07
Der BGH entschied am 15.12.2016 unter dem Az VII ZR 221/15: Eine Vereinbarung, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf eine unternehmensfinanzierte Altersversorge entfällt, sobald er seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht, ist wirksam. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vorformulierte Klauseln (AGB) handelt.
Wenn ein Vertrieb eine Altersvorsorge bildet und die Einlagen zahlt, darf er den Handelsvertreter am Ende des Vertragsverhältnisses vor die Wahl stellen, ob er lieber die Alterversorgung wählt oder den Ausgleichsanspruch. Beides zusammen gibt es dann nicht. Viele Vertriebe bieten eine Alterversorgung an. Überwiegend wird davon Gebrauch gemacht, dass eine Anrechnung erfolgt, sollte der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch geltend macht.
Der klagende Handelsvertreter war für die Beklagte tätig. Die Parteien hatten zu Gunsten des Handelsvertreters neben der Provision eine unternehmerfinanzierte Altersvorsorge („Treuegeld“ genannt) vereinbart. Nach dem Vertrag entfällt jedoch der Anspruch auf das Treuegeld, sofern der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht. Nach Beendigung seiner Tätigkeit forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Ausgleichs und verlangte daneben sein „Treuegeld“. Denn nach Ansicht des Klägers sei der Ausschluss des Treuegeldes unwirksam. Die Beklagte zahlte jedoch nicht.
Mit der Klage machte der Kläger nur den Anspruch auf das Treuegeld gegenüber der Beklagten geltend und bekam zunächst Recht. Der BGH entschied anders.
Die vorliegende Klausel sei nach ständiger Rechtsprechung wirksam. Dies gelte auch dann, wenn es sich um einen Vertrag mit vorformulierten Klauseln für mehrfachen Einsatz (AGB) handelt. Die Rechtsposition des Handelsvertreters verschlechtere sich nicht, wenn er bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs das Treuegeld des Unternehmens als freiwillig gezahlte Leistung nicht erhält.
Denn die Altersversorgung müsse an sich der Handelsvertreter aus seinem laufenden Einkommen (der – hier auch in üblicher Höhe vereinbarten – Provision) bestreiten. Die Berechnung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs falle grundsätzlich in den Risikobereich des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter könne sich innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB entscheiden, welchen der beiden Ansprüche er geltend machen möchte. Dabei müsse der Handelsvertreter klar zum Ausdruck bringen, ob er den Ausgleichsanspruch oder den Anspruch auf das Treuegeld verfolgt.
Der BGH stellte klar, dass gegen die Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, wenn die Versorgung als zusätzliche Leistung gewährt wird.
Wenn die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unter dem üblichen Satz liegen und die Differenz allein durch eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung ausgeglichen wird, könnte dies jedoch anders zu bewerten sein. In dem gedachten Fall würde die Altersversorgung keine zusätzliche, freiwillige Leistung des Unternehmens bedeuten.
Dass eine Entscheidung durch den BGH nötig wurde, mag überraschen. Schließlich hatte der BGH unter dem Az VII ZR 282/12 schon zuvor entschieden, dass eine Altersversorgung einen Abzug des Ausgleichsanspruchs rechtfertige. Dort hatte ein ehemaliger Vermögensberater seinen Ausgleichsanspruch gegenüber der DVAG geltend gemacht. Die Höhe hatte er gemäß den zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten“Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und“Grundsätze Bauspar“ berechnet. Der BGH hatte diese Berechnung, auch ohne vertragliche Vereinbarung, als Schätzungsgrundlage zugelassen.
Am 8.5.2015 durften sich die BGH-Richter darüber Gedanken machen, ob die Anrechnung der Versorgungsleistungen, die in den „Grundsätzen“ geregelt sind, auch hier geltend müssten. Die DVAG hatte in einem Versorgungswerk zugunsten des Vermögensberaters Versorgungsleistungen aufgebaut. Der berichtende Richter beim BGH sagte, „wer A sagt muss auch B sagen“ und „man könne sich nicht die Lorbeeren herauspicken“. Wenn man sich auf die Grundsätze beruft, müsse man auch deren Nachteile in Kauf nehmen. So sind Versorgungsleistungen auch dann anrechenbar, wenn dies zwischen Handelsvertreter und Unternehmen nicht mal vereinbart wurde.
06
Die DVAG hat in den letzten Jahren einige Vertriebe übernommen. Zum 1.1.2008 kam der Vertrieb der AachenMünchener zur DVAG, genau gesagt zur DVAG Allfinanz. Zum 1.10.2008 ging auch der Vertrieb der Badenia Bausparkasse auf die DVAG über. Dann folgte Anfang 2012 der Vertrieb der Central Krankenversicherung AG.
