgerechnet wurde.

Leider tun sich auch einige Richter damit schwer, die Systematik der Abrechnungen zu verstehen.

Zu guter Letzt bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Handelsvertreter dann fristlos kündigen dürfe, wenn der Zugang zum Intranet eingeschränkt wurde und er zuvor den Vertrieb abgemahnt hatte, und dieser der Abmahnung nicht nachkam. Damit bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main  die Rechtsprechung einiger anderer Land- und Oberlandesgerichte. Das Landgericht München scheint aktuell in einem laufenden Verfahren nicht abgeneigt, sich dem ebenfalls anzuschließen, will darüber aber erst im September entscheiden.

BGH bestätigt Ankündigung: Alterversorgung mindert Ausgleichsanspruch gem. § 89 HGB

Macht ein Versicherungs-und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, dem Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der Betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und „Grundsätze Bauspar“ zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der „Grundsätze Sach“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Leben“, gemäß Nr. V. der „Grundsätze Kranken“ und gemäß Nr. VI. der „Grundsätze Bauspar“ ausgleichsmildernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sine des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alter Fassung kein Raum (Anschluss an Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011 – VIII. ZR 203/10, NJW-Rückruf  2012, 674).

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014 – VII. ZR 282/12 – Oberlandesgericht Frankfurt

Landgericht Frankfurt

BGH bestätigt beide Revisionen

Tatsächlich. Der BGH hat in dem Verfahren um Ausgleichsansprüche beide Revisionen bestätigt und nun an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Parteien hatten wechselseitig Revision eingelegt. Einerseits ging es um die Anrechnung der Altersversorgung, andererseits ging es um einen Faktor 21,  um den der Kläger eine Erhöhung verlangte. Man könne nicht einfach den Faktor 21 eliminieren, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Was genau der BGH damit meint, wird sich wohl erst aus der Begründung ergeben.

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch bei Strukturvertrieben

Über die Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsanspruchs hatte jüngst der BGH in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 unter dem Az. VIII ZR 203/10 entschieden. Er sagte, dass die „Grundsätze“ auch dann anwendbar sind, wenn sie nicht vereinbart wurden.

Der BGH sah die Grundsätze zumindest als Grundlage für eine Schätzung an und löste mit diesem Urteil eine Rechtssicherheit aus. Während es früher mitunter streitig war, auf welcher Grundlage der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter berechnet werden sollte, gibt es jetzt genaue Anhaltspunkte.

Dies gilt auch für Strukturvertriebe. Schließlich war Gegner der BGH-Entscheidung ein großer deutscher Strukturvertrieb.

Dieses Urteil wird nun Anfang Mai in Hinblick auf Einzelfragen vom BGH überprüft. Da darf man gespannt sein.

Einzelaspekte zu den „Grundsätzen“ in der Lebensversicherung

Die Grundsätze Leben gelten nur für dynamische Lebensversicherungen (Anpassungsversicherungen, Angestellten-Befreiungsversicherungen), d.h. für Lebensversicherungen, „deren Versicherungsbedingungen ein Anwachsen von Beitrag und Leistung in regelmäßigen Zeitabständen von Anbeginn oder aufgrund einer späteren, vom Vertreter bewirkten Vereinbarung vorsehen, soweit der Vertreter dieser Versicherungen selbst vermittelt hat und diese Versicherungen bei der Beendigung des Vertretervertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind. Sie gelten aber nicht für dynamische Gruppenversicherungen, Gruppenversicherungen mit Andienungspflicht und dynamische Risikoversicherungen. Bei diesen Versicherungen muss weiterhin eine individuelle Regelung des Ausgleichsanspruchs zwischen dem Vertreter und seinem Unternehmen getroffen werden, wobei die Gutachterseite (vgl. Ziffer VI der „Grundsätze Leben“) angerufen werden kann.

Im Gegensatz zu den „Grundsätzen Sach“, bei denen der Ausgleichsanspruch aus den Folgeprovisionen errechnet wird, sind bei den „Grundsätzen Leben“ die addierten Versicherungssummen der vom Vertreter vermittelten dynamischen Lebensversicherungen einschließlich der bis zu Beendigung des Vertretervertrages erfolgten Dynamisierungen Berechnungsgrundlage.

Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 1 Mio. Euro ergibt sich bei einem Provisionssatz von 25 %0 und einer Tätigkeit von mehr als 19 Jahren ein Ausgleichsanspruch von 3.000 Euro.

Einzelaspekte des Ausgleichsanspruchs zu den „Grundsätzen“ in der Sachversicherung

Nach herrschender Auffassung enthalten die Folgeprovisionen in der Sachversicherung, unabhängig von ihrer Bezeichnung1, Vermittlungsfolgeprovisionen, also Abschlussfolgeprovisionen, auf die der Vertreter neben der Abschlussprovision des ersten Jahres einen Anspruch hat. Sie allein sind nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ausgleichspflichtig.