Herbert Frommes Versicherungsmonitor berichtet darüber, dass zur Zeit über „die Vertreter der Generali München, zu denen auch die der früheren Volksfürdorge gehören“, verhandelt werde. „Dabei ist der Übergang des Vertriebs an die DVAG eine sehr reale Möglichkeit“, schreibt der Versicherungsmonitor.
Generali-Deutschland-Chef Giovanni Liverani plant der Versicherungswirtschaft-heute.de zufolge die Tochtergesellschaften AachenMünchener Versicherung AG und Generali Sachversicherung AG zu fusionieren und in einem weiteren Schritt die Generali Lebensversicherung AG in den „Run-off“ zu schicken. „Auch für die AdvoCard Rechtschutzversicherung AG und die Central Krankenversicherung AG sind nach Informationen von Insidern große Veränderungen vorgesehen“, schreibt Versicherungswirtschaft-heute.
24
Am 12.12.2016 schrieb Fonds Professionell Online, dass angeblich die überarbeiteten Verträge für alle neuen Vermittlungen gelten sollen. Nunmehr wurden auch „alte“ Vermögensberater angeschrieben und gemäß Informationsblatt aufgefordert, den Vertrag bis zum 31.03.2017 unterschrieben zurückzusenden.
Ein Vermögensberater kann mit dem neuen Vertrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die von ihm betreuten Kunden auf einen anderen Vermögensberater übertragen. Macht er davon Gebrauch, erhält er nach Vertragsende entsprechend der Nachfolgeregelung Provisionen. Wird der Ausgleichsanspruch geltend gemacht, erlischt der Anspruch auf diese Sonderprovision.
In der Nachfolge-Regelung heißt es auszugsweise:
„Nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres kann jeder Vermögensberater (abgebender Vermögensberater) unter den folgenden Bedingungen die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater (aufnehmende Vermögensberater) übertragen. Bis zum 31.12.2019 können auch Vermögensberater diese Regelung in Anspruch nehmen, die bereits das 70. Lebensjahr überschritten haben.
2.1.
Der abgebende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages an die Gesellschaft auf Übertragung der Betreuung ein Bestandsvolumen (ermittelt gemäß den Bedingungen des Kundenleistungs-Bonus, vergleiche Intranet…) von mindestens 500.000,00 € haben.
2.2.
Es muss mindestens einen aufnehmenden Vermögensberater geben, der bereit ist und von der Gesellschaft als geeignet eingestuft wird, zu den nachgenannten Bedingungen die Kunden zur Betreuung zu übernehmen. Der aufnehmende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages auf Übertragung mindestens 2.400 Einheiten abgerechnetes Netto-Neu-Eigengeschäft in den letzten 12 Monaten erbracht haben und alle Anforderungen/ Genehmigungen nach Ziffer III, 2 des VB-Vertrages erfüllen.
2.3.
Übertragungsbedingungen/Sonderprovisionen
a) Der abgebende Vermögensberater erhält von der Gesellschaft nach Beendigung des Vermögensberater-Vertrages eine zu vereinbarende Sonderprovision, die der Summe der letzten 12 Monate für Folgeprovisionen, Dynamikprovisionen Leben, ratierlichen Abschlussprovisionen (ab dem 13. Monat) und Kundenleistungs-Bonus (sofern der gemäß Ziffer V, 6 des Vermögensberater-Vertrages gezahlt wurde) entspricht. Diese Summe wird mit einem individuell festgelegten Faktor multipliziert, maximal mit dem Faktor fünf.
b) Etwaige Ansprüche aus dem Versorgungsplan bleiben von der hier geregelten Altersübergabe unberührt.
c) Der aufnehmende Vermögensberater erhält ab dem Zeitpunkt der Übertragung alle Provisionen gemäß Ziffer V des Vermögensberater-Vertrages, einschließlich der Folgeprovisionen (Ziffer V, 2) für die Verträge aus den zur Betreuung übernommenen Kunden, und zwar in der Höhe wie sie der abgebende Vermögensberater in seiner Provisionsstufe erhalten hatte, abzüglich eines individuell in Höhe und Laufzeit zu vereinbarenden Provisionsabschlages. Die Verträge werden mit Übertragung als eigenvermittelt gewertet.
2.4.