Um zu vermeiden, dass wegen jeden Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters ein Prozess geführt werden muss, bei dem es in erster Linie immer nur um die Frage gehen würde, wie die Folgeprovisionen in der Sachversicherung – hierzu rechnen auch die HUK-, Rechtsschutz-, Transport- und ähnliche Versicherungen – in Vermittlungs- und Verwaltungsprovisionen aufzuteilen sind, haben sich vernünftigerweise der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und die Verbände der Versicherungsvertreter zusammengesetzt, um gemeinsam nach einer Lösung dieses Problems zu suchen. Das Ergebnis waren die „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“, die zunächst nur für die Sachsparten vereinbart wurden.

Diese „Grundsätze Sach“, die wie die Präambel betont, „in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen erarbeitet“ wurden, „um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global errechnen“, werden seit 1958 erfolgreich praktiziert. Sie haben sich zweifellos bewährt. Vertreter und Unternehmen sind von einer Flut von Prozessen verschont geblieben.

Bei der Berechnung wird von der durchschnittlichen Jahresbruttoprovision (Folgeprovision) aus dem selbst vermittelten Bestand (ohne erstjährige Abschlussprovision) der letzten fünf Jahre der Tätigkeit ausgegangen. Daraus wird ein Ausgleichswert gebildet, der in den Verschiedenen Sparten unterschiedlich ist. Schließlich wird der sich daraus ergebende Wert mit Multiplikatoren, die von der Dauer der Tätigkeit für das ausgleichsverpflichtete Unternehmen abhängig ist, multipliziert.

Beispiel: Für die verschiedenen Sparten ergeben sich bei einer Tätigkeitsdauer von mehr als 20 Jahren (Höchstanspruch) folgende Ausgleichsansprüche.

Sach-, Haftplicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung:

nach 3 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

Industrie-Feuer-, Maschien-, Groß-BU-und Fahrradverkehrsversicherung:

2,1 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

Transportversicherung:

1,5 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

Verkehrsserviceversicherung:

1,5 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

Vertrauensschadenversicherung:

3 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen 2

Kautionsversicherung:

2,4 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen 3

Kraftfahrtversicherung:

1/2 durchschnittliche Jahresbruttoprovision (Höchstanspruch bereits nach 10 Jahren)

Zusätzlich zum selbst vermittelten Bestand wird ein übertragener Bestand berücksichtig, und zwar in Abhängigkeit davon, wann der Bestand übertragen wurde und ob er in den letzten fünf Jahren der Tätigkeit noch vorhanden war.

Ausgleichsanspruch und Alterversorgung

Nach § 89 b Abs. 1. Ziff. 3 HGB muss die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Um­stände per Billigkeit entsprechen. Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1966 (VII ZR 263/04) und vom 17.11.1983 (I ZR 139/81) können Altersversorgungsleistungen des Unternehmens – nicht hinge­gen bereits die Anwartschaft auf diese Leistungen, wenn die Leistung selbst z. B. wegen der Kündi­gung des Vertretervertrages nicht zum Zuge kommt! – aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsan­spruch angerechnet werden. Wird z. B, eine Altersversorgung in Form einer Kapitalversicherung gewährt und sind die Beiträge je zur Hälfte vom Unternehmen und vom Vertreter aufgebracht worden, so kann die halbe Leistung aus der Kapitalversicherung (Versicherungssumme und Dividende) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Fälligkeit der Versicherungsleistung der halbe Wert der Kapitalversicherung anzurechnen ist. Liegt der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hingegen nach der Fälligkeit der Versicherungsleistung, so wird sich der Vertreter die Anrechnung einer angemessenen Verzinsung der halben Versiche­rungsleistung gefallen lassen müssen.

Abweichend davon hat der BGH am 23.2.1994 (VIII ZR 94/93) entschieden, dass freiwillige Leistungen des Unternehmens für die Altersversorgung des Handelsvertreters mangels entsprechender Verein­barung jedenfalls dann nicht auf den Ausgleichsan­spruch anzurechnen sind, wenn der Versorgungsanspruch erst 21 Jahre nach dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses fällig wird.

Gegen die auf der Grundlage dieser Urteile in den Versorgungswerken der Unternehmen vereinbarten Klauseln, wonach die Altersversorgung des Unter­nehmens auf den Ausgleichsanspruch aus Billig­keitsgründen angerechnet wird, hat sich der BVK mit einer AGB-Klage gegen die Allianz gewandt. Der BGH hat mit Urteil vom 20.11.2002 (Vlll ZR 146/01) entschieden, dass der pauschale Abzug der Versorgungsleistungen vom Ausgleichsanspruch ohne Prüfung der Billigkeit unzulässig ist. In Zukunft muss also in jedem Einzelfall eine Billigkeitsprüfung vorgenommen werden. Sofern die Auffassungen der beteiligten Parteien darüber auseinandergehen, sind wiederum die Gerichte gefragt.

ln einer vom BVK unterstützten Einzelfall­entscheidung hat der BGH ebenfalls am 20.11.2002 (VIII ZR 211/01) den vollen Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch für billig erklärt, obwohl die Anrechnungsklausel AGB-rechtlich unzulässig ist. Per BVK wird sich mit dieser Entscheidung na­türlich nicht zufrieden geben.