Die vorgenannten Bedingungen müssen in einer individuellen Vereinbarung zwischen abgebendem Vermögensberater und der Gesellschaft sowie dem aufnehmenden Vermögensberater und der Gesellschaft vereinbart werden – erst dann entsteht der verbindliche Anspruch auf Übertragung der Betreuung der Kunden und entsprechende Zahlung der Sonderprovision. Hinsichtlich des abgebenden Vermögensberaters erfolgt dies im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung des jeweiligen Vermögensberater-Vertrages. Unter Ziffer VII heißt es:
……………………………….
Ausgleichsanspruch und Erbenregelung
a) Ein Anspruch auf Auszahlung der Sonderprovisionen (Ziffern 2.3. a); 5.2 c)) steht unter der auflösenden Bedingung, dass kein Ausgleichsanspruch im Sinne von §89b HGB geltend gemacht wird. Mit einer Geltendmachung des Ausgleichsanspruches entfällt der Anspruch auf die (Weiter-)Zahlungen unter Ziffer 2.3. a) und 5.2. c), die unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches stehen und entsprechend der bereicherungsrechtlichen Regelungen zurück zu gewähren sind.
05
Neu im Vermögensberatervertrag ist folgende Regelung:
„Im Falle einer Kündigung kann die Gesellschaft den Vermögensberater von der Erbringung seiner vertraglichen Pflichten widerruflich freistellen. Bis zur Beendigung des Vertrages erhält der Vermögensberater im Falle einer Freistellung die ihm zustehende Differenzprovision aus dem von seinen bisherigen Partnern tatsächlich vermittelten Neugeschäft, etwaig anfallende Folgeprovision aus seinem Gruppen- und seinem Eigengeschäft sowie monatlich die durchschnittliche monatliche Provision der letzten 12 Monate aus dem in diesem Zeitraum von ihm selbst vermittelten Neugeschäft.“
Die Möglichleit der Freistellung war vertraglich bis dahin nicht gegeben. Problematisch ist die Provisionshöhe, die der Vermögensberater für die Zeit seiner Freistellung bekommen wird.
Die durchschnitlliche Provision der letzten 12 Monate steht zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht fest. Schließlich erhält der Vermögensberater ja Vorschüsse. Ob das Geschäft bestandskräftig bleibt, weiß man erst viele Jahre später. Da keine Vorschüsse als Maßstab für die Zahlung herangezogen werden, ist die Höhe der zu zahlenden Provision fraglich.
Ein freigestellter Handelsvertreter darf grundsätzlich nicht für das Unternehmen tätig sein, mit dem er vertraglich gebunden ist. Dies könnte dazu führen, dass er von dem Intranet und dem Online-System sowie anderer Datenquellen abgeschaltet wird. Dies zumindest wird von anderen Unternehmen teilweise so parktiziert. der Handelsvertreter braucht die Daten ja während der Phase der Freistellung nicht mehr.
15
Mit Spannung warten Vermögensberater auf die angekündigten neuen Vermögensberaterverträge. Diese sollten schon seit Donnerstag überreicht worden sein, schrieb fondsprofessionell.de am 12.12., also vor drei Tagen.
Wem sie überreicht wurden, konnte man aber nicht lesen. Gestern sollen sich im Onlinesytem der DVAG noch keine Hinweise auf neue Verträge befunden haben. Auch soll es in den Frankfurter Schnellbriefen noch keine Hinweise geben.
Gut zu wissen ist, dass die neuen Verträge wohl grundsätzlich nur für neue Vermögensberater gedacht sind. Vielleicht klärt sich die Frage der Bedeutung der neuen Verträge damit von selbst.
14
30.000 Vermögensberater der DVAG erhalten einen neuen Vermögensberatervertrag? Wohl nicht alle. Der „neue“ soll in erster Linie für die neuen Vermittler gelten.
Die neuen Verträge sollen „verständlicher, transparenter und übersichtlicher gestaltet worden sein“, schreibt fondsprofessionell.de.
Am 12.12.16 sollen sie herausgekommen sein. „Die überarbeiteten Verträge gelten für alle neuen Vermittler. Altgediente Mitarbeiter können ihre Kontrakte aber auch gegen den neuen eintauschen“, heißt es weiter.
Wie das „können“ zu verstehen ist, ist noch unklar. Als im Jahre 2007 die letzte Version des Vermögensberatervertrags erschien, hieß es für viele Altgediente nicht: “ Sie können“. Viele berichteten davon, dass sie unter Druck unterschreiben sollten.
07
Abweisung statt Aussetzung – Das Landgericht Schweinfurt kündigte eine neue Variante an. Im Blog wurde bereits darüber berichtet, dass bei besonderen Fallkonstellationen einige Gerichte dazu neigen, Verfahren auszusetzen.
Dies betrifft auch einige Verfahren zwischen ehemaligen Vermögensberatern und der DVAG.
Einige Vermögensberater wurden mit Stornierungen belastet. Da diese Stornierungen für sie nicht nachvollziehbar waren und sie zudem teilweise Rechenfehler in den Abrechnungen bemängelten, wandten sie sich gegen die DVAG in Form einer Klage. In dieser Klage wurde dann ein sog. Buchauszug geltend gemacht, sowie die sich aus dem Buchauszug etwaige ergebenden Provisionszahlungen.
Anschließend klagte dann die DVAG die Provisionszahlungen ein. Während die Klage der Vermögensberater in Frankfurt rechtshängig war, wurde die andere Klage am Wohnsitz des Beraters eingereicht.
Weil es sich im Kern evtl. um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, neigten einige Gerichte dazu, die Verfahren am Wohnsitz des Beraters auf Rückzahlung der Provisionen auszusetzen. Das Landgericht Nürnberg begründete die Aussetzung z.B. mit dem Argument, dass sich im Ergebnis in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ergeben könnte, dass dem Berater noch Provisionszahlungen zustehen, und dies dann bedeuten würde, dass der DVAG kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehen würde.
Mit diesem Argument setzte das Landgericht Nürnberg am 29.08.2016 ein Verfahren aus.
Das Landgericht Schweinfurt bringt nun in die Angelegenheit eine Nuance. In einem Beschluss vom 08.11.2016 machte es darauf aufmerksam, dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt. Das Landgericht werde nun die Parallelakte anfordern, es werde dann prüfen, ob in beiden Verfahren über dieselben Ansprüche zu entscheiden ist. In dem Umfang, so das Landgericht, wäre dann die Klage unzulässig.
Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass keinerlei Bindungswirkung der im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen besteht, so lange lediglich im Parallelverfahren nur Tatsachen – oder Rechtsfragen – zu beantworten sind, die auch für das Verfahren in Schweinfurt eine Bedeutung hätten (etwa ob ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen oder gekündigt worden ist).
05
Viele warten morgen auf den Nikolaus. 30.000 Vermögensberater warten auf den neuen Vermögensberatervertrag.
Dieser soll noch im Dezember erscheinen.
Fallen die langen Kündigungsfristen weg (bis zu 4 Jahren)? Gibt es neue nachvertragliche Wettbewerbsverbote (nachdem die alten vom BGH für unwirksam erklärt wurden)? Werden Vertragsstrafen neu angepasst (nachdem auch diese von vielen Teilen der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden)? Wird der Anspruch auf den Ausgleich neu geregelt (nachdem dieser bisher nur wenig im Vertrag erwähnt wurde)? Wird in Zukunft geregelt, ob der Vermögensberater hauptberuflich tätig ist (das OLG Frankfurt wollte eine entsprechende Regelung vor Kurzem nicht finden) ?
Wir sind gespannt.
24
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH bereits mit der Frage beschäftigt, ob Vermögensberater Einfirmenvertreter sind und ob sie als hauptberuflich tätige Handelsvertreter wie Arbeitnehmer zu behandeln sind.
Dabei stieß das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 05.09.2016 ganz überraschende Gedanken an. Es meinte zwar, in Anlehnung an die neue Rechtsprechung des BGH: „Die ständige Betreuung eines Handelsvertreters, ausschließlich im Hauptberuf für den Prinzipal tätig zu sein, entspricht einem vertraglichen Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a) Abs. 1, Satz 1 HGB…, wie der BGH in der Entscheidung vom 21.10.2015 festgestellt hat“.
Dann stellte das Oberlandesgericht Überlegungen dazu an, ob der Vermögensberatervertrag denn überhaupt eine hauptberufliche Tätigkeit verlange und verneinte dies: „Eine solche Regelung wurde aber zwischen den Parteien nicht vereinbart und folgt auch nicht durch Auslegung aus den Vertragsumständen. Das für den Vermögensberaterassistenten in Ziffer 9 des Formularvertrages eine Tätigkeit grundsätzlich im Nebenberuf vorgesehen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass alle anderen Handelsvertreter für die Beklagte nur im Hauptberuf tätig sind… Wie die Verträge anderer Handelsvertreter ausgestattet sind oder sein sollten, ergibt sich daraus nicht – weder durch einen Umkehrschluss, noch durch ein Argument vom Geringeren auf das Höherwertige.“
Hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt alle Vermögensberatern zu Nebenberuflern erklärt?
Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.
23
Die DVAG steht vor Reformen. Alte Vertragsbedingungen waren angreifbar. Dies will man ändern. Ein neuer Vermögensberatervertrag wird in Kürze erwartet.
Heute schon hat die DVAG neue Nutzungsbedingungen für IT-Dienste eingeführt. Diese gelten für die Deutsche Vermögensberatung AG, Allfinanz, Deutsche Vermögensberatung AG und Deutsche Vermögensberatung Bankaktiengesellschaft aus Wien.
Über sieben Seiten wurden jetzt die Bedingungen für die IT neu geregelt. Die neuen IT-Bedingungen sind wohl der Vorläufer für den neuen Vermögensberatervertrag, der im Dezember 2016 erscheinen soll.
Neu in den Bedingungen sind genaue Regelungen über den Umgang mit dem System, der Software und den Daten. Im Falle eines Verstoßes hat die DVAG geregelt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen ist.
In den Bedingungen ist auch vorgesehen, dass man diesen widersprechen darf. Dort heißt es: „Wenn der Vermögensberater den Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Hinweis auf die Änderungen schriftlich gegenüber der Gesellschaft widerspricht, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen.“
Damit z.B. die Vertragsstrafe nicht gilt, könnte man diesen also binnen 6 Wochen widersprechen.
Ferner werden Bedingungen zur Nutzung einer DVAG-Cloud geregelt.
Auf eine eigene E-Mail-Adresse für Vermögensberater wird noch einmal hingewiesen. Im „alten“ Vermögensberatervertrag war geregelt, dass die E-Mail-Adresse genutzt werden muss. Jetzt ist nur geregelt, dass die Nutzung der E-Mail-Adresse zu privaten oder sonstigen dem Vermögensberatervertrag fremden Zwecken untersagt ist.
Insgesamt enthalten die neuen Bedingungen Anpassungen, die aufgrund des technischen Fortschrittes teilweise erforderlich scheinen. So darf zum Beispiel die DVAG Login-App nur auf solchen Mobilgeräten installiert werden, die der Vermögensberater für geschäftliche Zwecke nutzt.
23
Die Frage, ob Streitigkeiten aus einem Handelsvertretervertrag vor dem ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgerichten) oder dem Arbeitsgericht ausgetragen werden, ist immer wieder Gegenstand der Rechtstreite. Auch der BGH hatte sich in den letzten Jahren damit beschäftigen müssen.
Für die DVAG entschied der BGH am 18.07.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZB 27/12, dass Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zu den ordentlichen Gerichten gehören. Ein Vermögensberater, der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des §92a Abs. 1 S. 1 HGB. Damit hob der BGH einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Braunschweig auf.
Inwieweit der neue Vermögensberatervertrag, der im Dezember 2016 erscheinen soll, darauf Einfluss hat, ist noch unklar.
Ungeachtet dessen hat der BGH zwei weitere Grundsatzentscheidungen gefällt. Am 16.10.2014 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen VII ZB 16/14, dass die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Bestimmung „der Consultant darf während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – tätig sein und die M.-Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln“ ein vertragliches Tätigkeitsverbot darstelle. Ein solcher Rechtsstreit könnte dann vor dem Arbeitsgericht geführt werden müssen, wenn der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende weniger als 1.000,00 € durchschnittlich bezogen hat. Dabei stellte der BGH darauf ab, ob einem Handelsvertreter auferlegt wird, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu sein. Ein solcher sei zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, weil ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist, er sei jedoch aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden.
Diesem Gedanken schloss sich der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 an. Ein Handelsvertreter, „der im Hauptberuf ständig damit betraut ist, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln“, unterliegt einem vertraglichen Tätigkeitsverbot und ist ein Ein-Firmen-Vertreter.
Auch hier stellt der BGH wieder auf die „gebotene typisierende Betrachtung“ eines hauptberuflich tätigen Handelsvertreters ab. Damit müsse auch er die Möglichkeit haben, bei entsprechend niedrigen Provisionen, das Arbeitsgericht anzurufen.
In der Entscheidung aus dem Jahre 2013 über die Ein-Firmen-Eigenschaft von Vermögensberatern wurde nicht darauf abgestellt, ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt. Insofern könnte es hier einer Nachbesserung bedürfen, es sei denn, der neue Vermögensberatervertrag würde eine eindeutige Regelung treffen.

